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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.08.2016, RV/2101194/2014

Ausländisches Unternehmen ohne Umsätze im Inland

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2101194/2014-RS1
wie RV/0213-G/10-RS1
Liegen die Voraussetzungen der Vorsteuererstattungsverordnung (BGBl. Nr. 279/1995 idgF) vor, so sind die Vorsteuern nach diesem Verfahren geltend zu machen (insbesondere ist ein rechtzeitiger Erstattungsantrag erforderlich). Dies auch dann, wenn aufgrund von Vorjahresumsätzen das Unternehmen zur Umsatzsteuerveranlagung erfasst ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Steuerberatung, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom ,  StNr. 12345, betreffend Umsatzsteuer 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF), ein deutsches Unternehmen, hat für das Jahr 2012 Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils mit Vorsteuerguthaben und mit eine Umsatzsteuerjahreserklärung (wiederum ohne Ausweis von Umsätzen, aber mit Vorsteuerguthaben) eingereicht.

Das Finanzamt erließ mit einen Bescheid, wonach eine Veranlagung zur Umsatzsteuer nicht erfolge, da nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idgF, zwingend das Vorsteuererstattungsverfahren durchzuführen sei.
Aus der Umsatzsteuererklärung gehe hervor, dass die Voraussetzungen für das Erstattungs- und nicht für das Veranlagungsverfahren anzuwenden sei. 

In der Beschwerde vom brachte die BF vor, dass die Vorsteuern iZm künftigen Umsätzen stünden, weiters, dass ja auch in den Vorjahren steuerpflichtige Umsätze erbracht worden seien.
Außerdem widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass unterjährig die Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) erklärungsgemäß veranlagt würden, dann aber nach Fristablauf für ein mögliches Erstattungsverfahren, die Veranlagung rückwirkend verweigert werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Erstattungsverfahren sei zwingend anzuwenden, wenn keine Umsätze getätigt werden. Eine Abgabe von UVAs schließe die Verpflichtung zur Anwendung des Erstattungsverfahrens in diesem Kalenderjahr nicht aus.
Umsätze für die Folgejahre seien nicht erfasst worden.

Im Vorlageantrag vom führte die BF aus, dass Umsätze im Jahr 2012 aus der LL-Aktion erzielt worden seien. Die bereits eingereichte Umsatzsteuererklärung werde daher berichtigt.Es wurde ein Umsatz in der Höhe von € 325 erklärt.

Im Verfahren vor dem BFG wurde die BF aufgefordert, zu Folgendem Stellung zu nehmen:

"Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen bis spätestens und legen Sie die angeforderten Unterlagen vor:

1. Sie schreiben in der Beschwerde vom , dass die im Jahr 2012 beantragten Vorsteuern mit künftigen inländischen  Umsätzen im Zusammenhang stehen.
Für die Jahre 2013 und 2014 sind laut vorliegender Umsatzsteuerbescheide jedoch keine Umsätze veranlagt (Nullbescheide). 

Es ist demnach nicht erkennbar, dass diese Vorsteuern mit Umsätzen der Folgejahre zusammenhängen könnten.

2. Bitte legen Sie eine Auflistung der Vorsteuern des Jahres 2012 samt der dazu gehörenden Rechnungskopien vor.

3. Sie haben mit eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 2012 vorgelegt mit Umsätzen idHv. 325 Euro.

Bitte erläutern Sie, um welche Umsätze genau es sich dabei handelt: Lieferungen, sonstige Leistungen, wer waren die Leistungsempfänger, welcher Art waren die Leistungen, wo wurden diese Leistungen ausgeführt?

4. Bitte legen Sie die entsprechenden Ausgangsrechnungen und Belege zu diesen Umsätzen des Jahres 2012 vor."

Nach mehrfacher Fristverlängerung legte die BF eine Ausgangsrechnung vom betreffend die Lieferung von Werbemitteln der LL-Aktion vor und gab dazu an, dass es dich dabei um die Lieferung von Werbemitteln in Österreich handle. Empfänger der Leistung sei der ABC in Ort.Es seien in den Jahren 2013 und 2014 tatsächlich keine Umsätze in Österreich erbracht worden. Die in Österreich anfallenden Kosten und Vorsteuern dienten jedoch der Betreuung der bestehenden Franchisestandorte sowie dem weiteren österreichweiten Ausbau.Die BF schaffe somit zukünftiges Ertragspotential sowohl für die Verrechnung der Franchisegebühren als auch für österreichische Umsätze, insbesondere beim Ausbau, Umbau und der Neuerrichtung von Standorten.

