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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.08.2016, RV/4100202/2011

Zeitpunkt der Optionsausübung gem. § 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4100202/2011-RS1
Die Optionserklärung gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 ist bei Abgabe der Körperschaftssteuererklärung vorzunehmen. Eine zu einem späteren Zeitpunkt "nachgeholte" Abgabe dieser Option ist verspätet.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr1 , vertreten durch STB-GmbH, Adr6, 9900 Lienz, über die Beschwerde vom  gegen den Körperschaftsteuerbescheid des FA vom betreffend das Jahr 2008 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

A) Nachstehendes ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten:


1.) Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz Bf.), eine österreichische, im Jahr 1985 gegründete und in das Firmenbuch eingetragene GmbH, deren Gegenstand des Unternehmens  u.a. der Betrieb eines Reisebüros bzw. der Kauf, die Pachtung oder die Führung von Fremdenverkehrsbetrieben aller Art ist, ermittelt ihren Gewinn gemäß § 5 Abs. 1 EStG iVm § 7 Abs. 3 KStG.

2.) In der am per "FinanzOnline" elektronisch beim Finanzamt eingebrachten Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2008 war das Feld "Option zugunsten der Steuerwirksamkeit wird für internationale Schachtelbeteiligungen (§ 10 Abs. 3) ausgeübt" nicht angekreuzt. Auch die elektronische Aufstellung "K 10" blieb unausgefüllt.
Zeitgleich reichte die Bf. die Bilanz zum sowie die Gewinn- und Verlustrechnung in Papierform ein.
Im Anlagevermögen der Bilanz findet sich eine Position "Beteiligungen: Euro 1,915.000,00".
Unter Punkt 14. der Gewinn- und Verlustrechnung werden "Abschreibungen vom Finanzanlagevermögen" in Höhe von Euro 1.915.000,00 ausgewiesen.Laut einer Anlage zur Bilanz zum wurden "Anteile am HotelX, Stadt AHotel, am um Euro 3,830.000" erworben und zum Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung in Höhe von 50% , d.s. Euro 1,915.000,00 vorgenommen.Eine (außerbilanzmäßige) Hinzurechnung von sechs Siebentel erfolgte nicht.

3.) Am ersuchte das Finanzamt im Zuge eines telefonischen Vorhaltes u.a. um Darstellung der Ermittlung der Teilwertabschreibung und um die Vorlage von zweckentsprechenden Unterlagen. Die Bf. übermittelte nachfolgend dargestellte "Aktennotiz zur Bewertung der Beteiligung an der HotelX spol.s.r.o.":

Zur Zeit der Verkaufsgespräche zwischen der HotelX und Bf zwischen April und Juni 2008 lagen zur Beurteilung die Ergebnisse der Jahre 2005 bis 2007 und ein Zwischenergebnis für die Zeit vom 01.01. bis vor. Die Jahresergebnisse fielen zwar von 780.520,00 im Jahr 2005 auf 604.080,00 im Jahr 2006 und dann auf 522.211,00 im Jahr 2007, aber die Ergebnisse der ersten 5 Monate des Jahres 2008 ließen erwarten, dass die Abwärtsentwicklung zum Stillstand gekommen wäre und man zumindest mit einem Ergebnis wie im Jahr 2007 rechnen könnte. Der verhandelte Kaufpreis von 3,800.000,00 entsprach dem 6-fachen des durchschnittlichen GOP der letzten drei Jahre von 635.000,00. Verursacht durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und verschärft durch weitere Angebotszuwächse in Stadt, sowie eine unvorteilhafte Kursentwicklung der tschechischen Krone zum Euro, sank die Auslastung im Jahr 2008 um weitere 10% und der durchschnittliche Zimmerpreis um 19 %, das ergibt eine Revpar Minus von 28%. Das Ergebnis verschlechterte sich um 61% auf nur mehr 204.000,00.

Die Entwicklung setzte sich in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 weiter fort. Zwar konnten die Auslastungsverluste gebremst werden, aber um den Preis eines um 30% niedrigeren Zimmerpreises. Mit einer Verbesserung der Situation ist in nächster Zeit nicht zu rechnen, da sich der gesamte Hotelmarkt in Stadt in einer schwierigen Situation befindet. .......

Es sei in den ersten beiden Monaten 2009 bei der Prager Kettenhotelerie ein Revpar Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2008 von -32,5% und ein Ergebnisrückgang von 58,6% zu verzeichnen. Für das Jahr 2008/ im Vergleich zu 2007 beträgt die Revpar – Veränderung -18,2 % und der Ergebnisrückgang – 29%.

Unter Zugrundelegung der Kaufpreis/Cashflow-Ratio von 6 würde man bei den  2008 erzielten Ergebnissen nur mehr 1,200.000,00 für das Hotel bezahlen. Unter der Annahme einer Stabilisierung und leichten Verbesserung der Situation ist eine Abwertung der Hotelbeteiligung um 50% auf 1,915.000,00 notwendig.

