Ein per e-Mail eingebrachtes Fristverlängerungsansuchen kann keine den Fristablauf hemmende Wirkung entfalten.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Ploner hinsichtlich der Beschwerde (vormals Berufung) des Bf., vertreten durch die Steuerberatungskanzlei, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist strittig, ob ein mittels e-Mail eingereichtes Fristverlängerungsansuchen betreffend die Einbringung einer Berufung eine den angestrebten Erfolg zu bewirken geeignete Maßnahme darstellt.
Ausgehend vom unbedenklichen Inhalt des Vorlageberichtes samt Beilagen, ergänzenden Ermittlungen durch Abfragen im abgabenbehördlichen Informationssystem (AIS-DB-2) sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers (im Folgenden auch bloß: Bf.) wurde seitens des erkennenden Gerichtes nachstehender
Sachverhalt
als unstrittig und entscheidungsrelevant festgestellt:
Mit Bescheid vom hatte das Finanzamt dem Bf. gegenüber Einkommensteuer für das Jahr 2010 festgesetzt.
Die Frist zur Einbringung einer Berufung endete unstrittig am .
Am gleichen Tag, also am , ersuchte der Bf. mittels einer an das zuständige Finanzamt abgesendeten e-Mail um Verlängerung der gerade angeführten Berufungsfrist.
Die in Papierform erstellte und mit datierte Berufung langte am beim Finanzamt ein und wurde mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen. Begründend dazu führte das Finanzamt aus, ein per e-Mail eingebrachter Antrag auf Verlängerung der der Frist zur Einbringung der Berufung stelle kein taugliches Anbringen im Sinne des § 85 Bundesabgabenordnung (BAO) dar.
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu würdigen:
Gemäß § 243 BAO in der auf den gegenständlichen Beschwerdefall noch anwendbaren Fassung BGBl. I 2002/97 sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt (Abs. 3 leg. cit.).
§ 273 Abs. 1 lit. b) BAO normiert, dass die Abgabenbehörde eine Berufung zurückzuweisen hat, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Entsprechend § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Bei einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde - im vorliegenden Fall noch als Berufung bezeichnet - handelt es sich unzweifelhaft um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO (Ritz, BAO, Kommentar, 5., überarbeitete Auflage, Tz 12 zu § 245).
Gemäß § 85 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art unter bestimmten Voraussetzungen entgegenzunehmen.
Ein mündliches Vorbringen indes ist im gegenständlichen Beschwerdefall weder behauptet worden noch aus dem Akteninhalt ableitbar.
Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.
Mit § 1 der Verordnung BGBl 1991/494 idF BGBl II 2002/395 war für Anbringen iSd § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen worden.
Mit der FinanzOnline-Verordnung, BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2012/373 wurde die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen nach § 86a BAO dahingehend geregelt, als derartige Anbringen auch über die in Finanz-Online den Teilnehmern zur Vefügung stehenden Funktionen eingebracht werden konnten.
Da sowohl § 85 und § 86a BAO als auch die beiden aufgrund des § 86a BAO ergangenen und gerade erwähnten Verodnungen die Einbringung von Anbringen mittels e-Mail nicht vorsehen, kommt einer e-Mail nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht die Eigenschaft eines Anbringens zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (, vom , 2007/15/0042, und vom , 2012/16/0082).
Umgelegt auf den gegenständlichen Beschwerdefall ist im Lichte dieser herrschenden Rechtsansicht vorerst davon auszugehen, dass es sich beim Fristverlängerungsansuchen vom grundsätzlich um ein Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO handelt, für welches Schriftlichkeit vorgesehen ist und welches nur als Schriftstück persönlich, durch Einwurf in den Briefkasten des Finanzamtes, auf dem Postwege, per Telefax oder im Wege des Finanz-Online-Verfahrens zweckerfüllend eingebracht werden konnte.
Da jedoch eine die angestrebten Rechtswirkungen entfaltene Einbringung mittels e-Mail nicht vorgesehen und unzulässig war (und auch noch immer ist), konnte die begehrte Fristverlängerung eben nicht erreicht werden.
Weil aber die Berufungsfrist unstrittig am endete und eine ablaufhemmende Verlängerung aus den aufgezeigten Gründen nicht erlangt werden konnte, war die mit datierte und am beim Finanzamt eingebrachte Berufung verspätet, weshalb sich der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit erweist.
Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des , ist entgegenzuhalten, dass der VwGH der dagegen erhobenen Amtsbeschwerde stattgegeben hat und die genannte UFS-Entscheidung aufgehoben hat. Die diesbezügliche VwGH-Entscheidung erging unter der Zahl 2012/13/0091 und ist in der bereits oben zitierten Entscheidung vom , 2012/16/0082, als im gleichen Sinne miterledigt angeführt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hatte zu erfolgen, da die hier streitentscheidende Frage, ob ein Anbringen - gegenständlich ein Fristverlängerungsansuchen - per e-Mail rechtswirksam und fristhemmende Wirkung entfaltend eingebracht werden kann, durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben zitierten Erkenntnisse vom , 2005/14/0126, vom , 2007/15/0042, und vom , 2012/16/0082) ausreichend geklärt ist und die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde sohin nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängig war.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Fristverlängerungsansuchen Anbringen Verspätung Eingabe |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100429.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at