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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 23.06.2016, RV/7102816/2016

Säumniszuschlag im Zusammenhang mit Selbstanzeige

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den-Senat in der Beschwerdesache XY-AG, Adresse1, vertreten durch die LeitnerLeitner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Am Heumarkt 7, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen am  in nicht öffentlicher Sitzung  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

Kapitalertragsteuer für Ausschüttung am 

Kapitalertragsteuer für Ausschüttung am , Frist

Kapitalertragsteuer für Ausschüttung am

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) für nachstehende Abgabenschuldigkeiten jeweils erste Säumniszuschläge in der Gesamthöhe von € 96.275,74 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der angeführten Fristen entrichtet worden seien.


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Abgabe
Fälligkeitstag
Betrag
Säumniszuschlag
Umsatzsteuer 07/2015
28.162,05
563,24
Kapitalertragsteuer ausgeschüttet am
915.625,00
18.312,50
Kapitalertragsteuer ausgeschüttet am
1.831.250,00
36.625,00
Kapitalertragsteuer ausgeschüttet am
2.038.750,00
40.775,00

In der dagegen nach Fristverlängerung am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die steuerliche Vertretung der Bf. aus, dass am in der Hauptversammlung der Bf. die bisherige Geschäftsleitung abgelöst worden sei. Die neue Unternehmensführung habe die D- Wirtschaftsprüfungs GmbH damit beauftragt, eine interne Prüfung der Entscheidungen der bisherige Unternehmensführung durchzuführen, welche auch die Prüfung der abgabenrechtlichen Gebarung mit umfasst habe. In diesem Zusammenhang seien auch die Ausschüttungen der Bf. in den Jahren 2010 bis 2014 überprüft worden.

Die Bf. habe mit dem Schreiben vom Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt Wien 1/23 (kurz Finanzamt) eingebracht, um jedwedes Haftungsrisiko für die Bf. als Verband aufgrund etwaiger abgabenrechtlicher Verfehlungen der früheren Unternehmensführung auszuschließen. Die Bf. sei in dieser Angelegenheit ebenfalls durch die D-Wirtschaftsprüfungs GmbH vertreten gewesen. Inhaltlich sei in diesem Schreiben dem Finanzamt ein möglicher kapitalertragsteuerlich relevanter Sachverhalt dargelegt worden.

Weiters sei in der Selbstanzeige auch um Stundung aller aus der Selbstanzeige resultierender Abgaben, bis zum Ablauf eines Monats, ab einer bescheidmäßigen Vorschreibung angesucht worden.

Aufgrund der Selbstanzeige vorn seien vom Finanzamt die nachfolgend angeführten Bescheide betreffend die Bf. erlassen worden:

- Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2010 bis 2014 vom , zugestellt am

- Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom , zugestellt am

- Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom , zugestellt am

Gegen den Bescheid über die Abweisung einen Zahlungserleichterungsansuchens sei von der steuerlichen Vertreterin im Namen und Auftrag der Bf. am fristgerecht eine Beschwerde eingebracht worden. In der Beschwerde sei um Stundung der KESt IHv EUR 7.116.375,00 und der Säumniszuschläge iHv EUR 95.712,50 bis zum angesucht worden.

Seitens der Bf. sei die KESt iHv EUR 7.716.375,00 für die Ausschüttungen an die C-Holding Ltd der Jahre 2010 bis 2014 mit an das Finanzamt Wien 1/23 überwiesen worden.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , sei die Beschwerde gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens abgewiesen worden. In der Beschwerdevorentscheidung sei eine Nachfrist für die Entrichtung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten bis zum festgesetzt worden. Da die KESt zur Gänze bereits am entrichtet worden sei, sei hinsichtlich der Entrichtung der KESt die Nachfrist als gegenstandslos anzusehen.

Hinsichtlich der KESt für die Jahre 2010 bis 2014 iHv EUR 7.716.375,00 werde von der C-Holding Ltd als Steuerschuldner der KESt ein Rückerstattungsantrag im Februar 2016 eingereicht werden.

2. Steuerliche Würdigung des Sachverhaltes:

Gemäß § 217 Abs. 4 lit b BAO seien Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als die Einbringung der Abgabenschuldigkeiten gem. § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt sei.

Im Zuge der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 (BGBI I Nr 104/2010) sei in § 29 Abs. 2 FinStrG die Entrichtung von mit Selbstanzeige offen gelegten Abgabenbeträgen neu geregelt worden. Ab stehe in Fällen, in denen die mit Selbstanzeige bekannt gegebenen Abgabenbeträge bereits fällig gewesen seien, zur Entrichtung eine einmonatige Nachfrist zu. Bei Selbstberechnungsabgaben (zB KESt) beginne die Monatsfrist mit Abgabe der Selbstanzeige zu laufen.

