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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2016, RV/3100028/2014

Wiederaufnahme des Verfahrens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A, vertreten durch B, gegen

a)   die am ausgefertigten Bescheide des Finanzamtes C über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2010

b)   die am ausgefertigten Bescheide des Finanzamtes C betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2010

c)   den am ausgefertigten Bescheid des Finanzamtes C über die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2011 (Aufhebung gemäß § 299 BAO)

d)   den am ausgefertigten Bescheid des Finanzamtes C betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011

e)   die am ausgefertigten Bescheide des Finanzamtes C über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2009

f)   die am ausgefertigten Bescheide des Finanzamtes C betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011

I.   zu Recht erkannt

1.     Die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2010 sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben.

2.     Die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 werden abgeändert. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieser Entscheidung. Die Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 wird gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt.

3.     Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.   den Beschluss gefasst

1.     Die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2010 sowie die Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 werden gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.

2.     Die Beschwerden gegen den Bescheid über die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2011 (Aufhebung gemäß § 299 BAO) und gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011 werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

3.     Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 BAO iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.     Verfahrensgang

1.     Die Abgabenbehörde hat mit am ausgefertigten Bescheiden die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2004 bis 2010 sowie der Einkommensteuer für 2008 und 2009 gemäß § 303 BAO wieder aufgenommen und mit gleichem Datum Bescheide ausgefertigt, mit denen die Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2010 sowie die Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt wurden. Mit am ausgefertigtem Bescheid hat die Abgabenbehörde gemäß § 299 BAO auch den Umsatzsteuerbescheid 2011 aufgehoben und am gleichen Tag einen Bescheid ausgefertigt, mit dem die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 neu festgesetzt wurde. Ebenfalls am hat die Abgabenbehörde Bescheide ausgefertigt, mit denen die Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 festgesetzt wurde.

2.     Mit den am ausgefertigten Sachbescheiden, welche die Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2011 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 festsetzen, hat die Abgabenbehörde die Vermietung einer Ferienwohnung durch den Beschwerdeführer als Liebhaberei qualifiziert, dementsprechend diesbezügliche Einnahmen und Ausgaben beim Einkommen sowie Umsätze und Vorsteuern bei der Umsatzsteuer nicht berücksichtigt.

3.     Gegen die unter Punkt I.1. angeführten Bescheide wurde vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom bei der Abgabenbehörde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass nach dem Vorliegen der Ergebnisse von nur drei Jahren ( 2009 bis 2011) die Vorgehensweise der Abgabenbehörde unfair und sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die Abgabenbehörde vertrete die Ansicht, dass nur die Vermietung einer Ferienwohnung steuerlich als Einkunftsquelle  anzuerkennen sei, die Vermietung der zweiten Wohnung sei als unglaubwürdig und die erwarteten Einnahmen aus dem Wellnessbereich als unrealistisch bezeichnet worden. Dem Beschwerdeführer werde die Chance verweigert, der Behörde nachzuweisen, dass er sehr wohl in der Lage sei, die von ihm geplanten Einnahmen (insbesondere aus dem Wellnessbereich) auch tatsächlich zu erzielen. Das Recht der Abgabenbehörde, die getroffenen Annahmen in der Prognose des Steuerpflichtigen zu hinterfragen und in Zweifel zu ziehen, sei unbestritten. Für derartige Fälle, in denen der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, sehe § 200 Abs. 1 BAO aber ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Abgaben vorläufig festzusetzen. Dadurch werde sichergestellt, dass keine vorschnellen, endgültigen Beurteilungen erfolgen, die sich dann später vielleicht als unrichtig herausstellten.

