Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.08.2016, RV/7400086/2016

Zurückweisung Vorlageantrag als unzulässig

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über den Vorlageantrag der WEG Mag. (FH) X u.a, vertreten durch Y, diese vertreten durch Z, vom gegen die an Y ergangene Beschwerdevorentscheidung der MA 31 (GZ. MA 31-000), mit welcher die Beschwerde der Y gegen die an Mag.(FH) X ergangenen Bescheide vom und  des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser  MA 31-111 betreffend Abweisung Anträge auf Herabsetzung der Abwassergebühr zurückgewiesen worden sind, beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom und  MA 31-1772340/14 wurden die Anträge des Mag. (FH) X , vertreten durch Z auf Herabsetzung der Abwassergebühren für die Zeit vom bis und vom bis abgewiesen.

Die Bescheide wurden Herrn Z als Zustellungsbevollmächtigten mit Rsb am zugestellt.

Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom von der Y als Einschreiterin, vertreten durch Z Beschwerde erhoben.

Mit an die Y gerichteter Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt an Z am , GZ MA 31-958268/15 wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 31 die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die zugrunde liegenden Bescheide nicht an die Beschwerdeführerin ergangen seien.

Mit Schreiben vom beantragte die WEG Mag. (FH) X u.a. , vertreten durch Z die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Rechtliche Würdigung:

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist gemäß § 264 Abs. 2 BAO befugt.

a) der Beschwerdeführer

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Einer Bescheidbeschwerde kann gemäß § 257 Abs. 1 BAO beitreten, wer nach Abgabevorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder Haftungspflichtiger in Frage kommt.

Wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, kann gemäß § 257 Abs. 2 BAO die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdefürher zustehen.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit e. BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO  sinngemäß anzuwenden.

§ 260 Abs. 1 lit a BAO regelt, dass die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist.

Eine Bescheidbeschwerde ist bei mangelnder Aktivlegimation ( § 264 Abs. 2 BAO) des Einschreiters unzulässig.

Mangelnde Aktivlegitimation als Grund für eine Zurückweisung wegen Unzulässigkeit liegt vor, wenn die den Gegenstand der Anfechtung bildende Entscheidung nicht an denjenigen ergangen ist, der das Rechtsmittel erhebt.

Im vorliegenden Fall wurde von der WEG Mag. (FH) X u.a ein Vorlageantrag gestellt, obwohl an diese die Beschwerdevorentscheidung nicht ergangen ist und ihr auch nicht zugestellt worden ist (Ritz, BAO, § 264 TZ 17).

Da im vorliegenden Fall als Beschwerdeführerin die Y im eigenen Namen einschritt (deren Beschwerde ebenfalls mangels Aktivlegitimation von der MA 31 zurückgewiesen wurde, da die ursprünglichen Bescheide an den Wohnungseigentümer Mag. (FH) X  ergangen waren), wäre auch nur diese zur Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 2 lit a BAO befugt (aktiv legitimiert) gewesen.

Tatsächlich hat jedoch die WEG Mag. (FH) X u.a den Vorlageantrag vom gestellt.

Auch nach § 264 Abs. 2 lit b. iVm § 257 Abs. 1 BAO besteht keine Aktivlegitimation, da die einschreitende WEG (Wohnungseigentumsgemeinschaft) zwar als Gesamtschuldner der Abwassergebühren in Betracht kommt, jedoch der durch die Y im eigenen Namen erhobenen Beschwerde nicht beigetreten ist, weshalb die Beschwerdevorentscheidung nicht gegenüber der Vorlageantrag erhebenden WEG Mag. (FH) X u.a. wirkte. 

Gemäß § 274 Abs. 3 lit a BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der von der WEG Mag. (FH) X u.a. eingebrachte Vorlageantrag vom mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die getroffene Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein von einem hiezu nicht aktiv Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (), entspricht, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400086.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at