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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.08.2016, RV/6100368/2016

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe mangels Berufsausbildung

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Familienbeihilfe, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben (eingelangt bei der Abgabenbehörde am ) einen Eigenantrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ab April 2015 mit der Begründung, er absolviere die “Abendhak“.

Laut den im Familienbeihilfenakt elektronisch erfassten Daten wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Abgabenbehörde vom ersucht, nachstehende Unterlagen vorzulegen bzw. Fragen zu beantworten:

  • Semesterzeugnis von Juli 2015

  • Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2015/2016 samt Angabe der Semesterwochenstunden

  • Kopie des Lohnzettels, sein Dienstverhältnis bei der Fa. B betreffend, samt Bekanntgabe des Beschäftigungsausmaßes (Anzahl der Wochenstunden)

Mit Bescheid vom gab die Abgabenbehörde dem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge.

Diese Entscheidung begründete sie damit, da der Beschwerdeführer die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht und dadurch seiner Mitwirkungspflicht nach § 115 BAO nicht nachgekommen sei, müsse angenommen werden, dass ab April 2015 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw. bestehe.

Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Bescheidbeschwerde. Darin weist er daraufhin, er habe der Behörde die angeforderten Unterlagen bereits zugesandt. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie nicht auflägen. Er übermittle daher noch einmal die Unterlagen.

Dem Schreiben schloss er folgende Unterlagen bei:

  • Semesterzeugnis des Beschwerdeführers als Studierender des x. Semesters der Schule-X in der Adresse, für das Sommersemester 2015 des Schuljahres 2014/15 vom , das von insgesamt 10 zu beurteilenden Fächern 9 Nichtbeurteilungen aufweist (1 Fach wurde angerechnet) und das den Vermerk “Abmeldung des Studierenden am gemäß § 32 (1) Z 4 SchUG-BKV“ trägt

  • Stundentafel samt aufgelisteten Semesterwochenstunden

  • Schulbesuchsbestätigung vom , wonach sich der Beschwerdeführer im Sommersemester 2015 zum Besuch von Modulen im Ausmaß von 21 Wochenstunden angemeldet hat

  • Lohn/Gehaltsabrechnung Juli 2015 betr. das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der Fa. B (DV 20).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.

In der Bescheidbegründung führt sie aus, ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete.

Aus den beigebrachten Unterlagen – Semesterzeugnis vom – sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in 9 von 10 Fächern nicht beurteilt worden sei. Aus diesem Sachverhalt lasse sich schließen, dass die Ausbildung vom Beschwerdeführer nicht zielstrebig absolviert worden sei. Somit bestehe auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Im Anschluss an die Bescheidbegründung weist die Abgabenbehörde darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen dem Familienbeihilfeakt der Mutter des Beschwerdeführers zugeordnet worden und somit nicht verloren gegangen seien.

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.

In diesem führt er aus, er ersuche um Berücksichtigung seiner damaligen Lebenssituation. Im Zeitraum, in dem die für das gegenständliche Zeugnis relevanten Prüfungen abzulegen gewesen seien, sei seine Freundin hochschwanger gewesen (Ende November/Mitte Dezember 2014). Aus diesem Grund hätte er die in den Abendmodulen zeitlich vorgegebenen Prüfungstermine und Ersatztermine für versäumte Prüfungen nur schwer einhalten können. Zudem habe er auch noch seiner Arbeit nachkommen müssen. Außerdem benötige ein neugeborenes Kind, bei welchem der Verdacht auf Herzprobleme bestanden habe, auch seinen Vater. Anfang des Jahres 2015 habe er sich von seiner Partnerin getrennt. Er würde gerne seine Ausbildung fortsetzen, dies sei ihm aber finanziell nicht möglich, wenn er die Familienbeihilfe nicht erhalte.

Über Vorladung der Abgabenbehörde fand am eine Besprechung der Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer statt.

