Werbeabgabe und Onlinewerbung Verfassungswidrigkeit?
VfGH-Beschwerde zur Zl. E 2025/2016 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss v. abgelehnt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Eberl in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Werbeabgabe für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt ein Printmedienunternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
In der per Fax übermittelten Erklärung über die Werbeabgabe für das Kalenderjahr 2015 erklärte die Bf. eine Werbeabgabe in Höhe von € 495.589,61 (=5% von € 9.911.792,12 Entgelte für die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken).
Mit Bescheid vom betreffend Werbeabgabe für das Jahr 2015 wurde die Werbeabgabe erklärungsgemäß in Höhe von € 495.589,61 festgesetzt.
Mit Eingabe vom erhob die steuerliche Vertretung der Bf. Beschwerde gegen den oa Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass als Beschwerdegrund ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Werbeabgabegesetzes geltend gemacht werde und diese unverzüglich dem Bundesfinanzgericht vorzulegen sei.
Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Online –Werbung im Werbeabgabegesetz als Werbeleistung nicht genannt sei. Eine Subsumierbarkeit der Online-Werbung unter die bestehenden Tatbestände des Werbeabgabegesetzes werde sowohl vom Bundesministerium für Finanzen als auch in der Literatur verneint (vgl. Thiele, Werbeabgabegesetz § 1 Rz 55-58, BMF verneint die Werbeabgabepflicht für Werbeleistungen im Internet, SWK 2000/25, S 640).
Das Werbegesetz verletze daher den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG, weil durch die Besteuerung von Printwerbung einerseits und die Nichtbesteuerung von Online-Werbung andererseits im Wesentlichen Gleiches ungleich behandelt werde.
Die Bf sei als Medieninhaber eines Printmediums und Unternehmen, welches Werbeumsätze überwiegend durch Printmedienwerbung erziele, hierdurch beschwert. Der in § 1 Abs. 1 WerbeabgabeG definierte Steuertatbestand sei einer verfassungskonformen Interpretation nicht zugänglich. Der bekämpfte Bescheid beruhe daher auf einem verfassungswidrigen Gesetz.
Die oa Beschwerde wurde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Sachverhalt
Die Bf. erzielt als Medieninhaber eines Printmediums und Unternehmens Werbeumsätze überwiegend durch Printmedien. Diese unterliegen - und wurden auch von der Bf als solche erklärt - der Werbeabgabe.
Rechtliche Ausführungen:
Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Werbeabgabegesetzes (BGBl. I Nr. 29/2000) lauten:
§ 1 (1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
(2) Als Werbeleistung gilt:
1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
3. Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
(3) Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.
§ 2 (1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.
(2) Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.
§ 3 (1) Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des § 1 hat."
Unstrittig ist, dass die Bf., die überwiegend Werbeumsätze durch Printmedien erzielt, der Werbeabgabe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG unterliegt.
Nach geltender Rechtslage gibt es im Internet keine Medienwerke und damit auch keine auf die Körperlichkeit abstellenden Druckwerke. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen im Internet stellen somit keine Werbeleistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG dar. Aber auch die Tatbestände der Z 2 und 3 kommen nicht zur Anwendung, weil nach herrschender Lehre das Internet nicht unter den Begriff "Hörfunk und Fernsehen" subsumiert werden kann bzw auch nicht die Zurverfügungstellung von Werberaum auf einer Homepage unter den Begriff "Zurverfügungstellung von Flächen und Räumen" fällt (siehe Thiele, Werbeabgabegesetz-Praxiskommentar Tz 55 bis 57).
Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 171/02 lässt sich entnehmen, dass die Beurteilung der Gleichartigkeit (nur) vor dem Hintergrund des maßgeblichen Regelungsgegenstandes – die Besteuerung des Aufwandes für Werbeleistungen im Zusammenhang mit Printmedien (§ 1 Abs.2 Z 1 Werbeabgabegesetz 2000) – vorzunehmen ist.
Wenn die Bf nun in der Beschwerde ausführt, dass das Werbeabgabegesetz den Gleichheitsgrundsatz verletzen würde, weil durch die Besteuerung von Printwerbung einerseits und die Nichtbesteuerung von Online-Werbung andererseits im Wesentlichen Gleiches ungleich behandelt würde, dann übersieht sie, dass die Gleichbehandlung nur innerhalb des Abgabenobjektes (Besteuerungsgegenstandes) "Printmedien"-Werbung zu untersuchen ist. Die steuerliche Behandlung der davon deutlich abweichenden Online- Werbung ist somit nach Ansicht des BFG kein geeigneter Vergleichsmaßstab für die Prüfung der Besteuerung der Printmedien-Werbung (vgl. ) .
Werbeleistungen im Internet unterliegen daher zu Recht nicht der Werbeabgabepflicht.
Nach Ansicht des BFG liegt daher kein den Gleichheitsgrundsatz verstoßendes Gesetz dieser Entscheidung zugrunde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Fall die Bf überwiegend Umsätze durch Printmedien erzielt, die eindeutig unter die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 WerbeabgabeG fallen, lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 Z 1 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000 |
Zitiert/besprochen in | Thiele in BFGjournal 2016, 317 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102893.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at