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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.08.2016, RV/2100531/2011

Entspricht die von einer Schweizer Unfallversicherung ausbezahlte Übergangsentschädigung beim konkret zu beurteilenden Sachverhalt im Hinblick auf die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung ?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom  betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerden vom werden als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 
Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist Jahrgang 1947 und war als Mineur von insgesamt 7 Jahren in der Schweiz zuletzt 4 Jahre lang im Vortrieb in der D-Baustelle in E nicht selbständig beschäftigt. Vorher war er während 40 Jahren immer im Tunnelbau, nämlich in F, G, H, I, J und in K tätig.

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge von der Schweizer Unfallversicherungsanstalt (SUVA) darüber informiert, dass seine Gesundheit bei der Weiterführung seiner gegenüber Quarzstaub exponierten beruflichen Tätigkeiten erheblich gefährdet sei.

Mit Schreiben vom wurde das Arbeitsverhältnis auf Grund der Nichteignungsverfügung der SUVA, wonach der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Tunnelbau arbeiten dürfe, unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den von seinem Schweizer Arbeitgeber gekündigt.

Der Beschwerdeführer erhielt für 4 Monate ( bis ) von der SUVA ein Übergangstaggeld. Danach hatte er gemäß Art. 86 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) Anspruch auf eine Übergangsentschädigung.

In Österreich hat der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein Österreichisches Arbeitslosengeld in Höhe von Euro 3.759,30 für den Zeitraum 1.1. bis und für den Zeitraum vom 1.4. bis eine Österreichische Pension von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von Euro 4.260,82 erhalten. Im Jahr 2010 hat er neben der Schweizer Übergangsentschädigung eine Österreichische Pension in Höhe von Euro 3.056,20 bezogen.

Nach Einlangen der Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2009 und 2010 erließ sein Wohnsitzfinanzamt in Österreich unter Einbeziehung der gesamten Übergangsentschädigung in die Tarifbesteuerung am die Einkommensteuerbescheide für 2009 (Einkommensteuernachforderung in Höhe von Euro 18.063,389) und 2010 (Einkommensteuernachforderung in Höhe von Euro 20.486,71).

Anhand einer Bestätigung der SUVA über die an den Beschwerdeführer ausbezahlte Übergangsentschädigung (Art 69 ATSG/89 VUV) errechnete das Finanzamt wegen der Umrechnung auf Jahresbeträge und von Schweizer Franken in Euro für das Jahr 2009 einen zu versteuernden Betrag in Höhe von Euro 51.265,83 und für das Jahr 2010 in Höhe von Euro 59.495,37. Die Berechnungen und die sich daraus ergebende Höhe der zu versteuernden Beträge sind nicht strittig.

Begründend führte das Finanzamt in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für 2009 und 2010 aus, dass in der Schweiz die Unfallversicherung im Bundesgesetz vom (UVG) geregelt sei. Demnach seien alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder bei einem anderen zugelassenen Versicherer (im UVG geregelt) unfallversichert. Während die inländische Rechtslage nur eine abstrakte Schadensberechnung kenne (ein nach Richtlinien festzustellender Prozentsatz ergebe die Minderung der Erwerbsfähigkeit - und diese multipliziert mit der maßgeblichen Bemessungsgrundlage die Höhe der Versehrtenrente), würden durch das in der Schweiz geltende Unfallversicherungsrecht die unfallbedingten Lohneinbußen in Höhe eines festen Prozentsatzes (80 %) des bislang bezogenen Arbeitslohnes abgegolten werden. Auf das nach Artikel 86 der schweizerischen Verordnung über die Verhütung von Unfällen (VUV) gebührende Übergangsgeld bestehe ein Rechtsanspruch - während die tatsächliche Höhe der Übergangsrente nach § 211 Abs. 1 ASVG im Rahmen der Ermessensübung festzulegen sei. Die Schweizerische Übergangsentschädigung falle hiermit nicht unter die Befreiung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988.

In den dagegen erhobenen Beschwerden brachte der Beschwerdeführer vor, dass gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 Erstattungsbeiträge für Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beiträge aus der ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung (hier Übergangsentschädigung der SUVA), die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entsprechen würde, oder aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ab der Veranlagung 2004 wieder steuerfrei seien. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die Entschädigungszahlungen der schweizerischen SUVA steuerfrei zu stellen.

Das Finanzamt legte die Beschwerden ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 stellen Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988 sind Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, von der Einkommensteuer befreit.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erkenntnis vom , 2009/15/0069) stellt § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988 darauf ab, dass die Geldleistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung dem Grunde und der Höhe nach den Geldleistungen aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung gleichartig sind. Zur Prüfung der Gleichartigkeit ist die aus dem Ausland bezogene Geldleistung jener gegenüber zu stellen, die beim konkret gegebenen Sachverhalt aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung zu gewähren gewesen wäre. Es ist daher die an den Beschwerdeführer von der SUVA ausbezahlte Übergangsentschädigung jener Geldleistung gegenüber zu stellen, die beim konkreten Sachverhalt an ihn aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung zu gewähren gewesen wäre.