Im Rahmen dieser Besprechung wurde dem Beschwerdeführer seitens der Behörde erläutert, dass Familienbeihilfe über das 18. Lebensjahr nur dann gewährt werden könne, wenn das Kind sich in Berufsausbildung befinde, wobei die Berufsausbildung ernst und zielstrebig verfolgt werden müsse. Der Beschwerdeführer äußerte sich dahingehend, er sei in den Monaten März und April 2015 ganztägig bei der Fa. C beschäftigt gewesen und ab Juni 2015 bei der B Gastronomie. Bei dieser Firma sei im 3-Schichtbetrieb gearbeitet worden, sodass wöchentlich ein anderer Dienstplan bestanden habe. Aufgrund dieses 3-Schichtbetriebes habe er die Prüfungstermine nicht einhalten können. Was die Anwesenheit bei den Kursen anlange, werde keine Anwesenheitsliste geführt, er behaupte aber, er sei ausreichend anwesend gewesen. Semesterbeginn sei Februar gewesen (hinsichtlich der Besprechung siehe die Niederschrift vom ).

Über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes vom hinsichtlich des im Semesterzeugnis SS 2015 enthaltenen Vermerkes  “Abmeldung des Studierenden am gemäß § 32 (1) Z 4 SchUG-BKV“ teilte die Schule am Folgendes mit:

Rücksichtswürdige Gründe seien vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Im Falle des § 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV sei eine Wiederaufnahme des Schulbesuches möglich, wenn der Studierende einen Antrag unter Angabe rücksichtswürdiger Gründe stelle und der Direktor diesem Antrag Folge leiste. Ein derartiger Antrag sei vom Beschwerdeführer nicht eingebracht worden. Eine Wiederaufnahme des Schulbesuches mit Beginn des Schuljahres 2015/16 () sei durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer sei im WS 2015/16 und auch SS 2016 nicht mehr Schüler der Schule-X in der Adresse, gewesen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom das Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen und die sich aus dem insgesamt vorliegenden Verfahrensergebnissen ergebenden rechtlichen Konsequenzen zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme ist seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben (eingelangt bei der Abgabenbehörde am ) die Zuerkennung von Familienbeihilfe ab April 2015 mit der Begründung, er absolviere die “Abendhak“.

Er war im Sommersemester 2015 des Schuljahres 2014/15 Studierender des x. Semesters der Schule-X in der Adresse und in diesem Semester zum Besuch von Modulen im Ausmaß von 21 Wochenstunden angemeldet.

Im März und April 2015 ging der Beschwerdeführer einer Vollbeschäftigung bei der Fa. C nach. Ab Juni 2015 stand er in einem Dienstverhältnis zur Fa. B.

Im Sommersemester 2015 des Schuljahres 2014/15 wurde die Leistung des Beschwerdeführers in 9 Fächern von insgesamt 10 zu beurteilenden Fächern “nicht beurteilt“. 1 Fach wurde dem Beschwerdeführer angerechnet.

Der Schulbesuch des Beschwerdeführers endete am gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Schulbesuches unter Angabe rücksichtswürdiger Gründe wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Eine Wiederaufnahme des Schulbesuches mit Beginn des Schuljahres 2015/16 () ist durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer war im WS 2015/16 und auch SS 2016 nicht mehr Schüler der Schule-X in der Adresse.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, die Einsichtnahme in den elektronischen Familienbeihilfenakt und die von der Schule erteilten Auskünfte.

Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargetan hat, ist Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend. Das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl. , , u.a.)

Diese vom VwGH zur Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 allgemein getroffenen Aussagen gelten in gleicher Weise auch für die Berufsausbildung iSd § 6 Abs. 2 lit. a leg.cit.

Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , ).

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, stellt einen zeitraumbezogenen Abspruch dar. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. , u.a.).

Zeitraum, für den es zu beurteilen gilt, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist im gegenständlichen Fall somit der Zeitraum April 2015 bis Februar 2016.

