Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.07.2016, RV/7500647/2016

Parkometer - Teilzahlungsbescheid, mit welchem sowohl über Strafen nach dem Wiener Parkometergesetz als auch über Strafen, die den ruhenden Verkehr betreffen, abgesprochen wurde - Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 5 WAOR nur für Zahlungserleichterungen betreffend Parkometerstrafen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Karl Kittinger in den Verwaltungsstrafsache gegen N.N., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Magistratsabteilung 6  Rechnungs- und Abgabenwesen, über die Abweisung eines Teilzahlungsansuchens (IM: ****** u.a.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien Mag. S.B. sowie der Schriftführerin A.B. am  zu Recht erkannt:

I.) Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Teilzahlung des offenen Rückstandes an Geldstrafen wegen Übertretung des Parkometergesetzes 2006 richtet, im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Dem Beschwerdeführer wird die Entrichtung des sich aus den in der Begründung angeführten Strafverfügungen ergebenden Gesamtbetrages an Geldstrafen in Höhe von € 1.825,00 in folgenden Teilbeträgen bewilligt:


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Teilbetrag von Euro
zu zahlen spätestens am:
1.000,00
100,00
100,00
100,00
100,00
100,00
100,00
100,00
125,00

Die Entrichtung der Geldstrafen in Teilbeträgen wird nur mit der Maßgabe gestattet, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Beschwerdeführer mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

II.) Der Beschwerdebegehren auf ratenweise Entrichtung der Kosten der Verwaltungsstrafverfahren und der  Zwangsverfahrensgebühren in Höhe von insgesamt €  197,83 wird abgewiesen.
Die Kosten der Verwaltungsstrafverfahren und die Zwangsverfahrensgebühren sind binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

III.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit E-Mail vom beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) Ratenzahlung der zur GZ. MA 67-RV- ***** u.a. (in Summe 33) aushaftende Verkehrsstrafen und Parkometerstrafen in einer Gesamthöhe von € 3.010,83 und führte zur Begründung aus, dass er
a) eine Zahlung von rund € 1.000,00 umgehend leisten werde,
b) er in jeder Hinsicht zahlungswillig und zahlungsfähig sei, die Strafbeträge daher nicht uneinbringlich wären,
c) er trotz seines Alters von 65 Jahren seit Anfang Februar 2016 wieder in seinem ursprünglichen Beruf tätig sei,
d) sich dieser extreme Außenstand lediglich aufgrund seiner widrigen Umstände der letzten drei Jahre und nicht aus Jux und Tollerei angehäuft habe und sich
e) durch einen nochmaligen Haftantritt alle seine Zukunftsperspektiven zerschlagen würden und sich dies jedenfalls auf seine Zahlungsfähigkeit negativ auswirken würde.

Der Bf. wurde daraufhin mit Schreiben der belangten Behörde vom aufgefordert, die vereinbarte Akontozahlung von € 1.000,00 zu entrichten, der entsprechende Bescheid werde nach Einlangen dieser Zahlung übermittelt.

Mit Bescheid vom (Identifikationsmerkmal: ****** u.a.) wies die belangte Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, das Zahlungserleichterungsansuchen des Bf. hinsichtlich eines zu zahlenden Gesamtbetrages von € 3.010,83 ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 54b Abs. 3 VStG 1950 habe die Behörde auf Antrag einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten sei, einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Voraussetzung dafür sei die aktuelle Zahlungsfähigkeit.

Der Bf. sei mit Schreiben vom von der Notwendigkeit einer Sofortzahlung in Höhe von € 1.000,00 als Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit in Kenntnis gesetzt worden. Da dieser Nachweis bis dato nicht erfolgt sei und seit Juli 2013 kein Zahlungseingang verbucht worden sei, erscheine die Uneinbringlichkeit gegeben.

