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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.07.2016, RV/7500390/2016

Fehlende Identifikationsnummer bei SEPA-Überweisung aus Deutschland-Änderungen im Zahlungsverkehr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI in der Verwaltungsstrafsache gegen BF, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung über die Beschwerde des Beschuldigten gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67, vom , MA 67-123, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.  

Die verhängte Geldstrafe von Euro 60,00 wird auf Euro 48,00 herabgesetzt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird von 12 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt.  

Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit Euro 10,00 festzusetzen.  

Auf die verhängte Geldstrafe wird die erfolgte Zahlung von Euro 48,00 gemäß § 49a Abs. 9 VStG angerechnet, sofern keine Rückzahlung dieses Betrages zwischenzeitlich erwirkt wurde.  

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.  

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird für die belangte Behörde als nicht zulässig erklärt.  

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch den Beschwerdeführer nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer, in der Folge mit Bf. bezeichnet, wurde in dem bekämpften Straferkenntnis vorgeworfen, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit deutschem Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt zu haben, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben und somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben (Geldstrafe Euro 60,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, Kosten für das behördliche Verfahren Euro 10,00).

Bereits gegen die vorangehende Strafverfügung brachte der Bf. vor, das "Bussgeld über Parken ohne gültigen Parkschein in Höhe von geforderten 48,00 EUR am " an den Magistrat der Stadt Wien überwiesen zu haben.

Im gegenständlichen Straferkenntnis wird von der belangten Behörde insbesondere Folgendes ausgeführt:

Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Die Übertretung wurde Ihnen angelastet. In Ihrem Einspruch wendeten Sie ein, bereits EUR 48,00 bezahlt zu haben und legten einen Einzahlungsbeleg bei. Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen insgesamt unwidersprochen ließen. Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt: Die Anonymverfügung wird gegenstandslos, wenn nicht binnen 4 Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolgt (§ 49a Abs. 6 VStG). In diesem Fall ist das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Aus dem von Ihnen übermittelten Zahlungsbeleg geht hervor, dass beim Verwendungszweck die Identifikationsnummer nicht angeführt wurde, weshalb auch eine automationsunterstützte Zuordnung nicht möglich war. Zur Identifikationsnummer des gegenständlichen Verfahrens ID-XYZ scheint keine Zahlung auf. Die von Ihnen gewählte Art der Einzahlung des Strafbetrages entsprach daher nicht der Bestimmung des § 50 Abs.6 Verwaltungsstrafgesetz, in der geltenden Fassung, deren Zweck es ist, durch die Verwendung des Originalbeleges bzw. der automationsunterstützt lesbaren, vollständigen und richtigen Identifikationsnummer der Behörde den Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu ermöglichen, mit deren Hilfe eine schnelle und genaue Kontrolle der ordnungsgemäßen Einzahlung der Strafbetrage sichergestellt wird. Die von Ihnen getätigte Zahlung entsprach daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb die Einleitung des Strafverfahrens nicht abgewendet werden konnte. Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie das Tatbild verwirklicht haben. Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008), Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Nach der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Der Ausspruch über die Kosten ist im 5 64 Abs. 2 VStG 1991 begründet.

Gegen das gegenständliche Straferkenntnis legt der Bf. seinen Einspruch gegen die vorangehende Strafverfügung nochmals, unter Beilage der Einzelumsatzanzeige SEPA einer deutschen Sparkasse über Euro 48,00, vor.

"... Das Bussgeld über "Parken ohne gültigen Parkschein" in Höhe von geforderten 45,00 EUR wurde am , unter Angabe Ihrer Geschäftszahl, an das Magistrat der Stadt Wien, überwiesen. Die Bestätigung dieser Transaktion wurde heute persönlich von der zuständigen Sparkasse B schriftlich dokumentiert (s. Anhang). Ich bitte Sie, den Zahlungseingang bei Ihnen noch einmal zu prüfen und mich umgehend zu informieren. ..."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 49a des Verwaltungsstrafgesetzes lautet:

§ 49a. (1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.