4.) Per Mail vom brachte der steuerliche Vertreter zum Ausdruck, dass die Siebentelregelung des § 12 Abs. 3 Z  2 KStG 1988  nur für Beteiligungen iSd §  10 KStG 1988  gilt, welche nur anwendbar wäre, wenn die es sich bei der streitgegenständlichen Beteiligung um eine internationale Schachtelbeteiligung gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988  handelt. Gesetzliche Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen ist, dass die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr besteht. Da die Beteiligung erst am erworben wurde, handelte es sich zum Bilanzstichtag noch nicht um eine solche, weshalb die Verteilungsbestimmung des § 12 Abs. 3 Z  2 KStG 1988 für diese Beteiligung im Jahr 2008 noch nicht greift.


5.) Mit am erlassenen Körperschaftsteuerbescheid für 2008 anerkannte das Finanzamt die begehrte Teilwertabschreibung nicht, erhöhte den Gewinn um den Betrag der TWA und begründete:
"Grundvoraussetzung für eine Teilwertabschreibung ist immer, dass die Option gemäß § 10 KStG 1988  gezogen wird. Wenn vom Optionsrecht, wie im vorliegenden Fall, nicht Gebrauch gemacht wird, entsteht mit Ablauf eines Jahres nach der Anschaffung automatisch eine internationale Schachtelbeteilung. Dies bewirkt eine steuerneutrale Behandlung des Stamms und macht die Geltendmachung einer Teilwertabschreibung unzulässig. Das ausgewiesene Ergebnis war daher um Euro 1,915.000,00 zu erhöhen."

6.) Die Bf. erhob fristgerecht Berufung und führte im  Berufungsschriftsatz vom im Wesentlichen die bereits per Mail vom vorgebrachten Argumente  ins Treffen.
 - Nachdem also eine internationale Schachtelbeteiligung erst mit Ablauf Juni 2009 entstanden ist, kann die Optionserklärung auch erst in der Steuererklärung für 2009 abgegeben werden.

- Zudem ist die steuerliche Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung deswegen unzulässig, da der Gesetzgeber nur verlange, dass der Abgabepflichtige "bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung" die – erkennbare - Erklärung abgibt, dass Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen für eine Beteiligung steuerwirksam sein sollen. Eine bestimmte Form für die Abgabe dieser Erklärung sei nicht erforderlich. Dies sei bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2008 zumindest schlüssig geschehen.
- Diese Erklärung müsse auch nicht bei der erstmaligen Abgabe der Körperschaftsteuererklärung erfolgen, diese könne bis zur Rechtskraft abgegeben werden, weshalb der Berufung eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung für 2008, in welcher das Feld "Option zugunsten der Steuerwirksamkeit wird für internationale Schachtelbeteiligung ausgeübt" angekreuzt war, unter Anschluss des Formulars K 10 beigeschlossen werde.

7.) In der abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde – auszugsweise wie nachfolgend dargestellt- ausgeführt:

" .......  Das Finanzamt hat in seinem bekämpften Bescheid der begehrten Abschreibung die Zulässigkeit mit der Begründung versagt, dass deren Grundvoraussetzung in einer Beanspruchung der Option im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes liege. Werde vom Optionsrecht nicht Gebrauch gemacht, entstehe automatisch mit Ablauf eines Jahres nach der Anschaffung eine internationale Schachtelbeteiligung. Sie bewirke eine steuerneutrale Behandlung des Stammes und mache eine Geltendmachung einer Teilwertabschreibung unzulässig.
In der gegen die behördliche Rechtsmeinung eingebrachten Berufung führte die Einschreiterin im Wesentlichen aus, dass zum Bilanzstichtag für 2008 zweifelsfrei noch keine internationale Schachtelbeteiligung vorgelegen sei und insoweit auch keine Optionserklärung abgegeben hätte werden können. Nachdem eine internationale Schachtelbeteiligung erst mit Ablauf des Monats Juni 2009 entstanden sei, könne die Optionserklärung auch erst mit der Steuererklärung für das Jahr 2009 abgegeben werden. Alternativ führt die Berufungswerberin ins Treffen, dass der Gesetzgeber nur bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung die Erklärung, dass Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen für eine Beteiligung steuerwirksam sein sollen, verlange, eine bestimmte Form hierfür aber nicht vorgesehen sei. Dieser Umstand sei sowohl aus der abgegebenen Körperschaftsteuererklärung als auch bei den beim Finanzamt eingereichten Beilagen klar und deutlich ersichtlich. Verharre das Finanzamt auf der Ansicht, die gegenständliche Optionserklärung sei bereits mit der Körperschaftsteuererklärung für 2008 einzureichen gewesen, so sei diese jedenfalls aus dem Gesamtbild der Verhältnisse heraus schlüssig erfolgt. Schlussendlich verlange das Gesetz die Erklärungsdeklarierung auch nicht bei der erstmaligen Abgabe der Körperschaftsteuererklärung. Vielmehr sei es ein allgemeiner Grundsatz des Abgabenverfahrens, dass unrichtige und/oder unvollständige Steuererklärungen zumindest bis zur Rechtskraft der Entscheidung berichtigt werden könnten, weshalb er vorsorglich auch eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung für 2008 beischließe.
Das Finanzamt hat nunmehr im Rechtsmittelverfahren Nachstehendes erwogen:
Grundsätzlich unstrittig außer Diskussion steht das tatsächliche Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung, zumal einerseits bei einer Beteiligung von 100 % das Mindestausmaß von 10 % ebenso wie die Behaltedauer von einem Jahr überschritten wurde. Sehr wohl streitverhangen ist der Zeitpunkt des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung. Die Berufungswerberin vermeint eine Optionsziehung erst mit Ablauf des Monats Juni 2009 und der damit verknüpften Steuererklärung für 2009 in Möglichkeit liegend, steht hiermit aber in Widerspruch zu § 10 Abs. 3 Z. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, wonach die (unwiderrufliche) Optionserklärung für das Jahr der Anschaffung, und dieses ist nun mal das Jahr 2008, auszuüben sei. Von dieser nur in der Überlegung der Partei stehenden Möglichkeit wurde aber in der mit - sohin 10 Monate nach Anschaffung der Schachtelbefreiung – eingereichten Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2008 nicht Gebrauch gemacht, wobei eine spätere Nachholung sei es im Wege einer berichtigten Erklärung oder im Wege einer verfahrensrechtlichen Maßnahme wie beispielsweise einer Wiederaufnahme des Verfahrens unter Maßgabe des § 303 der Bundesabgabenordnung als den eindeutigen Gesetzesintentionen widerlaufend als unstatthaft zu qualifizieren wäre.
Unter Wertung der vorstehenden Ausführungen geht auch das Vorbringen in Richtung einer Berichtigungsmöglichkeit bei unvollständigen und/oder unrichtigen Steuererklärungen bis zur Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides ins Leere, zumal nun eben die Option zur Steuerwirksamkeit der Beteiligung nur bei der Abgabe der Steuererklärung für das Jahr der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung schlagend werden kann und zudem unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen im konkreten Fall überdies gar nicht vorliegen.
"

