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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.08.2016, RV/7500749/2015

Parkometer: Aktivierung eines elektronischen Parkscheins zwei Minuten nach dem Beanstandungszeitpunkt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. G in der Verwaltungsstrafsache gegen XY, Adr, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft, Goldschmiedgasse 8, 1010 Wien, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-123, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorgansiationsgesetz (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 € binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 €) ist zusammen mit der Geldstrafe (60 €) und dem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 €), in Summe 82 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung angelastet und hierfür eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Mit Anbringen seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom erhob der BF Einspruch gegen die Strafverfügung ohne dies zu begründen.

Mit Schreiben vom forderte die MA 67 den BF zur Rechtfertigung auf und übermittelte ihm ein Foto in Kopie, das vom Meldungsleger am Tatort angefertigt worden war.

Mit Schriftsatz vom brachte der BF vor, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Der Strafverfügung "liegt sohin offensichtlich eine Fehlbeobachtung des Meldungslegers vor".

Festgehalten werde, dass "aus den dem Einschreiter übermittelten Fotografien nicht ersichtlich ist, dass der Einschreiter sein KFZ tatsächlich im Bereich des gegenständlichen Vorschriftszeichens abgestellt hat." Es sei lediglich ein Foto des Kennzeichens des KFZ des Einschreiters und eines des Verbotszeichens übermittelt worden. Der Einschreiter beantrage daher die Übermittlung eines Fotos, aus dem sich "das Abstellen im Bereich eines Verbotszeichens ergeben soll". Zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens werde die Einvernahme des Meldungslegers beantragt. Dieser möge als Zeuge einvernommen "zum näheren Tathergang" Auskunft erteilen. Ein Unterbleiben dieser, zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Einvernahme des Meldungslegers werde "bereits jetzt" als Verfahrensmangel gerügt.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters werde mitgeteilt, dass dieser vermögenslos und sorgepflichtig für eine mj. Tochter sei.

Mit Straferkenntnis vom verhängte die belangte Behörde wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe über den BF eine Geldstrafe iHv 60 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Zudem wurde ein Betrag von 10 € als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

Die belangte Behörde führte aus, dass der Abstellort des KFZ sich zum Tatzeitpunkt (, 12:44 Uhr) innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden habe. Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe der BF bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen müssen. Er habe also so lange davon ausgehen müssen, dass er sich in einem Kurzparkzonenbereich befinde, als er nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passiert habe.

Es möge zwar zutreffen, dass auf dem Anzeigenfoto nicht ersichtlich sei, dass das Fahrzeug im Bereich des gegenständlichen Verkehrszeichens abgestellt worden sei; dieses Vorbringen sei jedoch nicht geeignet, den Einschreiter zu entlasten. Das Fahrzeug sei nämlich zum Tatzeitpunkt in einer flächendeckenden Kurzparkzone abgestellt worden, bei der lediglich die Ein- und Ausfahrtsstellen mit Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" gekennzeichnet gewesen seien. Zum Antrag auf Einvernahme des Meldungslegers werde bemerkt, dass die Behörde auf Beweisanträge einzugehen habe, wenn sie nicht offenbar unerheblich seien. Sie dürfe einen beantragten Zeugenbeweis dann ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt sei, dass die Behörde sich auf Grund der vorliegenden Beweise ein klares Bild machen könne. Die Angaben der Anzeige und das Anzeigenfoto seien hiefür durchaus ausreichend.

Im Übrigen treffe den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordere, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechende Beweise entgegenzusetzen. Werde dies unterlassen, so bedeute es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführe.

Bei der Strafzumessung sei berücksichtigt worden, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufschienen. Des weiteren sei die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für ein Kind berücksichtigt worden. Da vom Beschuldigten keine Angaben über die Einkommensverhältnisse gemacht worden seien, sei von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen worden.

Am erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass das Straferkenntnis sowohl an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wie auch an einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide.

Die Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften ergebe sich daraus, dass die vom BF beantragte Einvernahme des Meldungslegers unterblieben sei. Der BF habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen; der Anzeige liege offenbar eine Fehlbeobachtung des Meldungslegers zugrunde.

Erstmals brachte der BF in der Beschwerde auch vor, dass er für den vermeintlichen Tatzeitraum einen gültigen Parkschein entwertet habe. Zum Beweis wurde ein Ausdruck vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass der BF am um 12:46 Uhr sowie am um 14:43 je ein elektronisches Parkticket entwertet hat.

