Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.08.2016, RV/7500572/2016

Parkometerabgabe - unterlassene Lenkerauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. betreffend Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerden der Beschuldigten vom  gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien

1) jeweils vom , MA 67-PA-905360/5/8 und MA 67-PA-905361/5/0 und

2) jeweils vom , MA 67-PA-905014/5/7, MA 67-PA-905015/5/0 und MA 67-PA-905340/5/0

zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

  • Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

  • Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 15,20 €, 15,20 €, 17 €, 17 € und 16,60 €, insgesamt also von 81 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung  dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

  • Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

An die Beschwerdeführerin (Bf.) ergingen vom Magistrat der Stadt Wien (MA 67) in allen fünf streitgegenständlichen Verfahren im Wesentlichen gleichlautende "Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers":

"Sie werden als Inhaber/in der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem behördlichen Kennzeichen ... gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulars binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das zum Verkehr zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug Marke ..., auf welchem das Probekennzeichen montiert war, am ... um ... Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien, ...  gestanden ist.

(Delikt: Übertretung des Parkometergesetzes - gebührenpflichtige Kurzparkzone)

Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Auskunft der betreffenden Person enthalten.

Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung der Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar."

Da den Aufforderungen nicht entsprochen wurde, erließ die belangte Behörde sodann Strafverfügungen.

Gegen diese Strafverfügungen erhob der Ehegatte der Bf. fristgerecht Einspruch.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge Bescheide, mit denen der Ehegatte der Bf. zur Behebung des Mangels der nicht vorliegenden Vollmacht aufgefordert wurde, und die dem Ehegatten nach einigen erfolglosen Zustellversuchen tatsächlich zugestellt wurden.

Der Ehegatte brachte folgende von ihm und der Bf. unterfertigte Vollmacht ein:

"Ich bevollmächtige meinen Ehegatten ... mich in allen Verfahren vor der MA 67 - Parkraumüberwachung zu vertreten. Die Vollmacht gilt sowohl für sämtliche Delikte im ruhenden Verkehr als auch für Delikte bez. Lenkerauskünfte.

Herr (Ehegatte) ist berechtigt, in alle mich betreffenden Akte einzusehen, Kopien anfertigen zu lassen und auch in meinem Namen Rechtsmittel einzubringen und auch mündliche Stellungnahmen vor der Behörde abzugeben.

Diese Vollmacht ist eine Dauervollmacht und gilt bis auf Widerruf."

Nach erfolgloser Aufforderung zur Rechtfertigung erließ die belangte Behörde fünf Straferkenntnisse, in der gegen die Bf. eine Geldstrafe von 2x 76 €, 2x 85 € und 1x 83 € (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 16 Stunden bzw 18 Stunden) verhängt wurde; zudem wurde ihr ein Kostenbeitrag von jeweils 10,00 auferlegt.

Die Erkenntnisse waren im Wesentlichen gleichlautend wie folgt begründet:

"Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ... am ... um ... Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ... folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Als zur Vertretung nach außen Berufene, nämlich als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Zulassungsbesitzerin ..., welche Inhaberin der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom ..., zugestellt am ..., innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das zum Verkehr zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug Marke ..., auf welchem das Probefahrtkennzeichen montiert war, überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz
1991 - VStG, in der geltenden Fassung.
...
Die ... GmbH ... mit Sitz in ... Wien, haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufene Frau (Bf.) verhängte Geldstrafe ... und die Verfahrenskosten in der Höhe von ... sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Begründung
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. l Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom ... , durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am ... zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am ... und endete am ... Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.
Mittels Strafverfügung vom ... wurde Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
Mit Schreiben vom ... brachten Sie einen unbegründeten Einspruch ein.
Es wurde Ihnen daher mit Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt am ... die Möglichkeit eingeräumt, zum angelasteten Sachverhalt Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienende, Beweismittel vorzulegen.
Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch, der am ... stattfand, bei der Postfiliale ... hinterlegt und dort ab ... zur Abholung bereitgehalten und somit mit diesem Tag ordnungsgemäß zugestellt.
Da Sie ohne Angabe von Gründen von der Möglichkeit einer Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht haben, wurde das Verfahren, wie Ihnen in der Aufforderung zur Rechtfertigung angedroht, ohne Ihre Anhörung durchgeführt.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie dieser aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung sowie Aufforderung zur Rechtfertigung und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ersichtlich ist.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991.
Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Ubertretungen abzuhalten.
Bei der Strafbemessung war kein Umstand als mildernd, als erschwerend mehrere einschlägige verwaltungsrechtliche Vorstrafen zu werten.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet..."

