Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.07.2016, RV/7102733/2013

Gültiges Zustandekommen eines Pachtvertrages über ein Unternehmen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn BF, ADR, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, Graben 42, 3300 Amstetten, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr***, StNr*** betreffend Rechtsgebühr zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Ablauf des Verfahrens vor dem Finanzamt

1. Kontrollmitteilung betreffend Vergebührung eines Pachtvertrages

Mit Schreiben vom teilte die Finanzpolizei des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr (kurz Finanzpolizei) dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) mit, dass ihr bei innerdienstlichen Nacherhebungen ein Pachtvertrag zwischen der X Kft. (kurz Verpächter) und Herrn BF (dem nunmehrigen Beschwerdeführer, kurz Bf. oder Pächter) vorgelegt worden sei, der keinerlei Kennzeichnungen einer Vergebührung aufweise.

2. Gebührenbescheid

Mit Gebührenbescheid vom setzte das Finanzamt für den o.a. Pachtvertrag eine Gebühr iHv € 1.013,76 gegenüber dem Bf. fest. Dabei führte das Finanzamt zur Berechnung der festgesetzten Gebühr aus:

Gemäß § 33 TP 5 Abs.1 Z.1 GebG 1957 1 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von 101.376,00 € (gerundet gemäß § 204 BAO) 1.013,76 €

Die Begründung lautet wie Folgt:

"Die Betriebskosten wurden mangels (ausreichender) Angaben gemäß § 184 BAO geschätzt.
Da die Bezahlung der Umsatzsteuer beurkundet wurde, ist sie dem Entgelt hinzuzurechnen.
Monatspacht € 3.200 + Betriebskosten € 320 x 24 Monate Pachtdauer = € 84.480 + 20% Ust = € 101.376."

3. Berufung

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde bestritten, dass der Bf. überhaupt Bescheidadressat bzw. Abgabenschuldner der verfahrensgegenständlichen Gebühr sei. Als Berufungsgründe wurden insbesondere unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen, erhebliche Verfahrensmängel, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Bestritten wurde, dass der Bf. überhaupt ein rechtswirksames Pachtvertragsverhältnis mit der Firma X Kft. vom begründet habe bzw. eingegangen sei, sodass bereits unter diesem Gesichtspunkt die Vorschreibung der Gebühr nicht berechtigt sei. Faktum sei, dass der Bf. bis inkl. November 2012 bei der Firma X Kft. als Dienstnehmer beschäftigt gewesen sei. Der Bf. habe das gegenständliche Dienstverhältnis mit Schreiben vom aufgekündigt bzw. beendet. Bereits aufgrund der vorliegenden Dienstnehmereigenschaft des Bf. sei es dem Bf. überhaupt rechtlich nicht möglich gewesen einen rechtswirksamen Pachtvertrag mit der Firma X Kft. abzuschießen.

Weiters sei der Pachtvertrag seitens des Bf. vollinhaltlich angefochten worden. Die Firma X Kft. habe seinerzeit den gegenständlichen Pachtvertrag dem Bf. zur Unterfertigung vorgelegt, wobei jedoch der Bf. über die rechtliche Eigenschaft und den Inhalt des Pachtvertrages durch die Firma X Kft. getäuscht bzw. in Irrtum geführt worden sei. Der gegenständliche Pachtvertrag sei aufgrund dessen vom Bf. vollinhaltlich angefochten worden, wobei diesbezüglich auf das Schreiben der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Bf. an die Rechtsvertretung der Firma X Kft., Rechtsanwaltskanzlei RA, vom verwiesen werde. Der Bf. stelle zum Beweis dafür, dass die Gebührenschuld nicht gültig bzw. nicht rechtswirksam entstanden sei, sowie zum Beweis dafür, dass ein gültiger und gebührenpflichtiger Pachtvertrag nicht rechtswirksam zu Stande gekommen sei und auch zum Beweis seiner völligen Schuldlosigkeit nachstehende Beweisanträge:

- vorzulegende Korrespondenz
- zeugenschaftliche Einvernahme von Rechtsanwalt RA per Adresse ADR2
- zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn GF1, geb. ..., per Adresse ADR3
- Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung
- PV
- weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

Weiters wurde vorgebracht, dass der gegenständliche Pachtvertrag vom zu keinem Zeitpunkt umgesetzt bzw. rechtsgültig vollzogen worden sei, sodass bereits dadurch keine wie immer geartete Gebührenschuld in der geltend gemachten Höhe von EUR 1.013,76 entstanden sein könne.

Abschließend beantragte der Bf. der Berufung vollinhaltlich Folge zu geben und den Gebührenbescheid vom aufzuheben;
in eventu die gestellten Beweisanträge im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung, welche ausdrücklich beantragt werde, durchzuführen und sodann das gegenständliche Gebührenvorschreibungsverfahren gegenüber dem Bf. zur Gänze zur Einstellung zu bringen.