Dazu nahm das Finanzamt Stellung und führte im Ergebnis aus, dass zwingend das Erstattungsverfahren durchzuführen sei.

Das BFG forderte die BF erneut zur Stellungnahme auf: 

"In der Beilage wird Ihnen die Stellungnahme des Finanzamtes vom zur Äußerung übermittelt und gebeten, zusätzlich folgende Fragen bis spätestens zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen.

1. Sie haben eine Ausgangsrechnung vom vorgelegt, die das Vorliegen eines Umsatzes in Österreich belegen soll.
1.1. Was genau wurde in Österreich geliefert? (welche Werbemittel genau, welche Anzahl?)
1.2. Woraus ergibt sich der Lieferort Österreich und wo genau war der Abgangsort der Ware in Österreich? Bitte beschreiben Sie den Vorgang.
1.3. Es wurde keine dazugehörige Eingangsrechnung an die Beschwerdeführerin (BF) zu dieser Lieferung vorgelegt, deshalb kann nicht nachvollzogen werden, dass es sich um eine Inlandslieferung handelt. Wenn die BF die Waren geliefert hat, muss es zur Herkunft ebenso Belege geben.  
Bitte legen Sie diese Eingangsrechnung(en) in Kopie bei.
1.4. Bitte weisen den Zahlungseingang für die Rechnung vom  mittels Bankbeleg nach.

1.5. Wenn keine Waren in Österreich geliefert wurden, sondern Werbeleistungen erbracht wurden, liegt kein Umsatz in Österreich vor, sondern es handelt sich um eine B2B-Leistung.

2. Bei den vorgelegten Rechnungskopien handelt es sich vielfach um nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen.
2.1. Bitte scheiden Sie folgende Rechnungen aus und legen Sie eine neue Rechnungsaufstellung vor, die folgende Rechnungen nicht mehr beinhaltet:

2.2. Rechnungen, die Kraftfahrzeugkosten betreffen (zB Mietwagen, Parkgarage) § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994;
2.3. B2B-Rechungen, von Unternehmern an die BF ausgestellte Rechnungen (z.B. Werbeleistungen, Anzeigen, Vortragskosten von Unternehmern) § 3a Abs. 6 UStG 1994, diese Rechnungen wären durch die Aussteller hinsichtlich der Umsatzsteuer zu berichtigen;
2.4. Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer;

3. Bitte führen Sie bei den Hotelrechnungen die reisende Person, Ziel und Zweck der Reisen an, § 13 Abs. 4 UStG 1994."

Dazu führte die BF mit Schreiben vom aus, dass die nochmalige Historie der Umsatzchronologie bedauerlicherweise ergeben habe, dass die ursprünglich als Umsatz angegebene Rechnung nachträglich wieder storniert wurde. Man hatte das Storno übersehen und deshalb nur versehentlich die Ausgangsrechnung mitgeschickt und die Umsatzsteuererklärung in Österreich berichtigt.
Entgegen der ursprünglichen Information sei daher seitens der BF im Jahr 2012 KEIN Umsatz in Österreich verrechnet worden.
Unabhängig davon seien aber die Voraussetzungen für das Veranlagungsverfahren 2012 trotzdem erfüllt unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen.

Ergänzend wurde ausgeführt:

"Die Absicht unternehmerischen Handelns ist im Jahr 2012 auch ohne verrechneten Umsatz gegeben.
Die deutsche Gesellschaft hatte im Jahr 2009 den Entschluss gefasst, in Österreich Franchisenehmer anzuwerben. Durch massive Marketingmaßnahmen ist dies der Gesellschaft auch im hohen Maße gelungen. Alle österreichischen Franchisenehmer, die jeder für sich selbstständige Unternehmer sind, haben die Erstausstattung der Sportclubs bei der BF erworben. Die Fitnessgeräte wurden aber nicht physisch von Deutschland nach Österreich verbracht, sondern die deutsche BF schloss mit dem österreichischen Vertreter des Herstellers Verträge über die Lieferung der Fitnessgeräte direkt an
den österreichischen Franchisenehmer ab.
Es wurden daher mit der Lieferung der Geräte in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Umsätze getätigt. Seitens der deutschen BF erfolgte daher eine Registrierung beim Finanzamt Graz-Stadt und der Ausweis österreichischer Umsatzsteuer in den Rechnungen über die Lieferung der Fitnessgeräte. Die Umsatzsteuer wurde im Veranlagungsverfahren in Österreich abgeführt.
Zu diesen Lieferungen ist es noch bis einschließlich 2011 gekommen. Ende des Jahres 2011 kam die Expansion in Österreich ins Stocken. Das lag zum einen daran, dass an allen Standorten mit erster und zweiter Priorität Franchisenehmer akquiriert werden konnten, es sich jedoch an den Orten mit geringerer Priorität schwieriger gestaltete, Franchisenehmer zu akquirieren. Trotzdem hat die deutsche BF auch über das Jahr 2011 hinaus (insbesondere noch im Jahr 2012) versucht, weiterhin Franchisenehmer zu akquirieren, um denen auch nach dem bewährten Geschäftsmodell Fitnessgeräte zu verkaufen.

Zu diesem Zweck hat die BF Leistungen in Österreich mit österreichischer Vorsteuer empfangen und die Vorsteuern im ihr seit 2009 bekannten Voranmeldungsverfahren angemeldet.
Diese Vorsteuern wurden von der österreichischen Finanzbehörde auch veranlagt. Auch unterjährig 2012 wurden die geltend gemachten Vorsteuern erklärungsgemäß veranlagt. Erst im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung 2012, zu einem Zeitpunkt, an dem ein Vorsteuervergütungsverfahren 2012 mangels Fristablauf nicht mehr möglich war, hat die Finanzbehörde die Unternehmereigenschaft der BF rückwirkend für das Jahr 2012 verneint, weil keine Ausgangsumsätze mehr generiert wurden (es aber noch unstrittig Bemühungen um diese Ausgangsumsätze gab).
Entsprechend der oben gemachten Ausführungen sehen wir für das Jahr 2012 auch ohne Ausgangsumsätze eine Unternehmereigenschaft als gegeben an. Diese wurde erst im Jahr 2013 mangels Erfolg in der Akquise von Franchisenehmern an Standorten mit geringerer Priorität und (vor allem) aus Vorsichtsgründen bedingt durch die restriktive Rechtsansicht der Finanzverwaltung aufgegeben.
Das wurde auch dem österreichischen Finanzamt mitgeteilt und Voranmeldungen wurden nicht mehr abgegeben. Stattdessen sind die Vorsteuern, die der deutschen BF noch im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer österreichischen Franchisenehmer entstanden sind, im Vorsteuervergütungsverfahren 2013 beantragt und vergütet worden.
Wir haben bereits in unserem Schreiben vom angeführt, dass uE eine unterjährige Veranlagung der geltend gemachten Vorsteuern aber eine nachträgliche Versagung der bereits gutgeschriebenen und ausbezahlten Vorsteuern im Veranlagungsverfahren dem Grundsatz des Treu und Glaubens widerspricht. Diesbezüglich erlauben wir uns mit Verweis auf die deutsche Rechtslage anzuführen:
Wenn ein ausländischer, für Umsatzsteuerzwecke in Deutschland registrierter Unternehmer in Deutschland keine Ausgangsumsätze sondern nur noch Vorsteuern in der deutschen Voranmeldung anmeldet, dann wird er bereits unterjährig seitens der deutschen Finanzverwaltung schriftlich kontaktiert, ob und wann noch mit Ausgangsrechnungen zu rechnen sei und ob er noch unternehmerisch tätig sei. Wird das verneint bzw. sind Umsätze auf absehbare Zeit nicht mehr zu erwarten, wird dem ausländischen Unternehmer die ihm erteilte Umsatzsteuernummer für die Zukunft ruhend gestellt und er muss für das betreffende Jahr in das Vergütungsverfahren gehen (Abschnitt 18.15 Abs. 1 S. 3 UStAE). Dies gilt aber nie rückwirkend, sondern immer für die Zukunft.
Würde in 2. Instanz die restriktive (und uE rechtswidrige) Auslegung des Finanzamts Graz-Stadt bestätigt werden, wäre also determiniert, dass die österreichische Finanzverwaltung den deutschen Unternehmer hinsichtlich Erstattungsmöglichkeiten in Österreich ungleich schlechter behandelt, als dies die deutsche Finanzverwaltung mit österreichischen Unternehmern vollzieht.

