Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.08.2016, RV/7101313/2014

Pendlerpauschale bei mehreren Wohnsitzen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Richter über die Beschwerde des Bf., vom gegen die Bescheide des Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart jeweils vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2007 bis 2010

zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung wurde beim Beschwerdeführer (Bf.) im Veranlagungsjahr 2007 das Pendlerpauschale in Höhe von 1.418,25 €, im Veranlagungsjahr 2008 das Pendlerpauschale in Höhe von insgesamt 1.735,50 € (resultierend aus beiden Lohnzetteln der Josef F. für den Zeitraum 01.01. bis  in Höhe von 1.217,25 € und für den Zeitraum 01.10. bis  in Höhe von 464,25 €), im Veranlagungsjahr 2009 das Pendlerpauschale in Höhe von 3.372,00 €, sowie im Veranlagungsjahr 2010 das Pendlerpauschale ebenfalls in Höhe von insgesamt 3.372,00 € einkünftemindernd berücksichtigt.

Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens kam hervor, dass der Bf. während der Woche in Wien sei und dass der Bf. sich lediglich am Wochenende in Ort aufhalte. Außerdem sei es aufgrund des vorgelegten Kilometerstandes des Kraftfahrzeuges nicht glaubhaft, dass der Bf. täglich zwischen Wien und Ort gependelt sei. Die vorgelegten Tankrechnungen seien mit den Kreditkarten von der Ehegattin des Bf. bezahlt worden. Aufgrund dieser Feststellungen wurde das Pendlerpauschale aberkannt und neue Sachbescheide erlassen.

Gegen diese Bescheide erhob der Bf. innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er das - seiner Gattin gehörende - Kraftfahrzeug nicht täglich benutze, dass eine Fahrgemeinschaft bestehe und dass ein weiteres Auto vorhanden sei. Für die privaten Fahrten dürfe der Bf. das Kraftfahrzeug seiner Schwiegermutter benützen. Urlaubsfahrten seien keine vorgenommen worden, weil der Bf. diverse Haustiere versorgen müsse. Weiters benötigen die Schwiegereltern (77 und 73 Jahre alt) entsprechende Hilfe.

Richtig sei, dass die Tankrechnungen mit der Kreditkarte der Ehegattin bezahlt wurden. Der Bf. zahle seine Rechnungen immer bar. Die Auskunft, dass er nur am Wochenende in Ort sei, entspreche nicht den Tatsachen.

Beigelegt wurde der Beschwerde ein Schreiben der Gemeinde Ort, unterschrieben von der Bürgermeisterin Bürgermeisterin, in dem bestätigt wurde, dass der Bf. regelmäßig wochentags zwischen Wien und Ort pendle.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wandte sich der Bf. mit einem Schreiben an das Finanzministerium, in welchem der Sachverhalt wie folgt dargestellt wurde:

"Mein Mann Ehemann und ich Ehegattin pendeln seit 2007 vom südlichen Burgenland (Ort) nach Wien, da wir dort unsere Arbeitsstelle haben. Mein Gatte beantragte 2007 die große Pendlerpauschale, da er mehrmals die Woche nach Hause fährt. Teilweise mit unserem gemeinsamen Auto bzw. nutzt er Fahrgelegenheiten (Fahrgemeinschaften) mit verschiedenen anderen Bekannten die auch pendeln. Vor einigen Jahren bekam er ein Schreiben in dem er begründen musste warum er pendelt, da er auch in Wien eine Zweitmeldung hat. Da es mir aus beruflichen und auch gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist täglich zu pendeln habe ich in Wien eine Wohnung. Mein Gatte hat seit jeher seinen Hauptwohnsitz im Burgenland und ist seit der Geburt unserer gemeinsamen Tochter auch in Wien gemeldet (laut Meldegesetz), da er früher auch ab und zu auf unsere Tochter aufpassen musste, wenn ich auswärtige Seminare hatte. Die erforderlichen noch vorhandenen Tankrechnungen und Servicerechnungen sowie eine Bestätigung unserer Bürgermeisterin haben wir wie verlangt an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Leider ist das anscheinend dem Beamten nicht genug.