Dem Bescheid angeschlossen waren Rückstandsausweise vom über die vollstreckbaren Strafbescheide der MA 67 - Rückstände an Strafen wegen Übertretungen des Parkometergesetzes 2006 -  in Höhe von insgesamt € 2.022,83  (beinhaltend Kosten und Zwangsverfahrensgebühren in Höhe von € 197,83) sowie vom über vollstreckbare Strafbescheide samt Kosten der MA 67 in Höhe von € 988,00 betreffend Verletzung von ruhenden Verkehr betreffenden Rechtsvorschriften.

Der hier relevante und gemäß § 5 WAOR (Begründung siehe unten) in die Beurteilungszuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallende Rückstandsausweis vom über die vollstreckbaren Strafbescheide der MA 67 - Rückstände an Strafen wegen Übertretungen des Parkometergesetzes 2006 - stellt sich wie folgt dar:


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Bescheid GZ
Bescheiddatum
Rechtskraft seit
Strafbetrag
Strafkosten
Zwangsverfahrens-
gebühren
MA 67
PA 985116/3/2
60,00
00,00
17,83
MA 67
PA 695514/3/1
96,00
10,00
10,00
MA 67
PA 702879/3/4
96,00
10,00
0,00
MA 67
PA 737335/3/2
93,00
10,00
0,00
MA 67
PA 738322/3/6
93,00
10,00
0,00
MA 67
PA 723706/3/4
94,00
10,00
0,00
MA 67
PA 725465/3/0
94,00
10,00
0,00
MA 67
PA 725669/3/0
94,00
10,00
0,00
MA 67
PA 726319/3/4
94,00
10,00
0,00
MA 67
PA 726320/3/3
94,00
10,00
0,00
MA 67
PA 726321/3/6
94,00
10,00
0,00
MA 67
PA 726323/3/1
94,00
10,00
0,00
MA 67
PA 726325/3/7
94,00
10,00
0,00
MA 67
PA 739588/3/9
94,00
10,00
0,00
MA 67
PA 749283/3/8
94,00
10,00
0,00
MA 67
PA 918965/4/0
65,00
0,00
0,00
MA 67
PA 920182/4/5
65,00
0,00
0,00
MA 67
PA 920183/4/8
65,00
0,00
0,00
MA 67
PA 917110/4/6
66,00
10,00
0,00
MA 67
PA 734927/3/5
93,00
10,00
0,00
MA 67
PA 736144/3/9
93,00
10,00
0,00
 
 
gesamt:
1.995,00
27,83

Gegen diesen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom über die Abweisung eines Teilzahlungsansuchens (IM: ****** u.a.) erhob der Bf. die gegenständliche Beschwerde vom , mit welcher der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird.

Der Bf. führt aus, mit dem angefochtenen Bescheid werde sein Ansuchen um Zahlungserleichterung mit der Begründung abgewiesen, er hätte durch Unterlassung der Einzahlung von € 1.000,00 den Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit nicht erbracht, weshalb von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen auszugehen gewesen sei.

Dies sei aus nachstehenden Gründen unzutreffend:
Wie der Bf. in seinem Antrag ausgeführt habe, sei er in keiner Weise zahlungsunfähig sondern wieder in seinem ursprünglichen Beruf tätig. Lediglich infolge widriger finanzieller und anderer Umstände (absolvierte Strafhaft vom bis , JA Wien Simmering) sei er zur Zeit nicht in der Lage den Gesamtbetrag der Geldstrafen auf einmal zu bezahlen. Auch die Zahlung von € 1.000,00 sei ihm derzeit zu hoch; zum Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit überweise er € 500,00 und lege den Einzahlungsbeleg diesem Schriftsatz bei.

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG 1950 sei einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung des Gesamtbetrages nicht zuzumuten sei, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder die Teilzahlung zu bewilligen. Dass er prinzipiell zahlungsfähig sei, habe er durch die erfolgte Teilzahlung bewiesen, sodass die Behörde seinem Antrag zu Unrecht abgewiesen habe.

