Unzuständigkeit der Abgabenbehörde für die Entscheidung über einen Antrag auf Rückzahlung eines gemäß § 89 Abs.7 FinStrG erlegten Geldbetrages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch V., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , betreffend Rückzahlung eines gemäß § 89 Abs.7 Finanzstrafgesetz (FinStrG) erlegten Geldbetrages zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. 52000/0ß034/01/2010, hat das Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde I. Instanz eine Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs.1 FinStrG über eine Sattelzugmaschine mit dem Kennzeichen 11111, einen Fahrzeugschlüssel und einen zugehörigen Zulassungsschein erlassen. Nach Erlag eines Geldbetrages (§ 89 Abs.7 FinStrG) in Höhe von € 14.213,00 wurde die Beschlagnahme der oben angeführten Gegenstände aufgehoben und trat der Geldbetrag an deren Stelle.
Die Höhe des Gelderlages wurde wie folgt errechnet:
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Zoll | € 4.160,00 |
Anteiliger Wertersatz für LKW | € 6.500,00 |
zu erwartende Strafe | € 1.700,00 |
Kosten des Strafverfahrens | € 170,00 |
Vorläufige Sicherheit für BH A. | € 1.553,00 |
Kosten für Verwahrung des LKW | € 130,00 |
Mit Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. FSRV/0033-L/10, wurde die Beschlagnahmeanordnung aufgehoben.
Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) den Antrag, das Zollamt Linz Wels möge die erlegte Sicherstellung von € 14.213,00 unverzüglich zurück überweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage der Einhebung des auf Grund der Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs.1 FinStrG vom überwiesenen Geldbetrages von € 14.213,00 mit der Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom weggefallen sei.
Mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/04070/3/2010, wurde der Antrag vom auf Freigabe einer Sicherheitsleistung gemäß Art. 199 Zollkodex (ZK) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Art. 199 Abs.1 ZK eine Sicherheit nicht freigegeben werden könne, solange die Zollschuld, für die sie geleistet worden ist, nicht erloschen ist oder noch entstehen kann. Nach Ansicht des Zollamtes Linz Wels sei die Zollschuld in Italien entstanden, wo nach wie vor ein Verfahren anhängig sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung (nunmehr Beschwerde gemäß §§ 85a ff. ZollR-DG iVm §§ 243 ff. BAO und § 323 Abs.37 ff.) eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst der belangten Behörde nicht bekannt sei, ob von den italienischen Behörden ein Verfahren zur Erhebung der Zollschuld eingeleitet worden sei. Im Übrigen seien die Verwahrkosten von € 130,00 zurück zu überweisen, da sich die Beschlagnahme als rechtswidrig erwiesen habe. Der für ein Verfahren bei der BH A. „reservierte“ Betrag von € 1.553,00 wurde mittlerweile zurück überwiesen, da der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich das Verfahren eingestellt habe. Dieser Betrag sei somit vom Gesamtbetrag in Höhe von € 14.213,00 abzuziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/04070/4/2010, wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass 1. hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von € 1.553,00 der Antrag als unbegründet abgewiesen wird, da dieser Betrag bereits rückgezahlt wurde, 2. hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von € 130,00 (Kosten des Transportes und der Verwahrung) dem Antrag stattgegeben wird und 3. hinsichtlich der restlichen Sicherheit in Höhe von € 12.530,00 der Antrag abgewiesen wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der von der BH A. rücküberwiesene Betrag nicht mehr Teil der Sicherheitsleistung ist, weshalb der Antrag diesbezüglich abzuweisen sei. Betreffend der Verwahrkosten sei dem Antrag wiederum entsprochen worden. Hinsichtlich des übrigen Betrages teilte die italienische Zollverwaltung mit Schreiben vom mit, dass in Italien keine Zollschuld entstanden sei. Eine Zollschuld in Österreichkönne nur bei einem Verstoß gegen das österreichische Güterbeförderungsgesetz entstanden sein. Gegen das Verfahren des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich sei eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden, über die noch nicht entschieden sei. Eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes sei daher erst nach Vorliegen der Entscheidung des VwGH möglich.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde gilt gemäß § 85e ZollR-DG und § 323 Abs.37 ff. BAO iVm § 264 BAO als Vorlageantrag. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundlage für die Einhebung des Sicherheitsbetrages mit der Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung weggefallen sei. Der angefochtene Bescheid hätte sich zudem ausschließlich auf eine mögliche Zollschuldentstehung in Italien gestützt, welche aber nicht entstanden sei. Anstelle den Sicherheitsbetrag zurück zu zahlen, werde nunmehr eine mögliche Zollschuldentstehung in Österreich behauptet. Ob eine Zollschuld entstanden ist, könne nur die italienische Zollverwaltung beurteilen, da die Einfuhr in das EU-Zollgebiet über die Grenze Zollfreizone Triest nach Italien erfolgt sei. Art. 190 ZK berechtige die Zollbehörden eines Landes zudem nicht, Sicherheiten für andere Länder einzuheben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 89 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen.