Nach Art. 1a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom (UVG) sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz beschäftigt sind, so wie auch der Beschwerdeführer, obligatorisch in der Schweizer Unfallversicherung versichert. Die obligatorische Unfallversicherung ist eine Personenversicherung, welche sich mit den wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten befasst (Art. 6 UVG). Der Arbeitgeber schließt für seine Arbeitnehmer die Versicherung je nach Tätigkeitsbereich entweder bei der SUVA oder einer anderen Unfallversicherungsgesellschaft ab (vgl. Http://www.bag.admin.ch/themen/versicherung/00321/00335/index.html?lang=de#sprungmarke0_3).

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigte Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert).

Als konkret vorliegender Sachverhalt wurde beim Beschwerdeführer in der Schweiz eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, wodurch seit dem eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mineur von 100% verursacht wurde. Nach einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben von der Schweizer Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) hätten andere leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten, mit wechselnden Positionen (sitzend-stehend) jedoch ausgeübt werden können. Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit einer Erwerbseinbuße von 56% festgesetzt. Für die Bemessung des Invalidengrades sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Der Beschwerdeführer hat für 4 Monate ( bis ) von der SUVA ein Übergangstaggeld erhalten. Danach wurde dem Beschwerdeführer gemäß Art. 86 bis 89 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) eine Übergangsentschädigung ausbezahlt.

Gemäß Art. 86 VUV erhält der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er:
a) durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt;
b) in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat;
c) innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt.

Gemäß Art. 87 VUV beträgt die Übergangsentschädigung 80 Prozent der Lohneinbuße, die der Arbeitnehmer wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Artikel 15 des Gesetzes. Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde, später Taggelder oder eine Rente für die Folgen eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit, die mit der in der Verfügung bezeichneten Arbeit zusammenhängt, so kann die Übergangsentschädigung an diese Leistungen ganz oder teilweise angerechnet werden. Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet.

Nach dem Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom , 8C 615/2011, handelt es sich bei den Übergangsentschädigungen nicht um Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern um Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden. Mit ihnen soll die versicherte Person einen teilweisen finanziellen Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen erhalten, die sie im Voraus zur Verhütung einer Schädigung in Kauf nehmen muss. Sie sollen die berufliche Neuorientierung (Suchen einer anderen Stelle, Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten) erleichtern (BGE 134 V 284 E. 3.3 S. 288 mit Hinweisen; Urteil 8C_1031/2008 vom E. 5.1). Wirtschaftlich und in ihrer rechtlichen Ausgestaltung können die Übergangsleistungen mit Taggeld und Invalidenrente verglichen werden (vgl. https://extra.suva.ch/webshop/55/555A777AF8E144C0E10080000A630358.pdf).

Nach den weiteren Ausführungen des Schweizer Bundesgerichtes liegen der Übergangsentschädigung und der Unfallinvalidenrente unterschiedliche leistungsbegründende Tatbestände, d.h. verschiedene Risiken zugrunde. Die Übergangsentschädigung setzt denn auch weder Arbeitsunfähigkeit noch Invalidität voraus (RKUV 2002 Nr. U 461 S. 420, U 363/01 E. 3a und c; BGE 120 V 134 E. 4c/bb S. 139). Aus dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG und Art. 86 Abs. 1 VUV, der Systematik der VUV sowie Sinn und Zweck der Übergangsentschädigung ergibt sich sodann, dass nur jene versicherte Person eine solche beanspruchen kann, welche im Rahmen der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit zufolge der Nichteignungsverfügung in ihrem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt ist (erwähntes Urteil 8C_1031/2008 E. 6.1). Auf Kausalitätsüberlegungen beruht auch die Befristung auf vier Jahre. Der Kausalzusammenhang zwischen der Nichteignungsverfügung und der Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt nimmt mit der Zeit ab. Hat ein Versicherter nach dieser Zeit noch immer keine geeignete Arbeit gefunden, ist die Beeinträchtigung nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Nichteignungsverfügung zurückzuführen, sondern auf andere Gründe, für die der Unfallversicherer nicht verantwortlich ist (RKUV 1994 Nr. U 205 S. 320, U 72/93 E. 4a und b).

Als die mit der Schweizer Übergangsentschädigung vergleichbare Leistung aus der inländischen gesetzlichen Unfallversicherung ist am ehesten die Übergangsrente gemäß § 211 ASVG zu sehen.