4. Ermittlungen des Finanzamtes

Mit Schreiben vom übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. dem Finanzamt unter Bezugnahme auf Telefongespräche nachstehende Unterlagen bzw. Urkunden:

- Schreiben seiner Kanzlei an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom
- Schreiben seiner Kanzlei an Herrn Rechtsanwalt RA vom

Am richtete das Finanzamt ein Ergänzungsersuchen mit folgendem Inhalt an den Bf. zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters:

"Laut Berufung vom war es dem Berufungswerber aufgrund der vorliegenden Dienstnehmereigenschaft rechtlich nicht möglich einen rechtswirksamen Pachtvertrag mit der Firma X KFT abzuschließen.

Sie werden höflichst ersucht, die gegenständliche Behauptung unter Bekanntgabe der gesetzlichen Grundlagen zu belegen.

Weiters wird um Vorlage des gesamten Schriftverkehrs mit dem Gegenanwalt ersucht."

Nach Fristerstreckung gab der Bf. mit Schriftsatz vom eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt gegenüber dem Finanzamt ab:

"Vorweg wird festgehalten, dass der Berufungswerber bis inkl. Oktober 2012 bei der Firma X KFT aufrecht beschäftigt gewesen ist, sodass es dem Berufungswerber als Dienstnehmer der Firma X KFT bereits rein rechtlich überhaupt nicht möglich war und auch nicht möglich sein konnte, einen rechtswirksamen Pachtvertrag mit der Firma X KFT, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen der Rechtsvertretung des Berufungswerbers an den Rechtsvertreter der Firma X KFT, RA RA vom verwiesen wird, abzuschließen.

Der Berufungswerber war somit bei der Firma X KFT bis inkl. Oktober 2012 beschäftigt, es ist diesbezüglich ein Dienstverhältnis aufrecht vorliegend gewesen, sodass ein unternehmerische Tätigkeit des Berufungswerbers aus einem Pachtvertragsverhältnis, welches ohnedies rechtsungültig ist und auch seitens des Berufungswerbers berechtigterweise vollinhaltlich angefochten wurde, nicht gegeben sein konnte bzw. auch nicht gegeben war.

Beweis:

- vorzulegende Lohn/ Gehalts-Abrechnungen des Berufungswerbers für April 2012, Juni 2012, Juli 2012, August 2012, September 2012 und Oktober 2012
- zeugenschaftliche Einvernahme von Rechtsanwalt RA per Adresse ADR2
- PV
- weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

Unter einem legt der Berufungswerber nochmals das Schreiben seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung an RA RA vom in der Anlage bei.

Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einem rechtswirksamen, gültigen und aufrechten Pachtverhältnis zwischen dem Berufungswerber und der Firma X KFT gekommen ist, sodass auch die verfahrensgegenständliche Vorschreibung der Gebühr in Höhe von EUR 1.013,76 zu Unrecht erfolgt ist.

Es werden daher sämtliche Anträge aus der am erhobenen Berufung vollinhaltlich aufrecht erhalten.

Es werden insbesondere die im Rahmen der schriftlichen Berufung vom gestellten Beweisanträge aufrecht erhalten, es möge jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung abgehalten und im Rahmen dieser mündlichen Berufungsverhandlung die beantragten Zeugen einvernommen werden. "

II. Verfahren vor dem UFS und vor dem BFG

1. Vorlage der Berufung an den UFS

Mit Vorlagebericht vom Datum Oktober 2013 (der in Kopie auch dem Bf. übersandt wurde) legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor, ohne zuvor eine BVE zu erlassen. Das Finanzamt beantragte mit folgender Begründung, die Berufung als unbegründet abzuweisen:

"Dem Bw. ist es nicht gelungen, die von ihm behauptete Unmöglichkeit des vorliegenden Rechtsgeschäftes und die damit verbundene rechtliche Unwirksamkeit nachzuweisen. Darüber hinaus steht einer Vereinbarung, mit welcher ein Dienstnehmer einer Gesellschaft, ein von dieser betriebenes Unternehmen pachtet, nicht das Hindernis der rechtlichen Unmöglichkeit entgegen. Vorliegender Pachtvertrag ist somit zivilrechtlich rechtswirksam zustande gekommen, die Gebührenschuld ist daher entstanden."

2. Übergang der Zuständigkeit auf das BFG

Am war die gegenständliche Berufung beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

3. Ermittlungen des BFG

Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht ins Firmenbuch zu FN*** und durch eine Abfrage im Abgabeninformationssystem des Bundes (kurz AIS) zu StNr****.

Weiters ersuchte das BFG den Bf. mit Vorhalt vom um Mitteilung, ob in der Zwischenzeit eine gerichtliche Anfechtung des Pachtvertrages erfolgt sei oder ob eine außergerichtlichliche Einigung erzielt worden sei. Gleichzeitig wurde der Bf. aufgefordert, Kopien einer allfälligen Gerichtsentscheidung bzw. der Anwaltskorrespondenz vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom gab der Bf. dazu Folgendes bekannt:

"Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinen Gewerbeschein verfügt hat und auch nie Geschäftsfüher der X Kft. gewesen ist. Der Beschwerdeführer war lediglich Dienstnehmer der Firma X Kft, wobei dieses Dienstverhältnis mit Schreiben vom aufgekündigt und beendet wurde.

Dem Beschwerdeführer war es sohin als Dienstnehmer der Firma X Kft. bereits rechtlich überhaupt nicht möglich einen rechtswirksamen Pachtvertrag mit der Firma X Kft. abzuschließen.

