Beendigung eines Beschwerdeverfahrens einer wegen Vermögenslosigkeit von Amtswegen gelöschten GmbH, bei der auch die Funktion des Geschäftsführers bereits gelöscht wurde, durch Einstellung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Jud.Ex hinsichtlich der noch als Berufung bezeichneten Beschwerde der Bf. gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend
1) Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Oktober 2010,
2) Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Dezember 2010, sowie
3) Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum März 2011
beschlossen:
Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der am gegründeten Beschwerdeführerin (im Folgenden auch nur. Bf.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gegenüber ergingen im Anschluss an eine abgabenrechtliche Außenprüfung Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide betreffend die im Spruch angeführten Zeiträume, die von der Bf. mit Beschwerde angefochten wurden.
Nach Ergehen abweisender Beschwerdevorentscheidungen brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein, der nach Ansicht des Finanzamtes zu spät erfolgte, was vorerst den hier verfahrensgegenständlichen Streitpunkt bildete.
Ausgehend vom unbedenklichen Inhalt des elektronisch übermittelten Veranlagungsaktes in Verbindung mit einer vom Bundesfinanzgericht (in der Folge auch nur: Finanzgericht oder Gericht) vorgenommenen Firmenbuchabfrage wird seitens des Finanzgerichtes nachstehender entscheidungsrelevanter
Sachverhalt
unzweifelhaft festgestellt:
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen vom 7. Jänner 2013 erfolgte am . Per Finanz-Online ersuchte die Bf. am um Rechtsmittelfristverlängerung ausdrücklich bis zum (Anm.: Donnerstag), welche vom Finanzamt auch gewährt wurde. Der mit datierte Vorlageantrag wurde allerdings laut Poststempel auf dem Aufgabekuvert erst am der Post zur Weiterleitung übergeben. Im Lichte des § 245 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO wäre die Beschwerde daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen gewesen.
Die Verwendung des Konjunktives hatte aus den nachfolgend dargestellten Motiven zu erfolgen:
Laut Firmenbuchabfrage wurde die Funktion des – alleinigen – Geschäftsführers Max Muster-GF über dessen Ansuchen mit Eintragung vom gelöscht.
Die Löschung der Bf. im Firmenbuch wurde wegen Vermögenslosigkeit von Amtswegen am vorgenommen.
Der dargestellte Sachverhaltes ist wie folgt
rechtlich zu würdigen:
Laut Lehre und Rechtsprechung ist unstrittig, dass die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person bloß deklaratorischen Charakter hat () und die Rechtsfähigkeit nicht endet, solange Vermögen vorhanden ist und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt – also zB Abgaben noch festzusetzen – sind (Ritz, BAO³, § 79, Tzln 10, 11; , und vom , 2006/13/0187).
Bis zur Vollbeendigung benötigt die Gesellschaft allerdings einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter. In der Zeit zwischen Auflösung und Vollbeendigung (vollständige Abwicklung aller Rechtsverhältnisse) fungiert grundsätzlich der vormalige Geschäftsführer als "geborener Liquidator" (, und vom , 92/15/0121; -K/06, vom , RV/0292-K/07, und vom , RV/2748-W/09). An ihn können an die Gesellschaft adressierte Erledigungen bis zur Bestellung eines Liquidators noch zugestellt werden.
Die Vertretungsregelung des § 80 Abs. 3 BAO erfasst allerdings nur jene Fälle, in denen eine Liquidation nach § 89 GmbHG stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird oder eine Gesellschaft bei Konkursabweisung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist.
Mit der deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch ist der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden, sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam.
Eine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 1 BAO liegt nicht vor, da die gelöschte GmbH mangels Vermögen die Kosten eines Kurators nicht tragen kann.
Demzufolge können Entscheidungen über die Beschwerden durch das Finanzgericht im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zugestellt und somit auch nicht rechtswirksam erlassen werden.
Im Fall der Zurückweisung der Beschwerden könnte das Finanzamt eventuelle rechtskräftige Forderungen gegenüber der gelöschten GmbH mangels Vermögen nicht durchsetzen.
Die Beschwerdeverfahren waren daher einzustellen, zumal das Finanzamt hinsichtlich der beabsichtigten und ihm bekanntgegebenen Vorgangsweise bzw. Beschwerdeerledigung von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nur an die Amtspartei.
Die Unzulässigkeit einer Revision ist darin begründet, dass die hier entscheidungsrelevante Rechtsfrage, wie ein Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen betreffend eine wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch amtswegig gelöschte juristische Person zu beenden ist, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Ro 2014/13/0035) hinreichend geklärt ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 80 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Einstellung Vermögenslosigkeit Löschung einer Gesellschaft Löschung im Firmenbuch |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100458.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at