Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.08.2016, RV/1100106/2013

Schichtzulagen

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf., Gde., Str, vertreten durch die GmbH, Gde, Str., gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 zu Recht erkannt:
 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Berufungsführer (ab Beschwerdeführer; in der Folge: Bf.) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit bei der AG, S, Estr. Er legte dem Finanzamt ua. ein “Zusatzblatt für Grenzgänger zum Lohnausweis 2011“ vor, worin ua. “Sonn-/Feiertags-/Nachtzuschläge“ in Höhe von 733,25 CHF und “Schichtzulagen Nacht (21.00 – 05.00 Uhr oder 17.00 – 05.00 Uhr)“ in Höhe von 3.201,00 CHF ausgewiesen waren. Außerdem legte er eine Bestätigung der Österreichischen C Föderation über die Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages in Höhe von 180,00 € vor.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde der Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2011 veranlagt. Dabei berücksichtigte es “Sonn-/Feiertags-/Nachtzuschläge“ in Höhe von 733,25 CHF und “Schichtzulagen Nacht (21.00 – 05.00 Uhr oder 17.00 – 05.00 Uhr)“ in Höhe von 2.880,90 CHF (3.201,00 CHF : 20 Stunden x 18 Stunden) sohin insgesamt 3.614,15 CHF gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 als steuerfreie Bezüge. Den Beitrag an die Österreichische c Föderation in Höhe von 180,00 € anerkannte es nicht als Sonderausgaben.

Mit Berufung vom wandte sich der Bf. gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2011 vom . Dabei wurde Folgendes vorgebracht:Die Berufung richte sich gegen die Aliquotierung der Spätschichtzulage. Er leiste Nachtarbeit im Sinne des § 68 Abs. 6 EStG 1988. Auch bei der Schicht von 17:00 Uhr - 5:00 Uhr sei eine zusammenhängende Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr durchaus gegeben. Die hierfür gewährte Zulage sei zur Gänze steuerfrei zu belassen, da auch in dieser Schicht Nachtarbeit im Sinne des § 68 Abs. 6 EStG 1988 geleistet worden sei. Weiters sei der Beitrag an die c Föderation U, welche eine Teilorganisation der C Glaubensgemeinschaft sei, als Kirchenbeitrag absetzbar.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte es Folgendes aus:
““ Für die Schichtzeit von 17.00 Uhr bis 05.00 Uhr wurde das Erfordernis, dass zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19.00 Uhr und 07.00 Uhr erbracht werden müssen, erfüllt. Deshalb wurden auch die Nachtzulagen für die Zeit von 19.00 Uhr bis 05.00 Uhr (d.s. 2.880,90 CHF) gemäß § 68 (6) EStG 1988 steuerfrei belassen. Die Zulagen für die Zeit von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr werden allerdings für einen Zeitraum, der außerhalb des nach § 68 EStG begünstigten Zeitraumes liegt, bezahlt. Für sie gilt die Befreiung deshalb nicht. Als Sonderausgaben können nur Beiträge an nach österreichischen Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften abgezogen werden. Beiträge an religiöse Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit religiösen Zielsetzungen und Sekten sind nicht absetzbar. Der Mitgliedsbeitrag an die "Österr. l Föderation" (Gemeinnütziger Verein) kann daher nicht berücksichtigt werden.““

Mit Schreiben vom begehrte der Bf., die Berufung vom der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Darin wurde ausgeführt, dass eine Aliquotierung der Schichtzulage auf Grund der Schichtzeit (17.00 Uhr bis 5.00 Uhr) nicht rechtens sei, da die Arbeit überwiegend (über 80 %) im Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 5.00 Uhr geleistet werde und somit auch die zwei Stunden außerhalb dieses Zeitraumes vom Freibetrag iHv 540,00 € erfasst sein müssten. Es werde daher ersucht, die Schichtzulage vollständig steuerfrei zu belassen.

Am legte das Finanzamt die Berufung betreffend Einkommensteuer 2011 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Gemäß § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 70/2013 sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Schichtzulagen:
Der Bf. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit bei der AG, S, Estr.

Strittig ist, in welcher Höhe die im “Zusatzblatt für Grenzgänger zum Lohnausweis 2011“ in Höhe von 3.201,00 CHF ausgewiesenen “Schichtzulagen Nacht (21.00 – 05.00 Uhr oder 17.00 – 05.00 Uhr)“ steuerfrei gemäß § 68 Abs. 6 EStG 1988 belassen werden können.

