Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.08.2016, RV/2101680/2015

Berufsbedingter Doppelwohnsitz - Verpflegungsmehraufwand

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache  Univ.-Prof. Dr. Bf., G, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

 
Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat in dem nach Aufhebung gemäß § 299 BAO ergangenen Einkommensteuerbescheid 2013 die als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Diäten in Höhe von 2.191,50 Euro mit nachstehender Begründung nicht anerkannt:

"Als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kommen Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort (bei einer Entfernung von mehr als 120 km) wohnen muss.

Bei der doppelten Haushaltsführung sind daher keine Diäten vorgesehen. Die Aufwendungen wurden um die Kosten Diäten gekürzt. Auf den Betriebsprüfungsbericht vom wird verwiesen."

Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat der Beschwerdeführer (Bf.) im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

Er habe im Streitjahr Aufwendungen für Hotelzimmer in Höhe von 2.389 Euro und Verpflegungsmehraufwendungen in Form pauschaler Diäten in Höhe von 2.191,50 Euro als Werbungskosten geltend gemacht. Diese Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.580,50 Euro lägen deutlich unter der monatlichen Höchstgrenze von 2.200 Euro (= 26.400 Euro jährlich) und auch deutlich unter den Aufwendungen für die Anmietung auch einer sehr günstigen Wohnung. Allein bei einer monatlichen Gesamtbelastung von 500 Euro würden die Miet- und Betriebskosten über den gesamten, gegenständlichen Werbungskosten aus Hotelzimmer und Diäten liegen. Ergänzend sei anzumerken, dass es ihm in mittlerweile 17 Jahren nicht gelungen sei, eine derart günstige Wohnung mit vertretbarem Standard zu finden.

Die zum Ansatz gebrachten Diäten würden den Tagesgeldern bei beruflich veranlassten Reisen entsprechen. Diese pauschalen Diäten würden aber lediglich den Verpflegungsmehraufwand abdecken, der dadurch entstünde, wenn man sich länger als drei Stunden vom Familienwohnsitz entfernen würde. Ein solcher Verpflegungsmehraufwand würde auch bei doppelter Haushaltsführung erwachsen, wenn nicht in einer Zweitwohnung, sondern in einem Hotelzimmer genächtigt werde. Das aufwandsgünstigere Selbstkochen sei nun einmal im Hotelzimmer in der Regel nicht möglich. Das Gesetz und die diesbezüglichen Erläuterungen würden den Ansatz von Verpflegungskosten in den Hotelzimmerkosten nicht einschränken. So könnten demnach auch Vollpensionen zum Ansatz gebracht werden, wobei selbstverständlich die Ersparnis im Familienhaushalt zum Ansatz zu bringen sei. Im gegenständlichen Fall würden aber lediglich die Nächtigungskosten in Form der Aufwendungen für Hotelübernachtungen sowie die Verpflegungsmehraufwendungen in Form pauschaler Diäten angesetzt werden.

Ein Abgehen von der Gleichbehandlung der Kostenbestimmung bei doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten sowie Reisekosten bei Dienstreisen sei daher rechtswidrig.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt wie folgt begründet:

"Im gegenständlichen Fall wurden im Jahre 2013 Aufwendungen für Hotelzimmer von € 2.389,00 und Verpflegungsmehraufwendungen in Form pauschaler Diäten von € 2.191,50 für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten angesetzt.

Rechtliche Würdigung:

Als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kommen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss.

Vom Abgabepflichtigen wurden im Jahre 2013 Aufwendungen für Hotelzimmer (Nächtigungskosten) in Höhe von € 2.389,00 geltend gemacht. Haushaltsaufwendungen oder Verpflegungsmehraufwendungen in Form von pauschalen Diäten sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG steuerlich nicht abzugsfähig. Aus diesem Grund können die Verpflegungsmehraufwendungen in Form von pauschalen Diäten für das Jahr 2013 in Höhe von € 2.191,50 nicht berücksichtigt werden."

Dagegen hat der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt und begründend ausgeführt:

Nach wörtlicher Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde und der Beschwerdevorentscheidung zitiert er die gesetzlichen Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 und kommt in deren Würdigung zum Ergebnis, dass diese Bestimmungen nicht zutreffend seien, da im Beschwerdefall Verpflegungsmehraufwendungen, die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anfielen, zu beurteilen seien.

Auch die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 5, 26 Z 4 und 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 seien nicht zutreffend, da im Beschwerdefall gerade nur der Pauschalbetrag gemäß § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 zum Ansatz gebracht worden sei.

Schlussendlich seien auch die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d und e EStG 1988 nicht zutreffend, da im Beschwerdefall Verpflegungsmehraufwendungen, die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anfielen, zu beurteilen seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

"Auch für den Fall der doppelten Haushaltsführung gilt, dass ein Verpflegungsmehraufwand, der auf die Unmöglichkeit der Verpflegung in einem Haushalt am Aufenthaltsort und die daraus resultierende Gasthausverpflegung zurückzuführen ist, wie bei Geschäfts- und Berufsreisen nur hinsichtlich jenes ersten Zeitraumes von einer Woche anfällt, in dem die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 93/13/0013, und vom , 95/14/0156). Die Geltendmachung eines Verpflegungsmehraufwandes (wie gegenständlich von Frühstückskosten) ist im Grunde des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht mehr möglich, wenn sich der Steuerpflichtige - wenn auch mit Unterbrechungen - länger als eine Woche an einem Ort aufgehalten hat (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom , 93/13/0099)" [].

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Während die steuerliche Anerkennung des berufsbedingten Doppelwohnsitzes in Wien unbestritten ist, herrscht Streit darüber, ob der vom Bf. in Höhe des Pauschalbetrages nach § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 geltend gemachte Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig ist.

Da der Verwaltungsgerichtshof in dem vorhin zitierten Erkenntnis im Falle der doppelten Haushaltsführung einen Verpflegungsmehraufwand nur hinsichtlich jenes ersten Zeitraumes von einer Woche, in dem die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben ist, anerkennt, erweist sich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Bf. bereits seit 17 Jahren einen berufsbedingten Doppelwohnsitz in Wien unterhält, die gänzliche Kürzung des geltend gemachten Verpflegungsmehraufwandes als rechtmäßig (in diesem Sinne auch - unter Verweis auf - wonach "aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sohin Verpflegungsmehraufwendungen nur für die erste Woche (=fünf Tage) des Aufenthaltes als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden konnten.").

Da sich der Bf. in seinen Beschwerdeausführungen und im Vorlageantrag auf die bloße Wiedergabe von Gesetzesbestimmungen unter gänzlicher Außerachtlassung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik der Abzugsfähigkeit des Verpflegungsmehraufwandes bei einem berufsbedingten Doppelwohnsitz (vgl. und die dort zitierte Judikatur) beschränkt, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung, dass für den Fall der berufsbedingten doppelten Haushaltsführung ein als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu qualifizierender Verpflegungsmehraufwand nur hinsichtlich jenes ersten Zeitraumes von einer Woche, in dem die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben ist, anzuerkennen ist, entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. und die dort zitierte Judikatur); die Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101680.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at