8.) Fristgerecht stellte die Bf. einen Vorlageantrag und begehrte  die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

9.) Das Bundesfinanzgericht ersuchte um Nachweisführung der behaupteten, eingetretenen Wertminderung der Beteiligung durch die Vorlage zweckentsprechender Unterlagen (z.B. anzuerkennende Unternehmensbewertungsgutachten der Beteiligung zum Zeitpunkt der Anschaffung, zum und zum ) dahingehend, dass die Wertminderung der betreffenden Beteiligung bereits zum erheblich und dauernd war. Denn der bloß allgemeine Verweis auf wirtschaftlichen Entwicklungen im "Hotelbereich" sowie die unvorteilhafte Kursentwicklung der tschechischen Krone zum Euro, stelle keinen zweckdienlichen fallbezogenen Nachweis einer zwischen der Anschaffung der Beteiligung und der am eingetretenen wesentlichen und dauernden Wertminderung der im Juni 2008 angeschafften Beteiligung an der HotelXgmbH dar.

10.) Hierzu übermittelte die Bf. u. a. den Kaufvertrag vom , zu diesem den ersten Nachtrag vom , die Bilanzen der HotelXgmbH, sowie ein Bewertungsgutachten.   

a)  Mit Kaufvertrag vom   erwarb die Bf. von einer in Wien ansässigen GmbH deren 100%igen Geschäftsanteil an der HotelXgmbH, mit Sitz in Stadt um einen Kaufpreis  von Euro 3,882.060,00, berechnet laut Kaufpreisformel gemäß Anlage.2/1 auf Basis der Bilanz  zum . In Punkt 2.3 wurde u.a. vereinbart, dass zum eine Zw ischenbilanz erstellt wird. Sollte sich nach Maßgabe dieser  Zwischenbilanz und unter Anwendung der genannten Kaufpreisformel ein unterschiedlicher Kaufpreis, der sowohl höher als auch niedriger sein kann als vereinbart, ergeben, haben die  Vertragsparteien unverzüglich einen Zusatz zu diesem Vertrag mit der endgültigen Festlegung des Kaufpreises abzuschließen. Sollte der "endgültige" Kaufpreis niedriger als der im Kaufvertrag genannte Kaufpreis (angenommene Kaufpreis) jedoch höher als die Anzahlung sein, wird die Käuferin den der Differenz zwischen dem endgültigen Kaufpreis und der Summe der Anzahlung und dem Haftrücklass entsprechenden Betrag als Restbetrag gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages an die Verkäuferin auszahlen.

Ein allfälliges Jahresergebnis 2008 der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2008 steht ausschließlich der Käuferin zu.

Die Kaufpreisformel laut Anlage ./2.1 zum Kaufvertrag vom stellt sich wie folgt dar:


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Forderung
 
Betrag
Langfristige Forderungen
CZK
0
Vorräte gem. C.I.
CZK
0
Langfristige Forderungen gem. C. II. der Bilanz
CZK
0
Kurzfristige Forderungen gem. C III der Bilanz
CZK
34,731.000,00
vermindert um Forderungen gegenüber der Verkäuferin ca.
CZK
- 29,409.911,00
Kurzfristiges Finanzvermögen gem. C.IV
CZK
1,458.000,00
aktive RAP
CZK
0
Rückstellungen laut Bilanz
CZK
0
Langfristige Verbindlichkeit en gem. B.II der Bilanz
CZK
0
Kurzfristige Verbindlichkeit en  gem. B. III der Bilanz
CZK
- 4,594.000,00
Verbindlichkeit en gegenüber Kreditinstituten gem. B IV der Bilanz
CZK
0
Passive RAP laut Bilanz
CZK
0
 
