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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2016, RV/7100266/2016

Rechtsanwalt, der für Mandanten VwGH-Beschwerde (Rechtslage vor 1.1.2014) einbringt, ist Gebührenschuldner und nicht nur Haftender

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn BF, ADR, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr*** Team 13, StNr.*** betreffend 1. Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG und 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf

1.1. Amtlicher Befund

Mit Amtlichem Befund vom teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) mit, dass für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Herrn A B gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl.***, überreicht von Herrn Rechtsanwalt BF (dem nunmehrigen Beschwerdeführer, kurz Bf.), eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am unter der Zahl *****, keine Gebühr entrichtet worden sei.

Dem Befund angeschlossen waren Kopien der Beschwerde, zweier Aufforderungsschreibens des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Gebührenentrichtung vom und vom sowie des Erkentnisses des *****, mit dem der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde.

1.2. Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung

In der Folge erließ das Finanzamt am gegenüber dem Bf. einen Gebührenbescheid und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte für die oben angeführte Beschwerde

1. eine Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 240,00 und

2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen: 

1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung: 

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

1.3. Schriftsatz des Bf. vom

Mit Telefax vom übermittelte der Bf. einen Schriftsatz vom 8. April an das Finanzamt, in dem er ersuchte, den Gebührenbescheid nicht an ihn, sondern an Herrn A B zu richten. Dieser sei Beschwerdeführer und somit auch für die Zahlung anfallender Gebühren zuständig. Er bitte eine Rechnung an die ****GmbH, ADR2, zu Handen von Frau Geschäftsführerin C D, zu schicken, dann werde die Rechnung sicherlich sogleich bezahlt werden. ER könne sie nicht bezahlen und dem Gebührenbescheid sei auch kein Erlagschein (Zahlschein) beigelegen.

1.4. Beschwerde des Bf. vom

Am übersandte der Bf. per Telefax einen weiteren Schriftsatz ans Finanzamt mit folgendem Inhalt:

„Unter Bezugnahme auf den von Ihnen unterfertigten Gebührenbescheid vom sowie mein Schreiben vom , in dem ich Ihnen mitteilte, dass A B für die Zahlung anfallender Gebühren zuständig ist, habe ich inzwischen erfahren, dass die Gebühr inzwischen beglichen worden sei. Ich ersuche daher um Aufhebung des mit gegenüber erlassenen Gebührenbescheides Falls das nicht ohnehin amtswegig geschieht, bitte ich mein Schreiben als Rechtsmittel zu werten. Ich erachte mich - entgegen dem an mir gegenüber erlassenen Gebührenbescheid ErfNr*** - nicht zur Zahlung der Gebühr zuständig, 1.) weil diese bereits beglichen wurde und ich somit schon faktisch gar nicht dazu kommen sollte,in Haftung dafür genommen zu werden, und 2) weil § 13 Abs. 3 GebG, auf den der Gebührenbescheid sich mir gegenüber stützt nur auf Stempelgebühren nach dem GebG erfasst, während ja demgegenüber die Gebühr, die A geschuldet haben soll, nicht eine Stempelgebühr nach dem Gebührengesetz war sondern eine Gerichtsgebühr nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz (§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz). Da eine Stempelgebühr nach dem Gebührengesetz nicht etwas anderes als eine Gerichtsgebühr nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz und dort (im VwGG} nichts von einer Mithaftung steht, glaube ich nicht für eine eventuelle Schuld von A B mitzuhaften. 3.) Eine Mithaftung meiner Person für eine eventuelle Schuld von A B würde mir auch unbillig erscheinen, denn was könnte ich dafür, ob A die von ihm geschuldete Gebühr bezahlt oder nicht? Ich kann das ja weder kontrollieren noch kann ich die Leute dazu zwingen, ihre Gebühren zu bezahlen! Daher wäre es sachlich nicht begründet, mich zur Haftung dafür heranzuziehen."

1.5. Beschwerdevorentscheidung

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt zur Begründung Folgendes aus:

"Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. 5 24 Abs. 3 VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.

Gem. § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von „einer Post-Geschäftsstelle“ oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Da die Entrichtung der Gebühr dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachgewiesen wurde, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.

Gern. § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor.

Der entrichtete Betrag wurde auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet."

1.6. Vorlageantrag

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte der Bf. ergänzend Folgendes aus:

"Die Beschwerdevorentscheidung geht überhaupt nicht auf den Inhalt meiner Beschwerde ein. Ich hatte nicht moniert, dass die Gebühr als solche generell nicht hätte vorgeschrieben werden dürfen, sondern ich hatte moniert, dass sie nicht M I R hätte vorgeschrieben werden dürfen. Die Beschwerdevorentscheidung stellt ja auf Seite 1 sogar ausdrücklich fest, dass es um eine Gebührenerhöhung vom betreffend A B geht. Ich bin aber nicht A B! Dementsprechend hatte ich der Behörde ja bereits zuvor mitgeteilt, dass A B für die Zahlung anfallender Gebühren zuständig ist und nicht ich. Daher hätte gegen mich ein Gebührenbescheid eben nicht ergehen dürfen. Darum geht es.

