Zahlungserleichterung - Konkurseröffnung nach Beschwerdevorlage.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat, in der Beschwerdesache Mag. N.N., Rechtsanwalt, Adresse1, als Masseverwalter im Konkurs der Fa. X-GmbH, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens (§ 212 BAO) in nichtöffentlicher Sitzung am Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom (im Wege Finanz-Online), eingebracht durch die damalige steuerliche Vertretung A-GmbH, beantragte die Fa. X-GmbH (in der Folge kurz Bf. genannt), den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rückstand in Höhe von € 58.023,74 in 11 Monatsraten von je € 2.000,00 beginnend ab und einer Restrate von € 36.023,74 am begleichen zu dürfen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bf. betreibe ein Nachtlokal, das über die Sommerzeit infolge der eklatanten Hitzewelle vorübergehend geschlossen hätte werden müssen. Aufgrund dessen seien leider auch die Mitarbeiter verloren gegangen und bei der geplanten Wiedereröffnung im Herbst nicht mehr verfügbar gewesen. Folglich sei das Lokal auch noch derzeit geschlossen. Dieser Personalengpass habe zwischenzeitlich behoben werden können, weshalb das Lokal voraussichtlich im Oktober 2015 wieder eröffnet werde. Durch diese Umstände höherer Gewalt wäre die sofortige Entrichtung der Abgaben für die Bf. mit einer erheblichen Härte verbunden. Aufgrund des ehebaldigst wieder laufenden Geschäftsbetriebes würden die damit verbundenen Einnahmen wieder regelmäßig zufließen.
Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde dieses Zahlungserleichterungs-ansuchen ab und führte zur Begründung aus, in Anbetracht der laufenden Exekutions-maßnahmen erscheine die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet. Da schon seit längerem für größere Beträge, in der Hauptsache selbst zu berechnende bzw. einzubehaltende und abzuführende Abgaben, Exekution geführt werde, erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.
Gegen diesen Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens erhob die Bf. am Beschwerde und beantragte die Bewilligung der Ratenzahlung.
Begründend werde auf die ausführlichen Darlegungen zum Vorliegen einer erheblichen Härte bei der sofortigen Entrichtung sowie auf die derzeit gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse, die insbesondere von der vorübergehenden Schließung des Geschäftslokales gekennzeichnet seien, verwiesen.
Aus dem von der Behörde demgegenüber vorgebrachten Abweisungsgrund der bereits laufenden Exekutionsmaßnahme gehe letztlich nur hervor, dass die Bf. derzeit eine Zahlungsstockung habe. Dies sei aber ohnehin unbestritten, wobei der Grund für diese Situation auch ausführlich dargelegt worden sei.
Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (§ 274 Abs. 1 Z. 1 lit. a BAO) und die Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat gemäß § 272 Abs. 1 Z. 1 lit. a BAO.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde neben Zitieren der bezughabenden Gesetzesbestimmung ausgeführt, eine erhebliche Härte liege nach der Judikatur bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor.
Bei der Amtshandlung am sei dem Finanzamt von der Geschäftsführerin ein gänzlich anderer Sachverhalt zur finanziellen Situation der Bf. mitgeteilt worden, als dieser im Beschwerdevorbringen dargelegt worden sei. So sei der Betriebsort Adresse3, samt den vom Finanzamt gepfändeten Fahrnissen (Protokoll vom ) verkauft worden. Über die Verwendung des Verkaufserlöses seien von der Geschäftsführerin keine Angaben erfolgt.
Zum Lokal in Adresse2, habe die Geschäftsführerin mitgeteilt, dass dieses auch verkauft werden solle, bisher aber noch kein Käufer gefunden worden sei. Von einer durch die eklatante Hitzewelle bedingten Sommerpause sei aber nie die Rede gewesen.
Die Geschäftsführerin habe lediglich betont, dass, falls kein Käufer in absehbarer Zeit gefunden werde, an eine vorübergehende Wiedereröffnung gedacht sei.
Auch habe die Geschäftsführerin über Nachfrage am keine Besicherung für den Abgabenrückstand anbieten können.
Festgestellt sei ferner worden, dass die Bf. offensichtlich Gläubiger ungleichmäßig behandle.