Die Behörde beschränke sich in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses lediglich auf Leerformeln. Die erstinstanzliche Behörde habe es "vollkommen unterlassen", das Vorbringen des Einschreiters bzw. den festgestellten Sachverhalt einer entsprechenden rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Darüber hinaus begründe die erstinstanzliche Behörde das bekämpfte Straferkenntnis lediglich damit, dass sie anführe, dass auf Grund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Die Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses entspreche sohin "in keiner Weise" den gesetzlichen Vorgaben bzw. den von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Vorgaben.

Von der belangten Behörde sei lediglich ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden; mit dem "schlüssigen" Vorbringen des Einschreiters habe sich die Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides gehe nicht hervor, auf Grund welcher Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegen sollte. Die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen seien in keiner Weise schlüssig dargelegt worden. Es sei insbesondere nicht begründet worden, was die belangte Behörde veranlasst habe, von der Aufnahme der vom Einschreiter beantragten Beweise abzusehen.

Bei Vermeidung der aufgezeigten Mangelhaftigkeit hätte die erstinstanzliche Behörde zu einem anderen Bescheid sowie zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass der Einschreiter die ihm angelastete Tat tatsächlich nicht begangen habe.

Auf Grund des grob mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei es der belangten Behörde auch in keiner Weise möglich gewesen, eine richtige rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Verwaltungssache vorzunehmen, sodass der bekämpfte Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig geblieben sei.

Ausdrücklich bekämpft werde auch die Höhe der festgesetzten Geldstrafe. Die Begründung der Höhe des Strafbetrages entspreche nicht den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Vorgaben.

Der Einschreiter beantrage sohin das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In eventu werde beantragt, dass von der Verhängung einer Strafe Abstand genommen werde und dem Einschreiter eine Ermahnung erteilt werde. In eventu sei die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Einschreiters auf ein schuldangemessenes Maß herabzusetzen

Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung werde ausdrücklich verzichtet!

Mit Vorlageantrag vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Folgender Sachverhalt wird als entscheidungsrelevant und erwiesen festgestellt:

Am um 12:44 war das mehrspurige KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen **** vor dem Haus in Wien 01, Biberstraße 8, abgestellt, ohne mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet zu sein. Für den Zeitpunkt 12:44 Uhr wurde für dieses Fahrzeug auch kein elektronischer Parkschein aktiviert. Lenker des Fahrzeuges war der BF.

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans, aus der Lenkerauskunft der Fahrzeughalterin sowie aus dem Vorbringen des BF.

Aufgrund des Berichtes des Parkraumüberwachungsorgans steht fest, dass das verfahrensgegenständliche KFZ zum Tatzeitpunkt im Bereich der Biberstraße 8 im ersten Wiener Gemeindebezirk abgestellt war. Diese Feststellung ist vom BF nie bestritten worden. Das Bundesfinanzgericht sieht daher keine Veranlassung, die diesbezüglichen Feststellungen des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Wenn der BF moniert, dass nicht klar festgestellt worden sei, dass sich das Fahrzeug tatsächlich im Bereich eines Verbotszeichens befunden habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der gesamte erste Wiener Gemeindebezirk eine flächendeckende Kurzparkzone ist, sodass dieser Umstand nicht entscheidungsrelevant ist und daher von der belangten Behörde zu Recht die beantragte Einvernahme des Meldungslegers unterlassen werden durfte.

Die Behörde hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen und sich im Zuge der Begründung mit Einwendungen auseinanderzusetzen sowie darzulegen, aus welchen Gründen sie die Einwendungen als unbegründet ansieht ( und die dort zitierte Vorjudikatur). Die belangte Behörde hat ausführlich und schlüssig dargetan, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt auch ohne Einvernahme des Meldungslegers klar festzustellen war und dass daher die beantragte Einvernahme abzulehnen war.

Es besteht auch für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht - wie schon die belangte Behörde hingewiesen hat - kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Straferkenntnis ausführlich dargetan, dass das Fahrzeug sich zum Tatzeitpunkt in einem ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereich befunden hat und dass die Behauptung des BF, es sei nicht im Bereich eines Vorschriftszeichens gestanden, nicht entscheidungsrelevant ist.

Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der BF habe im Verfahren vor der belangten Behörde nicht nur die Einvernahme des Meldungslegers beantragt, sondern auch entsprechende Fragen an den Meldungsleger gestellt, findet im vorgelegten Verfahrensakt keine Deckung. Genau dieser Mangel an konkreten Behauptungen stellt eine Verletzung der dem BF im Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht dar, was von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis auch ausführlich dargestellt worden ist.

Die vom BF behaupteten Verfahrensmängel liegen sohin nicht vor. Die belangte Behörde hat ausführlich und schlüssig den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, ihre Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten rechtlichen Folgerungen dargestellt.

Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit ist anzuführen, dass der BF es unterlassen hat darzutun, zu welchen anderen rechtlichen Schlussfolgerungen die belangte Behörde hätte gelangen sollen. Der einzig relevante Sachverhalt, dass der BF nämlich ein KFZ in einer Kurzparkzone abgestellt hat, ohne hiefür die Parkometerabgabe zu entrichten, ist vom BF nicht nur unbeeinsprucht geblieben, sondern durch seine eigenen Angaben betreffend Aktivierung eines elektronischen Parkscheins zwei Minuten nach dem Beanstandungszeitpunkt bestätigt worden.

Von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer ist zu erwarten, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und dass er fähig ist, eine Vorschrift zwischen den Verkehrszeichen "Anfang" und "Ende" auch dann im Gedächtnis behalten zu können, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich betrifft. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich bei dem Verkehrsteilnehmer um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen handelt (vgl. ).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Im Fall einer gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone darf einem Verkehrsteilnehmer die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen. Die Kenntnis der nach den Parkgebührenvorschriften gegebenen Gebührenpflicht ist auch ortsunkundigen Verkehrsteilnehmern zuzumuten. Ist einem Beschuldigten die Gebührenpflicht trotz gesetzmäßiger Kundmachung entgangen, dann müssen Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen (vgl. ).
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes besteht kein Zweifel, dass der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bf. wegen besonderer oder außergewöhnlicher Umstände nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten.

Dass das KFZ im unmittelbaren Bereich eines Verbotszeichen abgestellt war, ist kein Tatbestandserfordernis und wäre ein solches bei einer flächendeckenden Kurzparkzone geradezu absurd.

Zum Vorbringen des BF, er habe am um 12:46 Uhr einen elektronischen Parkschein aktiviert ist zu bemerken, dass nach den unzweifelhaften Angaben des Meldungslegers der Tatzeitpunkt 12:44 Uhr war. Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten. Entfernt sich der Lenker ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten Fahrzeug", verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. ). Ein Lenker, der sich von seinem in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug entfernt, ohne zuvor die Parkometerabgabe mittels Anbringens eines gültig entwerteten Parkscheins im Fahrzeug oder durch Erhalt einer Bestätigung der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins entrichtet zu haben oder von dieser befreit zu sein, verkürzt die Parkometerabgabe und ist nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu bestrafen, auch wenn nachträglich die Parkometerabgabe wirksam entrichtet wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, ausführlich dargelegt habe, sei die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten und werde bereits der Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht, wenn sich der Lenker ohne diese Pflicht zu erfüllen vom abgestellten Fahrzeug entferne. Eine "Kulanzzeit" zwischen dem Abstellen des Fahrzeuges und der Entwertung eines Parkscheines sei nicht vorgesehen.

Bis ein korrekter elektronischer Parkschein mit SMS bestätigt werde, sei es daher zweckdienlich, beim Fahrzeug zu verbleiben, um z.B. im Falle einer technischen Störung einen Parkschein entwerten, oder aber das Fahrzeug aus der Kurzparkzone verbringen zu können.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Bei der Verhängung der Geldstrafe von € 60,00 wurde der Strafrahmen von € 365,00 lediglich zu rund 16% ausgeschöpft. Der Umstand nicht gegebener Vorstrafen war als mildernd, kein Umstand als erschwerend zu berücksichtigen.

Die Strafhöhe ist bei Annahme durchschnittlicher Einkommensverhältnisse, von denen deswegen auszugehen war, weil der BF keine diesbezüglichen Abgaben gemacht hat, unter Berücksichtigung der Vermögenslosigkeit und der Sorgepflichten für ein Kind jedenfalls als angemessen zu betrachten.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und auch des Umstandes, dass sich der BF nicht schuldeinsichtig gezeigt hat, insbesonders im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu € 365 reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

Kein Beschwerdevorbringen wurde zu der gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden erstattet und auch nach der Aktenlage ergeben sich für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken gegen deren Höhe. Diese entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholten des BF.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Dem Eventualvorbringen des BF, es möge von der Verhängung einer Strafe Abstand genommen werden und der BF nur ermahnt werden wird bemerkt, dass dieses Vorbringen nicht nur nicht begründet worden ist, sondern auch objektiv gesehen kein Grund für eine derartige Maßnahme vorliegt. Bei der Strafbemessung hat die Erstbehörde unter Bezugnahme auf § 19 VStG zu Recht berücksichtigt, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht, neben der fiskalischen Seite - Sicherung der Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz angeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchführung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationalisierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. z.B. ).

Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel € 1,00 bis € 6,00 nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Von einem geringen Verschulden an der Verkürzung der Parkometerabgabe kann daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochennach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs.2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zahlung:

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher 82,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-123).

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500749.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at