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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.07.2016, RV/7103538/2014

Familienbeihilfe - erstes Studienjahr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2012 bis September 2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im September 2013 überprüfte das Finanzamt den Anspruch der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Familienbeihilfe für ihre Tochter S. und ersuchte um Übermittlung der "Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung von S… Studienerfolg Studienjahr 12/13".

Es wurde eine Studienbestätigung der Universität Wien vorgelegt, wonach die Tochter der Bf. im Wintersemester 2013 an der Universität als ordentliche Studierende des Studiums A 033 630 Bachelorstudium Biologie zur Fortsetzung gemeldet war.

In der Folge forderte das Finanzamt zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag betreffend das Kind S. für den Zeitraum Juli 2012 bis September 2013 mit Bescheid zurück.
Die Rückforderung wurde damit begründet, dass Familienbeihilfenanspruch nur dann bestehe, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung von Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antritt.

Die Beschwerde wurde begründet wie folgt:
Meine Tochter S… hat dem Studium im Oktober begonnen und deshalb verstehe ich nicht warum Sie ab Monat Juni abbuchen.
Sie hat Prüfungen abgelegt!

Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes wurde die Ablegung der Prüfung "STEOP: Modulprüfung B-Bio 2 Einführung in die Biologie II (WiSe 2012)" am durch S. mit der Note 5 nachgewiesen. 

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Tochter der Bf. "hat mit dem WS 2012/13 mit dem Studium Biologie begonnen. Am hat S. eine Prüfung mit 8 ECTS-Punkten negativ abgelegt. Die nächste Prüfung scheint erst im Sommersemester 2014 im Studium 'H033 217' auf. Da zwischenzeitlich keine Prüfungen abgelegt wurden, kann nicht von einem ernsthaften und zielstrebigen Studium ausgegangen werden.
Daher ist Ihre Beschwerde abzuweisen."

Im Vorlageantrag brachte die Bf., abgesehen von nicht sachbezogenen Ausführungen, vor, ihre Tochter S. "hat [zu ergänzen: mittlerweile] das Studium gewechselt und ist sehr wohl eine zielstrebige Studentin."

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit folgendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Tochter der Beschwerdeführerin (BF), geb. am xx.xx.1994 legte im Juni 2012 erfolgreich die Reifeprüfung ab und gab an, ab Herbst 2012 das Bachelorstudium Biologie zu betreiben. Die Familienbeihilfe wurde für das erste Studienjahr bis September 2013 verlängert. Nach Ablauf des ersten Studienjahres wurde der Studienerfolg erfragt. Mit Überprüfungsschreiben vom wurde lediglich eine Inskriptionsbescheinigung vorgelegt. Die Familienbeihilfe wurde daher für den Zeitraum Juli 2012 bis September 2013 rückgefordert.
Gegen den Rückforderungsbescheid brachte die BF fristgerecht eine Beschwerde ein. Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung über eine negative STEOP Modulprüfung im Ausmaß von 8 ECTS.
Die Beschwerde wurde am begründend mit der mangelnden Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit abgewiesen. In der Studiendatei ist ersichtlich, dass die Tochter bis dato keine weiteren Prüfungen erfolgreich in dieser Studienrichtung abgelegt hat.
Am brachte die BF einen Vorlageantrag ein.
...
Stellungnahme:
Es kann an Hand des Prüfungsverlaufes angenommen werden, dass die Tochter das Studium Biologie nicht ernsthaft und zielstrebig betreibt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Tochter der Bf. legte im Juni 2012 erfolgreich die Reifeprüfung ab.
Nach dem Ablegen der Reifeprüfung gab die Tochter der Bf. an, sie werde ab Herbst 2012 das Bachelorstudium Biologie betreiben (Beschwerdevorlage: Sachverhalt).

Im Wintersemester 2012/13 und im Sommersemester 2013 war die Tochter der Bf. als ordentliche Studierende des Studiums 'Bachelorstudium Biologie' gemeldet; im Wintersemester 2013/14 war sie als ordentliche Studierende des Studiums 'Bachelorstudium Biologie' zur Fortsetzung gemeldet (Studienbestätigung der Universität Wien).

Am legte die Tochter der Bf. die Prüfung: Basismodul Biologie 2, ECTS: 8.00 SSt. 4,00, ab, Note 5 (Sammelzeugnis).

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

Erst ab dem zweiten Studienjahr wird ein Erfolgsnachweis für das erste Studienjahr gefordert (vgl. , ).

Es war somit für den Bezug der Familienbeihilfe auch nicht maßgeblich, ob die Tochter der Bf. im 1. Studienjahr Prüfungen abgelegt hat oder nicht (vgl. abermals ). Gleiches gilt betreffend das 1. Studienjahr, wenn die abgelegte Prüfung mit der Note 5 beurteilt wurde.

Das Finanzamt hat im vorliegenden Fall somit zu Unrecht die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für das erste Studienjahr (Juli 2012 bis September 2013) zurückgefordert.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Rückforderungsbescheid aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig. Vielmehr ist der vorliegende Fall auf Grund klarer, eindeutiger gesetzlicher Regelungen zu lösen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103538.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at