 
 
Saldo
CZK
2,185.089,00
umgerechnet zum Kurs (Anm.. gerundet)
Euro 
82.060,00
 
 
 
zuzüglich vereinbarter Preis für Anlagevermögen plus Vorräte
 
3,800.000,00
Gesamtkaufpreis
 
3,882.060,00

b) Im Zusatz Nr.1 vom zum Kaufvertrag vom erfolgte unter Zugrundelegung der geprüften Zwischenbilanz eine Kaufpreisanpassung:

"die Vertragsparteien schließen diesen Zusatz zum Kaufvertrag ...., da aufgrund der zum von der Gesellschaft erstellten und ..... geprüften Zwischenbilanz ein niedrigerer Kaufpreis ermittelt wurde als .......  im Kaufvertrag angeführt ist. Dieser Zusatz dient der endgültigen Festlegung des Kaufpreises für den Erwerb des Geschäftsanteiles auf Grundlage des Kaufvertrages.
Unter Zugrundelegung der geprüften Zwischenbilanz wird der endgültige Kaufpreis auf Basis der Kaufpreisformel einvernehmlich mit
Euro 3,830.000,00 festgelegt. ..."

c) In den vorgelegten Bilanz en der HotelXgmbH waren folgende langfristige Sachanlagen bzw. Betriebsergebnisse in CZK vor Besteuerung ausgewiesen:


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langfristige Sachanlagen
Betriebsergebnisse
2004
145,657.474,00
7,797,449,00
2005
136.550.000,00
3,061.000,00
2006
128.316.000,00
4,401.000,00
2007
119.951.000,00
2,863.000,00
2008, erstellt
110.895.000,00
- 33,732.000,00
2009, erstellt
106.688.000,00
 - 407.000,00
 
 
 
2010
100.848.000,00
- 2,679.000,00
2011
95,669.000,00
- 568.000,00
2012
89,835.000,00
1,018.000,00
2013
84,417.000,00
2.976.000,00

Die Bilanzansätze für Vorräte (139.000,00) und für Anlagevermögen (119.591.000,00) beliefen sich laut Bilanz zum in Summe auf einen Betrag von CZK 119.730.000,00 (in Euro 4,496.394,77). In der Bilanz zum standen hierfür CZK im Ausmaß von 110.895.000,00 sowie von 155.000,00 zu Buche, dies entspricht einem Betrag in Summe von Euro 4,132.093,02 (Umrechnungskurs laut OeNationalbank zum : 26,875).

Laut Kaufpreisformel  wurde für Anlagevermögen und Vorräte ein Betrag von Euro 3,800.000,00 (=  CZK 101,186.400,00, Umrechnungskurs zum : 26,628) angesetzt.

d) Im übermittelten Unternehmensgutachtens war als Bewertungszweck der zu erbringende Nachweis, "ob die Wertminderung der Beteiligung an der HotelXgmbH bereits zum  erheblich und dauernd war", angegeben.

Die in diesem vorgenommene  Unternehmensbewertung erfolgte  nach dem Discountet Cash Flow Verfahren (= DCF-Verfahren) und erläutert, dass der Diskontierungszinssatz unter Verwendung des Capital Asset Pricing Model mit der Renditeforderung der Eigenkapitalgeber für ein unverschuldetes Unternehmen ermittelt werde. Die Marktrisikoprämie ergebe sich als  Differenz zwischen dem risikolosen Anleihezinssatz und der durchschnittlich erzielbaren Rendite auf dem Aktienmarkt, was – vereinfacht ausgedrückt - dem Risiko, welches der Investor durch eine Investition in Aktien abgegolten haben möchte, entspreche.

Der branchen- und kapitalstrukturbezogene Betafaktor bestimme letztendlich das branchenspezifische Risiko.
Der Diskontierungszinssatz wurde wie folgt berechnet:


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zum
Risikofreier Zinssatz
 
5,08
Marktrisikoprämie
4,75
 
Beta Faktor
0,78
3,71
Diskontierungszinssatz
 
8,79
gerundet
 
8,80


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zum
Risikofreier Zinssatz
 
3,76
Marktrisikoprämie
4,75
 
Beta Faktor
0,96
4,56
Diskontierungszinssatz
 
8,32
gerundet
 
8,30


Es erfolgte der Hinweis, dass die Unternehmen sbewertung zum Teil anhand der tatsächlichen Ist-Werte (Erlöse) vorgenommen wurde, da die Stichtage in der Vergangenheit liegen, bzw. zum Stichtag anhand der hochgerechneten Werte für 2008 erfolgte.
Als Basis für die ewige Rente werde der Durchschnittswert der Jahre in Ansatz gebracht, sowie 1,2% der historischen Anschaffungskosten  des Gebäudes für die Instandhaltung bzw. 10% der Anschaffungskosten  der Betriebs- und Geschäftsausstattung angesetzt.