(2) Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.

(3) In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:

1. die Behörde, die sie erläßt, und das Datum der Ausfertigung;

2. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

4. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

5. die Belehrung über die in Abs. 6 getroffene Regelung.

(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.

(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Unstrittig im vorliegenden Falle ist die Lenkereigenschaft des Bf. und die Tat des Abstellens eines mehrspuriges Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Strittig ist die ordnungsgemäße Entrichtung der Geldstrafe aufgrund der Anonymverfügung.

Die Einzahlung einer mit Anonymverfügung oder Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe kann auch mit Überweisung erfolgen. Strafbefreiende Wirkung hat eine solche Überweisung gemäß § 49a Abs. 6 bzw. § 50 Abs. 6 VStG aber nur dann, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers zeitgerecht gutgeschrieben wird. Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Anonym- oder Organstrafverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, sind im Falle einer Überweisung mit der Überweisung verbundene Risiken (z.B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) grundsätzlich der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Risiken- und Kostentragung erweist sich als sachgerecht, zumal sich der Auftraggeber eines Erfüllungsgehilfen (Kreditinstituts) bedient (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 50 Rz 20 mwN). Anzumerken ist, dass es bei den eingeführten SEPA-Überweisungen innerhalb der EU zur Spesenteilung zwischen Auftraggeber und Empfänger kommt, jeder der beiden zahlt den in seinem Inlandsverkehr anfallenden Buchungskostenbeitrag, soweit ein solcher direkt verrechnet wird bzw. indirekt über die Kontoführung.

Wird der in der Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat die Behörde von der Ausforschung des Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen (§ 49a Abs. 7 VStG). Diesfalls ist eine weitere Strafverfolgung ausgeschlossen; das deliktische Verhalten ist gesühnt. Insofern entfaltet eine ordnungsgemäß bezahlte Anonymverfügung Sperrwirkung i. S. d. Art. 4 7. ZPEMRK (Doppelbestrafungsverbot). Soll die Bezahlung einer mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe wirksam sein, muss der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthalten und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der vierwöchigen Frist, § 49a Abs. 6 VStG) gutgeschrieben werden. Laut Aktenlage datiert die Anonymverfügung mit .

In den übermittelten Akten des Magistrats liegt eine Anfrage der MA 67 (Parkraumüberwachung) an die MA 6 (Rechnungs- und Abgabenwesen) auf. Die MA 6 wird um Überprüfung des Zahlungseinganges der vom Bf. behaupteten Euro 48,00 ersucht. Antwort der MA 6: Die Zahlung wurde seitens der Partei ohne Angabe einer Zahlungsreferenz überwiesen. Der Betrag von Euro 48,00 wird auf das Verfahren angerechnet. Ein konkreter Beleg über den Zahlungsvorgang/Eingang beim Magistrat liegt im übermittelten Akt nicht auf. Wann die Zahlung als eingegangen beim Magistrat gebucht wurde, wird seitens des Magistrats nicht festgehalten. Nur ein interner Buchungsbeleg über die nachträgliche Umbuchung der Euro 48,00 zugunsten des Beschwerdeführers wurde in den vorgelegten Akt aufgenommen. Nicht bemängelt wurde seitens der Behörde, dass der Betrag allenfalls verspätet eingegangen ist.

Der Bf. bringt unverändert vor, dass das Bussgeld über "Parken ohne gültigen Parkschein" in Höhe von Euro 48,00 am , überwiesen wurde und legte eine Einzelumsatzanzeige SEPA einer deutschen Sparkasse über Euro 48,00 bei. Auf die Feststellungen der belangten Behörde in dem Straferkenntnis (" Aus dem von Ihnen übermittelten Zahlungsbeleg geht hervor, dass beim Verwendungszweck die Identifikationsnummer nicht angeführt wurde, weshalb auch eine automationsunterstützte Zuordnung nicht möglich war. Zur Identifikationsnummer des gegenständlichen Verfahrens ID-XYZ scheint keine Zahlung auf"), geht der Bf. nicht ein.