Im Sinne einer systematischen Auslegung dieser Bestimmung sei davon auszugehen, dass § 29 Abs. 2 FinStrG für aus Selbstanzeigen resultierende Abgaben eine eigene Entrichtungsvorschrift festlege und es sich dabei um eine von Gesetzes wegen zustehende Zahlungsfrist im Sinne des § 230 Abs. 2 BAO handle, in der Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet werden dürften ().

Aufgrund der Selbstanzeige der Bf. vom hätte die strafbefreiende Entrichtung der KESt für die Jahre 2010 bis 2014 gem. § 29 Abs. 2 FinStrG bis spätestens erfolgen müssen.

Innerhalb dieser Nachfrist entstünden gem. § 217 Abs. 4 Iit b iVm § 230 Abs. 2 BAO keine Säumniszuschläge. Das gelte für den ersten, zweiten und dritten Säumniszuschlag ().

Gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG könne die Monatsfrist durch Gewährung von Zahlungserleichterungen auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterung hätten nach § 230 Abs. 3 BAO ebenfalls einbringungshemmende Wirkung und würden iVm § 217 Abs.4 llt b BAO die Entstehung von Säumniszuschlägen verhindern.

Dies gelte für den ersten, zweiten und dritten Säumniszuschlag (RAE 940; Ritz BAO5, § 217 Rz 18,20).

Werde ein Zahlungserleichterungsansuchen innerhalb der Monatsfrist gem. § 29 Abs 2 FinStrG eingebracht, stelle dieses ein rechtzeitiges Ansuchen Im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO dar, weil es sich dabei um ein Zahlungserleichterungsansuchen handle, das vor dem Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht worden sei (, Schrottmeyer, Selbstanzeige gem. § 29 FinstrG2, Rz 676).

In der Selbstanzeige vom und somit innerhalb der Monatsfrist für die strafbefreiende Wirkung sei ein Ansuchen um Stundung aller aus der Selbstanzeige resultierender Abgaben, bis zum Ablauf eines Monats ab einer bescheidmäßigen Vorschreibung gestellt worden. Das zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterung habe gem. § 217 Abs. 4 Iit. b iVm § 230 Abs. 3 BAO säumniszuschlagsverhindernde Wirkung (RAE 940, Ritz, BAO5, § 217 Rz 18, 20).

Mit Bescheid vom sei das Zahlungserleichterungsansuchen mangels Begründung abgewiesen worden. Gemäß § 212 Abs. 3 BAO betrage die Nachfrist für die Entrichtung der KESt einen Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides.

Während der Dauer der gem. § 212 Abs. 3 BAO gesetzlich anerkannten Nachfrist sei die Einbringung gem. § 230 Abs. 2 BAO gehemmt gewesen. Es entstünden gem. § 217 Abs. 4 lit. b iVm §  230 Abs. 2 BAO weder erste, zweite noch dritte Säumniszuschläge (RAE 941, Ritz BAO5, § 217 Rz 22).

Auch der innerhalb der Beschwerdefrist eingebrachten Beschwerde gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens komme gem. § 230 Abs. 3 iVm § 212 Abs. 4 BAO eine säumniszuschlagsverhindernde und einbringungshemmende Wirkung zu (RAE Rz 940, Rz 340; Ritz, BAO5, § 217 Rz 21). Das habe zur Folge, dass die vorgeschriebene KESt bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht eingehoben werde.

Werde der Bescheidbeschwerde vom zuständigen Finanzamt nicht entsprochen (negative Beschwerdevorentscheidung), so stehe gem. § 212 Abs. 4 BAO für die Entrichtung der KESt und der Säumniszuschläge eine Nachfrist von einem Monat vom Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zu  (RAE Rz 341). Während der Dauer dieser Nachfrist entstünden gem. § 212 Abs. 4 BAO iVm §  230 Abs. 3 BAO keine Säumniszuschlagsansprüche RAE 941, 341).

In der Beschwerdevorentscheidung vom sei der Bf. eine Nachfrist hinsichtlich rückständigen Abgabenschuldigkeiten bis zum gewährt worden. Unabhängig davon sei die KESt von der Bf. mit an das Finanzamt überwiesen worden.

Da die Zahlung der KEST innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist erfolgt sei, sei seit der Einreichung der Selbstanzeige bis zur Entrichtung der KESt die Einbringung der KESt gem. § 230 Abs. 2 bzw. 3 BAO gehemmt gewesen. Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO seien der Bf. daher keine Säumniszuschläge vorzuschreiben gewesen. Die im Säumniszuschlagsbescheid vom festgesetzten Säumniszuschläge betreffend die KESt iHv EUR 95.711,50 seien daher aufzuheben.

Das BFG habe in einem vergleichbaren Sachverhalt ebenfalls die Rechtsansicht vertreten, dass ein Säumniszuschlagsbescheid aufzuheben sei ().

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 217 Abs. 1-5 der Bundesabgabenordnung (BAO) Säumniszuschläge zu entrichten seien, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde.