Der Beschwerdeführer war bei der Firma X Kft. bis inkl. Oktober 2012 beschäftigt, es ist diesbezüglich ein Dienstnehmerverhältnis aufrecht vorliegend gewesen, sodass eine unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdefüheres aus einem Pachtvertragsverhältnis, welches ohnehin ungültig ist und auch seitens des Beschwerdefüherers berechtigterweise vollinhaltich angefochten wurde, nicht gegeben war bzw. auch nicht geben sein konnte.

Im Übrigen darf darauf verwiesen werden, dass die X Kft., FN*** bereits mit im Firmenbuch gelöscht wurde, sodass eine gerichtliche Anfechtung auch nicht möglich und auch nicht zielfühernd gewesen wäre.

Beweis:

- beiliegender Firmenbuchauszug

Im Übrigen hält der Beschwerdeführer die bisher gestellten Anträge sowie Beweisanträge umfassend und vollinhaltlich aufrecht."

4. Mündliche Verhandlung

In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung, an der der Bf. persönlich sowie sein rechtsfreundlicher Vertreter (kurz PV) teilnahmen, berichtete zunächst die Richterin über die Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahmen und wie sich der Sachverhalt für sie vor Durchführung der Verhandlung darstelle. Dazu wurde den Parteien die Beilage zur Niederschrift ausgehändigt.

Auf die Frage der Richterin, ob es zum Sachverhalt noch Ergänzungen gebe, erklärte der PV Folgendes:

"Der Bf. ist salopp gesagt einem Betrüger aufgesessen. Der Bf. ist hinsichtlich der Folgen des Vertrages in Irrtum geführt worden."

Die Vertreter des Finanzamtes (kurz Finanzamt) erklärten, dass es keine Ergänzungen zum Sachverhalt gebe.

Auf die Frage der Richterin an den Bf., wie es zur Unterzeichnung des Pachtvertrages gekommen ist, antwortete der Bf:

"Es gab schon im Mai 2012 ein Konkursverfahren gegen die Firma X KFT, der Geschäftsführer hat eine Spezialvollmacht ausgestellt und ich bin zum Landesgericht LG gefahren. Ich war damals als Dienstnehmer beschäftigt bei der X KFT. Dann wurden von der Firma doch die Schulden beglichen und das Konkursverfahren eingestellt. Ein paar Wochen später bin ich in die Kanzlei zum Rechtsanwalt RA gefahren, damit ich das Geld bekomme, damit die anderen Arbeitnehmer bezahlt werden können und offene Rechnungen beglichen werden können. Es gab auch Rechnungen, die auf meinen Namen ausgestellt wurden und die Gläubiger sind dann auf mich zugekommen. Ich war als Vorarbeiter auf den Baustellen tätig. Im August wurde mir der Pachtvertrag vorgelegt und gleichzeitig habe ich wieder Geld bekommen, damit ich die anderen Arbeitnehmer und die offenen Rechnungen bezahlen kann. Ich habe den Vertrag gar nicht durchgelesen. Ich hatte auch gar keine Zeit dazu, sondern habe gleich unterschrieben. Ich habe unterschrieben, damit ich wieder "Ruhe" habe. Ich habe mir gar nichts dabei gedacht, wie ich den Vertrag unterschrieben habe. Ich habe nur unterschrieben, weil auch meine Familie bedroht wurde. Ich wusste schon, dass das eine "Linke" ist, aber über die Folgen des Vertrages habe ich nicht nachgedacht."

Auf die Frage des PV, ob von Seiten des Bf. ein Honorar an Herrn Rechtsanwalt RA bezahlt wurde, antwortete der Bf.: Nein.

Die weitere Frage des PV: "Hat sie der Rechtsanwalt darüber aufgeklärt, dass der Vertrag beim Finanzamt anzuzeigen ist?", wurde vom Bf. ebenfalls verneint.

Zur rechtlichen Beurteilung verwiesen die Parteien zunächst auf die im bisherigen Verfahren getätigten Ausführungen. Ergänzt wurde Folgendes:

PV: "Von meiner Seite gibt es keine Ergänzungen."

FA: "Man muss unterscheiden zwischen dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes und der Irrtumsanfechtung. Es gibt die Bestimmung des § 17 Abs. 5 GebG. Solange die Irrtumsanfechtung nicht mit Erfolg durchgeführt worden ist, hat es auf die Gebührenschuld keinen Einfluss. Arnold im Kommentar GebG geht sogar noch einen Schritt weiter: Selbst eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung vernichtet die Gebührenschuld nicht. Die Unterfertigung bei einem Schriftstück indiziert die Zustimmung zu seinem Inhalt."

Der PV brachte sodann ergänzend vor, dass der Pachtvertrag kein Datum aufweise und eine rechtliche Unmöglichkeit darstelle, wenn der Bf. in seiner als Eigenschaft als Dienstnehmer der X KFT bereits an sich das Unternehmen gar nicht pachten könne. Die Dienstnehmereigenschaft des Bf. sei sowohl der X KFT als auch deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt RA, bekannt gewesen, sodass der Bf. zur Unterfertigung von etwas rechtlich Unmöglichen aufgefordert worden sei. Zum Beweis dafür, dass dieser Umstand der Firma X KFT und deren Rechtsvertreter bekannt war, wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von Herr Rechtsanwalt RA per Adresse ADR2 beantragt und auch wie in der Berufung die zeugenschaftliche Einvernahme des ungarischen Geschäftsführers.