4.    Die Berufung wurde von der Abgabenbehörde mit Bericht vom dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

5.     Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

6.     Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom die Beschwerde gegen den am ausgefertigten Bescheid über die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2011 (Aufhebung gemäß § 299 BAO) und gegen den am ausgefertigten Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011 zurückgenommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II.     Sachverhalt

Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich, unbestritten und erwiesen:

1.     Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2004 bis 2008 ein Einfamilienhaus mit zwei Ferienwohnungen errichtet und mit der am  gefertigten Erklärung hinsichtlich Vermietung von Ferienwohnungen ab dem Kalenderjahr 2004 auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG verzichtet.

2.     Am  wurden vom Beschwerdeführer Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2008 bei der Abgabenbehörde eingereicht.

3.     Anlässlich einer beim Beschwerdeführer am durchgeführten Nachschau gemäß § 144 BAO sowie Außenprüfung gemäß § 150 BAO, die mit Schlussbesprechung vom endete, hat die Abgabenbehörde die Nutzflächen für die der Vermietung dienenden Flächen und die der privaten Verwendung dienenden Flächen festgestellt und in der Folge die Vorsteuern abweichend von den eingereichten Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2004 bis 2008 neu berechnet. Die Nutzfläche des auf die zwei Ferienwohnungen entfallenden, der Vermietung dienenden Gebäudeteiles wurde für die zwei Ferienwohnungen mit 102,29 m2 (32,02% des Gebäudes) festgestellt. Unter Zugrundelegung der neu berechneten, gegenüber den Abgabenerklärungen gekürzten Vorsteuerbeträge wurde mit jeweils am  ausgefertigten Bescheiden die Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2008 festgesetzt. Im Zuge der Außenprüfung wurde der Abgabenbehörde vom Beschwerdeführer eine Prognoserechnung vorgelegt, nach der aus der Vermietung der zwei Ferienwohnungen ab dem Jahr 2015 mit Überschüssen und im Jahr 2019 mit einem positiven Gesamtergebnis (2.095,76 €) gerechnet wurde.

4.     Am ist bei der Abgabenbehörde die Einkommensteuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 elektronisch eingelangt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden darin mit einem Verlust von -3.440,27 € angegeben. Mit Ergänzungsersuchen vom forderte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer auf, die Vermietungsabsicht für das Jahr 2006 anhand geeigneter Belege nachzuweisen. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers legte mit Schreiben vom eine berichtigte Überschussrechnung für die Vermietung der Ferienwohnungen sowie eine berichtigte Einkommensteuererklärung 2008 vor. Danach wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem Verlust von -14.760,16 € angegeben. Nach telefonischer Rücksprache übermittelte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers der Abgabenbehörde mit Schreiben vom eine adaptierte (zweite) Prognoserechnung, nach der aus der Vermietung der zwei Ferienwohnungen ab dem Jahr 2017 mit Überschüssen und im Jahr 2024 mit einem positiven Gesamtergebnis (119,98 €) gerechnet wurde. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 wurde von der Abgabenbehörde am unter Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem Betrag von -14.760,16 € ausgefertigt.

5.     Am sind bei der Abgabenbehörde die Umsatzsteuererklärung 2009 und am die Einkommensteuererklärung 2009 elektronisch eingelangt. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2009 wurde am erklärungsgemäß ausgefertigt. Mit Ergänzungsersuchen vom forderte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer auf, eine Überschussrechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorzulegen sowie eine Erklärung abzugeben, warum die tatsächlichen Einnahmen gegenüber der Prognoserechnung um ca. 3.000,00 € niedriger sind. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers übermittelte mit Schreiben vom die Überschussrechnung, nach der sich ein Verlust aus der Vermietung der Ferienwohnungen von -12.493,26 € für das Jahr 2009 ergibt. Die Mindereinnahmen 2009 gegenüber der Prognoserechnung wurden vorwiegend mit einem starken Nächtigungsminus (11% in der Marktgemeinde) begründet. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 wurde von der Abgabenbehörde am erklärungsgemäß unter Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem Betrag von -12.493,26 € ausgefertigt.

