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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.08.2016, RV/5101001/2015

Auslandsentsendung und Ansässigkeit (Besteuerungsrecht).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom (St.Nr.: xxx), betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2013 unter Berücksichtigung von im Ausland erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter Anwendung des sogenannten Progressionsvorbehalts festgesetzt.

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 eingereicht.Begründend wurde ausgeführt, dass aus den Jahreslohnzetteln zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer Dienstnehmer der Firme A sei. Er würde gemeinsam mit seiner Gattin eine Mietwohnung in Dorf unterhalten. Laut eigenen Auskünften hätte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei A seit Herbst 2012 überwiegend in Asien aufgehalten und zwar zunächst im Zuge von Dienstreisen und schließlich seit fix in Singapur im Rahmen einer Entsendungsvereinbarung mit A. In der Zeit von  Ende 2012 bis ca. März 2014 hätte der Beschwerdeführer während seiner Asienaufenthalte in Hotels gewohnt, anschließend ein Appartement angemietet. Die damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehegattin hätte aufgrund der Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers ihre Erwerbstätigkeit mit September 2012 aufgegeben und ihn ins Ausland begleitet. Die gemeinsame Wohnung in Dorf werde aufrechterhalten, um eine Bleibe in Österreich zu haben, wenn sich das Paar zu Besuch hier in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer würde eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis für Singapur besitzen. Im Rahmen seines Dienstverhältnisses vor Ort in Singapur müsse er jedoch regelmäßig andere Länder im asiatischen Raum (z.B. Malaysien) bereisen. Seine Frau würde ihn auf diesen Reisen begleiten, weshalb für sie ein normales Touristenvisum genüge. Der Beschwerdeführer sei seit in Singapur zur Einkommensteuer veranlagt (siehe Anlage). Aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung gehe auch hervor, dass er einen Freibetrag für die nicht erwerbstätige Ehegattin abgesetzt hätte („wife relief“). Zusammenfassend lasse sich daher feststellen, dass die Ehegatten trotz Aufrechterhaltung des österreichischen Wohnsitzes jedenfalls ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Asien (insb. Singapur) verlegt hätten. Zu dieser Schlussfolgerung würde man kommen, wenn man berücksichtige, dass die Gattin des Beschwerdeführers bereits 2012 ihre Erwerbstätigkeit in Österreich aufgegeben hätte, um ihren Gatten bei den jeweiligen Auslandsaufenthalten begleiten zu können. Die Aufenthalte hier in Österreich hätten reinen Besuchscharakter um Urlaub zu machen bzw. dringende Behördengänge etc. zu erledigen. Es werde daher beantragt, bei der Veranlagung 2013 die unter Progressionsvorbehalt gestellten Einkünfte (14. Oktober bis ) in Höhe von 12.239,43 € außer Ansatz zu lassen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Dienstnehmer der Firma A sei und für die Zeit vom bis zur Tochtergesellschaft nach Singapur entsendet worden sei. Das Gehalt sei weiterhin von der Muttergesellschaft getragen und auf das österreichische Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden. Die Wohnung sei beibehalten und auch nicht vermietet worden. Weiters seien KFZ-Kennzeichen in Österreich vorübergehend hinterlegt worden (EKIS-Auskunft).

Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hätte eine Person ihren Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung inne hätte, unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie diese Wohnung beibehalten und benutzen werde. Der Wohnsitzbergriff sei an keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form gebunden, sondern würde an die tatsächliche Gestaltung der Lebensumstände anknüpfen. Auch ein ständiger Inlandsaufenthalt sei für die Wohnsitzbegründung nicht notwendig, solange die Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten bestehe, die zum Wohnen geeignet seien. Würde eine Wohnung während des Auslandsaufenthaltes vollständig eingerichtet bleiben, werde sie unbewohnt zurückgelassen und auch nicht vermietet, sei davon auszugehen, dass der inländische Wohnsitz beibehalten worden sei.

Nach den EStR 2000, Rz 7569 sei bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten (im Ausmaß von weniger als zwei Jahren) in der Regel davon auszugehen, dass keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland erfolge. Bei länger als fünf Jahren dauernden Aufenthalten im Ausland werde hingegen die äußere Vermutung für die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen sprechen, wenn auch der Ehegatte und die haushaltszugehörigen Kinder in das Ausland übersiedeln. Für Zeiträume dazwischen werde die Frage im Einzelfall an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu klären sein.