Bei Darstellung der Cash-Flows zum Bewertungsstichtag wurden der Ermittlung des Durchschnitts der Jahre 2006 bis 2008 die Istergebnisse für 2006 und 2007 und für 2008  aber ein hochgerechnetes Ergebnis (Erlöse in T€ 1,313) zugrunde gelegt, welches auch  in den Durchschnittswert ab 2009 einfloss. Der so ab 2009 ermittelte Cash-Flow betrug in T€ 3.875, der ermittelte Barwert T€ 3.562.

Wird jedoch das Istergebnis für 2008 nach Steuern zugrunde gelegt, ergibt sich ein Cash-Flow von T€ 217 und bei Anwendung des Abzinsungsfaktors von 0,9191 ein Barwert  von  T€ 199,44, sodass sich zuzüglich der angesetzten Barwerte ab 2009 von T€ 3,562 ein Barwert von  Euro 3,761.000,00 ergeben würde. Wie bereits angeführt betrug der endgültige Kaufpreis Euro 3,830.000,00.

Hingegen werden bei Darstellung der Cash-Flows zum Bewertungsstichtag die Istergebnisse 2008 (Erlöse in T€ 972) bis 2011 b erücksichtigt und auch der auf diesen Werten ermittelte Durchschnittswert ab 2012 zugrunde gelegt.


Als (auf Seite 14 zusammengefasst dargestelltes) Ergebnis wird zum Bewertungsstichtag ein Unternehmenswert von Euro  4,000.000,00 und zum ein solcher von Euro 900.000 ausgewiesen und abschließend bemerkt: "Im Ergebnis spiegelt dieser stark gesunkene Unternehmenswert die ab dem Erwerbszeitpunkt stattgefundene wirtschaftliche Entwicklung der Branche, des Standortes sowie die gesamtwirtschaftliche Entwicklung wider."

Zum Bilanzstichtag wurde ein Unternehmenswert von Euro 1,600.000,00 ermittelt, welcher sich als Folge der Einstellung von unrentablen Geschäftsfeldern, wie beispielsweise des Restaurantbetriebes, und einer Verbesserung der Kostenstruktur ergebe.
Planungsrechnungen, wie speziell die im Zuge des Erwerbes erstellte, oder sonstige Unterlagen waren weder dem erstellten Jahresabschluss 2008 noch dem Gutachten beigeschlossen.

Laut Abfrage der Statistik der Österreichischen Nationalbank gab es folgende Emissionsrenditen von Bundesanleihen:


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Q1 08
4,19
Q2 08
4,19
Q3 08
4,54
Q4 08
3,78

Einer Abfrage der Umrechnungskurse CZK - Euro (laut Oe Nationalbank) zufolge lag der Umrechnungskurs zum bei 26,628 und zum bei 26,875. Während des Jahres  2008 fiel dieser kontinuierlich und erreichte am einen Tiefststand von 22,968. Hiernach setzte ein kontinuierlicher Anstieg ein, sodass er zum bei 26,875 (also über jenen zum ) lag.


B) Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.) Voran zu stellen ist, dass die eingebrachte Berufung nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen ist.

2.) Unstrittig ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
In der am per "FinanzOnline" elektronisch beim Finanzamt eingebrachten Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2008  wurde das Feld "Option zugunsten der Steuerwirksamkeit wird für internationale Schachtelbeteiligungen (§ 10 Abs. 3) ausgeübt" nicht angekreuzt  und blieb auch die elektronische Aufstellung "K 10" unausgefüllt.

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wurden am selben Tag beim Finanzamt in Papierform eingereicht. Unter Punkt III der Aktiven laut Bilanz zum findet sich eine Position "Beteiligungen: Euro 1,915.000,00", in der detaillierten Aufgliederung des Anlagevermögens  werden "Anteile an verb. Unternehmen " in Höhe von Euro 1,915.000,00 dargestellt. Laut Punkt 14. der Gewinn- und Verlustrechnung werden "Abschreibungen vom Finanzanlagevermögen" in Höhe von Euro  1.915.000,00 vorgenommen. In der "Anlage zur Bilanz zum " (Aufgliederung der Zu- und Abgänge) werden unter der Position "Anteile an verb. Unternehmen"  die "Anteile am HotelX, Stadt AHotel" mit Anschaffungsdatum am um Euro 3,830.000" ausgewiesen und erfolgte zum Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung in Höhe von 50%, d.s. Euro 1,915.000,00. Eine (außerbilanzmäßige) Hinzurechnung von sechs Siebentel erfolgte nicht.

3.) Rechtliche Grundlagen:

§ 10 KStG 1988 (in der für 2008 geltenden Fassung) regelt die "Befreiung für Beteiligungserträge und internationale Schachtelbeteiligungen" und bestimmt – auszugsweise –  Nachfolgendes :

§ 10 (1) Beteiligungserträge sind von der Körperschaftsteuer befreit. Beteiligungserträge sind:
1. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen. ......
(2) Von der Körperschaftsteuer sind Gewinnanteile jeder Art aus internationalen Schachtelbeteiligungen befreit. Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige oder sonstige unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die einem inländischen unter § 7 Abs.  3 fallenden Steuerpflichtigen vergleichbar sind, nachweislich in Form von Kapitalanteilen während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr mindestens zu einem Zehntel

1. an ausländischen Körperschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, ....  beteiligt sind. ........