6.      Am sind bei der Abgabenbehörde die Umsatzsteuererklärung 2010 und am die Einkommensteuererklärung 2010 elektronisch eingelangt. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 wurde am erklärungsgemäß ausgefertigt. Mit dem Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Beschwerdeführer von der Abgabenbehörde um Stellungnahme ersucht, dass im Zeitraum 2008 bis 2010 insgesamt Verluste in Höhe von -41.010,51 € erklärt wurden, in der vorgelegten Prognoserechnung dagegen ursprünglich für diese Jahre Verluste in Höhe von -22.877,00 € sowie in der korrigierten (zweiten) Prognoserechnung Verluste in Höhe von -31.288,00 € prognostiziert wurden. Der Abgabenbehörde wurde im Mai 2012 eine dritte Prognoserechnung (mit geplanten Überschüssen ab dem Jahr 2017 sowie einem geplanten Gesamtüberschuss im Jahr 2024) übergeben, nach Beanstandungen eine vierte Prognoserechnung im August 2012 (mit geplanten Überschüssen ab dem Jahr 2018 sowie einem geplanten Gesamtüberschuss im Jahr 2026) und eine fünfte Prognoserechnung am (mit geplanten Überschüssen ab dem Jahr 2016 sowie einem geplanten Gesamtüberschuss im Jahr 2025). In der fünften Prognoserechnung sind ab dem Jahr 2011 Mieteinnahmen eines Dauermieters angesetzt (jeweils 4.909,09 € für die Jahre 2011 und 2012 sowie 7.200,00 € ab dem Jahr 2013). Die Dauermiete wurde gegenüber der Abgabenbehörde mit einem am mündlich abgeschlossenen Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Tochter argumentiert. Schriftlich wurde ein Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer Vermieter einerseits sowie dessen Tochter und Herrn Mag. D als Mieter andererseits mit Datum gezeichnet. Als Jahresmiete wurden 7.800 € vereinbart.

7.     Am sind bei der Abgabenbehörde die Umsatzsteuererklärung 2011 und am die Einkommensteuererklärung 2011 elektronisch eingelangt.

8.     Am hat die Abgabenbehörde den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2011 erklärungsgemäß ausgefertigt.

9.     Am hat die Abgabenbehörde die angefochtenen Bescheide (siehe oben Punkt I.1.) ausgefertigt und die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2010 sowie Einkommensteuer 2008 und 2009 in der am gesondert ausgefertigten Bescheidbegründung zu den angefochtenen Bescheiden wie folgt begründet (kursive Schreibweise im Original):

Anlässlich einer nachträglichen Prüfung ihrer Erklärungsangaben sind nachstehende Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen.

Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.

Der Wegfall eines Appartements aus dem Unternehmensbereich, also die vorzeitige Beendigung der Vermietung durch die Verwendung einer Ferienwohnung zur Deckung des privaten Wohnbedürfnisses der Tochter stellt eine neue Tatsache dar, deren Kenntnis bei Bescheiderlassung zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätte. Auch das neue Hervorkommen der Tatsache, dass nun der ursprünglich in Verbindung mit der kurzfristigen Vermietung von zwei Ferienwohnungen geplante Wellnessbereich, durch den Wegfall einer Ferienwohnung und in Verbindung mit der privaten Nutzung eine derartige Unterordnung zur bisher angenommenen Vermietungstätigkeit erfährt, mit der Folge, dass diese Investition der Privatsphäre zuzuzählen ist (Änderung der Nutzflächenaufteilung) stellt einen Wideraufnahmegrund dar.

10.     Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2010 und 2011 von der Gemeinde Reisekostenersatz erhalten, der höher waren als das Berufsgruppenpauschale von 2.628,00 €.

III.  Rechtslage

1.     Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

2.     Neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel rechtfertigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Neu hervorgekommen sind solche Umstände, die bereits vor Abschluss des Erstverfahrens bereits bestanden haben, der Behörde aber nicht bekannt waren. Damit bietet die Wiederaufnahme die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (; ).