Nach Abweisung eines Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das BFG brachte die Bf. folgende gleichlautend begründete Beschwerden ein:

"Ich bestreite die mir zur Last gelegte Tat, da die Lenkeranfrage nicht korrekt formuliert war, besteht keine Verpflichtung diese zu beantworten, außerdem habe ich das ggstdl. Fahrzeug nicht gelenkt und bin dafür nicht verantwortlich.

Ich stelle den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Strafe aufzuheben und das Verfahren einzustellen.“

Das Bundesfinanzgericht beraumte die mündliche Verhandlung für den an. Die Ladung wurde der Bf. zu Handen ihres Ehegatten zugestellt.

Eine Woche vor dem Verhandlungstermin (während urlaubsbedingter Abwesenheit des zuständigen Richters) rief der Ehegatte im BFG an und ersuchte um Gewährung von Akteneinsicht.

Es wurde ihm zunächst mitgeteilt, dass er am Akteneinsicht nehmen könne, da an diesem Tag der verhandlungsführende Richter wieder anwesend sei.

Dies wurde vom Ehegatten mit der Begründung abgelehnt, Akteneinsicht einen Tag vor der Verhandlung sei unzumutbar. Unter einem teilte er mit, es bestehe keine Vollmacht (gemeint offenbar: für die Vertretung bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht).

Im Auftrag des Stellvertreters des verhandlungsführenden Richters wurde daher dem Ehegatten zur Kenntnis gebracht, dass in Hinblick auf die nicht vorhandene Vollmacht keine Akteneinsicht gewährt werden könne.

Weiters hat der Stellvertreter einen Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Ehegatten verfasst, demzufolge der Ehegatte verlangt habe, dass der Stellvertreter die mündliche Verhandlung absage.

Der Stellvertreter teilte dem Ehegatten mit, dass eine Entscheidung über diese Frage allenfalls durch den Verhandlungsrichter erfolgen werde.

Der Ehegatte habe bekannt gegeben, dass er drei Tage verreisen werde und es unzumutbar sei, wenn er erst einen Tag vor der Verhandlung erfahre, dass diese nicht stattfinde.

Eine Verschiebung der Verhandlung durch den verhandlungsführenden Richter ist nicht erfolgt. Zum Verhandlungstermin ist weder die Bf. noch ihr Ehegatte erschienen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Vollmacht

Der oben wiedergegebene Wortlaut der dem Ehegatten der Bf. erteilten Vollmacht lässt durchaus auch die Auslegung zu, dass davon auch die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen vor dem BFG umfasst ist. Erst im Zuge des Telefonats mit dem BFG hat der Ehegatte dem Gericht zur Kenntnis gebracht, dass dies von den Parteien offensichtlich so nicht gewollt war.

Eine Veranlassung, nochmals eine mündliche Verhandlung abzuberaumen, bestand dennoch nicht. Es kann in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass der Ehegatte, der mit der Bf. in aufrechter Ehe an derselben Adresse wohnt, seiner Ehegattin die Tatsache der Ladung und den Verhandlungstermin mitgeteilt hat und hierzu auch als ihr Vertreter im Verwaltungsverfahren verpflichtet gewesen ist. Er hat auch nicht behauptet, dass seine Ehegattin an einer Teilnahme an der Verhandlung verhindert war.