Im vorliegenden Fall würde die Entsendung nur zwei Jahre betragen.
Dieser Umstand sowie die Beibehaltung der Wohnung in Österreich, die Überweisung des Gehaltes auf ein österreichisches Konto und die Hinterlegung von KFZ-Kennzeichen in Österreich würden dafür sprechen, dass der Lebensmittelpunkt nicht ins Ausland verlegt worden sei.

Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO eingereicht. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich gegenständlich genau um jene vom Finanzamt angeführten besonderen Umstände handeln würde. Es sei korrekt, dass die Entsendung laut Vertrag lediglich auf zwei Jahre befristet und dass die Wohnung in Österreich beibehalten worden sei. Es werde aber nochmals darauf hingewiesen, dass die Gattin des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2012 ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte und nach Asien übersiedelt sei. Entsendungsvereinbarungen würden von A generell nur auf zwei Jahre geschlossen werden, wobei der Beschwerdeführer vor kurzem bereits eine Verlängerungsvereinbarung um weitere zwei Jahre unterschrieben hätte (siehe Anlage).

Außerdem sei mitgeteilt worden, das auch die Gattin in ein Dienstverhältnis mit A in Südostasien eintreten werde (voraussichtlicher Beginn: Juni 2015). Ein Dienstvertrag für die Gattin würde zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vorliegen.

Die Tatsache, dass das Gehalt auf ein österreichisches Bankkonto überwiesen werde, könne im Internet Zeitalter kein ausreichendes Indiz für die Nicht-Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen sein. Was die Fahrzeuge betreffe, so seien die Kennzeichen der Fahrzeuge nur deshalb hinterlegt worden, weil es sich bei den Autos um Liebhaber-Stücke handle, von denen sich die Ehegatten keinesfalls trennen hätten wollen.
Außerdem sei laut Auskunft die Variante „Kennzeichen hinterlegen“ günstiger, als für die Urlaubsaufenthalte einen Leihwagen anzumieten.

Das berufliche Aufgabengebiet des Beschwerdeführers sei mit viel Reisetätigkeit im südostasiatischen Raum verbunden, weshalb es keinen Sinn gemacht hätte, ein Fahrzeug von Österreich dorthin zu verschiffen. Es sei den Ehegatten jederzeit möglich, vor Ort bei den Vertriebspartnern von A Fahrzeuge auszuleihen bzw. Taxi- bzw. Mietwagenkosten abzurechnen.

Zusammenfassend würde sich daher feststellen lassen, dass die Ehegatten trotz Aufrechterhaltung des österreichischen Wohnsitzes, jedenfalls ab dem Jahr 2013 ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Asien (insb. Singapur) verlegt hätten. Zu dieser Schlussfolgerung würde man kommen, wenn man berücksichtige, dass die Gattin bereits 2012 ihre Erwerbstätigkeit in Österreich aufgegeben hätte, um ihren Gatten bei den jeweiligen Auslandsaufenthalten begleiten zu können. Die Aufenthalte hier in Österreich hätten reinen Besuchscharakter um Urlaub zu machen bzw. dringende Behördengänge etc, zu erledigen. Der Beschwerdeführer hätte seinen Entsendungsauftrag bereits um weitere zwei Jahre verlängert bzw. werde die Gattin in Kürze ein Dienstverhältnis in Südostasien aufnehmen.

 < Auszüge aus der Entsendungsvereinbarung vom1. Oktober 2013:
„1. Funktionsbezeichnung und Tätigkeitsbereich: Der Dienstnehmer wird ab für die Dauer von 2 Jahren von der Gesellschaft nach Singapur entsandt, um als Customer Service Manager in der Vertriebstochter mitzuarbeiten. 2. Entsendung: Durch die gegenständliche Vereinbarung wird die Auslandsarbeitsleistung des Dienstnehmers umfassend geregelt. Der mit der Gesellschaft bestehend Dienstvertrag vom wird hierdurch in seinem Bestand nicht berührt. … Die Entsendung erfolgt von bis . Dessen ungeachtet ist die Gesellschaft zum jederzeitigen Rückruf des Dienstnehmers berechtigt. … Die Gehaltsauszahlung erfolgt wie bisher auf das Konto des Dienstnehmers in Österreich. … 4. Entsendungsbedingte Vergütungen: Sämtliche Kosten für die Wohnungsmiete werden vom A übernommen. Sämtliche Kosten für ein Dienstmotorrad werden von A übernommen. … 5. Zusatzleistungen: Bei lebensgefährlicher Erkrankung oder bei einem Todesfall der nächsten Angehörigen in Österreich werden dem Dienstnehmer die Kosten einer Heim- und Rückreise vergütet. Dem Dienstnehmer steht pro Kalenderjahr 4x die Vergütung der tatsächlich anfallenden Reisekosten Singapur-Österreich/Deutschland und retour zu. … Die Gesellschaft hat für den Dienstnehmer für die Dauer der Entsendung eine Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen. …“