3.     Erst nach Abschluss des Abgabenverfahrens neu entstandene Tatsachen oder Beweismittel rechtfertigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht (; ; ; ).

4.     Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel müssen entscheidungsrelevant sein, somit geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen (). Nicht schon das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes, sondern erst der Zusammenhang mit einem anders lautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme. Schon im Wiederaufnahmeverfahren ist daher die Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid zu berücksichtigen ( ).

5.     Bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Wiederaufnahme von Amts wegen ist nur zu prüfen, ob das Verfahren aus den von der Abgabenbehörde herangezogenen Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Es dürfen nur die gleichen Umstände (die gleichen tatsächlichen Grundlagen) einer anderen rechtlichen Wertung unterzogen werden (; ).

6.     Nach § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.

7.     Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1 BAO) entsprochen, so ist gemäß § 261 Abs. 2 BAO eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1 BAO) gerichtete Beschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

IV.   Rechtliche Beurteilung

1.    Die von der Abgabenbehörde als Wiederaufnahmegrund ins Treffen geführte Tatsache, dass eine der Ferienwohnungen nicht mehr an Feriengäste vermietet sondern der Tochter dauerhaft zur Verfügung gestellt wurde (siehe oben Punkt II.6. und 9.), ist ein erst im Jahr 2011 entstandenes Faktum, das, unabhängig von der gesondert zu klärenden Frage, ob das Mietverhältnis mit der Tochter des Beschwerdeführers steuerrechtlich anzuerkennen ist, kein tauglicher Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens der für die Jahre 2004 bis 2010 angefochtenen Sachbescheide sein kann. Eine Wiederaufnahme kann nur auf im Entscheidungsjahr bereits existente tatbestandsrelevante Sachverhaltselemente gestützt werden, nicht aber auf eine erst später geschaffene Faktenlage. Die Nichtberücksichtigung einer noch nicht existenten und damit auch nicht entscheidungsrelevanten Sachlage hat auf das abgeschlossene Verfahren keinen Einfluss gehabt und kann daher auch keinen Grund für das Aufrollen des Verfahrens abgeben. Somit erweist sich die Beschwerde als begründet, die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide waren gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben.

2.     Nachdem der Beschwerde gegen die die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide entsprochen wird und gemäß § 307  Abs. 3 BAO die Verfahren in die Lage zurücktreten, in der sie sich vor der Wiederaufnahme befunden haben, waren die gegen die Sachentscheidungen gerichteten Beschwerden gemäß § 261 Abs. 2 BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

3.     Die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2010 und 2011 werden dahingehend geändert, dass die dem Beschwerdeführer von der Gemeinde ersetzten Reisekosten berücksichtigt und demzufolge die Werbungskosten um das Berufsgruppenpauschale von 2.628,00 € im jeweiligen Jahr gekürzt werden. Des Weiteren werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Erklärungen entsprechend im Jahr 2010 mit -13.757,09 € und im Jahr 2011 mit -6.579,72 € berücksichtigt und die Einkommensteuer gemäß § 200 BAO vorläufig festgesetzt, da für das Bundesfinanzgericht ungewiss ist, ob die Vermietung der Ferienwohnungen in einem absehbaren Zeitraum zu einem positiven Gesamtergebnis führt. Für eine abschließende Beurteilung bedarf es einer längeren Beobachtung der effektiv erzielten Einkünfte aus beiden Ferienwohnung sowie vor Allem der Ertragsentwicklung des erst 2015 fertiggestellten Wellnessbereiches.

V.    Zulässigkeit einer Revision

1.     Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO ist durch die unter Punkt III. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

2.     Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da sich die Rechtsfolgen der Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus § 261 Abs. 2 BAO sowie aus § 264 Abs. 4 lit d. BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO ergeben, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100028.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at