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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.08.2016, RV/2100685/2014

Inländische Erbschaftssteuerpflicht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 123, StNr. 12, betreffend Erbschaftssteuer zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Frau E, eine österreichische Staatsbürgerin, verstarb am mit Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung in einem Seniorenheim in 8045 Graz, Adr1. Im Verlassverfahren gab der Beschwerdeführer (Bf.), ein in Deutschland lebender Neffe der Erblasserin, zu 1/3 des Nachlasses eine bedingte Erbantrittserklärung ab und wurde ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom , GZ 1, die Verlassenschaft zu diesem Anteil eingeantwortet. Für diesen Erwerbsvorgang ermittelte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel eine Erbschaftssteuer in Höhe von 1.062,90 € und schrieb diese mit Bescheid vom vor. Als Aktiva brachte es dabei folgende Positionen in anteiliger Höhe in Ansatz:


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Wohnungseigentum
14.652,32 €
Geld
281,61 €
Guthaben bei Banken
257,71 €
Hausrat
905,33 €

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Bescheides begehrt. Verwiesen wurde darauf, dass für die verbliebene Geltungsdauer der österreichischen Erbschaftssteuer durch die Außerkraftsetzung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland eine Möglichkeit der Doppelbesteuerung mit deutscher und österreichischer Erbschaftssteuer bestehe und er die Anwendung des Abkommens vom begehre.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom wurde über das Rechtsmittel im Wesentlichen mit der Begründung abschlägig entschieden, dass Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall gegeben sei, weil die Erblasserin zur Zeit ihres Todes Inländerin gewesen sei und außerdem kein ausländisches Vermögen besteuert worden sei.

Ohne weiteres Vorbringen wurde der Vorlageantrag gestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG 1955) unterlag der Erwerb von Todes wegen vor der Aufhebung des Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof (BGBl. I 9/2007) bis einschließlich der Steuer nach diesem Bundesgesetz. Die Erblasserin verstarb vor dem , nämlich am und entstand die Steuerschuld nach § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 mit diesem Zeitpunkt, weshalb auf diesen Erwerbsvorgang noch das Erbschaftssteuergesetz unverändert anzuwenden ist.

Im § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 ist normiert, dass die Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall gegeben ist, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist. Als Inländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten ua. österreichische Staatsbürger, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 6 Abs. 2 Z 1 leg. cit.).

Durch die Vorschriften des § 6 ErbStG 1955 wird dabei der Umfang der Steuerpflicht, also das Ausmaß des von der Steuer erfassten Vermögensanfalles nach den persönlichen Kriterien des Erblassers und des Erwerbers, und damit auch die Anknüpfung des inländischen Besteuerungsrechtes bestimmt. Für das inländische Besteuerungsrecht ist es belanglos, ob der Nachlass des Erblassers von einem auswärtigen Staat einer Erbschaftssteuer oder einer ähnlichen Abgabe rechtlich unterworfen werden kann oder tatsächlich unterworfen wird. Für die Frage, ob die Republik Österreich Verlassenschaftsabgaben von einem Nachlass einheben kann, sind vielmehr ausschließlich die im § 6 ErbStG enthaltenen inländischen Vorschriften über die Steuerhoheit maßgebend ( Slg. 653/F).

Nach einer Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters und den Angaben in der Todesfallsaufnahme war die Erblasserin österreichische Staatsbürgerin und hatte in Graz ihren Wohnsitz, womit die Voraussetzungen nach § 6 ErbStG 1955 für das inländische Besteuerungsrecht erfüllt sind. Gegenteiliges wurde vom Bf. auch nicht vorgebracht. Der Bf. ist in Deutschland wohnhaft und vermeint, dass mit der Steuervorschreibung eine Doppelbesteuerung eintreten würde und will das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wissen.

Doppelbesteuerungsabkommen werden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eines Erbanfalles bzw. eines Nachlasses mit inländischer und ausländischer Steuer abgeschlossen. Es soll vermieden werden, dass der Erwerb von Nachlassvermögen in beiden Vertragsstaaten zur Erbschaftssteuer herangezogen wird (vgl. ). In Doppelbesteuerungsabkommen werden keine Besteuerungspflichten, sondern lediglich Verzichte auf Besteuerungsrechte normiert (). Zu beachten ist dabei, dass die Steuerpflicht an sich nach dem inländischen Steuerrecht zu beurteilen ist. Die Abkommen teilen lediglich die Besteuerungsrechte unter die Vertragsstaaten auf bzw. enthalten eine Aufteilung dahin, welcher der Staaten für die Besteuerung des Erwerbes von bestimmten Nachlassgegenständen zuständig ist.

Mit der Bundesrepublik Deutschland bestand das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern, BGBl. 220/1955, idF BGBl. III 125/2004. Mit Note vom wurde dieses Abkommen von der Bundesrepublik Deutschland gekündigt und trat mit außer Kraft (BGBl. III 116/2007). Am wurde ein Abkommen zwischen den beiden Ländern geschlossen, wonach das Abkommen weiterhin auf Erbfälle anzuwenden ist, in denen der Erblasser nach dem und vor dem verstorben ist. Das Abkommen trat mit Austausch der Ratifikationsurkunden am in Kraft (BGBl. III 115/2009). Damit stand das Doppelbesteuerungsabkommen auch zum Zeitpunkt des gegenständlichen Erwerbes in Geltung. Für den Standpunkt des Bf. lässt sich damit allerdings nichts gewinnen, weil das Doppelbesteuerungsabkommen keine Grundlage für eine Nichtbesteuerung des gegenständlichen todeswegigen Erwerbsvorganges in Österreich beinhaltet.

Nach Art. 1 des Abkommens soll vermieden werden, dass Nachlassvermögen von Erblassern, die zur Zeit ihres Todes in einem der beiden oder in beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hatten, in beiden Staaten zur Erbschaftssteuer herangezogen werden. Das Besteuerungsrecht für unbewegliches Nachlassvermögen (Grundstücke) kommt nach Art. 3 dem Staat zu, wo das unbewegliche Vermögen liegt. Nach Art. 5 wird das übrige Nachlassvermögen, das nicht dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens dient, nur in dem Staat besteuert, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Wenn er zur Zeit seines Todes in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz hatte, so wird das Nachlassvermögen dort besteuert, wo die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden.

Die Zuteilungsregeln verhindern also, dass im gegenständlichen Fall einer inländischen Erblasserin mit inländischem Grundbesitz und restlichem Vermögen das in Österreich zu versteuernde Vermögen auch in Deutschland versteuert werden kann. Eine Steuerfreiheit von der österreichischen Erbschaftssteuer ergibt sich aus dem Abkommen nicht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage der inländischen Steuerpflicht ergibt sich eindeutig aus der zitierten Gesetzeslage, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zugelassen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100685.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at