Das Semesterzeugnis des Beschwerdeführers für das Sommersemester 2015 enthält von insgesamt 10 zu beurteilenden Fächern in 9 Fächern das Bewertungskalkül “Nicht beurteilt“. 1 Fach wurde dem Beschwerdeführer angerechnet.

Das Kalkül “Nicht beurteilt“ ist streng vom Bewertungskalkül “Nicht genügend“ zu unterscheiden. Das Kalkül “Nicht genügend“ wird dann vergeben, wenn sich ein Schüler einer Überprüfung seiner Leistung unterzieht, die Leistung aber für eine positive Beurteilung nicht ausreicht, das Kalkül “nicht beurteilt“ hingegen dann, wenn die Leistung des Schülers mangels Teilnahme am Unterricht, Ablegung von Prüfungen, Teilnahme an Schularbeiten, Tests, etc. gar nicht bewertet werden kann (weder positiv noch negativ).

Im Hinblick auf den Umstand, dass das Zeugnis des Beschwerdeführers für das Sommersemester 2015 in 9 von insgesamt 10 zu beurteilenden Fächern eine “Nichtbeurteilung“ aufweist (1 Fach wurde dem Beschwerdeführer angerechnet), kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ernsthaft und zielstrebig bemüht gewesen wäre, einen positiven Ausbildungserfolg zu erzielen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr in einem so hohen Ausmaß an den vorgesehenen Prüfungen, Schularbeiten und Tests nicht teilgenommen, dass den Lehrern eine Beurteilung seiner Leistung nicht möglich war. Von einer Berufsausbildung (siehe dazu die oben wieder gegebene Rechtsprechung des VwGH) kann daher im Zeitraum April 2015 bis Juli 2015 nicht gesprochen werden.

Das Semesterzeugnis vom enthält den Vermerk “Abmeldung des Studierenden am gemäß § 32 (1) Z 4 SchUG-BKV“.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge) endet der Schulbesuch mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist.

Wie die Schule, die der Beschwerdeführer besucht hat, über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes mitteilte, wurden vom Beschwerdeführer rücksichtswürdige Gründe nicht geltend gemacht. Im Falle des § 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV ist eine Wiederaufnahme des Schulbesuches möglich, wenn der Studierende einen Antrag unter Angabe rücksichtswürdiger Gründe stellt und der Direktor diesem Antrag Folge leistet. Ein derartiger Antrag wurde vom Beschwerdeführer nicht eingebracht. Eine Wiederaufnahme des Schulbesuches mit Beginn des Schuljahres 2015/16 () ist durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer war im WS 2015/16 und auch SS 2016 nicht mehr Schüler der Schule-X in der Adresse. Angesichts dieses Umstandes ist für die Monate August 2015 bis Februar 2016 schon von vornherein das Vorliegen einer Berufsausbildung zu verneinen.

Persönliche Umstände, wie sie vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag (Schreiben vom ) vorgebracht werden (Schwangerschaft der Freundin, Berufstätigkeit, Betreuung eines neugeborenes Kindes, Trennung von der Partnerin) stellen keine geeignete Grundlage dar, um darauf mit Erfolg den Anspruch auf Familienbeihilfe stützen zu können. Entscheidend für die Zuerkennung von Familienbeihilfe ist, ob die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe gegeben sind. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände betreffen im Übrigen einen Zeitraum, der außerhalb des gegenständlich zu beurteilenden Zeitraumes liegt. Auch das vom Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der Abgabenbehörde am erfolgte Vorbringen, wonach er in den Monaten März und April 2015 einer Berufstätigkeit in Vollbeschäftigung nachging und der im Beschäftigungsverhältnis ab Juni 2015 bestehende Dienstplan so gestaltet war, dass er die Prüfungstermine nicht einhalten konnte, stellt kein tragfähiges Argument für die Zuerkennung von Familienbeihilfe dar. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht – wie bereits ausgeführt – nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Die Abgabenbehörde hat demnach zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Familienbeihilfe ab April 2015 abgewiesen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgt das Gericht in seiner Entscheidung einer existierenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. 

Salzburg-Aigen, am

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