So seien z.B. die Leasingraten für einen näher bezeichneten Luxuswagen bei der Sparkasse laufend entrichtet worden, beim Finanzamt hingegen hafte noch immer als älteste Fälligkeit die Umsatzsteuer 11/2014 aus.
Von einer erheblichen Härte, wie im § 212 BAO gefordert, könne somit nicht gesprochen werden. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht und verwies zur Begründung auf die Darlegung in der Beschwerde, die unverändert aufrechterhalten werde.
Zu den Ausführungen in der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom dürfe ergänzend darauf hingewiesen werden, dass am ein Antrag auf Akteneinsicht beim Finanzamt eingebracht worden sei, um in Kenntnis jener Unterlagen zu gelangen, auf die das Finanzamt seine Ansicht stütze.
Dieser Antrag sei aber unverständlicherweise bislang nicht erledigt worden. Die Bf. könne sich mit der Argumentation in der abweisenden Beschwerdevorentscheidung daher erst nach erfolgter Akteneinsicht in einem gesonderten Schriftsatz auseinandersetzen.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 2015, AZ. ****, wurde über das Vermögen der Bf. das Konkursverfahren eröffnet und Mag. N.N., Rechtsanwalt, Adresse1, zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss des genannten Gerichtes vom 2015 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen des § 212 BAO möglich ist. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Abgabenbehörde hat den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen. Dabei obliegt die Darlegung der Voraussetzungen dem Begünstigungswerber, der diese aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen hat (siehe dazu ). Denn die Gewährung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar, weshalb die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt.
Von einer erheblichen Härte ist auszugehen, wenn der Abgabepflichtige durch die sofortige (volle) Abgabenentrichtung in eine wirtschaftliche Notlage bzw. in finanzielle Bedrängnis gerät oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen nicht zugemutet werden kann (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, S. 2247 f). Diese in der Beengtheit wirtschaftlicher Dispositionen bestehenden Härten dürfen aber nicht von der Wirkung und der Schwere sein, dass in ihnen bereits die Quelle einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gelegen ist. Eine Zufristung ist daher nur bei gerechtfertigter Erwartung späterer Leistungsfähigkeit möglich. Dagegen kann bei einer drohenden, ernsthaft zu besorgenden Leistungsunfähigkeit keine Zahlungserleichterung gewährt werden. Derartige eine Gefährdung darstellende Umstände sind im Allgemeinen anzunehmen bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen, bei schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen, voraussehbar geringem künftigem Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen (siehe dazu Stoll, a.a.O. S. 2249 f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei einer bereits bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit eine Zahlungserleichterung nicht zu gewähren (z.B. ).
Festzuhalten ist, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Sach- und Antragslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzusprechen hat. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens eingetretene Änderungen sind daher bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (; ).
Die Sachlage hat sich nunmehr insofern entscheidend geändert, als mit Beschluss des Handlesgerichtes Wien vom 2015, AZ. ****, der Konkurs über das Vermögen der Bf. eröffnet wurde.
Die durch die Eröffnung des Konkursverfahrens dokumentierte Überschuldung der Bf. stellt klar, dass die Einbringlichkeit des gesamten Abgabenrückstandes gefährdet ist. Da somit eine der beiden tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung fehlt, war das Beschwerdebegehren aus Rechtsgründen abzuweisen.
Auf Grund der Bestimmungen der Insolvenzordnung besteht im Insolvenzverfahren gar keine Möglichkeit einer Ratenzahlung, die Bf. hat die Verfügungsberechtigung über ihr Vermögen verloren. Der gegenständliche im Konkursverfahren angemeldete Abgabenrückstand wird vom Masseverwalter im Rahmen einer eventuellen Verteilungsquote zu bedienen sein.
Mangels gesetzlicher Grundlage und Wegfall der Beschwer der in Insolvenz befindlichen Bf. war die gegenständliche Beschwerde aus Gründen der Ökonomie und Beschleunigung des Verfahrens ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, da ein Vorbringen, welches der Beschwerde zum Erfolg verhelfen hätte können, geradezu denkunmöglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich unmeittelbar und klar aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen und weicht von der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102067.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at