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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.07.2016, RV/7103414/2016

Pflichtveranlagungstatbestand iZm Urlaubsersatzleistung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) überreichte am beim Finanzamt die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2014.

Betreffend Punkt 4.
Inländische Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber/Pensionsstellen
Anzahl der inländischen gehalts- oder pensionsauszahlenden Stellen (Für die Ermittlung der genauen Anzahl siehe auch Ausfüllhllfe L 2) Hinweis: Sofern keine Bezüge vorhanden sind, bitte den Wert 0 (Null) eintragen.

machte der Bf. folgende Angabe: 1
Als Sonderausgaben beantragte der Bf. unter der Kennzahl 455 die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von € 480,00.

Die Arbeitnehmerveranlagung 2014 ergab eine Nachforderung in Höhe von € 330,00.
Es gelangten folgende steuerpflichtige Bezüge in Ansatz (Seite 1 des beschwerdegegenständlichen Bescheides):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezugsauszahlende Stelle
steuerpfl. Bezüge (245)
Österreichische Post AG
16.076,54 €
Österreichische Post AG
2.461,66 €

Als Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) wurden bei der Veranlagung berücksichtigt:
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen,
Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben): -120,00 €

Hinweise:
Sie haben während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer wurde von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt. Bei der Veranlagung werden Ihre Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Sie zahlen damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hat.

Der Bf. erhob Beschwerde und bekämpft die Nachforderung mit folgender Begründung:
Er sei im Jahr 2013 in Pension gegangen, habe nur einen (1) Bezug, und habe im Juli 2014 eine einmalige Urlaubsabfindung erhalten.
Am Ende seiner Beschwerdeschrift erklärte der Bf.: Ich ziehe somit den Antrag zurück.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung enthält nachstehende Begründung:
Sie haben während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen
Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer wurde von jedem Arbeitgeber getrennt
ermittelt.
Bei der Veranlagung werden Ihre Bezüge zusammengerechnet und so besteuert,
als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Sie zahlen damit genau so
viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von
einer auszahlenden Stelle bezogen hat.
Eine Urlaubsersatzleistung, bei der sozialversicherungsrechtlich die
Pflichtversicherung für den Zeitraum weiter besteht, der verstrichen wäre,
hätte der Dienstnehmer den Urlaub im Anschluss an das Dienstverhältnis
konsumiert, führt zu keinem Pflichtveranlagungstatbestand, wenn die
Urlaubsersatzleistung gemeinsam mit dem Bezug des Endmonats abgerechnet wird.
Wird die Urlaubsersatzleistung später, d.h. in einem neuen Kalendermonat,
ausbezahlt, und kommt es dadurch im tatsächlichen Auszahlungsmonat zu einer
Überschneidung mit anderen Bezügen, liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand
vor.
Erfolgt die Abrechnung der Urlaubsersatzleistung nicht im Monat der
Beendigung des Dienstverhältnisses, ist darüber ein gesonderter Lohnzettel
auszustellen.
Im ggst. Falle erfolgte die Auszahlung dieser Leistung im Juli 2014; in
diesem Zeitraum wurde bereits die Pension seitens des ehemaligen Dienstgebers
bezogen.
Es erfolgte somit eine Überschneidung der beiden Bezüge; eine der
Voraussetzungen für die Pflichtveranlagung ist vorhanden und die Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 kann im Beschwerdewege nicht zurückgezogen
werden!

Der Vorlageantrag wurde mit der ergänzenden Begründung eingebracht, der Bf. sei über die spätere Steuernachzahlungspflicht nie informiert worden.

Die Beschwerdevorlage erfolgt mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Für den Beschwerdeführer wurden für das angefochtene Jahr 2014 von seinem ehemaligen Dienstgeber zwei Lohnzettel übermittelt. Einer betrifft die Pensionsbezüge und der andere eine nachträglich ausbezahlte Urlaubsersatzleistung (lt. Bf. "Urlaubsabfindung"). Bei der antragsgemäß durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung kommt es zu einer Nachzahlung in Höhe von € 330,-. Mit der Beschwerde zog der Bf. den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurück. Die Beschwerde wurde mit der Begründung, es liege eine Pflichtveranlagung vor, abgewiesen. Den Vorlageantrag begründet der Bf. damit, er sei über die spätere Steuernachzahlungspflicht nie informiert worden.
Beweismittel:
Sozialversicherungsauszug übermittelte Lohnzettel
Stellungnahme:
Im vorliegenden Fall ist die zeitlich verzögerte/nachträgliche Auszahlung einer Urmaubsersatzleistung im Jahr 2014 für Ansprüche aus Zeiträumen vor 2014 nicht strittig. Eine Pflichtveranlagung ist durchzuführen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Eine Urlaubsersatzleistung führt nur dann zu keinem Pflichtveranlagungstatbestand wenn diese gemeinsam mit dem Bezug des Endemonats abgerechnet wird. Wird diese (wie im vorliegenden Fall) jedoch später ausbezahlt und kommt es dadurch im tatsächlichen Auszahlungsmonat zu einer Überschneidung mit anderen Bezügen, liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor (vgl. Doralt § 41, Tz 4; LStR RZ 911a).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 41 EStG 1988 in der ab Dezember 2012 geltenden Fassung bestimmt:
Abs. 1: Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,
4. ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,
5. der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist.
7. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.
8. er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat.
9. er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
10. er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.
11. der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 3 unmittelbar in Anspruch genommen wird.
§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

Liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, kann ein vom Steuerpflichtigen gestellter Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung auch dann nicht zurückgezogen werden, wenn er vom Finanzamt nicht zur Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung aufgefordert und die Veranlagung in Entsprechung des von ihm eingebrachten Antrages durchgeführt wurde (, mit Verweisen auf -I/03; -I/08, ).