Auf die Frage des Finanzamtes: "Warum kann ich an einen Dienstnehmer kein Unternehmen verpachten?" antwortete der PV: "Das ist eine Rechtsfrage."

Der Vertreter des Finanzamtes ersuchte abschließend, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der PV beantragt der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die Richterin schloss das Beweisverfahren und verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Bei der X Kft. handelte es sich um eine mit Gesellschaftsvertrag vom nach ungarischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Ungarn, die in Österreich eine Zweigniederlassung mit der Geschäftsanschrift ADR4 mit dem Tätigkeitsbereich Baugewerbe errichtet hat. Die Eintragung der Zweigniederlassung im Firmenbuch zu FN*** erfolgte am Datum August 2011. Handelsrechtliche Geschäftsführer und jeweils zur selbständigen Vertretung der X Kft. berechtigt waren ab Datum August 2011 Herr GF1 und Frau GF2, beide wohnhaft in Ungarn.

Der Bf. war ab als Dienstnehmer bei der österreichischen Zweigniederlassung der X Kft. beschäftigt. Er war als Vorarbeiter auf den Baustellen der X Kft. tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es, die Löhne an die anderen Arbeitnehmer der X Kft. auszubezahlen. Der Bf. verfügte über keine eigene Gewerbeberechtigung.

Die X Kft. war von Beginn an in finanziellen Schwierigkeiten. Bereits im Mai 2012 gab es ein Konkursverfahren gegen die X Kft., weshalb der Geschäftsführer eine Spezialvollmacht aus stellte und der Bf. die X Kft. beim Insolvenzverfahren vor dem Landesgericht LG vertrat. Nach dem die Schulden doch beglichen wurden, wurde das Konkursverfahren eingestellt. Ein paar Wochen später fuhr der Bf. zur Kanzlei des Rechtsanwaltes RA, damit er das Geld bekommt, um damit die anderen Arbeitnehmer bezahlen zu können und offene Rechnungen begleichen zu können. Es gab auch Rechnungen, die auf den Namen des Bf. ausgestellt worden waren und kamen die Gläubiger daher auf den Bf. zu. Mit Schreiben vom wurde dem Bf. der gegenständliche Pachtvertrag von Herrn Rechtsanwalt RA im Auftrag der X Kft. zur Gegenzeichnung vorgelegt. Gleichzeitig hat der Bf. wieder Geld bekommen, damit er die anderen Arbeitnehmer und offene Rechnungen der X Kft. bezahlen kann. Er hat den gegenständlichen Vertrag gar nicht durchgelesen, er hatte auch gar keine Zeit dazu, sondern hat er Anfang August 2012 den ihm vorgelegten Pachtvertrag gleich unterschrieben. Er hat unterschrieben, damit er wieder "Ruhe" hat. Er hat sich gar nichts dabei gedacht, wie er den Vertrag unterschrieben hat. Er hat nur unterschrieben, weil auch seine Familie bedroht wurde. Er wusste schon, dass das eine "Linke" ist, aber über die Folgen des Vertrages hat er nicht nachgedacht.

Für die X Kft. unterzeichnete Herr GF1 den Pachtvertrag.

Der Pachtvertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"I. Präambel

Die Firma X Kft. mit einer Zweigniederlassung in Österreich (FN**** des LG LG) betreibt als Mieter an der Geschäftsanschrift ADR4, ein Bauunternehmen.

II. Pachtgegenstand/Pachtzeit

Der Verpächter verpachtet das unter Punkt I genannte Bauunternehmen ab dem für einen Zeitraum von zwei Jahren, sodass das Pachtverhältnis am endet. Der Verpächter verpachtet und übergibt das Pachtobjekt an den Pächter, der Pächter pachtet und übernimmt das Pachtobjekt vom Verpächter. Der Pächter ist berechtigt, die Firma des Verpächters im Rahmen des zum Pachtobjekt gehörigen Unternehmens fortzuführen. Zum Bauunternehmen gehört ein VW Bus mit dem Kennzeichen ***** und diverse Kleinmaschinen.

III. Pachtzins

Die Vertragsparteien vereinbaren einen monatlichen Pachtzins von € 3.200,00 netto zuzüglich Umsatzsteuer im jeweiligen gesetzlichen Ausmaß. Der Pächter ist ferner verpflichtet, zusätzlich zum Pachtzins die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu leisten, welche dem Verpächter für die zum Pachtobjekt gehörigen Räumlichkeiten im Rahmen des Hauptmietverhältnisses des Verpächters vorgeschrieben werden.

IV. Sonstige Bestimmungen

1. Alle mit Abschluss dieses Vertrages in Zusammenhang stehende steuerlichen Fragen wurden von den Parteien selbst geprüft und sind ihnen sämtliche Rechtsfolgen bekannt.