Men Gatte soll die Namen, Geburtsdaten, die Telefonnummern, die Adressen der Arbeitsplätze der betreffenden Personen, mit denen er in den letzten 5 Jahren auch mitgefahren ist, bekanntgeben. Weiters müssen wir jetzt beweisen warum meine Eltern 77 Jahre und 73 Jahre nicht mehr die gesündesten sind und warum unsere kranke Tochter (seit ihrem 8 Lebensmonat eine 50% Behinderung) nicht unsere bzw. die Haustiere meiner Eltern versorgen kann. Meine Mutter hat seit Jahren das Curg-Strauss-Syndrom, mein Vater seit 2012 zwei Stands für sein Herz bekommen. Unabhängig davon sind beide altersbedingt nicht mehr in der Lage Holz zu machen, den Rasen zu mähen und weitere Arbeiten die bei einem Haus anfallen zu machen. Was meine Tochter betrifft, bin ich froh, dass sie ihre Krankheit soweit im Griff hat, das sie ihren Vollzeitjob bewältigen kann. Außerdem ist es nicht ihre Pflicht auf meine Eltern zu schauen. Was unser zweites Auto betrifft, das braucht meine Tochter damit sie zu ihrer Arbeitsstelle kommt, da wir so wie meine Eltern in der Einschicht leben und die nächste Autobusstelle 2 Kilometer entfernt ist. ..."

Unterschrieben wurde diese Eingabe mit dem Namen des Bf.

Diese Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Strittig ist, ob das Pendlerpauschale bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen vom weiter entfernten Wohnsitz zusteht. Nach Ansicht des Finanzamtes wurde der Nachweis der überwiegend vom weiter entfernten Wohnsitz angetretenen Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte nicht erbacht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. verfügte in den verfahrensgegenständlichen Jahren sowohl einen Wohnsitz in Ort als auch am Ort der Berufsausübung in Wien (Wien). Laut Auszug aus dem Zentralem Melderegister ist der Bf. seit dem in Wien an dieser Adresse mit einem Nebenwohnsitz gemeldet und seit in Ort hauptwohnsitzlich gemeldet. Davor hatte der Bf. seinen Hauptwohnsitz in Ort2.

Die Ehegattin des Bf. war im Zeitraum vom bis in Wien an oben angeführter Adresse mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet, der mit diesem Datum zum Nebenwohnsitz umgemeldet wurde. Ab war sie in Ort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet.

Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Ehegattin:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wien
HWS
NWS
-
X
 
-
 
X
-
X
 
-
 
X
-
X
 
-
 
X
Ort
 
 
-
X
 
-
 
X
-
X
 

Gleiches gilt für die Tochter des Bf., die am 1989 geboren wurde. Mit Kaufvertrag vom erlangte die Ehegattin des Bf. das Eigentumsrecht an der oben angeführten Adresse in Wien (siehe Grundbuch Zahl) gemeldet ist sie dort seit . Aus dem Grundbuch (Burgenland) ist ersichtlich, dass das Eigentumsrecht am Gebäude (laut Aktenvermerk handelt es sich um ein neu errichtetes Fertigteilhaus) am Wohnsitz in Ort mit Kaufvertrag vom den beiden Ehegatten zu je einem halben Anteil übertragen wurde.

Laut Ekis ist auf den Bf. kein Kraftfahrzeug angemeldet. Unstrittig ist, dass die dem Finanzamt vorgelegten Tankrechnungen ausschließlich mit der Kreditkarte der Ehegattin bezahlt wurden.

Mit Schreiben vom brachte der Bf. vor, dass der Wohnsitz in Wien seiner Ehegattin gehöre, das Ehepaar jedoch seit Jahren getrennte Wohnsitze hat. Der Hauptwohnsitz des Bf. sei seit seiner Geburt im Burgenland, seit dem in Ort. In Wien sei der Bf. gemeldet, weil er gelegentlich die gemeinsame minderjährige Tochter beaufsichtigte, wenn die Ehegattin auf Dienstreisen war.

Rechtslage

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der damals geltenden Fassung sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Nach Z 6 leg. cit. sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt ("kleines Pendlerpauschale"):

Bei einer Fahrtstrecke von

  • 20 km bis 40 km: 696 Euro jährlich

  • 40 km bis 60 km: 1.356 Euro jährlich

  • über 60 km: 2.016 Euro jährlich

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von:

  • 2 km bis 20 km: 342 Euro jährlich

  • 20 km bis 40 km: 1.356 Euro jährlich

  • 40 km bis 60 km: 2.568 Euro jährlich

  • über 60 km: 3.672 Euro jährlich

Die Bestimmung spricht in lit. b von der "Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt" und stellt damit auf die tatsächlichen Verhältnisse ab (vgl. ).

Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze kommt es demnach darauf an, von welchem dieser Wohnsitze der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeitsstätte fährt.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) den Inhalt ihrer Anbringen zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ein Beweis im Einzelfall nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeiführen.

Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung.

Ein Sachverhalt ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass der angegebene Sachverhalt von allen anderen denkbar möglichen der wahrscheinlichste ist ().

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest für weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (; ; ; ).

Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (; ; ; ), also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungen bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen.

Den Steuerpflichtigen trifft – unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) – die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde. Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen (, unter Hinweis auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz. 526).

Erwägungen

Im Fall des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist nach der Verwaltungspraxis (LStR 2002, Rz 259) unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () die Entfernung von der Arbeitsstätte zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgeblich.