Ein Antrag auf Veranlagung kann, sofern es - gegebenenfalls wider Erwarten, zB auf Grund einer Lohnsteuerfehlberechnung - zu einer Nachzahlung kommen sollte, auch noch im Berufungsverfahren [Beschwerdeverfahren] zurückgenommen werden. Eine Zurücknahme ist aber nicht möglich, wenn der Tatbestand einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt (vgl. JAKOM/ Baldauf EStG, 2011, § 41 Rz 30; ).

Letzteres ist im gegenständlichen Fall jedoch gegeben: Vom Bf. sind im Jahr 2014 unbestrittenermaßen im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden:
Ein Lohnzettel, und zwar jener mit den höheren Beträgen, beinhaltet die Bezüge des Bf. als Beamter i. R. (Abgabeninformationssystemabfrage), der weitere beinhaltet (nach seiner Pensionierung im Jahr 2013) seine Urlaubsabfindung (Urlaubsersatzleistung).

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten - wie Seite 5 des beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheides 2014 zu entnehmen ist - die steuerpflichtigen Bezüge (245) nachfolgend angeführter Lohnzettel:

Bezugsauszahlende Stelle: ÖSTERREICHISCHE POST AG
Bezugszeitraum: 01.01. bis
Beträge in EUR
Bruttobezüge (210): 20.049,00
Sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (220): 2.864,14
SV-Beiträge für laufende Bezüge (230): 1.030,32
Beiträge zu Interessensvertretung: 78,00
Übrige Abzüge (243): 78,00
Steuerpflichtige Bezüge (245): 16.076,54
Einbehaltene Lohnsteuer: 1.555,36
Anrechenbare Lohnsteuer (260): 1.555,36
SV-Beiträge für sonstige Bezüge (225): 171,72

Bezugsauszahlende Stelle: Österreichische Post AG
Bezugszeitraum: 01.07. bis
Beträge in EUR
Bruttobezüge (210): 3.077,07
Mit festen Sätzen versteuerte Bezüge: 615,41
Übrige Abzüge (243): 615,41
Steuerpflichtige Bezüge (245): 2.461,66
Einbehaltene Lohnsteuer: 553,66
Anrechenbare Lohnsteuer (260): 553,66

Die Bezüge waren gemäß §§ 84 bzw. 3 Abs. 2 EStG 1988 von den bezugs-, pensionsauszahlenden Stellen dem Finanzamt zu melden.

Da somit der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 bezogen auf den Zeitraum JULI 2014 - jenem Monat, den dem der Bf., der laut seinen eigenen Angaben bereits im Jahr 2013 in Pension gegangen war und im Juli 2014 eine Urlaubsabfindung erhalten hatte - erfüllt war/ist, hatte für das Jahr 2014 eine Pflichtveranlagung zu erfolgen.

Vom Finanzamt war für das beschwerdegegenständliche Jahr 2014 eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen und ist, wie oben ausgeführt, eine Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für dieses Jahr nicht möglich.

Die Nachforderung an Einkommensteuer (trotz der in Höhe von -€ 120,00 abgezogenen Sonderausgaben) resultiert daraus, dass die Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs auf die Gesamtbezüge (also die zusammengerechneten Bezüge in Höhe von € 18.538,20) eine höhere Einkommensteuerschuld zur Folge hat als bei dem getrennt vorgenommenen Lohnsteuerabzug.
Das zeigt folgende Gegenüberstellung: Den im Juli getrennt ausbezahlten steuerpflichtigen Bezügen (245) in Höhe von € 2.461,66 steht eine anrechenbare Lohnsteuer (260) in Höhe von (lediglich) € 553,66, das sind 22,5%, gegenüber.
Beim Einkommen des Bf. in Höhe von € 18.286,20 beträgt der Grenzsteuersatz hingegen 36,5%. Der Grenzsteuersatz beläuft sich bei einem Einkommen von über € 11.000 bis € 25.000 auf 36,5% (JAKOM/ Kanduth-Kristen, § 33 Rz 11).
Nachstehende Überschlagsberechnung (mit aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt bleibenden Sonderausgaben) ergibt Folgendes:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
steuerpflichtige Bezüge KZ 245
2.461,66 €
davon 36,5%
898,51 €
anrechenbare Lohnsteuer lt. Lohnzettel
-553,66 €
Differenz
344,85 €

Dem vom Bf. im Vorlageantrag ins Treffen geführten bzw. in den Raum gestellten Umstand, dass er über die spätere Steuernachzahlungspflicht nie informiert worden ist, kann auf Grund der obigen Rechtsausführungen eine entscheidungswesentliche Bedeutung nicht beigemessen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Vielmehr sind die hier strittigen Rechtsfragen durch die eindeutige Gesetzeslage und die im Erwägungsteil referierte Rechtsprechung zweifelsfrei klargestellt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103414.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at