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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.08.2016, RV/3100222/2013

Energieabgabenvergütung 2011

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2016/15/0039. Revisionsverfahren mit Beschluss v. bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit EU 2017/0005 und 0006 (Ro 2016/15/0041 und Ro 2017/15/0019), vorgelegten Fragen ausgesetzt. Mit Erk. vom , Ro 2016/15/0039, wird der Revision Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis abgeändert.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A, vertreten durch B, über die Beschwerde gegen den am 2. Jänner2013 ausgefertigten Bescheid des Finanzamtes C über die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für das Jahr 2011 zu Recht erkannt: 

I.     Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird für das Kalenderjahr 2011 mit 5.333,56 € festgesetzt

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

I.     Verfahrensgang

1.     Die Beschwerdeführerin forderte mit Antrag vom die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 über eine Auszahlungssumme von 5.333,56 €.

2.     Die Abgabenbehörde setzte mit am ausgefertigtem Bescheid den Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für das Jahr 2011 mit einem Betrag von 444,46 € fest. Anerkannt wurde die Vergütung nur für den Zeitraum Jänner 2011. Der auf diesen Zeitraum entfallende Vergütungsbetrag wurde im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin mit 1/12-tel der beantragten Auszahlungssumme angesetzt.

3.     Die Beschwerdeführerin brachte in der mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom eingereichten Berufung dagegen vor, dass sie auch für die Monate Februar bis Dezember 2011 Anspruch auf Energieabgabenvergütung habe. Zusammengefasst auf das Wesentlichen begründete sie ihre Rechtsansicht damit, dass § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, nicht durch die Europäischen Kommission genehmigt wurde und gemäß § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz daher weiterhin in der Fassung des Energieabgabenvergütungsgesetzes vor BGBl. I Nr. 111/2010 unverändert in Geltung stehe. Die durch das Budgetbegleitgesetz geregelten Einschränkungen der Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsunternehmen seien nicht in Geltung.

4.     Mit Bericht vom wurde die Berufung von der Abgabenbehörde dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

5.     Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

II.    Sachverhalt

Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich, unbestritten und erwiesen:

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Hotel. Der Schwerpunkt des Betriebes liegt in der Erbringung von Dienstleistungen und nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter.

III.  Rechtliche Beurteilung

1.     Nach § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung vor Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung für alle Betriebe, soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 Energieabgabenvergütungsgesetz genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, die aus den in § 1 Abs. 3 Energieabgabenvergütungsgesetz genannten Energieträgern erzeugt wurde.

2.     Nach § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 Energieabgabenvergütungsgesetz genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 Energieabgabenvergütungsgesetz genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

3.     Nach § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz sind §§ 2 und 3 Energieabgabenvergütungsgesetz, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen.

4.     Wird der Wegfall von Vergütungen für Energieabgaben für Dienstleistungsunternehmen (Betriebe, deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht) auf eine Inkrafttretensbestimmung gestützt, die eine Genehmigung der Europäischen Kommission vorsieht und liegen weder die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 800/2008 vor, noch eine Genehmigung der Kommission aufgrund eines Anmeldeverfahrens, ist unter Beachtung des Durchführungsverbots (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) und der unionsrechtskonformen Auslegung davon auszugehen, dass infolge fehlender Genehmigung die Regelung noch nicht in Kraft getreten ist und die Vergütung für die betroffenen Unternehmen weiterhin zusteht (). In dem zitierten Erkenntnis, das dieselben Rechtsfragen wie der gegenständliche Streitfall anspricht, hat das Bundesfinanzgericht ausgeführt, dass die Einschränkungen für Dienstleistungsbetriebe durch das Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, noch nicht in Kraft getreten sind, die Energieabgabenvergütung im Jahr 2011 daher nicht verweigert werden darf. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Vergütungsbetrag für das Jahr 2011 antragsgemäß festzusetzen.

IV.   Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.  Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall vor ().

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100222.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at