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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.07.2016, RV/4100192/2015

Normverbrauchsabgabe-Rückvergütung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache M.V., Adr., vertreten durch R.M. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Spittal Villach vom , betreffend Normverbrauchsabgabe zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 14.8.2914 beantragte M.V. (Beschwerdeführerin, in der Folge Bf.) ihr die Normverbrauchsabgabe für ein von ihr am an eine Privatperson in Deutschland verkauftes Kraftfahrzeug rückzuerstatten. 

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der genannte Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Lieferung von Privatfahrzeugen ins Ausland vom Vergütungstatbestand des § 12a NoVAG nicht mitumfasst sei.

Mit am beim Finanzamt eingelangter Eingabe erhob die Bf. Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin führte sie an, dass die Fortführung eines als ungesetzlich erkannten Gesetzes unhaltbar sei. Dies habe auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G 153/2014-7 bestätigt. Es gehe im konkreten Fall um mehr als € 5.000,00, die am durch einen simplen Ankauf des Fahrzeuges durch die Bf. und den sofortigen neuerlichen Verkauf an den jetzigen Fahrzeughalter vom Finanzamt als NoVA-Rückerstattung ohnehin fällig würden. Die Bf. erwarte die sinnvolle und am Reparaturbedarf des angewendeten Gesetzes und dem Gerechtigkeitsanspruch einer gerne in Österreich lebenden Deutschen, dass dem Antrag auf Rückerstattung der NoVA vollinhaltlich stattgegeben werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde der Bf. als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin angeführt, dass nach der bestehenden Gesetzeslage die Veräußerung von Kraftfahrzeugen ins Ausland u.a. durch Private, die das KFZ nicht überwiegend für betriebliche Zwecke nutzten, keine NoVA-Rückvergütungsanspruch bestehe.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht mit der Begründung, dass die Vorgangsweise im gegenständlichen Fall widersinnig, rechtsfeindlich und unhaltbar und mit der Abgabenlogik nicht in Einklang zu bringen sei.

An Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall Folgendes fest:

1. Die Bf. ist in Österreich ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig.

2. Sie erwarb am ein Kraftfahrzeug der Marke Mercedes-Benz 639 Viano CDI 3.0, Baujahr 2008, und entrichtete dafür Normverbrauchsabgabe von € 5.198,42.

3. Das Kraftfahrzeug wurde von der Bf. für private Zwecke verwendet.

4. Mit Kaufvertrag vom  verkaufte die Bf. das angeführte Kraftfahrzeug an eine Privatperson mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

5. Die behördliche Abmeldung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges erfolgte ebenfalls am .

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das Finanzamt die Rückvergütung der von der Bf. entrichteten Normverbrauchsabgabe zu Recht (Standpunkt des Finanzamtes) oder aber zu Unrecht (Standpunkt der Bf.) versagt hat.

   

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 12a Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG), BGBl. 1991/695 (Art. V), in der Fassung BGBl. I 2006/143, in Geltung ab , lautet wie folgt:

"Wird ein Fahrzeug
- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
- durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert,
dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert im Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet."

In den Gesetzesmaterialien zur angeführten Bestimmung (1567 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage) ist ausgeführt, dass auf Grund des VfGH-Erkenntnisses vom , G 99/05, eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten für eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe im Falle der Verbringung bzw. der Lieferung eines Gebrauchtfahrzeuges im Ausland notwendig ist. Es ist nunmehr auch das Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut bzw. das Verbringen eines betrieblichen Fahrzeuges in eine ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen als Tatbestand gemäß § 12a anzusehen, weiters die Lieferung durch einen Fahrzeughändler ins Ausland bzw. in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Nicht unter die Begünstigung fällt hingegen die Lieferung eines privaten PKW ins Ausland.

Unter Verbringung versteht man im Allgemeinen die räumliche Transferierung eines Fahrzeuges von einem Ort zum anderen (Ausland), wobei sich jedoch im Gegensatz zur Lieferung die Eigentumsverhältnisse an dem Kraftfahrzeug nicht ändern.

Die Vergütung nach § 12a NoVAG kommt somit bei Privatpersonen (Zulassungsbesitzer) nur dann in Betracht, wenn das Fahrzeug als Übersiedlungsgut (ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse) ins Ausland verbracht wird. Für die Lieferung eines Fahrzeuges ins Ausland durch einen Privaten ist dagegen eine Rückvergütung gemäß § 12a NoVAG nicht anzuwenden (vgl. Ludwig, Praxishandbuch Normverbrauchsabgabe, Linde Verlag, 2. Aufl., Abschn,. 16.5.4 b, S 142).

Da im gegenständlichen Fall unbestritten die Lieferung (Veräußerung) des Kraftfahrzeuges an eine Privatperson mit Wohnsitz in Deutschland durch die Bf. (als Privatperson) vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Vergütung nach § 12a NoVAG nicht erfüllt.

Sofern die Bf. auf die durch BGBl. I 2015/118 geänderte Rechtslage (ausgelöst durch das vom Verfassungsgerichtshof unter der Zl. G 153/2014 geführte Gesetzesprüfungsverfahren) verweist, so ist diese Rechtslage (die auch die Lieferung eines Kraftfahrzeuges durch den Zulassungsbesitzer vom Inland in das Ausland als Vergütungstatbestand aufzählt) auf alle Vorgänge nach dem anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 16 NoVAG) und somit für den gegenständlichen Vorgang (der sich am zugetragen hat) nicht relevant.

Aufgrund des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) ist das Bundesfinanzgericht an die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung gebunden.  

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100192.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at