2. Dem Pächter ist es untersagt, auf den Namen der Firma einen Kredit aufzunehmen oder sonstige Verbindlichkeiten zu begründen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, auf den Namen der Forma Leasingverträge abzuschließen, wobei dieser ausdrücklich erklärt, en Verpächter für sämtlche Rechtsfolgen schad- und klaglos zu halten.

3. Der befristete Pachtvertrag kann von beiden Parteien aus den im gesetz angeführten wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.

4. Der Pächter hat das Pachtobjekt genau besichtigt und übernimmt es in dem Zustand, wie es liegt und steht. Den Verpächter trifft keinerlei Haftung für einen Zustand oder eine Verwendbarkeit des Pachtobjektes. Während der Pachtdauer obliegt die ordnungsgemäße Erhaltung und Instandhaltung des Pachtobjektes zur Gänze dem Pächter auf dessen Kosten. Der Pächter verzichtet auf jegliche Geltendmachung einer Zinsminderung oder-befreiung. Sämtliche Investitionen, jeglicher Aufwand oder Ausbesserungen des Pächters am Pachtobjekt gehen unentgeltlich in das Eigentum des Verpächters über. Ein Entschädigungsanspruch des Pächters besteht diesbezüglich nicht.

5. Der Pächter verpflichtet sich, den Verpächter hinsichtlich allfälliger Verbindlichkeiten des Pächters aus der Unternehmensfortführung des Pächters sowie für jegliche von dritter Seite an den Verpächter aus der Unternehmensfortführung des Pächters herangetragenen Ansprüche schad- und klaglos zu halten.

6. Alle laufende betriebsbedingten Zahlungen und Betriebsausgaben der Verpächterin (insb. die Arbeitslöhne und Gehälter, Mieten, Versicherungsprämien usw.) werden vom Pächter fortbezahlt. Auch das Dienstverhältnis mit Frau Z bleibt aufrecht und werden die Gehälter während der Dauer des Pachtverhältnisses vom Pächter bezahlt."

Von Seiten des Bf. wurde kein Honorar an Herrn Rechtsanwalt RA bezahlt. Über die Vergebührung des Pachtvertrages wurde nicht gesprochen.

Mit Schreiben vom erklärte der Bf. die Kündigung seines Dienstverhältnisses gegenüber der X Kft. und wurde laut Lohnzettel sein Dienstverhältnis mit der X Kft mit beendet. Ab war der Bf. unselbständig bei einem anderen Arbeitgeber ( Y) teilbeschäftigt.

Am richtete der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. ein Schreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt an Herrn Rechtsanwalt RA:

"In obiger Angelegenheit halte ich fest, dass mich Herr BF am mit seiner weiteren rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.

Mein Mandant hat mir die bezughabenden Unterlagen vorgelegt und ergibt sich daraus, dass mein Mandant nach den mir vorliegenden Informationen den von Ihnen für die Firma X KFT erstellten Pachtvertrag Anfang August 2012 unterfertigt hat.

Mein Mandant hat mir mitgeteilt, dass der gegenständliche Pachtvertrag meinem Mandanten von Ihrer Kanzlei mit Schreiben vom zur Gegenzeichnung übermittelt wurde.

Festzuhalten ist, dass mein Mandant bis inkl. November 2012 bei der Fa. X Kft., p.A. ADR5, als Dienstnehmer beschäftigt gewesen ist, mein Mandant hat das gegenständliche Dienstverhältnis mit aufgekündigt bzw. beendet.

Ich sehe sohin ihrer geschätzten schriftlichen Rückäußerung entgegen, warum der gegenständliche Pachtvertrag mit meinem Mandanten, Herrn BF, seitens Ihrer Mandantschaft zum Abschluss beabsichtigt war, zumal Ihrer Mandantschaft bekannt gewesen sein musste, dass es sich bei meinem Mandanten um einen Dienstnehmer ihrer Mandantschaft handelt.

Unabhängig davon wird der gegenständliche Pachtvertrag durch meinen Mandanten aus jedem nur erdenklichen Rechtsgrund vollinhaltlich angefochten, mein Mandant stützt die Vertragsanfechtung insbesondere auf Täuschung, Arglist und Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Der gegenständliche Pachtvertrag wurde meinem Mandanten durch ihrer Mandantschaft aufgezwungen, obwohl bekannt war, dass mein Mandant über keine Firma verfügt und bloß Dienstnehmer war, sodass mein Mandant jedenfalls berechtigt ist, die vollinhaltliche Vertragsanfechtung vorzunehmen.

Ich sehe sohin Ihrer geschätzten schriftlichen Rückäußerung und Aufklärung entgegen und erlaube mir, hiefür den in Vormerk zu nehmen, bis zu diesem Termin hat ihre Mandantschaft auch die Gegenstandslosigkeit sowie Rechtsunwirksamkeit des Pachtvertrages zu bestätigen.“

Mit Beschluss des Landesgerichtes LG vom Datum 2013, Az*** wurde über das Vermögen der Zweigniederlasssung der X Kft. in Österreich ein Konkursverfahren eröffnet, das mit Beschluss vom Tag November 2013 mangels Kostendeckung aufgehoben wurde. Am Datum 2015 wurde die österreichische Zweigneiderlassung der X Kft. im Firmenbuch gelöscht.

