Festsetzung der Eingabegebühr gemäß § 24a VwGG, für einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumnis der Revisionsfrist, der beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden ist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf. ,über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR yyy, betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 24a VwGG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig .
Entscheidungsgründe
Am brachte der Beschwerdeführer, (Bf.), beim Bundesverwaltungsgericht, wegen Versäumnis der Frist zur Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis des genannten Gerichtes vom , 000, ,einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG iVm § 46 VwGG, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte der belangten Behörde mit Schriftsatz vom mit, dass der Bf. bis dato keinen Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG im Betrage von Euro 240,00 vorgelegt hatte.
In der Folge setzte die belangte Behörde diese Gebühr gegenüber dem Bf. mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid fest, und schrieb dem Bf. mit gleichem Bescheid die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG mit Euro 120,00 vor.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Berufung. Er beantragte die Aufhebung dieses Bescheides mit der Begründung, er habe den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Zweck dieser Eingabe sei es gewesen, auf einen Zustellmangel aufmerksam zu machen, nicht aber eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben Erst bei Vorlage einer Revision liege die Zuständigkeit des VwGH vor, und falle die Gebühr gemäß § 24a VwGG an .Das VwGVG enthalte keine, mit § 24a VwGG vergleichbare, Gesetzesbestimmung.
Diese Berufung wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Hinweis auf § 24a Z 1 und Z 4 VwGG als unbegründet ab.
Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung mit dem bekämpften Bescheid iSd § 203 BAO sei als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Gebührenentrichtung durch das Gesetz zwingend vorgesehen.
Dagegen brachte der Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO ein.
Das Bundesfinanzgericht,(BFG), hat hiezu erwogen:
Die auf den zu beurteilenden Fall zu beachtenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetztes,(VwGG), des Gebührengesetzes 1957,(GebG), sowie der Bundesabgabenordnung,(BAO), lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:
Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.(§24a Z 1 VwGG)
Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.(§ 24a Z 2 VwGG)
Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. (§24 Z 3 VwGG)
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.(§ 24a Z 4 VwGG)
Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 73), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben. Der Präsident hat nach Anhörung der Vollversammlung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch das Verfahren bei der Abbuchung und Einziehung der Gebühr im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung und nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden kann.(§ 24a Z 5 VwGG)
Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig. (§ 24a Z 6 VwGG)
Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden . (§24a Z 7 VwGG)
Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. (§46 Abs.1 VwGG)
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.(§ 46 Abs.2 VwGG)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen (§ 46 Abs.3 VwGG)
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw.der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.( § 46 Abs.4 VwGG)
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.(§ 46 Abs.5 VwGG)
Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt. (§ 46 Abs.6 VwGG)
Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß. (§ 3 Abs.2 Z 1 GebG)
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.(§ 9 Abs.1 GebG)
Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. (§ 203 BAO)
Für Gebühren, welche gemäß § 24 Abs.3 VwGG entstanden sind, gelten die für feste Gebühren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 3 Abs.2 Z 1 und 9 Abs.1 GebG. Diese Bestimmungen tragen dem Umstand Rechnung, dass durch das Abgabenänderungsgesetz 2001, BGBl I 2001/144 die Entrichtung mittels Stempelmarken generell abgeschafft wurde.
Zunächst grundsätzlich festzustellen:
Im Sinne des § 14 TP 6 Abs.5 Z 1 unterliegen sämtliche Eingaben (z.B. Wiedereinsetzungsanträge gegen die Versäumnis der Beschwerdefrist) und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und an die Verwaltungsgerichte der Länder der Gebührenpflicht. Mit der BulVwG-Eingabegebührverordnung, BGBl II 2014/387 wurden dafür Pauschalgebühren in bestimmter Höhe festgelegt. Die Gebührenschuld entsteht dabei im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; bzw. ab Einlangen der Daten der Einbringung zur Gänze bei der Bundesrechnungszentrum GmbH. Im Falle einer nicht entsprechenden Vergebührung muss die Behörde einen amtlichen Befund aufnehmen und diesen an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern übermitteln, welches in der Folge die Gebühr und eine zwingende Gebührenerhöhung idHv von 50% mit Bescheid festsetzt.(vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz 103a-103e)
Im vorliegenden Fall brachte der Bf. beim Bundesverwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Frist zur Einbringung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein. Dafür hat der Bf. keine Eingabegebühr gemäß § 24a Abs.1 VwGG entrichtet. Strittig ist ob es sich bei der vorgenannten Eingabe um eine der Bestimmungen des § 24a VwGG unterliegende, gebührenpflichtige Eingabe gehandelt hat.
Dazu ist festzustellen.
Gemäß § 24 a Abs.1 VwGG iVm § 46 Abs.3 Z 1 VwGG handelt es sich bei dieser Eingabe, die gemäß § 24 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen war ,unbeschadet dessen, ob der Verwaltungsgerichtshof oder das Verwaltungsgericht darüber zu entscheiden hat, um eine den Bestimmungen des § 24a VwGG unterliegende Eingabe, für welche gemäß § 24 Abs.3 VwGG die Gebührenschuld im Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht (= ) entstanden ist. In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 24a VwGG in der vor anzuwendenden Fassung (vgl. z.B. ) ist unter Überreichung das Einlangen beim Einbringungsgericht zu verstehen.
Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs.2 GebG bezahlt wurde. (GebR Rz 120)
Der Bf. hat die, für seinen Wiedereinsetzungsantrag anfallende, Eingabegebühr von Euro 240,00 bis dato nicht bezahlt. Somit hat diese Gebühr als nicht vorschriftsmäßig entrichtet zu gelten.
Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen erfolgte sohin die Befundnahme durch das Bundesverwaltungsgerichtshof und in deren Folge die Festsetzung der streitverfangenen Gebühr mit dem bekämpften Bescheid zu Recht.
Die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Gebührenerhöhung im Betrage von Euro 120,00 ergibt sich daraus, dass die in § 9 Abs.1 GebG festgelegte Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge ausgestaltet worden ist. (z.B. ) Das bedeutet, dass diese zwingend vorzuschreiben war.
Der Beschwerde war somit der Erfolg zu versagen.
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.
Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden, Rechtsfrage der Zulässigkeit der Festsetzung der Eingabegebühr gemäß § 24a VwGG für Wiedereinsetzungsanträge, gegen die Versäumnis der Revisionsfrist, keine der genannten Voraussetzungen zutrifft, war die Revision nicht zuzulassen.
Aus den aufgezeigten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 46 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103003.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at