Rechtlich ist dazu Folgendes zu sagen:
Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei.
Die Nachtarbeit wird im § 68 Abs. 6 EStG 1988 definiert. Als Nachtarbeit im Sinne dieser Gesetzesstelle gelten Arbeitszeiten, die den folgenden Voraussetzungen entsprechen:
- Sie müssen auf Grund betrieblicher Erfordernisse
- zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden und
- in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest 3 Stunden dauern ("Blockzeit").

Um die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen alle drei genannten Erfordernisse erfüllt sein (vgl. Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seite 844).

Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 um 50% (erhöhter Freibetrag sohin: 540,00 €). Überwiegend bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit in die begünstigte Nachtzeit fällt. Für die Feststellung, ob überwiegende Nachtarbeit gemäß § 68 Abs. 6 EStG 1988 vorliegt, sind auch jene Nachtstunden mitzurechnen, die außerhalb der Blockzeit von 3 Stunden (aber in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr liegen).
Für die zur Nachtzeit erbrachten Normalarbeitsstunden gilt weiters, dass die Begünstigung des § 68 leg. cit. nur dann gewährt werden kann, wenn Aufzeichnungen über die Anzahl und zeitliche Lagerung aller Nachtstunden vorliegen; es muss sich nachweislich um Zulagen für Arbeiten zu den genannten besonderen Zeiten handeln; das Ableisten derartiger Arbeitszeiten ist konkret nachzuweisen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz 5 zu § 68 EStG 1988; vgl. auch Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 859 und 846).

Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Ausführungen und auch angesichts der fehlenden Aufzeichnungen [es kann nicht überprüft werden kann, ob der Bf. tatsächlich Arbeiten zur Nachtzeit bzw. - wie von ihm vorgebracht wurde - überwiegend Arbeiten zur Nachtzeit verrichtet hat; das “Zusatzblatt für Grenzgänger zum Lohnausweis 2011“ ersetzt konkrete Aufzeichnungen nicht; nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt in einem ausschließlich auf Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht insofern in den Hintergrund, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann; der Verwaltungsgerichtshof stellt hohe Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen für Nachtarbeitszuschläge. Möchte ein Abgabepflichtiger eine Begünstigung in Anspruch nehmen, so muss er selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darlegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. zB ; ; )] kann sich der Bf. nicht als beschwert erachten, wenn das Finanzamt die im “Zusatzblatt für Grenzgänger zum Lohnausweis 2011“ in Höhe von 3.201,00 CHF ausgewiesenen “Schichtzulagen Nacht (21.00 – 05.00 Uhr oder 17.00 – 05.00 Uhr)nur in Höhe von 2.880,90 CHF gemäß § 68 Abs. 6 EStG 1988 steuerfrei belassen hat [es hat dabei die “Schichtzulagen Nacht“ für die Zeit vor 19.00 Uhr herausgerechnet (21.00 Uhr – 05.00 Uhr = 8 Stunden; 17.00 Uhr bis 05.00 Uhr = 20 Stunden; 20 Stunden abzüglich 2 Stunden vor 19.00 Uhr = 18 Stunden; 3.201,00 CHF : 20 x 18 = 2.880,90 CHF) und "nur" die Zulagen für Arbeiten zwischen 19.00 Uhr und 05.00 Uhr steuerfrei belassen].

Mitgliedsbeitrag an die Österreichische c Föderation:
Was den Beitrag an die Österreichische c Föderation anlangt, war wie im Einkommensteuerbescheid 2011 (BVE gemäß § 276 BAO) vom zu entscheiden (keine Berücksichtigung des Beitrages als Sonderausgaben). Im Übrigen hat sich der Bf. in seinem Vorlageantrag vom auch nicht mehr gegen diese Vorgehensweise des Finanzamtes gewandt.  

Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich l agen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die zu lösenden Rechtsfrage werden bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet bzw. sind die Rechtsfragen im Gesetz so eindeutig gelöst, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und daran keine Zweifel bestehen können.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 ÜR, Einkommensteuergesetz 1988 ÜR (Artikel I Steuerreformgesetz 1993), BGBl. Nr. 818/1993
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100106.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at