Infolgedessen kam es zu keiner gerichtlichen Anfechtung des Pachtvertrages. Eine tatsächliche Umsetzung des Pachtvertrages ist nicht erfolgt und wurde das gegenständliche Bauunternehmen nie vom Bf. geführt oder betrieben.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Unterlagen und dem damit im Einklang stehenden Vorbringen des Bf. in seinen Schriftsätzen und bei der mündlichen Verhandlung. Vom Bf. wurde bei der mündlichen Verhandlung lebensnahe geschildert, wie es zur Vertragsunterzeichnung kam. Das Bundesfinanzgericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Bf. im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung als Dienstnehmer bei der X Kft. beschäftigt war, dass diese Tatsache der Vertragspartnerin bekannt war und dass der  Bf. die Vertragsurkunde ungelesen unterschrieben hat.

IV. Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 33 TP 5 Z. 1 GebG 1957 unterliegen Bestandverträge (§§ 1090ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, im allgemeinen einer Gebühr von 1 v.H. nach dem Wert.

Rechtsgeschäfte sind gemäß § 15 Abs. 1 GebG nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften - wie beim Bestandvertrag -, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung. Nur wenn ein Rechtsgeschäft der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten bedarf, so entsteht nach § 16 Abs. 7 GebG 1957 die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkte der Genehmigung oder Bestätigung.

Für die Festsetzung der Gebühren ist gemäß § 17 Abs. 1 GebG der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird auf Grund des Abs. 2 leg.cit. bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.

Nach § 17 Abs. 4 GebG 1957 ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.

§ 17 Abs. 5 GebG 1957 bestimmt ausdrücklich, dass weder die Aufhebung des Rechtsgeschäftes noch das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld aufheben.

Nach § 23 Abs. 4 BAO ist die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist.

Nach § 23 Abs. 5 BAO bleiben von den Abs. 2 bis 4 des § 23 BAO abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften unberührt.

Der Gebühr unterliegt nicht die Urkunde, sondern das Rechtsgeschäft (,0333). Die Beurkundung des Rechtsgeschäftes ist lediglich eine Bedingung für die Gebührenpflicht. Abgesehen von der Urkundenerrichtung muss somit das Rechtsgeschäft, um eine Gebührenpflicht nach § 15 Abs. 1 GebG auszulösen, gültig zustande gekommen sein, wobei die Frage des gültigen Zustandekommens ausschließlich zivilrechtlich und nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu lösen ist (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 3 und Rz 16 zu § 15 und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung).

Der Beweis, dass ein beurkundetes Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen ist, kann bis zur Rechtskraft des betreffenden Gebührenbescheides geführt werden; die Beweislast trifft die Partei, die den gültigen Abschluss des Rechtsgeschäftes bestreitet (vgl. ).

Für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes ist die Beisetzung eines Datums in der bezüglichen Urkunde nicht erforderlich (vgl ).

Unterfertigt jemand eine ihm vorgelegte Urkunde „ungelesen“, macht er grundsätzlich den durch seine Unterschrift gedeckten Text selbst dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er den Text nicht gekannt hat (vgl. ).

Der Bestandvertrag (§ 1090 ABGB) ist ein Konsensualvertrag, der mit der Einigung über Bestandsache, Bestandzins und Bestandzeit zu Stande kommt.

Durch die beiderseitige Unterfertigung der gegenständlichen Vertragsurkunde wurde dessen Text zum Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der beiden Vertragspartner, auch wenn der Bf. die Urkunde ungelesen unterschrieben hat. Vom Bf. wurde nicht einmal behauptet, dass er eine vom unterzeichneten Vertragstext abweichende Vorstellung vom Inhalt hatte. Die Urkunde enthält am Beginn deutlich sichtbar die Überschrift „Pachtvertrag“ und ist auch auf jener Seite, die die Unterschrift des Bf. aufweist, mehrfach von „Pachtverhältnis“ bzw. „Pächter“ die Rede. Nach den eigenen Angaben des Bf. bei der mündlichen Verhandlung hat der Bf. lediglich nicht über die Folgen des Vertrages nachgedacht und wusste er, dass die Sache eine „Linke“ ist.

Es ist ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes die Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten erforderlich gewesen wäre. Die fehlende Gewerbeberechtigung des Bf. liegt in der Sphäre der am Rechtsgeschäft Beteiligten und hat daher auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG keinen Einfluss auf das Entstehen der Gebührenschuld. Selbst wenn die Rechtswirksamkeit des Vertrages vom Vorliegen einer Gewerbeberechtigung abhängig gemacht worden wäre, hätte dies das Entstehen der Gebührenschuld nicht verhindert (vgl. dazu ).

Auch die Dienstnehmereigenschaft des Bf. hat keinen Einfluss auf das Zustandekommen des Pachtvertrages und das Entstehen der Gebührenschuld. Trotz Nachfrage durch das Finanzamt konnte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. keine Rechtsgrundlage für seine Ansicht nennen, dass ein Dienstnehmer keinen Unternehmenspachtvertrag rechtsgültig abschließen könne. Dem Bundesfinanzgericht ist keine Bestimmung bekannt, wonach der Abschluss eines Unternehmenspachtvertrages durch einen Dienstnehmer nichtig wäre. Gerade Pachtverträge über gesamte Unternehmen werden in der Praxis häufig von (bisherigen) Mitarbeitern eines Unternehmens abgeschlossen (quasi als "Nachfolger" des bisherigen Unternehmers).