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Abs. 2 außer Ansatz. ...... .
Die Steuerneutralität der Beteiligung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht:

1. Der Steuerpflichtige erklärt bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung durch die zusätzliche Anschaffung von Anteilen, dass Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen für diese steuerwirksam sein sollen (Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung).  ....

3. Die Option kann nicht widerrufen werden.

§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen anlässlich der Steuererklärung (FinanzOnline-Erklärungsverordnung - FOnErklV), BGBl. II Nr. 512/2006, lautet:

"Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung sowie der Steuererklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen ."


Im gegenständlichen Fall hatte die Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2008 elektronisch zu erfolgen. Es ist unbestritten, dass die Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2008 samt Ankreuzen des Feldes für die Optionsausübung sowie die Abgabe des Formulars K 10 ein Vorgang ist, der sich im Rahmen der Funktionen bewegt, die gemäß § 1 Abs. 2 FOnV dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellt sind.

4.) Streitgegenständlich folgt daraus:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Abgabe der Optionserklärung wiederholt   (vgl. , , sowie bestätigend ) zum Ausdruck brachte,
ist "bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung" erklären (§ 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) bzw. "spätestens mit der Körperschaftsteuererklärung" eine Optionserklärung abgeben (§ 26 Abs. 1 Z 2 KStG 1988) dahingehend zu verstehen, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber eine Willenserklärung (auf Ausübung der Option) abgibt und ihm hierfür eine Frist zur Verfügung steht, die mit der (erstmaligen) Einbringung einer Körperschaftsteuererklärung endet.
Die Bezugnahme auf die Körperschaftsteuererklärung steckt somit den zeitlichen Rahmen für die Antragstellung ab.
Im Erkenntnis vom , 2012/15/001, wird weiters ausgeführt, dass "das Gesetz keine besondere Form der Abgabe dieser Willenserklärung vorschreibt (vgl. Schlager, Die Bedeutung der Grundsätze des Abgabenverfahrens bei der elektronischen Steuerveranlagung, SWK 2009, T 33, 38), weshalb alle Möglichkeiten der Einreichung, die das Gesetz für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 BAO vorsieht, in Betracht (siehe hierzu auch § 86a BAO) kommen.

Schreibt das Gesetz keine besondere Form der Abgabe dieser Willenserklärung vor (vgl. Schlager, Die Bedeutung der Grundsätze des Abgabenverfahrens bei der elektronischen Steuerveranlagung, SWK 2009, T 33, 38), kamen im Beschwerdefall alle Möglichkeiten der Einreichung, die das Gesetz für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 BAO vorsieht, in Betracht (siehe hierzu auch § 86a BAO).
Es stand der Beschwerdeführerin demzufolge frei, die Willenserklärung als Teil der Körperschaftsteuererklärung (elektronisch) abzugeben.

Festzuhalten ist streitgegenständlich nun, dass den Angaben der Beschwerdeführerin in der elektronisch eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2008 mangels Ankreuzens des entsprechenden hierfür vorgesehenen Kästchens sowie mangels Ausfüllens des Formulars K 10 keineswegs eine Willenserklärung für die Inanspruchnahme der Optionserklärung iSd §  10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 entnommen werden kann.
Mit der elektronischen Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2006 ist im Beschwerdefall die gesetzliche Frist zur Erklärung der Option nach § 26a Abs. 1 Z 2 lit. a bzw. § 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 abgelaufen.

Das Beschwerdevorbringen, diese Erklärung müsse auch nicht bei der erstmaligen Abgabe der Körperschaftsteuererklärung erfolgen und könne bis zur Rechtskraft abgegeben werden, entspricht nicht der eingangs dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und kann daher der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die in der - der seinerzeitigen Berufung beigeschlossenen - berichtigten Körperschaftsteuererklärung für 2008, in welcher das Feld "Option zugunsten der Steuerwirksamkeit wird für internationale Schachtelbeteiligung ausgeübt" angekreuzt und der das ausgefüllte Formulars K 10 beigeschlossen war, erfolgte Willenserklärung zur Optionsausübung ist als verspätet zu betrachten.


Selbst den in Papierform am selben Tag eingereichten Unterlagen ( Bilanz,  Gewinn- und Verlustrechnung samt Anlagen) kann – auch bei verständiger Würdigung -  nachvollziehbar eine derartige Willenserklärung auf Ausübung der Option bzw. § 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 nicht beigemessen werden, sind doch als Aktiva generell Beteiligungen (auch im Anlagenspiegel), bzw. als Anlagevermögen "Anteile an verb. Unternehmen" und vor allem nicht näher quantifizierte Anteile an der ausländischen Körperschaft ausgewiesen. Demzufolge hätte es sich auch um einen Anteil an der HotelX, Stadt AHotel, der unter 10 Prozent lag, handeln können. Zudem sind g em. § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit a EStG) oder Verluste anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen. Auch eine Hinzurechnung von einem Siebentel ist weder in der Körperschaftsteuererklärung noch in der Gewinn- und Verlustrechnung ersichtlich.
Damit geht der Einwand  des steuerlichen Vertreters, die Abgabe der Optionserklärung sei bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2008 zumindest schlüssig geschehen, ins Leere.