Weiters steht der Sachverhalt fest und ist klar und eindeutig. Somit besteht auch aus diesem Grund kein Anlass, einen neuen Verhandlungstermin festzusetzen.

2. Materielle Entscheidung

2.1 Rechtsgrundlagen

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 2006/09 idgF. lautet:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften nach Abs. 7 leg.cit. für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

2.2 Sachverhalt

Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ist unstrittig; die Bf. wurde nachweislich in jedem der fünf Streitfälle aufgefordert, "binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das zum Verkehr zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug Marke ..., auf welchem das Probekennzeichen montiert war, am ... um ... Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien, ...  gestanden ist."

Diese Aufforderung ist unbeantwortet geblieben.

2.3 Rechtlich folgt daraus:

Die Bf. bringt in Ihrer Beschwerde vor, da die Lenkeranfrage nicht korrekt formuliert war, habe keine Verpflichtung bestanden, diese zu beantworten. Außerdem hätte sie das gegenständliche Fahrzeug nicht gelenkt und sei dafür nicht verantwortlich.

Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. ; , 2005/17/0036).

Nach § 2 Parkometergesetz 2006 besteht die Auskunftspflicht - ähnlich wie in § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung vor der 10. Novelle, BGBl Nr. 106/1986 - darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt (oder geparkt) hat, muss doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt (bzw. geparkt) haben (vgl. zu einer insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg).

Ist aber die Frage nicht darauf gerichtet, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat, sondern darauf, wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen worden sei, dann genügt der Auskunftspflichtige seiner Verpflichtung schon durch die (richtige und vollständige) Anführung jener Person, der das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt überlassen wurde;  darauf, ob diese Person das Fahrzeug auch gelenkt (bzw. abgestellt) hat, kommt es nicht an (vgl. ).

Die Bestimmung in § 2 Parkometergesetz 2006 ermächtigt zur Fragestellung, "wem ... ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überlassen wurde". Auch wenn das Auskunftsverlangen mit der Kurzbezeichnung "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" übertitelt ist, so kann nach der Fragestellung kein Zweifel daran bestehen, dass vom Bf. Auskunft darüber verlangt wurde, wem die Zulassungsbesitzerin das Kfz überlassen hatte und nicht darüber, wer das Kraftfahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hatte. Die Wortfolge "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" stellt zwar eine ungenaue Bezeichnung des Normzwecks dar, ändert aber nichts an der richtigen, unmissverständlichen Formulierung des Auskunftsverlangens (vgl. ).

Da die Formulierung der Anfrage somit der Vorschrift des § 2 Parkometergesetz 2006 entspricht, entbehrt die Ansicht der Bf., die Anfrage sei nicht korrekt formuliert gewesen, jeder Grundlage. Die Bf. war daher als zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführerin der GmbH zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Objektive Tatseite

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der der Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Subjektive Tatseite

Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, die von diesem widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Sollte sich die Bf. hinsichtlich ihrer Auskunftspflicht in einem Rechtsirrtum befunden haben, so wäre dieser jedenfalls nicht unverschuldet (vgl. § 5 Abs. 2 VStG), da ihr bei Anwendung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt die ihn treffende Pflicht zur Auskunftserteilung sowie deren Umfang nicht unbekannt geblieben wären.

Hinsichtlich der Nichtbeantwortung der Auskunftsverlangen liegt der Bf. nach den gegebenen Umständen zumindest auffallende Sorglosigkeit bzw. grobe Fahrlässigkeit, somit ein erhebliches Verschulden zur Last.

Zur Strafbemessung:

Hinsichtlich der Strafhöhe wurden von der Bf. keine Einwendungen erhoben.

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine Auskunft iSd § 2 Parkometergesetz 2006 erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher das Verschulden der Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.

Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Straferkenntnis dargelegten Strafzumessungsgründe, des bis 365 € reichenden gesetzlichen Strafrahmens und der aus dem Akt ersichtlichen Vorstrafen der Bf. erscheinen die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen als angemessen. Eine Herabsetzung der ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens liegenden Geldstrafen kam auch aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500572.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at