Die Tatsache, dass ein Pächter eines gesamten Unternehmens nicht gleichzeitig dessen Dienstnehmer sein kann, betrifft ebenso wie die fehlende Gewerbeberechtigung erst die Erfüllung des Bestandvertrages (dh zur Umsetzung des Pachtvertrages wäre eine Auflösung des Dienstverhältnisses erforderlich gewesen). Die tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Vertragsparteien erst mit bewirkt daher kein Hinausschieben des Zeitpunktes des Entstehens der Gebührenschuld.

Da weder die Dienstnehmereigenschaft als solche noch das Wissen um die Dienstnehmereigenschaft des Bf. seitens der Vertragspartnerin bzw. deren  Vertreter einen Einfluss auf das Entstehens der Gebührenschuld haben, wurde von der Einvernahme der beantragten Zeugen Abstand genommen.

Das Gebührengesetz knüpft die Abgabepflicht keineswegs an den wirtschaftlichen Erfolg des in einer Urkunde bezeugten Rechtsgeschäftes (vgl. ), sondern kommt es für die Rechtsgebühren nur auf das beurkundete Rechtsgeschäft und nicht darauf an, ob dieses Rechtsgeschäft aufrecht erhalten und ob oder wie es ausgeführt wurde (vgl. ).

Es ist daher im gegenständlichen Fall auch nicht entscheidend, dass das Unternehmen nie vom Bf. geführt oder betrieben wurde.

Zum Einwand, dass der Vertrag wegen Irrtum angefochten worden sei, ist zu sagen, dass es zumindest strittig ist, ob eine Vertragsaufhebung oder Vertragsanpassung auf Grund einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung überhaupt einen Einfluss auf die bereits entstandene Gebührenschuld hat. Der einem Kontrahenten bei einem Vertragsabschluss unterlaufene Irrtum im Sinne des § 871 ABGB hat nach der Lehre und Rechtsprechung nicht ex lege die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit des Vertrages zur Folge. Es bleibt daher dem Irrenden überlassen, die Anfechtung geltend zu machen und somit, ob das Rechtsgeschäft aufrechterhalten wird (vgl. unter Hinweis auf ).

Eine nachträgliche gemeinsame „Feststellung“ der Parteien, einen Vertrag ex tunc oder ex nunc als nicht gültig ansehen zu wollen, stellt eine Stornierung des Bestandvertrages dar, die aber für die Beurteilung der Gebührenpflicht ohne Bedeutung ist, da gemäß § 17 Abs 5 GebG ua die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufheben (vgl. ).

Nach Arnold, Rechtsgebühren, Rz 26 zu § 17 GebG wird unter „Aufhebung“ iSv § 17 Abs 5 GebG in der Praxis nicht nur die einvernehmliche Stornierung, sondern zB auch eine erfolgreiche Anfechtung wegen Irrtums oder ein Rücktritt vom Vertrag im Rahmen des Gewährleistungsrechtes verstanden. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Aufhebung des Rechtsgeschäftes mit Wirkung ex nunc oder (wie etwa bei der Irrtumsanfechtung) ex tunc erfolgt. In beiden Fällen gilt die Anordnung des § 17 Abs 5 GebG, dass die Aufhebung des Rechtsgeschäftes die entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt (deshalb ist - auch gebührenrechtlich - die Unterscheidung zwischen Irrtum und Dissens von Bedeutung, weil Letzterer ein Rechtsgeschäft gar nicht gültig zustande kommen lässt, was zur Folge hat, dass vergleichbare gebührenrechtliche Folgen nicht eintreten).

Irrtum ist die unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit; dieser wird die mangelnde Vorstellung gleichgehalten. Der Irrtum muss für den Vertrag (bzw für die anzufechtende Willenserklärung) kausal sein. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag ohne Irrtum nicht oder doch zumindest anders abgeschlossen bzw die Willenserklärung nicht oder anders abgegeben worden wäre. Das Ausmaß des Einflusses des Irrtums auf den Vertragsabschluss entscheidet über dessen Wesentlich- bzw Unwesentlichkeit. Um Einfluss auf den Vertrag nehmen zu können, muss der Irrtum spätestens bei Abgabe der Willenserklärung vorliegen (siehe dazu Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, Rz 4ff zu § 871 ABGB).

Durch Unterfertigen einer Urkunde wird grundsätzlich der durch die Unterschrift gedeckte Text Inhalt der Erklärung; dies gilt auch dann, wenn der Unterzeichner die Urkunde nicht gelesen oder nicht verstanden hat. Weicht der Inhalt der Urkunde von der Vorstellung des Unterfertigenden ab, ist zu unterscheiden: Hatte der Unterschreibende eine konkrete, abweichende Vorstellung von ihrem Inhalt, nahm er zB an, in der Urkunde stehe das mündlich (anders) Vereinbarte, liegt Erklärungsirrtum vor; bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann angefochten werden. Hatte der Unterfertigende dagegen keine genaue Vorstellung vom Inhalt des Schriftstücks, nahm er vielmehr den fremdbestimmten Inhalt bewusst in Kauf, ist ihm die Anfechtung grundsätzlich verwehrt (Pletzer aaO, Rz 10 zu § 871 ABGB).