Die Überweisung laut vom Bf. vorgelegter Einzelumsatzanzeige SEPA erfolgte von einem Konto einer deutschen Sparkasse, lautend auf einen weiblichen Vornamen plus identem Nachnahmen des Bf., möglicherweise die Gattin des Bf. Von wem eine allfällige rechtmäßige und fristgerechte Zahlung vorgenommen wurde, ist allerdings irrelevant. Auch ein Dritter kann den Strafbetrag entrichten (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VSTG § 50 Rz 27, VStG § 49 a Rz 21).

Diese deutsche Sparkasse hält laut Internetdarstellung Folgendes fest: "Mit dem SEPA-Datenformat der Sparkassen-Finanzgruppe sind Sie bestens gerüstet und flexibel – Ihnen steht der europäische Zahlungsverkehrsmarkt offen. Die mit allen deutschen Kreditinstituten abgestimmte Spezifikation ermöglicht die Verwendung eines einheitlichen Datenformates, um alle deutschen und viele europäische Banken zu erreichen". Die vom Bf. übermittelte Einzelumsatzanzeige SEPA einer deutschen Sparkasse über Euro 48,00, Buchungstag , mag hinsichtlich der Zahlung als zeitgerecht bei der Behörde eingegangen zu werten sein, weist aber nicht die vom Gesetz geforderte automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer (ID) auf. Angeführt wurde insbesondere nur "MA 6-BA32" sowie "Verkehrsstrafen" unter "Verwendungszweck".

Anzumerken ist, dass eine gleichzeitige Angabe von Verwendungszweck (max. 4x35 Zeichen) und Zahlungsreferenz (max. 35 Zeichen, Information für dem Empfänger zur eindeutigen Zuordnung) bei Internetbanking zumindest laut Darstellung einer österreichischen Großbank bei Inlandsüberweisungen wie auch bei Überweisungen innerhalb der EU nicht möglich wäre.

Im gegenständlichen Fall fehlt es an einer ordnungsgemäßen Bezahlung der Strafe mittels der SEPA-Anweisung mangels Identifikationsnummer (ID). Trotz zeitgerechten Eingangs der Zahlung war die Zahlung somit  nicht "fristgerecht" im Sinne des Gesetzes zu werten. Die belangte Behörde war daher berechtigt, das ordentliche Verfahren der Strafverfolgung einzuleiten. Die Strafbemessung kann im nachfolgenden Strafverfahren auch zum Nachteil des Beschuldigten ausfallen.

Im vorliegenden Falle handelt es sich um einen der nicht unhäufigen Fälle der beim BFG vorgelegten Verfahren, bei denen ein Bf. an der formgerechten Zahlung einer Strafe aus einer Organstraf- oder Anonymverfügung trotz zeitgerechten Einganges des vorgeschriebenen Strafbetrages am Konto der Behörde scheitert und ein Straferkenntnis durch die Behörde erlassen wird (ordentliches Strafverfahren) (Siehe auch Ausführungen: Zur (Un-)Zulässigkeit der Revision). Ein subjektives Recht eines Betroffenen auf die Erlassung einer Anonymverfügung (verkürztes Verfahren), die der Entlastung der Verwaltungsstrafbehörden dienen soll, lässt sich aber nicht ableiten (vgl. Hengstschläger/Leeb-Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Anmerkung 872 zum Verwaltungsstrafverfahren).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von Euro 60,00 verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), während der Anonymverfügung eine Geldstrafe von Euro 48,00 zugrunde lag. Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe, auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieser Strafpraxis.