- Auflistung der Vorsteuern des Jahres 2012 samt der dazugehörigen Rechnungskopien
Eine möglicherweise zu berichtigende Aufstellung samt Rechnungskopien reichen wir in den nächsten Tagen nach.
Die Hotelrechnungen standen im Zusammenhang mit Terminen bei bestehenden Clubs sowie der Akquise neuer Standorte. Die detaillierte Bekanntgabe der reisenden Personen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich."

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (BF), ein deutsches Unternehmen, hat für das Jahr 2012 Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils mit Vorsteuerguthaben, welche seitens des Finanzamtes verbucht wurden, und mit eine Umsatzsteuerjahreserklärung (wiederum ohne Ausweis von Umsätzen, aber mit Vorsteuerguthaben) eingereicht.
Diese Jahreserklärung wurde nicht antragsgemäß verbucht, sondern darauf hingewiesen, dass das Vorsteuererstattungsverfahren bei Nichtvorliegen von Inlandsumsätzen anzuwenden ist. 

Unstrittig ist, dass die BF sowohl im Jahr 2012 als auch in den Folgejahren (im Gegensatz zum Jahr 2011) keine Umsätze in Österreich hatte, sondern nur Vorsteuern.

Die Vorsteuern des Jahres 2012 stehen damit nicht mit Umsätzen der Folgejahre in Zusammenhang. 

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

Rechtslage / Erwägungen

Strittig ist, ob die BF die Vorsteuern aus Rechnungen des Jahres 2012 im Veranlagungsverfahren beantragen kann oder ob zwingend das Vorsteuererstattungsverfahren anzuwenden ist.

Nach § 17 AVOG ist das Finanzamt Graz-Stadt für die Erhebung der Umsatzsteuer der BF zuständig, da diese ihr Unternehmen vom Ausland aus betreibt und im Inland über keine Betriebsstätte verfügt.
Gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 kann der Bundesminister für Finanzen bei nicht im Inland ansässigen Unternehmern, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend vom § 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 sowie den §§ 12 und 20 UStG 1994 regeln.
In der hierzu ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 389/2010 ("Erstattungsverordnung"), wurde "ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen". Schon aus dem Titel dieser Verordnung ergibt sich, dass mit dieser aufgrund der Ermächtigung des § 21 Abs. 9 UStG 1994 ein eigenes, somit ein anderes Verfahren als die im § 21 Abs. 1 UStG 1994 normierte Veranlagung der Umsatzsteuer vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 389/2010, ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
1. keine Umsätze im Sinne der § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder
2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994) ausgeführt hat. ...
(2) Abs. 1 gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Umsätzen im Inland zuzurechnen sind.

§ 3 (Erstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer) Abs. 1: Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Erstattungsantrag auf elektronischem Weg über das in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Der Antrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn er alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23) festgelegten Angaben enthält. Die Abgabenbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, welche auch die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes umfassen können. Diese Aufforderung kann auch mit E-Mail erfolgen. Die Zustellung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass ihm das E-Mail nicht zugestellt worden ist.

Da die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (und in den Folgejahren) keine Umsätze in Österreich erzielte, ist die Vorsteuer zwingend in einem eigenen Verfahren, dem Erstattungsverfahren (unter Beachtung der Frist des § 3 Abs. 1 2. Satz der VO BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 389/2010 - 30. September des Folgejahres - und der übrigen Voraussetzungen der Verordnung) zu beantragen.