Abrundend könnte auch die Frage gestellt werden, ob denn überhaupt die Abgabe der genannten Optionserklärung für 2008 bei (elektronischer) Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2008 beabsichtigt gewesen war. Dies unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens, dass nach Ansicht des steuerlichen Vertreters  eine internationale Schachtelbeteiligung ohnehin erst mit Ablauf Juni 2009 (Anm. BFG:  per auf Basis des übermittelten Kaufvertrages) entstanden sei, weshalb die Optionserklärung auch erst in der Steuererklärung für 2009 abzugeben gewesen wäre.

Es entspricht aber herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass bei Anschaffung einer qualifizierten Beteiligung (2008: ab einem Ausmaß von 10%) nach Ablauf eines Jahres rückwirkend vom Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung auszugehen ist.
Zudem lag es im Zeitpunkt der Abgabe der Körperschaftsteuer erklärung am 10 aufgrund des Beteiligungsausmaßes von 100% sowie  dem am 26.07.2008 erfolgten Erwerb auf der Hand, dass von einer internationalen Schachtelbeteiligung iSd § 10 Abs. 2 KStG 1988 auszugehen war.

Da eine rechtzeitige Abgabe der Optionserklärung iSd § 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 nicht erfolgte,  ist von der Steuerneutralität der als internationale Schachtelbeteiligung zu beurteilenden Beteiligung auszugehen, sodass für 2008 eine Teilwertabschreibung nicht rechtens wäre.
Der Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund kein Erfolg beschieden.


5.) Lediglich ergänzend wird  zur zum Bilanzstichtag begehrten Teilwertabschreibung der Beteiligung grundsätzlich ausgeführt:

Gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.

Laut § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) oder Verluste anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen.

Die Teilwertabschreibung des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG hat zur Voraussetzung, dass
- eine Beteiligung nach § 10 KStG vorliegt,
- die Beteiligung zum Anlagevermögen gehört und
- es zu einer  a b z u g s f ä h i g e n  Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (gemäß § 6 Z 2 lit a EStG) oder zu einem Verlust anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens kommt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Teilwertabschreibung einer Beteiligung allgemein eine erhebliche und dauernde Wertminderung zur Voraussetzung (vgl. zB , ; ).

Teilwert abschreibungen können nur in dem Wirtschaftsjahr durchgeführt werden, in dem die Wertminderung eingetreten ist. Die Bewertung ist für den Bilanzstichtag vorzunehmen. Es sind die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend, dabei sind aber die bis zur Bilanzerstellung gewonnenen Erkenntnisse und Einsichten hinsichtlich dieser Verhältnisse zu berücksichtigen.

Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der ständigen Rechtsprechung die Vermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil von einem Kaufmann angenommen werden kann, dass er - Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufwendet, als dieses für seinen Betrieb tatsächlich wert ist. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist deshalb grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun kann, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen oder dass sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen hat. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker wirkt die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer sind die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen (vgl. ).

Im vorliegenden Fall beträgt nun der zeitliche Abstand zwischen Anschaffung der Beteiligung mittels Kaufvertrag vom und dem Bilanzstichtag zum gerade rund fünf Monate. Allein ein derartig geringer zeitlicher Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und dem Bilanzstichtag spricht grundsätzlich dafür, dass die Anschaffungskosten und der Teilwert nicht wesentlich voneinander abweichen.
Die Bf. hätte also den Nachweis der behaupteten gerade in diesem Zeitraum eingetretenen wesentlichen und dauernden Wertminderung zu führen gehabt.

Nun entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Teilwert einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch den Substanzwert, den Ertragswert und den funktionalen Wert der Beteiligung bestimmt wird.

Wie der im Rechtsmittelverfahren übermittelten und unter Punkt 10.)a dargestellten "Kaufpreisformel" zu entnehmen ist, basiert die Berechnung des Kaufpreises für den Erwerb der Beteiligung neben dem Überhang der Forderungen über die Verbindlichkeiten aber vor allem auf den Buchwerten des vorhandenen Anlagevermögens und der Vorräte (Buchwerte laut Bilanz zum ), also den Substanzwerten.

So betrugen die Buchwerte  für das Anlagevermögen (119.591.000,00) und für die Vorräte (139.000,00) in der Bilanz zum in Summe CZK 119.730.000,00 (das sind in Euro 4,496.394,77) und in der Bilanz zum in Summe CZK 110,050.000,00 (in Euro 4,132.093,02, für das Anlagevermögen (CZK 110.895.000,00) und für die Vorräte (CZK 155.000,00). Berücksichtigt man den Umstand, dass bei Verkaufsverhandlungen ein gewisser Abschlag zum Tragen kommt, ist der laut Kaufpreisformel  für Anlagevermögen und Vorräte  angesetzte Betrag von Euro 3,800.000,00 (= CZK 101,186.400,00) nachvollziehbar als  "Substanz"- bezogen zu bewerten.

Im Hinblick darauf, dass hinsichtlich der für das angesprochene Anlagevermögen ausgewiesenen Buchwerte bis 2013keine außerordentlichen Abschreibungen (und zwar entsprechend den vorgelegten Bilanzen) vorgenommen wurden, kann ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass bezüglich des auf Basis der Bilanzansätze zum ermittelten und im Kaufpreis berücksichtigten Substanzwertes zum keine (außerordentliche) wesentliche und dauernde Wertminderung eingetreten war.