 < Verlängerung der Entsendungsvereinbarung vom ():
„…
Die Entsendung wird von bis verlängert.
…“

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

ENTSCHEIDUNG

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Dienstnehmer der Firma A. In seinem Wohnort in Österreich bewohnt er gemeinsam mit seiner Gattin eine Mietwohnung. Seit Herbst 2012 ist der Beschwerdeführer überwiegend in Asien tätig – zunächst im Zuge von Dienstreisen und seit fix ins Singapur (Entsendungsvereinbarung für zunächst zwei Jahre). Diese Entsendungsvereinbarung wurde im März 2015 um weitere zwei Jahre verlängert. In der Zeit von  Ende 2012 bis ca. März 2014 hat der Beschwerdeführer während seiner Asienaufenthalte in Hotels gewohnt, anschließend ein Appartement angemietet (Beschwerde vom ).

Seine nunmehrige Gattin hat ihn in Ausland begleitet.

Die gemeinsame Wohnung in Österreich wird aufrechterhalten, um eine Bleibe in Österreich zu haben, wenn sich das Paar zu Besuch hier in Österreich aufhält.

Strittig ist gegenständlich, ob der Beschwerdeführer auch weiterhin seinen Wohnsitz in Österreich hat und wo sich schließlich sein Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet (im Jahr 2013).
Daran knüpft sich, ob Österreich das Besteuerungsrecht an den vom Beschwerdeführer im Jahr 2013 aufgrund seiner Tätigkeit in Singapur bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zukommt.

B) Rechtliche Würdigung

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit allen in- und ausländischen Einkünften (unabhängig vom Ort des Zuflusses) unbeschränkt steuer­pflichtig.

Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat eine Person ihren Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung innehat, unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie diese Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Der Wohnsitzbegriff ist an keine bestimmte rechts­geschäftliche Form gebunden, sondern knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Lebensumstände. Auch ein ständiger Inlandsaufenthalt ist für die Wohnsitzbegründung nicht notwendig, solange die Verfügungsmacht über Räumlichkeiten besteht, die zum Wohnen geeignet sind. Bleibt eine Wohnung während des Auslandsaufenthaltes vollständig eingerichtet, wird sie unbewohnt zurückgelassen und auch nicht vermietet, ist davon auszugehen, dass der inländische Wohnsitz beibehalten worden ist.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich über eine Mietwohnung verfügt, die er beibehält und die er auch nicht (weiter)vermietet hat.

Nach den vorgelegten Unterlagen (Entsendungsvereinbarung) wurde der Beschwerdeführer von seinem Dienstgeber zunächst ab für die Dauer von zwei Jahren nach Singapur (Vertriebstochter) entsandt.
Der bisher bestehende Dienstvertrag wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Der Dienstgeber kann den Beschwerdeführer jederzeit wieder rückrufen.

Mit Verlängerung der Entsendungsvereinbarung () wurde vereinbart, die Entsendung um weitere zwei Jahre zu verlängern (bis ).

Zunächst ist die Frage zu klären, welchem Staat das Besteuerungsrecht an den nichtselbständigen Einkünften des Beschwerdeführers zusteht.

Artikel 4 DBA Singapur (Ansässige Person):
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Artikel 15 UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

Für das streitgegenständliche Jahr 2013 ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer während seiner Asienaufenthalte in Hotels gewohnt hat. Erst seit ca. März 2014 wurde ein Appartement angemietet.

Die Wohnung in Österreich steht dem Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, auch weiterhin zur Verfügung.
Nunmehr ist die Frage zu beantworten, ob und allenfalls wann sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Singapur verlagert hat.

Für die Beurteilung, ob eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes zwischen zwei Wohnsitzen eingetreten ist, ist ein längerer Beobachtungszeitraum heranzuziehen, wobei ein Zeitraum von einem Jahr jedenfalls als nicht ausreichend angesehen wird. Auf dieser Grundlage wurde daher auch in den Einkommensteuerrichtlinien dargelegt, dass bei Entsendungen unter zwei Jahren von keiner Verlagerung des Lebensmittelpunktes gesprochen werden kann, sehr wohl aber bei länger als 5 Jahre dauernden Aufenthalten, wenn auch der  Ehegatte und die haushaltszugehörigen Kinder in das Ausland übersiedeln. Für Zeiträume dazwischen sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich (vgl. Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1 Z 4 Rz 12).