Der Wortlaut des Gesetzes spricht aber dafür, dass es bei der Pendlerpauschale darauf ankommt, welche Fahrtstrecke der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte "im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt". Damit kann nur die im Lohnzahlungszeitraum für die Fahrt zur Arbeitsstätte tatsächlich (überwiegend) genutzte Wohnung gemeint sein; dabei spielt es auch keine Rolle, ob ein besonderer Grund vorliegt, die Fahrt vom entfernteren Wohnsitz zu beginnen (siehe auch Werner/Schuch, Abschn 6 Tz 128 und ÖStZ 1975, 138; so auch , UFS 2006, 24). Der Verwaltungsgerichtshof knüpft ebenfalls an die im Lohnzahlungszeitraum "überwiegend" zurückgelegte Fahrtstrecke an; gleichzeitig hält er auch den nächstgelegenen Wohnsitz für maßgeblich, doch war dies im Entscheidungsfall auch der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend benützte Wohnsitz ().

Strittig ist folglich im gegenständlichen Fall, von welchem Wohnsitz (Wien bzw. Burgenland) der Bf. in den verfahrensgegenständlichen Jahren überwiegend im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG die Fahrten zur Arbeitsstätte in Wien angetreten ist.

Im vorliegenden Fall geht das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Erwägungen in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. in jedem der Lohnzahlungszeiträume der Jahre 2007 bis 2010 nicht überwiegend, sondern weniger oft als überwiegend die Strecke Ort (Wohnort) - Wien (Arbeitsort) an den Arbeitstagen zurückgelegt hat.

Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt das Bundesfinanzgericht aus folgenden Gründen:

Das Bundesfinanzgericht folgt zunächst der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Steuerpflichtiger, der über eine am Arbeitsort befindliche Wohnung und über eine weit vom Arbeitsort entfernte Wohnung verfügt, üblicherweise überwiegend vom nächstgelegenen Wohnsitz zur Arbeit pendelt. Die Wohnung stellt ein gewichtiges Indiz dar, dass der Bf. anstelle des weiten Weges von Ort nach Wien doch den Arbeitsweg innerhalb von Wien gewählt hat. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Bf. bereits seit dem Jahr 1989 in der der Ehegattin gehörenden Wohnung gemeldet war und in dieser fast drei Jahre lang allein lebte.

Die Richtigkeit dieses Anscheinbeweises wird gegenständlich auch durch den Umstand, dass nicht nur der Bf. sondern auch seine Ehegattin in Wien vollzeitbeschäftigt ist. Weiters lebte auch die gemeinsame Tochter in der Wohnung in Wien. Das Argument des Bf., dass er lediglich bei einer berufsbedingten Abwesenheit der Gattin zur Beaufsichtigung der - minderjährigen - Tochter sich in Wien aufhalte, ist insofern unglaubwürdig, weil diese in den verfahrensgegenständlichen Jahren bereits volljährig ist und wie im Schreiben an das Bundesministerium für Finanzen vom  vorgebracht wird, die Tochter einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht. Daraus kann gefolgert werden, dass in den streitgegenständlichen Jahren keine ständige Betreuung eines Elternteiles erforderlich war. Angaben über die Behinderung, die eine ständige Betreuung erforderlich machen, wurden nicht gemacht.

Wenn der Bf. weiters vorbringt, dass er von seiner Gattin getrennt lebt, ist dies in diesem Sinne aufzufassen, dass sie lediglich getrennte Haushalte nach dem Meldegesetz inne hatten, aber aufgrund der vorliegenden Umstände doch in einer aufrechten Ehe leben. Schon die Tatsache, dass ein Großteil der Tankrechnungen sowie auch die Jahreskarte für die Benützung der Wiener Verkehrslinien des Bf. mit der Kreditkarte der Ehegattin und dem Hinweis, dass das Ehepaar über ein gemeinsames Bankkonto verfügt, spricht für eine aufrechte Ehe. Selbst wenn sich gelegentlich ein Ehepartner an einem anderen Wohnsitz aufhält, kann daraus nicht gefolgert werden, dass keine aufrechte Ehe besteht. Da alle Tankbelege mit der Kreditkarte der Ehegattin bezahlt wurden, ist der Schluss zu ziehen, dass die Ehegattin bei allen Tankvorgängen anwesend war, da Kreditkarten nur vom Kreditkarteninhaber benützt werden dürfen, da die Unterschrift auf der Kreditkarte mit der auf dem Rechnungsbeleg identisch sein muss.

Dem Bf. wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, seiner Nachweisverpflichtung zu entsprechen und zu beweisen, dass er bei seiner Berufsausübung tatsächlich überwiegend die Fahrtstrecke zwischen dem Wohnsitz im Burgenland und der Arbeitsstätte in Wien zurückgelegt hat.