Gemäß Abs.7 leg. cit. kann von der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände abgesehen werden und kann eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufgehoben werden, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt gemäß § 17 dem Verfall.
Gemäß § 91 Abs.2 FinStrG sind beschlagnahmte Gegenstände unverzüglich zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist.
Gemäß § 27 Abs.1 AVOG obliegen den Zollämtern für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben 1. die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 ZollR-DG), 2. die Erhebung von Verbrauchsteuern, 3. die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996, 4. die Erhebung des Altlastenbeitrages sowie 5. die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind.
Gemäß § 29 AVOG ist die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden im Finanzstrafgesetz geregelt.
Gemäß § 58 Abs.1 lit.a FinStrG ist zur Durchführung von Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden, jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind, als Finanzstrafbehörde zuständig.
Bei dem von der Bf. gestellten Antrag handelt es sich um einen Antrag auf unverzügliche Rückgabe des erlegten Geldbetrages gemäß § 91 Abs.2 FinStrG. Über den Anspruch auf die Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes hat die Behörde zu entscheiden, die die Beschlagnahme verfügt hat (; Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG Bd.2 § 91 Rz.2).
Die Beschlagnahmeanordnung wurde vom Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde I. Instanz verfügt. Diese Behörde hätte nunmehr über den Anspruch auf die Herausgabe des beschlagnahmten Gegenstandes - des gemäß § 89 Abs.7 FinStrG erlegten Geldbetrages - zu entscheiden gehabt.
Tatsächlich entschieden hat über den Antrag aber das Zollamt Linz Wels als Abgabenbehörde in seiner Zuständigkeit gemäß § 27 Abs.1 AVOG. Dieser Umstand ergibt sich nicht nur aus dem Kopf des Bescheides, sondern auch aus dem Spruch und der Begründung, welche sich ausschließlich auf abgabenrechtliche Normen beziehen.
Hat an Stelle eines Zollamtes als Finanzstrafbehörde I. Instanz ein Zollamt in der Vollziehung des Zollrechts und damit eine in Finanzstrafangelegenheiten unzuständige Behörde entschieden, ist dieser Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben
Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision nur dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung entspricht – wie vorstehend aufgezeigt – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, eine Revision ist daher nicht zulässig.
Zum betreffenden Antrag ist zu bemerken, dass es grundsätzlich der Behörde obliegt, die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme selbständig zu prüfen und die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände zu veranlassen. Dem Betroffenen steht es jedoch jederzeit frei, einen Antrag auf Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu stellen. Die Rechtsansicht über eine derartige Entscheidung ist jedoch unterschiedlich. So spricht der Verwaltungsgerichtshof von der Ausschöpfung des Instanzenzuges bezüglich einer Entscheidung über einen Rückgabeantrag (). Der Verfassungsgerichtshof sieht im Erkenntnis des VwGH jedoch lediglich eine nicht entscheidungstragende nebenbei geäußerte Rechtsansicht und sieht hier ausschließlich die Möglichkeit einer Klage gegen den Bund nach Art. 137 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) als zulässige Möglichkeit an ( A4/97; , A15/04). Somit lassen die Erkenntnisse des VfGH nur mehr Raum für eine bescheidmäßige Zurückweisung eines Antrages auf Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände (Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG Bd.2 § 91 Rz.4).
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 27 Abs. 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 91 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 § 89 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200129.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at