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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.07.2016, RV/7100044/2016

1. Erhöhte Familienbeihilfe 2. Behinderungsgrad unter 50 % 3. Keine Erwerbsunfähigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RH in der Beschwerdesache des Bf., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe ab Jänner 2015, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.), geb. 1991, stellte am einen Eigenantrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe und gab als erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung "Multiple Sklerose" an. Der Grundbetrag wurde dem Bf. auf Grund der im Rahmen des AMS durchgeführten Berufsausbildung bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Mai 2015) gewährt.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom  unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 FLAG, wonach ein Kind als erheblich behindert gilt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, außer das Kind ist voraussichtlich außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ab.

Das im Zuge des Antrages erstellte Sachverständigengutachten vom , in dem ein Grad der Behinderung von 20 % ab , festgesetzt und eine Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt wurde, wurde dem gleichzeitig mit dem Bescheid zur Kenntnis übermittelt.

Der Bf. erhob gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der Grad seiner Behinderung durch das Bundessozialamt (Sozialministeriumservice) bereits am mit 50 % festgestellt worden sei. Es sei leider keine Verbesserung seines Zustandes eingetreten und er ersuche daher um die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die noch restlichen Monate. Generel sei es sehr schwierig, mit dieser Krankheit (Multiple Sklerose) zu leben und jetzt müsse er noch dazu "beweisen", dass es so ist, wobei die 50 % bereits festgestellt worden seien. Er ersuche nochmals, ihm zumindest für die wenigen Monate die zusätzliche finanzielle Unterstützung zu geben.

Der Bf. wurde auf Grund seiner eingebrachten Beschwerde neuerlich untersucht und im Sachverständigengutachten vom der Behinderungsgrad mit 40 % ab festgesetzt. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt.

Das Finanzamt erließ am eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde wiederum unter Verweis auf die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5 und 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und die in dem nunmehrigen (zweiten) Gutachten getroffenen Feststellungen ab.

Mit Schreiben vom brachte der Bf. einen als Vorlageantrag zu wertenden "Einspruch" gegen die Beschwerdevorentscheidung ein und verwies darin noch einmal auf die im Bundessozialamt Wien durchgeführte Untersuchung am , wo ein finaler Behinderungsgrad von 50 % festgestellt worden sei. Eine Zustandsverbesserung sei aufgrund der diagnostischen Krankheit Multiple Sklerose weder eingetreten noch zu erwarten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Gesetzliche Bestimmungen:

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967

- für Vollwaisen oder diesen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gleichgestellte volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. (ab : 25.) Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sowie

nach § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967

- für Vollwaisen oder diesen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gleichgestellte volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. (ab : 25.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.

Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 beantragt wurde, hat somit nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.

Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

2. Sachverhaltsfeststellungen

2.1. Allgemeine Feststellungen

Der Bf. hat 1991 das 25. Lebensjahr vollendet. Er bezog auf Grund seiner im Wege des AMS durchgeführten Berufsausbildung bis Mai 2015 (Vollendung des 25. Lebensjahres) den Grundbetrag Familienbeihilfe. Der Bf. macht laut Schreiben der BBRZ Reha Gesellschaft mbH vom seit eine Ausbildung zum Bürokaufmann (ca. 40 Unterrichtseinheiten pro Woche) und beendet diese voraussichtlich am mit der Lehrabschlussprüfung vor der Wiener Wirtschaftskammer.

2.2. In den Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden zwei Sachverständigengutachten erstellt ( und ):

Gutachten vom :

"...Anamnese: Multiple Sklerose: ED 1/2013 im KFJ; seit 11/2013 Therapie mit Rebif 22; selbständig 7/2014 wegen Panikattacken abgesetzt; sehr hohe Viruslast im MRT; bisher 3 Schübe (Engegefühl linker Unterschenkel, Sehstörungen), 3xige ambulante Cortisonstoßtherapie mit Remmission - zuletzt 1/2015. Derzeitige Beschwerden: --- Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: keine Medikation; Ko. in MS-Ambulanz/KH Klinik nach Bedarf. Sozialanamnese: Ausbildung: 5 Kl. Gymnasium (1 x wiederholt), Lehre zum Podologen mit LAP 2009, 1,5 Jahre arbeitslos, dzt. Lehre zum Bürokaufmann über BBRZ (Ende Sommer 2016) Lebt beim Großonkel; nicht besachwaltet; kein PG-Bezug. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Neuro-Amb./KH Klinik: MS, ED 1/2013. .... Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus: regelrecht; Zn. passageren Doppelbildern, gelegentliche Schwindelgefühle. ... Psycho(patho)logischer Status: seit 2 Wochen neuerliche Panikattacken; dzt. gebessert; Schlaft gut, gute Konzentrationsfähigkeit, durchschnittliche Begabung, in ADLs selbständig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Multiple Sklerose, schubhafter Verlauf mit Remission
Unterer Rahmensatz, da keine anhaltende klinische Symptomatik
20
 
Gesamtgrad der Behinderung
 
20 v.H.

