Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.08.2016, RV/3100258/2015

Zurückweisung der Beschwerde bei fehlerhafter Bezeichnung des Bescheidadressaten nach Einantwortung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Bf., vertreten durch die Erharter Wirtschaftstreuhand SteuerberatungsgmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 beschlossen:

1) Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I
Nr. 14/2013, in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr.
14/2013, als unzulässig zurückgewiesen.
 

2) Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige AB ist am verstorben. Am erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013, der an die „Erbengemeinschaft nach BA“ als dessen Rechtsnachfolgerin gerichtet wurde. Mit diesem Bescheid wich das Finanzamt von der eingereichten Einkommensteuererklärung insoweit ab, als die nach dem Ableben des AB noch offenen Rückzahlungsbeträge an die Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 6.877,81 € als Nachlassforderung anzusehen und somit nicht als Werbungskosten absetzbar seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die „Erbengemeinschaft nach AB“ am fristgerecht Beschwerde, die sich gegen die Nichtberücksichtigung der seitens der Pensionsversicherungsanstalt zurückgeforderten Erstattungsbeträge in Höhe von 6.877,81 € als Werbungskosten richtete.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Am stellte die „Erbengemeinschaft nach AB“ fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Der Abgabepflichtige AB ist am verstorben. Mit Einantwortungsbeschluss vom , GZ. abc, hat das Bezirksgericht Z die Verlassenschaft nach AB aufgrund des Gesetzes der erbl. Witwe, Frau BC, zu 1/3 und der Adoptivtochter des Verstorbenen, Frau CD, zu 2/3 zufolge der jeweils unbedingt abgegebenen Erbantrittserklärung und nach Maßgabe des Erbübereinkommens vom eingeantwortet. Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden.

Am erließ das Finanzamt den angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013, der an die „Erbengemeinschaft nach BA“ als dessen Rechtsnachfolgerin gerichtet wurde.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs (vgl. etwa ; ).

Bei natürlichen Personen hat die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen (vgl. etwa ; Ritz, BAO5, § 93 Tz 6, mwN; Stoll, BAO-Kommentar I, 961). Eine Adressierung an die „Erbengemeinschaft nach BA“, somit ohne Angabe der Namen dieser Erben, reicht nicht aus (vgl. ; vgl. auch ).

Die angefochtene Erledigung enthält keinen Hinweis auf die Namen der Erben, weder in der Zustellverfügung (der Bescheid wurde über FinanzOnline elektronisch in der Databox zugestellt) noch in ihrer Begründung. Daher kann auch aus dem Zusammenhang von Spruch, Begründung und Zustellverfügung der angefochtenen Erledigung die Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht entnommen werden (vgl. auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 198 und 199 zu § 59 AVG zitierten Entscheidungen; vgl. auch Stoll, aaO, 961). Damit ist die angefochtene Erledigung insoweit, als sie sich an die nicht näher bezeichnete „Erbengemeinschaft nach BA“ richtet, ins Leere gegangen. Die angefochtene Erledigung hat daher gegenüber der Beschwerdeführerin, welche sich in der Beschwerde als „Erbengemeinschaft nach AB“ bezeichnet, keine Rechtswirkung entfaltet (vgl. nochmals ).

Die Bescheidbeschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO, jeweils in der ab anzuwendenden Fassung FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, mit Beschluss zurückzuweisen, da sie nicht zulässig ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, da sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 260 BAO) ergibt, dass Bescheidbeschwerden mit Beschluss zurückzuweisen sind, wenn sie nicht zulässig sind. Was die Unwirksamkeit der angefochtenen Erledigung betrifft, stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100258.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at