Gemäß § 211 Abs. 1 ASVG kann Versicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr besteht, dass eine Berufskrankheit entsteht oder sich verschlechtert, um ihnen den Übergang zu einer anderen Erwerbstätigkeit, die sie dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen und eine hiedurch verursachte Minderung des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung auszugleichen, längstens für zwei Jahre eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente gewährt werden. An Stelle dieser zeitlichen Rente kann ein dem einzelnen Fall angemessener Übergangsbetrag gewährt werden, der höchstens den Betrag der Jahresvollrente erreichen darf. Der Übergangsbetrag kann auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die §§ 198 bis 201a ASVG sind entsprechend anzuwenden.

Die Übergangsrente ist eine freiwillige Barleistung (ohne Rechtsanspruch), die erbracht werden kann, wenn der Verdacht auf eine drohende Berufskrankheit besteht. Wenn ein Arbeitsplatzwechsel oder Umschulungsmaßnahmen notwendig werden, damit eine Berufskrankheit nicht zum Ausbruch kommt, können Versicherte eine Übergangsrente zur wirtschaftlichen Absicherung erhalten. Die Übergangsrente kann längstens für zwei Jahre bis zur Höhe der Vollrente gezahlt werden (vgl. http://www.auva.at/portal27/portal/auvaportal/content/contentWindow?contentid=10007.671032&action=2&viewmode=content).

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des ASVG, 599/Erläuterungen RV VII. GP, , Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates VII. GP, übernimmt § 211 ASVG die Bestimmung der Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten, betreffend die Übergangsrente. Die zeitliche Begrenzung soll den Übergangscharakter dieser Leistung hervorheben, die Erhöhung auf das Ausmaß der Vollrente soll den Anreiz zu einem Berufswechsel erhöhen. An Stelle der zeitlichen Übergangsrente kann auch ein einmaliges Übergangsgeld gewährt werden, das höchstens den Betrag der halben Jahresvollrente erreichen darf.

Der inhaltliche Vergleich der Bestimmungen für die Gewährung der Schweizer Übergangsentschädigung und der Übergangsrente nach ASVG zeigt, dass grundsätzlich beide Bestimmungen die Nachteile wettmachen sollen, die der Versicherte erleidet, wenn er wegen der Berufskrankheit nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann und seinen Beruf wechseln muss. Dabei kommt es nicht darauf an, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, sondern Übergangsrente bzw. Übergangsentschädigung können bereits im Falle der Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit gewährt werden.

Nach dem Erkenntnis des , ist zur Prüfung der Gleichartigkeit die aus dem Ausland bezogene Geldleistung jener gegenüber zu stellen, die beim konkret gegebenen Sachverhalt aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung zu gewähren gewesen wäre.

Wie bereits das Finanzamt ausgeführt hat, liegt die Gewährung der Übergangsrente nach § 211 ASVG im Gegensatz zur Gewährung der Schweizer Übergangsentschädigung im Ermessen der auszahlenden Stellen. Das ergibt sich aus der vom Gesetzgeber gewählten Textierung und ist eindeutig daraus zu ersehen, dass nach Art. 86 VUV der Arbeitnehmer die Schweizer Übergangsentschädigung nach Vorliegen der in Art. 86 VUV aufgezählten Voraussetzungen „erhält“, nach § 211 Abs. 1 ASVG hingegen „kann“ unter den dort genannten Voraussetzungen die Übergangsrente gewährt werden. Nach Art. 130 Abs. 2 B-VG idF vor BGBl I 2012/51 liegt Ermessen vor, wenn der Gesetzgeber „von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt“ (vgl. Ritz BAO Kommentar, Rz 1 zu § 20). Bei der Anwendung der Bestimmung des § 211 Abs. 1 ASVG hat der Gesetzgeber es der Behörde überlassen, zu entscheiden, ob der Zweck der Norm, nämlich einem Versicherten den Übergang von einer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglichen Erwerbstätigkeit zu einer anderen Erwerbstätigkeit, die ihn der Gefahr der Berufskrankheit nicht aussetzt, zu erleichtern, durch die Gewährung der Übergangsrente erfüllt wird.