Der Bf. ist dieser, seiner Beweisführungspflicht weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Abgabenverfahren nachgekommen. Seine Ausführungen sind über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgegangen, sie sind in relevanten Sachfragen unvollständig und widersprüchlich und ermöglichen überdies nicht die hinreichend wahrscheinliche Schlussfolgerung, dass er überwiegend vom burgenländischen Hauptwohnsitz zur Arbeitsstätte gefahren sei.

Der aufgetragenen Nachweispflicht wird nicht durch die ausschließliche Vorlage einer Bestätigung der Bürgermeisterin entsprochen, dass der Bf. die Haustiere versorge und seine kränkliche Schwiegermutter unterstütze. Weder hat er die Namen der Fahrgemeinschaften, noch Daten über ein zweites - welches dem Bf. zur Verfügung gestellt worden sei - Kraftfahrzeug genannt. Unstrittig ist, dass der Bf. über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt.

Die von den vom Bf. vorgelegten Werkstättenrechnungen ableitbaren Kilometerleistungen bestätigen das behauptete regelmäßige Fernpendeln jedenfalls nicht.

Erst nach Vorhalt des Finanzamtes der Feststellung, nämlich dass das Vorbringen des Bf. der tatsächlich überwiegenden durchgeführten Fahrten zwischen dem Wohnsitz und Arbeitsstätte anhand der Kilometerstände - die Kilometerstände wurden auf eine Anzahl der möglichen monatlichen Fahrten heruntergebrochen - mit dem vom Bf. genannten Fahrzeug nicht in Einklang gebracht werden könne, ergänzte der Bf. sein Vorbringen dahingehend, dass er mit dem besagten Kraftfahrzeug nur teilweise gefahren, und an zwei Tagen pro Woche mit einer "Firma" von Ort nach Wien und zurück gefahren sei. Der Firmenchef könne jedoch keine Bestätigung über das erhaltene Entgelt ausstellen (Aktenvermerk über ein Telefonat vom ). Trotz Aufforderung der Abgabenbehörde wurden andere Beweise für dieses Vorbringen bzw. Namhaftmachung der Mitfahrer nicht erbracht.

Anhand der vorgelegten Rechnungen der Werkstätten, aus denen der Kilometerstand ablesbar ist, ergeben sich folgende Kilomerstandsveränderungen und folglich etwaige mögliche Fahrten pro Monat, der einem Lohnzahlungszeitraum entspricht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Kilometerstand
Differenz
Fahrten/Monat
142.445 km
 
 
150.720 km
8.275
7-8
158.678 km
7.958
7
165.777 km
7.099
7
170.263 km
4.486
4
192.868 km
22.605
10
 
 
50.423
7

Aus diesen Zahlen ist ableitbar, dass sich ca. 7-10 Fahrten pro Monat errechnen lassen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Differenz
Anzahl der Monate*
monatliche km-Veränderung
Fahrten/Monat
8.275 km
4
2.069 km
7
7.958 km
4
1.990 km
7
7.099 km
4
1.775 km
6
4.486 km
2
2.243 km
8
22.605 km
12,5
1.808 km
6
50.423 km(Summe)
26,5
2.058 km (durchschnittlich)
6,8

* Anzahl der Monate im Zeitraum vom April 2009 bis Juni 2011 = ca. 26,5 Monate

Für die Benutzung von Massenbeförderungsmittel wurden keine Nachweise vorgelegt, ebenso nicht für die Nutzung von Mitfahrgelegenheiten.

Anhand dieser Kilometerstandsveränderungen und mangels anderer Nachweise wurde das tatsächliche überwiegende Antreten der Fahrten Wohnung zur Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum vom Wohnsitz im Burgenland nicht nachgewiesen.

Aufgrund der verschiedenen sich widersprechenden Vorbringen des Bf. und der bloßen Behauptung einer Fahrgemeinschaft (Nicht-Namhaftmachung des Fahrers und Mitfahrer, nicht vorgelegte Daten zum Zweitauto) und dem nicht glaubwürdigen Vorbringen, dass die Ehegatten in getrennten Haushalten leben, schließt sich das Bundesfinanzgericht der Rechtsmeinung des Finanzamtes an, dass die Fahrtstrecke zwischen Wohnsitz im Burgenland und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend zurückgelegt wurde, sondern der Bf. aufgrund privater Motive auch wochentags gelegentlich den Wohnsitz im Burgenland aufgesucht hat. 

Da vom Bf. das behauptete überwiegende Fernpendeln zwischen seinem Wohnsitz im Burgenland und seiner Arbeitsstätte in Wien - wo er ebenfalls über eine Wohnung verfügt - nicht nachgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben. Das Bundesfinanzgericht kann keine Unrichtigkeit der Bescheide erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die Revision ist nicht zulässig, da die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung.Weiters ist die dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101313.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at