Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.08.2016, RV/3100807/2016

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet bei anhängigem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde­sache Bf. gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
1. betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe, Zeitraum: September 2011,
2. betreffend Kraftfahrzeugsteuer für 10-12/2011,
3. betreffend Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2012,
4. betreffend Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2013,
5. betreffend Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2014 und
6. betreffend Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2015
beschlossen:

Die Beschwerden werden als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum September 2011 hat das Finanzamt Innsbruck die Normverbrauchsabgabe hinsichtlich des Fahrzeuges X, Fahrgestellnummer: Y, amtliches Kennzeichen Z (D), mit € 468,00 festgesetzt.

Weiters hat das Finanzamt Innsbruck mit Bescheiden vom die Kraftfahrzeug­steuer hinsichtlich des oben genannten Fahrzeugs für die Zeiträume 10-12/2011 mit € 25,20, für 01-12/2012 mit € 100,80, für 01-12/2013 mit € 100,80, für 01-12/2014 mit € 112,28 und für 1-12/2015 mit € 114,58 festgesetzt.

Diese eigenhändig zuzustellenden Bescheide wurden nach einem am erfolgten Zustellversuch an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers beim Postamt xxxx hinter­legt. Beginn der Abholfrist war der . Am wurden die Bescheide als „Nicht behoben“ an das Finanzamt Innsbruck retourniert.

In der Folge wurden diese Bescheide laut Verfügung des Finanzamtes Innsbruck vom „erneut“ an den Beschwerdeführer versendet und von diesem am eigenhändig übernommen.

Gegen diese Bescheide richten sich am auf elektronischem Weg (FinanzOnline) eingebrachten Beschwerden, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, die ange­fochtenen Bescheide am erhalten zu haben. Er sei im Herbst 2015 Student gewesen und ersuche um Aussetzung der Einhebung und „Neuberechnung sämtlicher zugestellter Schreiben (KFZ-Steuer, Nova)“.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt Innsbruck die Beschwerden gegen die genannten Bescheide gemäß § 260 Bundesabgabenordnung (BAO) zurückgewiesen und führte begründend im Wesentlichen aus, die gegenständlichen Bescheide seien per RSa-Brief an den Beschwerdeführer ergangen. Der erste Zustell­versuch sei am erfolgt, am sei der Brief hinterlegt worden. Die Beschwerdefrist habe am begonnen und am geendet. Der Beschwerdeführer habe via FinanzOnline am Beschwerde erhoben, was über die einmonatige Beschwerdefrist hinausgehe. Eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments würde keine Rechtswirkungen auslösen.

Im Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer weiter vor, er sei nachweislich erst am von diesem Fall in Kenntnis gesetzt worden. Am sei er zwei Wochen so schwer verletzt worden und habe den Zettel somit nicht persönlich bei der Post holen können. Die Nachweise der Klinik und Krankschreibung könne er gerne vorlegen. Am habe er auch telefonisch und per Mail das Finanzamt in Kenntnis gesetzt, dass sie dies später noch einmal zusenden. Herr A vom Finanzamt Innsbruck habe ihm dies bestätigt.

Am richtete der Beschwerdeführer ein E-Mail an das Bundesfinanzgericht und an das Finanzamt Innsbruck, in dessen Anhang er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übermittelte. Am brachte der Beschwerdeführer diesen Antrag schriftlich sowohl beim Bundesfinanzgericht als auch beim Finanzamt Innsbruck ein.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist ein Dokument, das an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Laut Zentralem Melderegister hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz seit an der Anschrift X-Straße,Y. An dieser Adresse erfolgte am ein Zustellversuch hinsichtlich der gegenständlichen Bescheide. Der Beschwerdeführer wurde über diesen Zustellversuch verständigt und die Dokumente beim Postamt xxxx hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der .

Wie aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ambulanzkarte der Universitätsklinik für Unfallchirurgie Innsbruck vom sowie dem Schreiben der Universitätsklinik für Radiologie Innsbruck vom ersichtlich ist, fanden am und am ambulante Untersuchungen bzw. Behandlungen statt. Im „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ vom führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er habe am Tag, als der „erste“ RSa-Brief kam, unverzüglich telefoniert () und gemailt (), dass er den Brief nicht selbst holen könne.

Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer bereits am , somit am Tag des Zustellversuchs, nicht nur Gelegenheit hatte, vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen, sondern auch tatsächlich davon Kenntnis erlangt hat. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zum Zeitpunkt der Zustellung von der Abgabestelle abwesend gewesen zu sein, und es ergeben sich auch aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers. Die gegenständlichen Bescheide gelten daher gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist, sohin mit dem , als zugestellt. Die neuerliche Zustellung dieser Bescheide (persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer am ) löst gemäß § 6 ZustG keine Rechtswirkungen aus.

Die Beschwerdefrist endete demnach am , weshalb sich die am eingebrachten Beschwerden als verspätet erweisen.

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Verletzung nicht in der Lage gewesen, die Sendung beim Hinterlegungspostamt zu beheben, wird nicht dargelegt, dass er im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG an der Wahrnehmung des Zustellvorganges gehindert gewesen sei. Von einem der Ortsabwesenheit gleichkommenden Zustand kann daher nicht gesprochen werden. Es ist zwischen Ortsabwesenheit einerseits und einem Hindernis, trotz Ortsanwesenheit die Sendung zu beheben andererseits zu unterscheiden. In letzterem Fall beginnt der Lauf der an die Zustellung der Sendung geknüpften Frist mit dem Beginn der Abholfrist der hinterlegten Sendung (vgl. ).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er an der Abholung der hinterlegten Sendung gehindert war, so könnte dieser Umstand allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 308 BAO begründen.

Einen solchen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, für dessen Erledigung die Abgabenbehörde zuständig ist (vgl. § 310 Abs. 1 BAO), hat der Beschwerdeführer am sowohl beim Bundesfinanzgericht als auch beim Finanzamt Innsbruck eingebracht. Der beim Bundesfinanzgericht eingebrachte Antrag wurde gemäß § 308 Abs. 3 iVm § 249 Abs. 1 dritter Satz BAO an das Finanzamt Innsbruck weitergeleitet. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist derzeit unerledigt.

Nach überwiegender und heute als einheitlich zu betrachtender (vgl. ) höchstgerichtlicher Rechtsprechung steht der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegen (vgl. Ritz, BAO5, § 260 Tz 22, mit der dort zitierten Rechtsprechung).

Da aufgrund der rechtswirksamen Zustellung am die verspätete Einbringung der Beschwerde objektiv besteht, ist die Beschwerde vom Bundesfinanzgericht gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als verspätet zurückzuweisen. Das Finanzamt Innsbruck wird in der Folge über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abzusprechen haben. Anzumerken ist, dass im Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß § 310 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, sodass in diesem Fall der Zurückweisungsbescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt würde (vgl. Ritz, aaO).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Da zur Rechtsfrage, ob der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag entgegensteht, die nunmehr einheitliche Judikatur des VwGH (eingeleitet mit , verstärkter Senat) vorliegt, ist die Revision nicht zulässig. Im Übrigen ergeben sich die Rechtsfolgen der verspäteten Einbringung einer Beschwerde unmittelbar aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 6 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 310 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 310 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechtsmittelfrist
Zustellung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zurückweisung
Verweise


Ritz, BAO, 5. Aufl., § 260 Tz 22
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100807.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at