Der Bf. beantrage hiermit der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm eine Ratenzahlung der noch restlich aushaftenden Teilbeträge in monatlichen Raten von € 100,00 zu bewilligen.

Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am brachte der Bf. ergänzend vor, dass er beim Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur St.Nr.  **** derzeit ein Guthaben in Höhe von € 3.414,81 habe und sowie ein Betrag von € 85.419,79 gemäß § 212a BAO von der Einhebung ausgesetzt sei. Sollte er mit seiner Beschwerde gegen die während seiner Haftstrafe ergangenen Bescheide (Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen) Erfolg haben, würde ein zusätzliches Guthaben von ca. € 85.000,00 entstehen. Dazu lege der Bf. einen Ausdruck aus Finanz-Online vor, aus welchen die unerledigten Rückzahlungsansuchen betreffend des aktuell beim Finanzamt bestehenden Guthabens in Höhe von € 3.414,81 hervorgingen.

Zu seiner wirtschaftlichen Situation brachte der Bf. vor den Bundesfinanzgericht vor, er habe ein Erwerbseinkommen aus einer wieder aufgenommen selbständigen Beratungstätigkeit als Finanzvorstand und rechne vierteljährlich ab. Er werde im Juli 2016 das erste Mal Rechnung legen und erwarte daraus einen hohen Betrag (ca. € 10.000,00) von der Fa. XY mit Sitzen in Istanbul und Wien.
Schulden in Höhe von ca. € 12.000,00 bestünden bei der Sozialversicherung als Folge der Schätzungen der Abgabenbehörde. Diese würden bei Erfolg seiner Beschwerde gegen den Schätzungsbescheide des Finanzamtes weitgehend wegfallen. Darüber hinaus gebe es keine wesentlichen Verbindlichkeiten und keine Exekutionen von dritter Seite.

Der Bf. habe eine Unterhaltspflicht in Höhe von ca. € 600,00 monatlich gegenüber einem 26jährigen studierenden Sohn.

Derzeit sei er noch beim AMS gemeldet und beziehe Notstandhilfe  in Höhe von € 37,05/Tag (ca. € 1.100,00 monatlich bis ). Dazu kämen noch laufende monatliche Honorare von ca. € 300,00. Insgesamt habe ich derzeit € 1.500,00 verfügbares Einkommen, Ersparnisse und Vermögen habe er nicht.

Die im Ratenansuchen vom angekündigte Akontozahlung in Höhe von € 1.000,00 habe er deswegen nicht geleistet, weil ihm nach einem Anruf vom Magistrat mitgeteilt worden sei, dass er sein Guthaben bei der Abgabenbehörde überrechnen könne. Der diesbezügliche Überrechnungsantrag in Höhe von € 1.000,00 sei nachgereicht worden.

Der Bf. bot in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht an, die zugesagte Akontozahlung in Höhe von € 1.000,00 bis zu leisten und den Überrechnungsantrag beim Finanzamt zusätzlich aufrecht zu lassen. Ab August biete er dann die beantragten monatlichen Raten in Bezug auf die Parkometerstrafen in Höhe von € 100,00 an.

In der mündlichen Verhandlung wurden seitens der Vertreterin der Behörde zwei Rückstandausweise vom vorgelegt, welche sich einerseits Strafen nach dem Parkometergesetz (€ 2.152,83) und andererseits Strafen, die den ruhenden Verkehr betreffen (€ 1.120,00), beziehen. Ebenfalls vorgelegt wurde ein Aktenvermerk vom dahingehend, dass sich an dieser Rückstandssituation keine Änderung ergeben habe.

Die Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien erklärte sich mit dem modifizierten Beschwerdebegehren in Bezug auf Parkometerstrafen dahingehend, dass vom Bf. eine erste Rate bis in Höhe von € 1.000,00 und in der Folge monatlichen Raten in Höhe von € 100,00 geleistet werden, einverstanden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

In  § 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist betreffend die Vollstreckung von Geldstrafen angeordnet:

„(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;
3. Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat.

