1. Vollstreckungsverfügung 2. Titelbescheid 3. Zustellung des Titelbescheides
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache Bf., über die Beschwerde vom gegen die Vollstreckungsverfügung Parkometerstrafen des Magistrats der Stadt Wien vom , Geschäftszahl MA 67-PA-913954/4/6 , Zahlungsreferenz 421523043099 , zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung wird bestätigt.
II. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG sind eine ordentliche Revision und eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist eine ordentliche Revision der belangten Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Vollstreckungsverfügung – Parkometerstrafen vom , Geschäftszahl MA 67-PA-913954/4/6 , Zahlungsreferenz 421523043099, verfügte der Magistrat der Stadt Wien die Zwangsvollstreckung einer Geldstrafe iHv EUR 120,00 gemäß § 3 VVG iVm § 10 VVG. Die Geldstrafe iHv EUR 120,00 wurde lt. der in der Vollstreckungsverfügung enthaltenen Zusatzinformation mit der rechtskräftigen Strafverfügung vom , Geschäftszahl MA 67-PA-913954/4/6 , wegen Verletzung von § 4 Abs 2 Parkometergesetz am in 1., Straßenraum Wien, über die Beschwerdeführerin (Bf.) verhängt.
Am sandte die Bf. folgendes Schreiben an den Magistrat der Stadt Wien: „… hiermit erhebe ich Einspruch, gegen den o.g. Vollstreckungsbescheid zur Kontopfändung. Ich widerspreche den Forderungen des Gläubigers, da ich weder am im 1. Straßenraum Wien war noch habe ich am eine Zahlungsaufforderung erhalten! Ich möchte Sie bitten, die Angelegenheit zu prüfen und mich von den neu entstandenen gerichtlichen Mehrkosten freizusprechen“.
Aus den Verwaltungsakten:
In der Strafverfügung vom hatte der Magistrat der Stadt Wien der Bf. die Verwaltungsübertretung vorgeworfen, dass sie als nach Außen zur Vertretung befugte Geschäftsführerin des Zulassungsbesitzers dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats der Stadt Wien vom nicht entsprochen hat, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das Fahrzeug mit dem in der Strafverfügung näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am , um 17:07 Uhr überlassen hatte. Dadurch hatte die Bf. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 verletzt. Über die Bf. wurde gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 120,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden verhängt.
Die Strafverfügung war innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar. Sie wurde mit RSa – Rückscheinbrief versandt und – lt. Übernahmebestätigung – am von der Bf. persönlich übernommen.
Die Strafverfügung wurde nicht angefochten.
Die Geldstrafe wurde de dato nicht bezahlt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beschwerdepunkt/e:
Die Bf. hat die Vollstreckungsverfügung vom mit der Begründung angefochten, sie sei am nicht „im 1. Straßenraum Wien“ (© Bf.) gewesen und habe am keine Zahlungsaufforderung erhalten.
Sachlage:
Entscheidungsgrundlage ist die aus der Vollstreckungsverfügung vom sich ergebende Sachlage, die darin besteht, dass die de dato nicht bezahlte Geldstrafe iHv EUR 120,00 zwangsvollstreckt werden soll, die über die Bf. mit der zur Geschäftszahl MA 67-PA-913954/4/6 erlassenen rechtskräftigen Strafverfügung vom verhängt worden ist.
Gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991 kann die/der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch erheben. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist die Strafverfügung rechtskräftig und ist zu vollstrecken (§ 49 Abs 3 VStG).
Zur entscheidungsrelevanten Sachlage gehört daher auch, dass die Strafverfügung vom am zugestellt und nicht angefochten worden ist.
Rechtslage:
Gemäß § 10 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst.
Gemäß § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.
Rechtliche Würdigung und Entscheidung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in , u.a. kann der Beschwerdepunkt bei einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung nur das Vorbringen sein, dass die Vollstreckungsverfügung nicht gesetzmäßig erlassen worden ist.
Eine Vollstreckungsverfügung ist gesetzmäßig erlassen worden, wenn es eine rechtswirksam zugestellte rechtskräftige und nicht nachträglich aufgehobene Strafverfügung oder ein rechtswirksam zugestelltes rechtskräftiges und nicht nachträglich aufgehobenes Straferkenntnis mit einem konkreten Leistungsbefehl gibt, die Geldstrafe nicht innerhalb der (vorzit.) § 54b Abs 1 VStG – Frist bezahlt worden ist und diese Geldstrafe mit der Geldstrafe übereinstimmt, die mit der Vollstreckungsverfügung zwangsvollstreckt werden soll.
Von dieser Rechtslage ausgehend ist über die Beschwerdegründe – am nicht im 1. Straßenraum Wien gewesen zu sein und am keine Zahlungsaufforderung erhalten zu haben – festzustellen und wie folgt zu entscheiden:
A. Mit „am nicht im 1. Straßenraum Wien gewesen zu sein“ hat die Bf. behauptet, sie habe das der Geldstrafe iHv EUR 120,00 zugrunde liegende Delikt nicht begangen. Über das der Geldstrafe iHv EUR 120,00 zugrunde liegende Delikt ist nicht in der Vollstreckungsverfügung sondern in der Strafverfügung vom abgesprochen worden, weshalb die Bf. mit ihrem Beschwerdevorbringen die inhaltliche Rechtsrichtigkeit der Strafverfügung vom – und damit die inhaltliche Rechtsrichtigkeit des Titelbescheides – bestritten hat.
Die Strafverfügung vom ist der Bf. am zugestellt worden und da sie während der zweiwöchigen Einspruchsfrist nicht angefochten worden ist, ist sie seit rechtskräftig. Die Bf. hat daher die inhaltliche Rechtsrichtigkeit des rechtskräftigen Titelbescheides bestritten, die nach ständiger VwGH-Rechtsprechung in , , u.a. ausschließlich im Beschwerdeverfahren gegen den Titelbescheid geltend gemacht werden darf.
B. Mit „am keine Zahlungsaufforderung erhalten zu haben“, hat die Bf. zwar einen im Vollstreckungsverfahren zulässigen Beschwerdegrund genannt, jedoch ist ihr die Strafverfügung vom , worin die zu vollstreckende Geldstrafe verhängt worden ist, nachweislich am zugestellt worden. Da diese Strafverfügung nicht innerhalb der am endenden zweiwöchigen Einspruchsfrist angefochten worden ist, ist sie rechtskräftig geworden und da die darin verhängte Geldstrafe de dato nicht bezahlt worden ist, darf sie zwangsvollstreckt werden.
C. Das Bundesfinanzgericht legt die vorzit. VwGH-Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde und weist die Beschwerde vom ab, da die Vollstreckungsverfügung vom a) mit einem im Vollstreckungsverfahren unzulässigen Beschwerdegrund angefochten und b) nicht gesetzwidrig erlassen worden ist.
Revision:
Da die im ggstl. Beschwerdeverfahren angefochtene Entscheidung einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, ist sie nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung in ; , u.v.a. eine "Verwaltungsstrafsache" iSd § 25a Abs 4 VwGG.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der beschwerdeführenden Partei sind daher unzulässig.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist nicht zulässig, da der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage der im Vollstreckungserfahren zulässigen Beschwerdegründe bspw. in seinem Erkenntnis , bereits beantwortet und das Bundesfinanzgericht dieses Erkenntnis als Rechtsgrundlage für die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren verwendet hat.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501551.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at