Zudem erfuhr ich von Frau D in A Auftrag, dass die Gebühr inzwischen ohnehin beglichen worden sei. Dann wäre aber der mir gegenüber erlassene Gebührenbescheid, der mich belastete, aufzuheben. Daher bat ich die Behörde - leider vergebens - um eine neue Buchungsmitteilung, und zwar eine, aus der nunmehr hervorgeht, dass aktuell meinerseits kein Rückstand besteht. Ich verstehe auch nicht, was der Satz in der Berufungsvorentscheidung bedeuten soll, dass der entrichtete Betrag auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet wurde. Wenn er eh schon vorher von A bezahlt worden sein sollte, war mir nichts vorzuschreiben. Und wenn er nach der Vorschreibung, die mir geschickt wurde, von A bezahlt wurde, dann wäre die Vorschreibung, in der mir das in Abzug gestellt wurde, wieder ausdrücklich zu widerrufen, denn A hätte ja somit seine Schuld selbst bezahlt und nicht statt meiner, denn Schuldner bin ja nicht ich, sondern er.

Ich erachte mich ja ganz grundsätzlich - entgegen dem mir gegenüber erlassenen Gebührenbescheid ErfNr*** - zur Zahlung der Gebühr nicht zuständig. Dies nicht nur, weil diese Gebühr bereits beglichen wurde, sondern auch, weil § 13 Abs. 3 GebG, auf den der Gebührenbescheid sich mir gegenüber stützt, nur Stempelgebühren nach dem GebG erfasst, während ja demgegenüber die Gebühr, die A geschuldet haben soll, nicht eine Stempelgebühr nach dem Gebührengesetz war, sondern eine Gerichtsgebühr nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz (und zwar nach § 24 Abs. 3 VwGG). Da eine Stempelgebühr nach dem Gebührengesetz nicht etwas anderes als eine Gerichtsgebühr nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz und da ebendort (im VwGG) nichts von einer Mithaftung steht, glaube ich für eine eventuelle Schuld von A B nicht mitzuhaften. Daher hätte mir gegenüber kein Gebührenbescheid ergehen sollen (und folglich auch mir gegenüber kein Gebührenerhöhungsbescheid).

Ich habe ja nicht die Gebührenfestsetzung als solche angefochten, sondern konkret den gegen meine Person erlassenen Bescheid. Das ist in der Berufungsvorentscheidung mit keinem Wort erwähnt.

Letztlich ist auch darauf zu verweisen, dass eine Mithaftung meiner Person für eine eventuelle Schuld von A B auch grundsätzlich unbillig und unsachlich wäre, denn was könnte ich dafür, ob A die von ihm geschuldete Gebühr bezahlt oder nicht? Ich kann das ja weder kontrollieren noch kann ich die Leute dazu zwingen, ihre Gebühren zu bezahlen! Daher wäre es sachlich nicht begründet, mich zur Haftung dafür heranzuziehen. Sollte es eine gesetzliche Bestimmung geben, die das statuiert, dann wäre diese verfassungswidrig, weil sie dem im Gleichheitsgrundsatz immanenten Sachlichkeitsgebot widerspräche."

1.7. Vorlage der Beschwerden an das BFG

Mit Vorlagebricht vom – eine Ausfertigung davon wurde auch dem Bf. übermittelt - legte das Finanzamt die Beschwerden gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei gab das Finanzamt folgende Stellungnahme zur Beschwerde ab:

"Gemäß § 24 Abs. 3 VwGG unterliegen Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof einer Gebühr in der Höhe von € 240.-. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe.
§ 24 Abs. 3 Z 5 VwGG enthält genaue Bestimmungen über die Entrichtung dieser Gebühren. Die Entrichtung der Gebühr wurde dem VwGH nicht nachgewiesen. Sie wurde auch nicht innerhalb der vom VwGH bestimmten (Nach-)Frist entrichtet, weshalb eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO vorliegt ().
Gem. § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG gelten im Übrigen die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, daher kommt die gesetzliche Regelung des § 34 Abs. 1 GebG über die Befundaufnahme zur Anwendung. Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.
Der VwGH hat dementsprechend einen Befund an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übersendet. Auf Grund dieses Befundes wurden der Gebührenbescheid und der Bescheid über eine Gebührenerhöhung erlassen.
Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren mit den in § 13 Abs. 1 leg. cit. genannten Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht. Nach § 13 Abs. 3 GebG wird ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis normiert und dem Gesetz kann über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner nichts entnommen werden (, , 2013/16/0101 Gem. § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Gebühr vor.
Wenn auch in der Zwischenzeit die Gebühr von € 240.- auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einbezahlt wurde, so bleibt die Rechtsfolge der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung gem. § 9 Abs. 1 GebG bestehen.