Folgende laut Rückstandsausweis der MA 67 vom zu nachfolgend angeführten Geschäftszahlen rechtskräftig verhängten Geldstrafen (€ 1.825,00), Kosten und Zwangsverfahrensgebühren (€ 197,83) wurden vom Bf. bis dato nicht bezahlt:


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Bescheid GZ
Bescheiddatum
Rechtskraft seit
Strafbetrag
Zwangsverfahrens-gebühren
Strafkosten
MA 67
PA 985116/3/2
60,00
 
17,83
0,00
MA 67
PA 695514/3/1
96,00
10,00
10,00
MA 67
PA 702879/3/4
96,00
 
0,00
10,00
MA 67
PA 737335/3/2
93,00
 
0,00
10,00
MA 67
PA 738322/3/6
93,00
 
0,00
10,00
MA 67
PA 723706/3/4
94,00
 
0,00
10,00
MA 67
PA 725465/3/0
94,00
 
0,00
10,00
MA 67
PA 725669/3/0
94,00
 
0,00
10,00
MA 67
PA 726319/3/4
94,00
 
0,00
10,00
MA 67
PA 726320/3/3
94,00
 
0,00
10,00
MA 67
PA 726321/3/6
94,00
 
0,00
10,00
MA 67
PA 726323/3/1
94,00
 
0,00
10,00
MA 67
PA 726325/3/7
94,00
 
0,00
10,00
MA 67
PA 739588/3/9
94,00
 
0,00
10,00
MA 67
PA 749283/3/8
94,00
 
0,00
10,00
MA 67
PA 918965/4/0
65,00
 
0,00
0,00
MA 67
PA 920182/4/5
65,00
 
0,00
0,00
MA 67
PA 920183/4/8
65,00
 
0,00
0,00
MA 67
PA 917110/4/6
66,00
 
0,00
10,00
MA 67
PA 734927/3/5
93,00
 
0,00
10,00
MA 67
PA 736144/3/9
93,00
 
0,00
10,00
 
 
gesamt:
1.825,00
197,83

Der Bf. verfügt über kein Vermögen jedoch über ein laufendes Einkommen in Höhe von ca. € 1.600,00 aus Notstandshilfe und Beratungshonoraren, wobei aus einer Beratungstätigkeit als Finanzvorstand schon ab Juli 2016 eine Betrag von ca. € 10.000,00 zu erwarten ist. Aktuell hat er Sorgepflichten für einen studierenden Sohn (ca. € 600,00 monatlich). Sein Steuerkonto beim Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur St.Nr.  **** weist ein Guthaben in Höhe von € 3.414,81 aus.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, der glaubwürdigen Auskunft des Bf. zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und den vom ihm vorgelegten Unterlagen.

Er war folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien ( WAOR), LGBI. für Wien Nr. 21/1962 in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 46/2013 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in § 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben - zu denen die Abgabe nach dem Parkometergesetz 2006 zählt - und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht (zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 WAOR vgl. ).

Zu den "Angelegenheiten der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen" zählt auch das behördliche Verfahren zur Strafvollstreckung und damit auch die Entscheidung über Erleichterungen beim Strafvollzug (vgl. u.a.).

Das Bundesfinanzgericht ist daher zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nur insofern zuständig, als diese gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlungserleichterung hinsichtlich der Strafen wegen Übertretung des Parkometergesetzes erhoben wurde. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlungserleichterung hinsichtlich der Verkehrsstrafe im ruhenden Verkehr richtet, ist das Verwaltungsgericht Wien, bei welchem nach Auskunft des Bf. ebenfalls ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, zur Entscheidung zuständig.

Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub (Stundung) oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich (der Bestrafte mithin zahlungsfähig) ist. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist nach  § 54b Abs. 2 VStG vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen und nicht Aufschub zu gewähren. Darüber hinaus ist § 54b Abs. 3 VStG auch nicht auf die Vollstreckung der Kosten anzuwenden; in Ansehung der Kosten ist daher die Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung unzulässig (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54b Rz 11 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur).

Die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab. Andere als wirtschaftliche Gründe sind daher nicht geeignet, einen Antrag auf Zahlungserleichterung zu stützen. Zudem müssen die für die Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG ins Treffen geführten Gründe ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden; werden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, so hat die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen (vgl. Fister aaO Rz 12 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur)

Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs. 3 VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung.

Den Bestraften trifft eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen und substantiiert darzutun hat, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nicht nur vorübergehender Natur sind und der Bestrafte auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten (vgl. Fister aaO Rz 15 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur).

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung sind die Höhe der Strafe, das Einkommen und das Vermögen des Bestraften und gesetzliche Sorgepflichten in Betracht zu ziehen (Fister aaO Rz 16 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur).

Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist (Terminverlust). Diese Rechtsfolge ist in den Spruch des Bescheides aufzunehmen.

Ein Widerruf der Zahlungserleichterung ist nicht vorgesehen; wird die Zahlung nicht geleistet, ist der ausstehende Betrag – im Falle von Ratenzahlungen alle noch ausstehenden Raten ( § 54b Abs 3 letz ter Satz VStG) – im Wege der Zwangsvollstreckung hereinzubringen (vgl. Fister aaO Rz 16 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur).

Die Bewilligung von Ratenzahlungen hemmt die Vollstreckungsverjährung nicht. Die nach Ablauf dieser Frist ausstehenden Raten können daher nicht mehr exekudiert werden, worauf bereits bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung dergestalt Bedacht zu nehmen ist, dass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (vgl. Fister aaO Rz 17 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur).

Im Hinblick darauf, dass der Bf. nachgewiesen hat, dass ihm einerseits, insbesonders aufgrund der von der Abgabenbehörde bislang nicht durchgeführten Rückzahlung des schon seit mehreren Monaten bestehenden Guthabens auf seinem Steuerkonto, die unverzügliche Zahlung des Gesamtbetrages der über ihn verhängten Geldstrafen unzumutbar ist und er andererseits auf Grund seines laufenden Einkommens durchaus in der Lage ist, die beantragten Raten zu entrichten. Aus diesen Gründen war dem Bf. die Ratenzahlung auf Basis seines modifizierten Abstattungsantrages des Bf. laut Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses, mit welchen sich die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht anwesende Behördenvertreterin einverstanden erklärte, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Abstattung innerhalb der Vollstreckungsfrist erfolgt, zu gewähren.

Die Bestimmung des § 54b VStG regelt die Vollstreckung von Geldstrafen. Dessen Abs. 3 ist somit nur auf Strafen anwendbar. § 54b Abs. 3 ist dadurch nicht auf die Vollstreckung der Kosten anzuwenden; in Ansehung der Kosten ist daher die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Ratenzahlung unzulässig (vgl Walter/Thienel II § 54b Anmerkung 11).

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für den 10 prozentigen Verfahrenskostenanteil aus den oben genannten Straferkenntnissen sowie für die Zwangsverfahrensgebühren keine Teilzahlung bewilligt werden kann.

Gegenstand des vorliegenden Teilzahlungsgesuches sind somit die ausstehenden Geldstrafen nach Wiener Parkometergesetz 2006 in Höhe von € 1.825,00, deren Entrichtung in monatlichen Raten laut Spruch des Erkenntnisses dem Bf. sowohl möglich als auch zumutbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da über die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage, wann ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht, im Sinne der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die in der oben zitierten Literatur wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) entschieden wurde, und die Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen im gegenständlichen Fall vorliegen, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu treffen war, war die Revision durch die belangte Behörde nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 54b Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500647.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at