Ein nicht zeit- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen. Kommt es zu keiner Bestrafung (z.B. Einstellung des Verfahrens oder Ausspruch einer Ermahnung), ist der bereits bezahlte Betrag zurückzuzahlen (§ 49a Abs. 9 VStG), wobei bei Entrichtung des Strafbetrages durch einen Dritten dieser Rückzahlung des Strafbetrags fordern kann (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 26 m. w. N.).

Wenn auch die rechtzeitige Überweisung einer mit einer Anonymverfügung verhängten Geldstrafe mangels Angabe der Identifikationsnummer keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist zum einen die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen und zum anderen der durch die Zahlung zum Ausdruck kommende Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen (vgl. z.B. , , , ), , , , H erabsetzung einer Parkometerstrafe bereits im Straferkenntnis der MA 67 (falsche Identifikationsnummer) wegen "gezeigter Schuldeinsicht" (vgl. )).

Im gegenständlichen Fall war somit neben den bereits von der belangten Behörde im Straferkenntnis ins Treffen geführten Milderungsgründen (keine Vormerkungen) zu berücksichtigen, dass der Bf. das Unrecht der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe eingesehen und sich - letztlich zwar ohne Erfolg - bemüht hat, ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren durch Einzahlung des mit der Anonymverfügung vorgeschriebenen Betrages zu vermeiden.

In Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses ist im gegenständlichen Fall nach Ansicht des BFG eine Geldstrafe von Euro 48,00, also wie in der Anonymverfügung verhängt, schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 10 Stunden bemessen.

Die Kosten für das behördliche Verfahren sind folglich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10% von Euro 48,00, mindestens aber jeweils mit Euro 10,00, somit mit dem Mindestsatz von Euro 10,00 festzusetzen.

Da ein Betrag von Euro 48,00 bereits entrichtet wurde, ist dieser gemäß § 49a Abs. 9 VStG auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen, sofern dieser Betrag zwischenzeitlich nicht rückgezahlt wurde. Zur Zahlung verbliebe daher ein Gesamtbetrag von 10,00 Euro (Das angefochtene Straferkenntnis enthielt einen "Hinweis", dass sich der Bf. u.a. zwecks Rückzahlung mit der Behörde in Verbindung setzen solle.).

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

Zahlungsreferenz (die Geschäftszahl des Straferkenntnisses): MA 67-123.

Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Aufgrund der teilweisen Stattgabe waren diesbezüglich keine Kosten festzusetzen.

Zur (Un-)Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Unbestritten ist in der Judikatur bislang, dass bei einer formal nicht ordnungsgemäßen (wie fehlende oder unrichtige ID), aber zeitgerechten erfolgten Zahlung keine Sperrwirkung entfaltet wird u.a. das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden kann. Unbestritten ist auch die grundsätzliche Anrechnung solcher Zahlungen. Die Verwaltungspraxis von Behörden und die aktuelle höchstgerichtliche Judikatur des VwGH war meist formal streng (vgl. Homepage der Volksanwaltschaft Wien vom -Strafzettel : Höhere Strafe bei falscher ID-Angabe; vgl. Kritik der Volksanwaltschaft, Volksanwalt Fichtenbauer: Presse vom , 18:00, zu , zeitgerechte Überweisung, richtige Identifikationsnummer, aber Strafbetrag um Euro 1,00 zu viel überwiesen führen zur nicht ordnungsgemäßen Einzahlung des Strafbetrages und zur Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens als Folge einer mangelnden elektronischen Zuordnung bei korrekter Identifikationsnummer und differierendem Betrag; vgl. Bericht der Volkanwaltschaft an den Landtag Steiermark 2012-2013, Punkt 4.8.3.: Straferkenntnis als Folge gleichzeitiger (rechtzeitiger) Einzahlung von mehreren Anonymverfügungen).