Die BF bringt vor, dass die Abgabenbehörde unbeanstandet die UVAs verbuchte, obwohl diese nur Vorsteuergutschriften und keine Umsätze enthielten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Abgabenbehörde zu den einzelnen Abgabezeitpunkten für die UVAs in der Regel gar nicht wissen kann, ob überhaupt Inlandsumsätze vorliegen, erst durch die Umsatzsteuerjahreserklärung wird sie davon entsprechend in Kenntnis gesetzt (so wird etwa ein Eigenverbrauch regelmäßig erst im Zuge der Jahreserklärung erklärt).
Für die Abgabenbehörde war erst durch die Einreichung der Jahreserklärung der Sachverhalt insofern vollständig offengelegt und abschließend beurteilbar.
Spätestens mit Ende des Jahres 2012 war aber der BF bekannt, dass in Österreich keine Umsätze erzielt worden sind, und sie hätte neun Monate Zeit für die rechtzeitige Beantragung der Vorsteuerbeträge im Erstattungsverfahren gehabt. 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Grundsatz von Treu und Glauben nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zum Tragen (vgl. mit Hinweis auf die bei Ritz, BAO³, § 114 Tz. 7ff, zusammenfassend referierte Rechtsprechung). Es müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Abgabenbehörde unbillig erscheinen lassen, wie dies z. B. der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der (zuständigen) Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit derselben herausstellt (vgl. mit Hinweis auf die Erkenntnisse des , und vom , 94/15/0104). Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdefall nicht zu erkennen.
Überdies kann der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom , 2004/14/0076). Ein solcher Vollzugsspielraum ist im beschwerdegegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Schon deswegen vermag der angesprochene Grundsatz der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Dass die BF auch im Jahr 2012 unternehmerisch tätig war, dass sie Unternehmereigenschaft hatte, wird seitens der Abgabenbehörde nicht bestritten. Wohl aber, dass es zu Inlandsumsätzen kam, was auch von der BF im Rechtsmittelverfahren eingestanden wurde.

Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass in den Vorjahren Inlandsumsätze erzielt wurden, die durch die Erstattungsverordnung vorgegebenen Voraussetzungen zu beseitigen und das Erstattungsverfahren durch das Veranlagungsverfahren zu verdrängen.
Selbst wenn die BF in den Vorjahren die Voraussetzungen für die Anwendung des Umsatzsteuerveranlagungsverfahrens erfüllt hat, ist dies für das beschwerdegegenständliche Jahr 2012 nicht relevant, da für die Umsatzsteuerveranlagung gemäß § 20 Abs. 1 UStG 1994 der Veranlagungszeitraum, und das ist grundsätzlich das jeweilige Kalenderjahr, maßgebend ist.

Weder konnte die BF im Vertrauen auf die Vorgangsweise des Finanzamtes die Frist zur rechtzeitigen Abgabe des Erstattungsantrages versäumen, noch hat das Finanzamt diesbezüglich eine falsche Auskunft erteilt. Im Übrigen ist das Finanzamt nicht dazu angehalten und ließe sich dies aufgrund der großen Anzahl an erfassten ausländischen Unternehmern schon administrativ nicht bewältigen, generell Unternehmern (ohne entsprechende Auskunftsersuchen oder Anlassfälle) prophylaktisch mitzuteilen, dass Umsatzsteuererklärungen nur dann abzugeben sind, wenn Umsätze vorliegen, anderenfalls aber das Vergütungsverfahren zur Anwendung komme - was sich bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt.

Die Rechtslage zur Anwendung des Vorsteuererstattungsverfahrens ist insofern eindeutig und unmissverständlich und beruhen die in der Erstattungsverordnung festgelegten Voraussetzungen im Übrigen auf der Richtlinie des Rates vom  zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige und ist diese innerhalb des Gemeinschaftsgebietes für alle Unternehmen in gleicher Weise umgesetzt.

Der Hinweis auf die deutsche Rechtslage bzw. Verwaltungspraxis hat insofern für Österreich keine Relevanz, da es für Österreich keine vergleichbare Regelung gibt.

Da Vorsteuerbeträge bei Vorliegen der Voraussetzungen der Erstattungsverordnung nicht im Zuge des Umsatzsteuerveranlagungsverfahrens gewährt werden können, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Vorlage der berichtigten Aufstellung zu den beschwerdegegenständlichen Rechnungen war demnach nicht mehr abzuwarten bzw. waren diese nicht erneut zu prüfen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen im beschwerdegegenständlichen Fall nicht vor, die zwingende Anwendung des Erstattungsverfahrens ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
§ 21 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 20 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101194.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at