Im gegenständlichen Fall ist es – auch weil die Vertragspartnerin zwischenzeitlich bereits im Firmenbuch gelöscht wurde – jedenfalls zu keiner gerichtlichen Anfechtung des Vertrages gekommen. Mit Schreiben vom erklärte der Bf. außergerichtlich, den Vertrag anzufechten. Weder in der Anfechtungserklärung, noch im Verfahren vor dem BFG wurde vom Bf. konkret dargelegt, welche vom Vertragstext abweichenden Vorstellungen er bei Unterzeichnung des Vertrages hatte. Vom Bf. wurde nicht geltend gemacht, dass mündlich etwas Abweichendes vereinbart worden wäre. Nach dem Gesamtbild "irrte" der Bf. lediglich über die Folgen (zB die steuerrechtlichen) Folgen des Vertragsabschlusses.

Zum Einwand, dass der Bf. nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass der Pachtvertrag zu vergebühren sei, wird Folgendes bemerkt:

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 GebG sind bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäft, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterzeichnet ist, die Unterzeichner zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.

Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner.

Da es sich beim Bestandvertrag um ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft handelt und die gegenständliche Vertragsurkunde auch von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurde, ist im vorliegenden Fall der Bf. neben der Verpächterin Gebührenschuldner der Gebühr.

Daran hat auch die Bestimmung des § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG (idF BGBl. I Nr. 28/1999) nichts geändert, wonach die Hundertsatzgebühr vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-) Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. Weder in den allgemeinen Regelungen des § 28 GebG über den Gebührenschuldner, noch in der Bestimmung des § 33 TP 5 Abs. 5 GebG über die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr findet sich eine Vorschrift, die den Bestandnehmer von der Gebührenschuld befreien würde. Durch die Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Gebühr entfällt nach § 31 Abs. 2 letzter Satz GebG zwar die Anzeigeverpflichtung des Bestandnehmers. Das Gebührengesetz enthält aber keine vergleichbare Ausnahmeregelung hinsichtlich des Gebührenschuldners. Der Bestandnehmer ist bloß nicht verpflichtet, den Abgabenbetrag selber zu berechnen und diesen ohne abgabenbehördliche Festsetzung an das Finanzamt zu entrichten (vgl. ).

Bei Vorliegen mehrerer Gesamtschuldner liegt die Inanspruchnahme jedes einzelnen Gesamtschuldners im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde.

Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. ).

Die Abgabenbehörde darf sich bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerschuld NICHT entrichten soll (vgl. ). Da § 33 TP 5 Abs. 5 GebG die Selbstberechnung und Entrichtung der Gebühr alleine durch den Bestandgeber anordnet, wird es im Falle der Verletzung der Obliegenheiten durch den Bestandgeber (zB durch Unterbleiben der Entrichtung oder durch unrichtige Selbstberechnung) sachgerecht sein, primär den Bestandgeber und nicht den Bestandnehmer in Anspruch zu nehmen (vgl. ). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt aber bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem anderen Gesamtschuldner für die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die Ermessensübung mehr (vgl. ua. ).

Über das Vermögen der Bestandgeberin wurde mittlerweile das Konkursverfahren eröffnet und reichte die Konkursmasse nicht einmal aus, um die Kosten abzudecken. Es besteht somit kein Ermessenspielraum mehr und wurde daher der Gebührenanspruch zu Recht vom Finanzamt gegenüber dem Bf. geltend gemacht.

Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage ging das Finanzamt entsprechend dem eindeutigen Urkundeinhalt von einer bestimmten Dauer von 2 Jahren und dem unter Punkt III. ziffernmäßig bestimmten monatlichen Entgelt von € 3.200,00 zuzüglich Umsatzsteuer aus und berücksichtigte, dass sich der Bf. zusätzlich noch verpflichtete bestimmte Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu leisten. Diese Nebenkosten wurden vom Finanzamt mit € 320,00 (= 10% des monatlichen Entgelts) geschätzt. Für das Bundesfinanzgericht liegt kein Anhaltspunkt vor, dass diese Schätzung nicht den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechen würde oder zu hoch gegriffen wäre. Die vom Finanzamt ermittelte Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Gebühr wurde vom Bf. auch nicht beanstandet.

Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

V. Zur Nichtzulassung der Revision

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Revisionsmodell soll sich an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl die ErläutRV zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR XXIV. GP 16). Ausgehend davon kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl ). Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist geklärt, dass die (Vor-)Frage des gültigen Zustandekommens des konkreten Rechtsgeschäftes nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu lösen ist. Ebenso entspricht es der ständigen Judikatur,  dass das Gebührengesetz die Abgabepflicht keineswegs an den wirtschaftlichen Erfolg des in einer Urkunde bezeugten Rechtsgeschäftes anknüpft (vgl. ua ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102733.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at