Angesichts dieses Umstandes ist der Bf. allein mit der Vorlage des übermittelten Unternehmensgutachtens, in welchem  eine "Ertragsbewertung" der Beteiligung im Sinne des angewandten DCF-Verfahrens, vereinfacht dargelegt, eine Diskontierung der ermittelten zukünftigen Zahlungsüberschüsse (Cashflows) auf den jeweiligen Bewertungsstichtag erfolgte, keine geeignete Nachweisführung dahingehend geglückt, dass nach der Anschaffung bis zum Bilanzstichtag (innerhalb von fünf Monaten) Umstände objektiver Natur hervorgetreten sind, die eine wesentliche und dauernde Wertminderung bewirkt hätten.

So wird im Unternehmensgutachten (Seite 14) lediglich allgemein bemerkt, dass das Ergebnis  der Unternehmensbewertung, nämlich der errechnete stark gesunkene Unternehmenswert zum , die ab dem Erwerbszeitpunkt stattgefundene wirtschaftliche Entwicklung der Branche, des Standortes sowie die gesamtwirtschaftliche Entwicklung widerspiegelt.
Konkrete Nachweise für diese Einwendungen wurden nicht beigebracht.
Vor allem waren diesem Gutachten die im Zuge des Erwerbes erstellten Planungsrechnungen bzw. Unterlagen, die als Grundlage für den Erwerb der Beteiligung gedient hatten, nicht beigeschlossen.
Damit hat die Bf. auch nicht offengelegt, welchen funktionalen Wert sie der erworbenen Beteiligung bei deren Anschaffung beimaß, beispielsweise ob und welche Synergieeffekte daher erwartet wurden, wozu zu erwähnen ist, dass die Bf. Hotels in Lienz und Wien betreibt (siehe Bilanzen zum bis ) und u.a. der Betrieb eines Reisebüros als Gegenstand des Unternehmens angeführt wird.

Auch der Umstand, dass sich der Beginn der Wirtschaftskrise bereits im letzten Quartal des Jahres 2007 abgezeichnet hatte, lässt den nachvollziehbaren Schluss zu, dass für die Bf. der Erwerb der Beteiligung im Juli 2008 trotz bereits eingetretener Wirtschaftskrise lukrativ erschien und in deren Unternehmenskonzept passte, zumal die endgültige Kaufpreisfestlegung, nämlich eine Reduzierung des vorab vereinbarten Kaufpreises von Euro 3,882.060,00 auf  Euro 3,830.000,00 erst im Februar 2009 durch die Unterzeichnung des 1. Zusatzes zum Kaufvertrag erfolgte, also nach dem Bilanzstichtag , zu dem das erworbene Unternehmen laut Gutachten aber nur mehr einen Wert von Euro  900.000,00 repräsentieren sollte.

Soweit beschwerdebegründend ins Treffen geführt wurde, dass der Kursverfall der CZK als mitverursachend anzusehen sei, ist dazu festzuhalten, dass der Umrechnungskurs zwar im Juli  2008 einen Tiefstand erreichte, jedoch zu Jahresende () auf fast gleichem Niveau wie zu Jahresbeginn lag.
Im Falle zu setzender Sanierungsmaßnahmen ist der Wert der Beteiligung erst dann als gemindert anzusehen, wenn die weitere Entwicklung erkennen lässt, dass den Belebungsmaßnahmen der Erfolg versagt bleiben wird. Dafür ist aber der insgesamt nur fünf Monate umfassende Zeitraum zwischen Anschaffung und Bilanzstichtag als nicht ausreichend anzusehen.

Auf Basis der dargelegten Überlegungen wäre es der Bf. nicht gelungen, den ihr obliegenden Nachweis zu erbringen, dass zwischen der Anschaffung der Beteiligung () und dem Bilanzstichtag zum eine wesentlicheund dauernde Wertminderung der angeschafften Beteiligung eingetreten ist.

Zuletzt wird angemerkt, dass die im   Gutachten angesetzten Werte (z.B. risikofreier Zinssatz, Marktrisikoprämie, Beta Faktor, etc., ....) und Parameter (beispielsweise Ansatz hochgerechneter Werte für 2008, etc. ...) und somit die zu den einzelnen Stichtagen ermittelten Unternehmenswerte zu hinterfragen wären.
So lagen l aut Abfrage der Statistik der Oe. Nationalbank die risikofreien Zinssätze (in der Regel werden Renditen von Staatspapieren oder einwandfreien Bankanlagen als risikoloser Zinssatz genutzt) unter den zugrunde gelegten (2. Quartal 2008: 4,19, bzw. 3. Quartal: 3,78), sodass sich bereits infolgedessen andere Diskontierungszinssätze ergeben würden. Warum den Ansätzen nach den Parametern der Deutschen Bundesbank der Vorzug gegenüber jenen der Oe. Nationalbank gegeben wurde, ist nicht ausgeführt.

Auf Basis dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

C. Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Auch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/15/0209, zum Zeitpunkt der Abgabe der Optionserklärung gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988  wird verwiesen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Zeitpunkt der Optionsausübung
Abgabe der Körperschaftsteuererklärung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100202.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at