Der Beschwerdeführer, dem bescheinigt wurde, in seinem Beruf als Mineur im Tunnelbau auf Grund seiner Berufskrankheit nicht mehr arbeiten zu können, hat nicht zu einer anderen Tätigkeit, sondern in die Alterspension gewechselt. Dies entspricht jedoch nicht dem Zweck des § 211 ASVG. Der Beschwerdeführer hat bereits im Jahr 2009 neben der Schweizer Übergangsentschädigung zuerst ein Österreichisches Arbeitslosengeld in Höhe von Euro 3.759,30 für den Zeitraum 1.1. bis und für den Zeitraum vom 1.4. bis eine Österreichische Pension von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von Euro 4.260,82 erhalten. Im Jahr 2010 hat der Beschwerdeführer neben der Schweizer Übergangsentschädigung eine Österreichische Pension in Höhe von Euro 3.056,20 bezogen. Wenngleich dem Beschwerdeführer neben der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mineur bescheinigt wurde, mit einer Erwerbseinbuße von insgesamt 56% andere leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten, mit wechselnden Positionen (sitzend-stehend) ausüben zu können, ist aus dem Beschwerdevorbringen und aus dem vorgelegten Akteninhalt nicht erkennbar, dass er in Österreich oder in der Schweiz Aktivitäten gesetzt hat, die darauf schließen lassen, dass er einen anderen, seine Gesundheit nicht gefährdenden Beruf weiterhin ausüben hätte wollen.

Im Zusammenhang mit dem Alter des Beschwerdeführers (in den strittigen Jahren im 62. bzw. 63. Lebensjahr) ist zudem zu berücksichtigen, dass ältere Arbeitskräfte (Personen ab 50 Jahren), wenn sie ihren Arbeitsplatz verlieren, Schwierigkeiten haben, ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer neuen Beschäftigung zu beenden. Ein Indikator für die schwierige Rückkehr in die Beschäftigung ist, dass ältere arbeitslose Personen vergleichsweise häufig langzeitarbeitslos, also länger als 365 Tage arbeitslos vorgemerkt sind (vgl. die Ausführungen in einer Broschüre des AMS in http://www.forschungsnetzwerk.at/downloadpub/001_spezialthema_0215.pdf). Beim Beschwerdeführer wirkt erschwerend, dass vermittlungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen wegen seiner Erkrankung und dem festgestellten Grad der Behinderung (einschließlich Behinderungen) vorliegen.

Die Gewährung einer Übergangsrente gemäß § 211 ASVG würde dem oben in den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des ASVG zitierten „Übergangscharakter“ nicht entsprechen, wenn damit der Übergang von der Erwerbstätigkeit zur Alterspension und nicht von einer auf eine andere Erwerbstätigkeit überbrückt werden soll.

Das Bundesfinanzgericht geht daher beim konkret vorliegenden Sachverhalt davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine der Schweizer Übergangsentschädigung dem Grunde nach vergleichbare Leistung aus der inländischen gesetzlichen Unfallversicherung nicht erhalten hätte.

Aber auch der Höhe nach ist die an den Beschwerdeführer ausbezahlte Schweizer Übergangsentschädigung mit der vergleichbaren Leistung aus der inländischen gesetzlichen Unfallversicherung (Übergangsrente gemäß § 211 ASVG) nicht vergleichbar.

Die Höhe der von der SUVA an den Beschwerdeführer ausbezahlten Übergangsentschädigung hat sich gemäß Art. 87 VUV nach der Lohneinbuße bemessen, die der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer wegen des dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit als Mineur im Tunnelbau oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erlitten hat. Für das Jahr 2009 wurden ihm Euro 51.265,83 und für 2010 Euro 59.495,37 zugesprochen.

Die Höhe der Geldleistungen nach ASVG richtet sich allgemein gemäß § 178 Abs. 2 ASVG nach der Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG). Konkret kann gemäß § 211 Abs. 1 ASVG die Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente gewährt werden. Gemäß § 205 Abs. 2 Z 1 ASVG beträgt die Vollrente jährlich bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66 2/3 vH der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage gilt in der Regel die Summe der Arbeitsverdienste im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Höchstbeitragsgrundlage( 2009 Euro 56.280,00; 2010 Euro 57.540,00). Gemäß § 199 Abs. 2 ASVG gebührt das Übergangsgeld im Ausmaß von 60 vH der Bemessungsgrundlage. Demnach hätte die an den Beschwerdeführer im bestmöglichen Fall zu gewährende Übergangsrente 60 vH der Vollrente betragen, somit für 2009 Euro 22.509,75 und für 2010 Euro 23.013,70. Im Vergleich dazu hat der Beschwerdeführer im Jahr 2009 eine Schweizer Übergangsentschädigung in Höhe von Euro 56.280,- und im Jahr 2010 Euro 57.540,- erhalten.

Zusammenfassend kommt das Bundesfinanzgericht aus den oben dargestellten Gründen zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine der Schweizer Übergangsentschädigung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gleichartige Geldleistung aus einer inländischen Unfallversicherung nicht erhalten hätte, weswegen das Finanzamt die beantragte Steuerfreiheit der Schweizer Übergangsentschädigung zu Recht verweigert hat.

Es war daher spruchgemäß zu  entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, war unter Hinweis auf die der Entscheidung zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen und des zitierten Erkenntnisses des VwGH die Revision als unzulässig zu erklären.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

Ritz BAO Kommentar, Rz 1 zu § 20
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100531.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at