Die Erläuternden Bemerkungen (1167 BlgNR XX. GP, 42) zu den durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 geänderten Bestimmungen der §§ 49a Abs. 4 und 49a Abs. 6 VStG (u.a. Ermöglichung von Zahlung von Anonymverfügungen oder Organstrafverfügungen verhängten Geldstrafen im Überweisungsverkehr, " Wer diese Kosten und Risiken nicht in Kauf nehmen will, dem steht es frei, sich weiterhin des 'zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges' (Erlagscheines) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen"; wie auch das Judikat des (verspätete Einzahlung einer Organstrafverfügung), stammen aus Zeiten, in der SEPA-Verordnung, die Automation und Entwicklung des Zahlungsverkehrs sowie die Rückdrängung von Bargeld und Barzahlungsmöglichkeit (auch beim Magistrat der Stadt Wien selbst) nicht absehbar waren, bzw. aus einer Zeit, wo an den Empfänger noch der zweite bzw. dritte Teil des Originalzahlungsbeleges ("Erlagscheines") physisch weitergeleitet wurde.

Ziel des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area = SEPA) ist, den europäischen Zahlungsverkehr so zu vereinheitlichen, dass er wie ein gemeinsamer Inlandszahlungsverkehrsraum kostengünstig funktioniert. Die bislang noch händisch ausfüllbaren SEPA-Zahlungsanweisungen ersetzten die bisherigen österreichischen Zahlscheine/Erlagscheine und die Überweisungen. Für den SEPA Zahlungsverkehr wurde in Österreich der neue Beleg mit der Bezeichnung "Zahlungsanweisung" entworfen, der aus einer Zahlungsanweisung und einer Auftragsbestätigung besteht.

Anfänglich wurde von Banken die Originalzahlungsanweisung noch übernommen, die Übernahme auf der Auftragsbestätigung vermerkt und die Auftragsbestätigung dem Kunden ausgehändigt. Insbesondere die Auftragsbestätigung ist mittlerweile weitgehend funktionslos. Die Kleinheit der auszufüllenden Felder auf den belegmäßigen Zahlungsanweisungsformularen, die lange österreichische 20-stellige IBAN, die zunehmende Forcierung von Selbstbedienungsautomaten durch Kreditinstitute, die permanenten Änderungen des Handlings bei der Zahlung und die Forcierung des Internets samt Online-Banking stellten bereits bisher insbesondere für ältere Personen, Behinderte, Personen ohne Kontoverbindung und Personen mit Migrationshintergrund vor ernsthaften und zunehmenden Herausforderungen bei der Bezahlung. Bargeld und Barzahlungsmöglichkeiten werden in der EU zunehmend zurückgedrängt (mangelnde Barrierefreiheit).

Bei ausgefüllter maschineller Zahlungsreferenz wird der auf der Zahlungsanweisung angegebene Verwendungszweck nicht an die Empfängerin (MA6-BA32) weitergeleitet (vgl. z.B. Aufdruck auf der Zahlungsanweisung der Strafverfügung an den Bf.). Eine gleichzeitige Angabe von Verwendungszweck und Zahlungsreferenz (Information für dem Empfänger zur eindeutigen Zuordnung) ist bei Internetbanking laut Darstellung einer österreichischen Großbank nicht möglich (vgl. Internetdarstellung der Erste Bank AG zur SEPA-Zahlung). Die Verwendung von belegmäßigen SEPA-Zahlungsanweisungen werden seit kurzen von den meisten Banken in Österreich nur mehr in der Weise akzeptiert und verarbeitet, dass der Bankkunde in der Filiale die papiermäßige Originalzahlungsanweisung am Selbstbedienungsautomat selbst einscannen muss und, sofern der Beleg "Originalzahlungsanweisung" vom Gerät auch akzeptiert wird, Daten "erkannt" werden, wobei der Selbstbedienungsautomat entweder die Zahlungsreferenz oder den Verwendungszweck elektronisch übernimmt (aber nicht beides). Eine Auftragsbestätigung erfolgt weder auf der Originalzahlungsanweisung noch auf der Auftragsbestätigung. Oder dem Bank kunden wird überhaupt nur die Möglichkeit geboten, die maßgeblichen Daten vom Originalz ahlungsanweisungsbeleg "abzuschreiben" und komplett neu händisch am Selbstbedienungsautomaten einzugeben. Bei Bareinzahlung am Selbstbedienungsgerät (Empfänger Fremdkonto, eigenes und fremdes Institut) werden in Österreich zusätzliche Gebühren verrechnet. Die zumindest in Österreich eingeführte SEPA-gerechte papiermäßige "Z ahlungsanweisung samt Auftragsbestätigung" wird weitgehend funktionslos.