...
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 01/2013
Herr Bf. ist voraussichtlich dauernde außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Dauerzustand
...
Gutachten erstellt am von Dr.in B.
Gutachten vidiert am von Dr. F.

Gutachten vom :

"...Anamnese: Seit 1/2013 schubhafte Enzephaltis disseminata bekannt, letzter Schub 1/2015, in der Klinik in Behandlung, macht Ausbildung im BBRZ Derzeitige Beschwerden: Gleichgewichtsprobleme Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Keine, Rebif nicht vertragen mit psychische Problemen, jetzt gebessert Sozialanamnese: lebt bei Großonkel, kein Pflegegeld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT (): Schädel, HWS keine Änderung zu , multiple Plaques ... Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus: HN: Nystagmus, Doppelbilder beim Blick nach li, in den OE keine Paresen, FNV bds Endstückataxie, MER bds g steigert, an den UE Tonus erhöht, MER bds gesteigert, Zehenspitzen und Fersenstand bds. möglich, Sensibilität im Bereich der li UE gestört

Gesamtmobilität - Gangbild:
freies Gehen möglich, etwas breitbasig, ataktisch, keine Hilfsmittel, im Blindgang kein Abweichen...
Psycho(patho)logischer Status:
orientiert, Konzentration etwas eingeschränkt, Auffassung unauff., Stimmung euthym, Schlaf schlecht, nicht produktiv


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Demyelinisierende Erkrankungen, Demyelinisierende Erkrankung mit Funktionseinschränkungen leichten Grades
ORS, da leichte Extremitätenataxie
40
 
Gesamtgrad der Behinderung
 
40 v.H.

...Stellungnahme zu Vorgutachten: Seit dem VGA Zunahme der neurolog. Ausfälle
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 10/2015
Herr Bf. ist voraussichtlich dauernde außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: EU nicht gegeben
Dauerzustand
Gutachten erstellt am von Dr. S.
Gutachten vidiert am von Dr. R.

3. Rechtliche Würdigung

Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob dem Bf. der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe von Jänner 2015 bis Mai 2015 zusteht.

Der Bf. bezog auf Grund seiner über das AMS finanzierten Berufsausbildung bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres den Grundbetrag zur Familienbeihilfe.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde in dem Gutachten vom der Behinderungsgrad des Bf. mit 20 % ab und im Gutachten vom ein solcher von 40 % ab festgestellt. Eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde in beiden Gutachten nicht bescheinigt.

Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die Sachverständigengutachten schlüssig sind und die darin getroffenen Feststellungen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, dies aus folgenden Gründen:

Bei einem im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt, neu: Sozialministeriumsservice) erstellten Gutachten handelt es sich um das einzige Beweismittel, das im Verfahren betreffend Zuerkennung von erhöhter Familienbeihilfe vorgesehen ist.

Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis , aus, dass sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ergebe, dass der Gesetzgeber sowohl die Frage des Grades der Behinderung als auch die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeigneten Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Die Beihilfenbehörde hätte bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnte von dieser nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in mehreren Erkenntnissen (siehe zB ; ) der Rechtsansicht des VfGH angeschlossen.

Somit hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 6 FLAG 1967 eine ausdrückliche Beweisregel aufstellt.

Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens festzustellen, ob die gegenständlichen Gutachten diesem Kriterium entsprechen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein ärztliches Gutachten, soll damit eine Behinderung im Sinne des FLAG dargetan werden, Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens, sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten. Insbesondere muss deutlich sein, welcher Bestimmung der erwähnten Verordnung der festgestellte Behinderungsgrad zugeordnet wird ( unter Hinweis auf ).

Die Gutachten entsprechen diesen Voraussetzungen. In beiden für das Beschwerdeverfahren relevanten im Wege des Sozialministeriumservice (Bundessozialamt) erstellten Gutachten wurde ausführlich auf die Art des Leidens und das Ausmaß der hieraus resultierenden Behinderung des Bf. eingegangen.

Die in den Gutachten getroffenen Feststellungen sind daher vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, den vom Bf. vorgelegten Befunden vom (Neuro-Ambulanz/KH Rudolfstifung) und vom (MRT) und dem Fachwissen der Gutachter.

Die in den Gutachten getroffenen Einschätzungen entsprechen den zum Zeitpunkt der Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkungen. Hingewiesen sei darauf, dass beide Gutachten von einer Funktionseinschränkung ausgehen; diese entspricht allerdings nicht dem vom Bf. in seiner Beschwerde bzw. im Vorlageantrag angeführten 50 %. Der vom Bf. vorgelegte Behindertenausweis weist zwar einen Behinderungsgrad von 50 % aus. Für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ist jedoch entscheidend, wie hoch der Behinderungsgrad im strittigen Zeitraum (Jänner 2015 bis Mai 2015) war.

Da im vorliegenden Beschwerdefall die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 nicht vorliegen, weil in beiden Gutachten der Behinderungsgrad mit weniger als 50 % festgestellt wurde (Gutachten vom : GdB 20% ab ; Gutachten vom : 40 % ab ), musste die Beschwerde abgewiesen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da eine Tat­sachen­frage und nicht eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären war.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at