Das Finanzamt ging von einer Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Österreich aus, weil bei einer bloß zweijährigen Auslandstätigkeit eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht angenommen werden könne, zumal auch ein Wohnsitz in Österreich beibehalten wurde.

Der Beschwerdeführer hat unmissverständlich dargelegt, dass er die Wohnung in Österreich aufrechterhalten wird ( Beschwerdeschrift vom : „… um eine Bleibe in Österreich zu haben, wenn sich das Paar zu Besuch hier in Österreich aufhält …“).
Dem Beschwerdeführer stand und steht die Wohnung in Österreich zur Deckung des Wohnbedarfes jederzeit zur Verfügung.

Aus den vorgelegten Unterlagen ist klar erkennbar, dass die Entsendung zeitlich begrenzt gewesen war (zunächst zwei Jahre, mit anschließender Verlängerung um weiter zwei Jahre).

Unstrittig ist auch, dass der inländische Arbeitgeber während der Entsendung das Gehalt des Beschwerdeführers auf ein österreichisches Bankkonto ausbezahlt hat.

Aufgrund der gegebenen Verhältnisse - ausdrückliche Befristung des Auslandseinsatzes, Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes, Zahlung des Gehaltes auf ein inländisches Bankkonto - war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Streitjahr die engeren wirtschaftlichen und auch persönlichen Beziehungen zu Singapur unterhält. Vielmehr lag der Schluss nahe, dass diese Beziehungen nur gegenwartsbezogen sind und in (naher) Zukunft wieder abgebaut werden (vgl. ).

Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt bekannten Umstände, wonach der Beschwerdeführer seine zunächst auf zwei Jahre befristete Entsendung um weitere zwei Jahre verlängert hat, lassen den Rückschluss nicht zu, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit eine Ansässigkeit in Singapur auch schon im Streitjahr vorgelegen seien.

Auch und gerade für die gebotene längerfristige Beurteilung der Lebensverhältnisse des Beschwerdeverfahrens steht für den erkennenden Richter fest, dass nicht nur die Wurzeln der wirtschaftlichen Absicherung des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu jener Zeit in Österreich lagen, sondern auch dessen persönliche Bezugspunkte zum Heimatland während des Auslandsaufenthaltes erhalten blieben. Wäre dies nicht der Fall gewesen, so wäre die Aufgabe des Mietverhältnisses in Österreich jedenfalls naheliegend gewesen (vgl. ; vgl. Beiser, Doppelwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen im zwischenstaatlichen Steuerrecht. ÖStZ 1989, 241, 243).

Durch den verhältnismäßig kurzen geplanten Aufenthalt im Ausland (2 Jahre) kann davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche und dauerhafte Reduktion der Beziehungen zu seinem Heimatland noch nicht eingetreten ist. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist also weiterhin in Österreich verblieben und ist nicht nach Singapur verlegt worden.

Daraus ergibt sich, dass im Streitjahr Österreich als Wohnsitz- bzw. Ansässigkeitsstaat anzusehen ist, und die für die Tätigkeit in Singapur erzielten nichtselbständigen Bezüge in Österreich besteuert werden dürfen.

Artikel 22 DBA Singapur (Vermeidung Doppelbesteuerung):
(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Singapur besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b bis d diese Einkünfte von der Besteuerung aus.

d) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

Nach diesen Bestimmungen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und d) ist also in Österreich der sogenannte Progressionsvorbehalt anzuwenden. Dies hat das zuständige Finanzamt im angefochtenen Bescheid auch richtigerweise durchgeführt.

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele ; ; ; ; ). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. oder ).

Ob ein Wohnsitz im Inland bestanden hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. ).

Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der VwGH im Allgemeinen nicht berufen (vgl. oder ).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 4 DBA SGP (E), Doppelbesteuerungsabkommen Singapur (Einkommensteuer), BGBl. III Nr. 248/2002
Art. 22 DBA SGP (E), Doppelbesteuerungsabkommen Singapur (Einkommensteuer), BGBl. III Nr. 248/2002
Verweise


Zitiert/besprochen in
Oberrader in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101001.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at