II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Der Bf. ist Rechtsanwalt und brachte er in Vertretung des Herrn A B eine Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl.***, beim Verwaltungsgerichtshof ein, die dort am einlangte und zur Zahl ***** protokolliert wurde.

Mit Schreiben vom und vom forderte der Verwaltungsgerichtshof Herrn A B zu Handen des Bf. auf, die Gebühr von € 240,00 binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Post-Geschäftstelle oder ein Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel KontoNr. … zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.

Mit Erkenntnis vom hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl.***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Ein Kostenzuspruch erfolgte nicht. Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass eine Kostenentscheidung mangels eines diesbezüglichen Antrages zu entfallen hatte.

Mit Schreiben vom forderte der Verwaltungsgerichtshof Herrn A B nochmals zu Handen des Bf. auf, die Gebührenentrichtung binnen einer Frist von einer Woche nachzuweisen.

Erst nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides erfolgte im Auftrag von Herrn A B eine Überweisung ans Finanzamt und wurde dem Steuerkonto des Bf. zu StNr.*** am ein Betrag von € 240,00 gutgeschrieben und damit die Gebühr für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zur Gz. ***** entrichtet.

III. Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Bemessungsakt des Finanzamtes enthaltenen Unterlagen, die Abfrage im AIS zu StNr.*** sowie auf das damit im Einklang stehende Vorbringen des Bf.

IV. Rechtslage und Erwägungen

1. Bescheid betreffend Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG:

§ 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) lautet in der zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 (kurz aF) auszugsweise wie Folgt:

"Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.

3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

§ 203 BAO lautet:

"§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."

§ 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) lautet:

"(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

§ 13 GebG lautet:

"(1) Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:

1. Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

(2) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

(3) Mit den im Absatz 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst."

§ 34 Abs. 1 GebG lautet:

"Die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen."

Die in § 34 Abs. 1 GebG vorgesehene Verordnung über die Befundaufnahme wurde bislang nicht erlassen.

Die Gebührenschuld nach § 24 Abs 3 VwGG aF entsteht im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (vgl. ) und wird in diesem Zeitpunkt fällig.

Selbst wenn die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auffordert, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, ist die Gebührenschuld also bereits am Tag des Einlangens des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden, womit sie nicht rechtzeitig entrichtet worden ist (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I zu § 14 TP6 GebG, Rz 155 unter Hinweis auf und ).

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Die gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden und war in diesem Zeitpunkt die Gebühr auch bereits fällig. Es ist daher im vorliegenden Fall mit der erst am vorgenommenen Überweisung des Gebührenbetrages keine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr erfolgt.

Bemerkt wird, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein das Unterlassen des Nachweises der Entrichtung der Eingabengebühr durch Vorlage des in § 24 Abs. 3 Z. 5 VwGG bezeichneten Beleges nicht bewirkt, dass die Eingabengebühr nicht vorschriftsgemäß entrichtet wurde (vgl. ).

Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG aF gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Der Bf. hat die Beschwerde als Vertreter des Herrn A B beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, womit er auf Grund des § 13 Abs. 3 GebG Gesamtschuldner (und nicht bloß Haftender) der Eingabengebühr ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. und , 98/16/0137).

§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, ist bei der Frage, ob ihn die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 13 Abs. 3 GebG trifft, unbeachtlich (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Rz 17 zu § 13 GebG unter Hinweis auf ).

Gegen § 13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken (vgl. Fellner aaO, Rz 16 zu § 13 GebG unter Hinweis auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1257/00).

Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.).

Ein Ermessensmissbrauch bei der Auswahl, welchen der beiden Gesamtschuldner vom Finanzamt herangezogen wird, kann schon deshalb nicht erkannt werden, weil nach § 13 Abs. 3 GebG ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis normiert wird und dem Gesetz über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner nichts entnommen werden kann (vgl. unter Hinweis auf ).

Die Festsetzung der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG aF iVm § 13 Abs. 3 GebG gegenüber dem Bf. erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid daher als unbegründet abzuweisen..

2. Bescheid betreffend Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957

Nach § 24 Abs. 3 Z. 7 VwGG aF gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14.

Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu.

Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ).

Die Beschwerde betreffend Gebührenerhöhung war daher als unbegründet abzuweisen.

V. Zur Nichtzulassung der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. sowie ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100266.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at