Dies führt zu erhöhtem Risiko, dass die Auslesung vom Originalbeleg nicht korrekt erfolgt, Fehler bei Bedienung und Eingabe entstehen und die Zahlung vom Empfänger nicht zugeordnet werden kann oder überhaupt nicht erfolgt (keine Kontrollmöglichkeit aufgrund des Entfalls der Auftragsbestätigung sowie des Entfalls der Abstempelung des eingescannten Originalbeleges). Das Risiko, dass bei der Überweisung Fehler passieren können, trägt nach bisheriger Gesetzeslage und Judikatur grundsätzlich der Bestrafte, auch wenn ihn daran kein eigenes Verschulden trifft (z.B. fehlerhafte Selbstbedienungsautomaten bzw. mangelhafte Software des Erfüllungsgehilfen Bank).

Fehler der Hausbank des Magistrats können allerdings nicht zu Lasten eines/einer Bf. gehen (vgl. ). Siehe in diesem Zusammenhang auch Kurierartikel im Internet vom : "Panne um Polizeianonymverfügung", Computerprobleme bei einer Großbank in Zusammenhang mit Internetbanking im Falle von Anonymverfügungen, händische Nachkontrolle von Anonymverfügungen).

Die bisherige Weiterleitung der Belege als Imagedatei ("Belegkopie") entfällt im Laufe des Jahres 2016 aufgrund der Umsetzung der SEPA-Verordnung ( Verordnung EU, Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ). Für die gesonderte notwendige Meldung z.B. von Lohnabgaben (Angabe bisher auf den Zahlungsanweisungen an das Finanzamt möglich) wurde von Steuerberatern bereits angekündigt, dem Kunden zusätzliche Kosten zu verrechnen.

Ebenfalls in Deutschland gibt/gab es handschriftliche Überweisungen per Vordruck ("Überweisung per Beleg"), u.a. in Boxen der Institute zur Durchführung einwerfbar. Auch in Deutschland sollen fast alle Institute in den Filialen Automaten betreiben, an denen der Kunde Überweisungen eintippen oder einscannen kann. Mit dem hohen Preis für die Überweisung per Beleg sollen die (deutschen) Banken versuchen, ihre Kunden dazu zu drängen, verstärkt das Onlinebanking zu nutzen (vgl. Tagesspiegel vom : Warum Papier-Überweisungen künftig mehr kosten).

Es bleibt abzuwarten, ob bedingt u.a. durch die Umsetzungen der SEPA-Verordnung, der Forcierung von Selbstbedienungsfoyers und Onlinebanking sowie zunehmender Formvorschriften bei der Zahlung, es zu verstärkten virtuellen Bezahlungshürden und als "Nebeneffekt" es zu vermehrten "ordentlichen Strafverfahren" und somit zu einem Ansteigen der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen mangels formgerechter Überweisung von Organstrafverfügungen und Anonymverfügungen kommen wird sowie ob Streitpunkte vor dem BFG vermehrt sein werden, ob zeitgerecht bezahlte Strafen und Abgaben auch formgerecht bzw. automationsgerecht lesbar entrichtet wurden und wie dynamisch der Begriff " automationsgerecht lesbar" angesichts der Leistungsfähigkeit von EDV-Anlagen samt Software i n der Zukunft zu interpretieren ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500390.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at