Säumniszuschläge seien für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als gem. § 217 Abs. 4 lit. b ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2,3,5 oder 6 gehemmt sei.

Gem. § 96 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes habe der Abzugsverpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung "Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen.

Werde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so dürften gem. § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden.

Lt. der Kapitalertragsteueranmeldungen der Bf. seien die Ausschüttung der Kapitalerträge 2010 am , 2011 am , 2012 am , 2013 am und 2014 am erfolgt.

Somit ergebe sich auf Grund der o. a. Gesetzesbestimmung als Fälligkeitstag der o. a. Kapitalertragsteuern der , , , bzw. .

Die am eingebrachten Eingaben (Ansuchen um Zahlungserleichterung bzw. Selbstanzeige) und die in der Beschwerde angeführten Fristen könnten somit nur die Festsetzung eines zweiten bzw. dritten Säumniszuschlages verhindern.

Maßgeblich für die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages sei jedoch der Fälligkeitstag der Abgabenschuldigkeit.

Da somit zum Fälligkeitstag der in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten (auf die o.a. Fälligkeitstage werde verwiesen) noch keine Einbringungshemmung vorgelegen sei (die o. a. Eingaben seien erst am — also verspätet ‚ eingebracht worden) bestünden die Bescheide vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen lt. der o. a. Gesetzesbestimmungen zu Recht.

Dagegen beantragte die steuerliche Vertretung der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie die Entscheidung durch den Senat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO gilt: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

Abs. 4 Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1 BAO) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz BAO handelt.

„Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG gilt: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.“

„Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.“

Gemäß § 96 Abs. 1 EStG ist die Kapitalertragsteuer innerhalb folgender Zeiträume abzuführen: 1. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 hat der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) die einbehaltenen Steuerbeträge abzüglich gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen.

Unbestrittenermaßen waren die Kapitalertragsteuerbeträge bereits vor Einbringung der Selbstanzeige fällig (zu den einzelnen Fälligkeitstagen wird auf die BVE verwiesen).

Aus dem Einwand der Bf., sie habe gleichzeitig mit ihrer Selbstanzeige ein Zahlungserleichterungsansuchen betreffend die den Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Kapitalertragsteuern sowie Umsatzsteuer eingebracht, lässt sich nichts gewinnen, weil nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO nur zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen verhindern können. Zeitgerecht iSd § 230 Abs. 3 BAO ist ein solches Ansuchen dann, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist, eingebracht wird.

Die Festsetzung der ersten Säumniszuschläge wäre demgemäß nur dann zu verhindern gewesen, wenn das (die) Zahlungserleichterungserleichterungsansuchen vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeiten eingebracht worden wäre. Dies war hier nicht der Fall.

Durch die Einbringung einer Selbstanzeige kann die bereits erfolgte Verwirkung eines Säumniszuschlages nicht beseitigt werden. Die eigenständige Entrichtungsvorschrift im § 29 Abs. 2 FinStrG betrifft ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erwirkung des Strafaufhebungsgrundes. Die abgabenrechtlichen Entrichtungsvorschriften der Bundesabgabenordnung werden davon nicht berührt.

Das zitierte Erkenntnis des hatte – im Gegensatz zum hier vorliegenden ersten Säumniszuschlag (der zu entrichten ist, wenn eine Abgabenschuld nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird) - einen zweiten Säumniszuschlag (der verwirkt wird, wenn eine Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet wird) zum Gegenstand, wobei sich die Ausführungen mit der Frage auseinandersetzten, ob bzw. wann nach Einbringung einer Selbstanzeige Säumniszuschläge verwirkt werden, wenn innerhalb eines Monats ab erfolgter Selbstanzeige ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wird.

Im Gegensatz dazu waren die hier gegenständlichen Säumniszuschläge bereits vor der Selbstanzeige verwirkt, weshalb das genannte Erkenntnis für den vorliegenden Fall mangels Sachverhaltsidentität nicht anwendbar ist.

Zum Säumniszuschlag betreffend Umsatzsteuer 07/2015 wurde kein Vorbringen erstattet.

Diese wurde zwar in der Höhe von € 28.162,05 gemeldet, jedoch nicht entrichtet.

Der Fälligkeitstag für die Umsatzvorauszahlungen wird durch § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 bestimmt, welcher lautet:

" Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. (...)"

Da diese somit nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, besteht auch dieser Säumniszuschlag zu Recht.

§ 279 Abs. 1 BAO lautet:

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Ausschüttung der Kapitalerträge 2013 erfolgte gemäß Selbstanzeige am und nicht wie im angefochtenen Bescheid angeführt am . Demgemäß war die Kapitalertragsteuer am  und nicht am fällig.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher insoweit zu berichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Damit war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Zitiert/besprochen in
Schmutzer in BFGjournal 2016, 285
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102816.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at