Säumniszuschlag - ordnungsgemäße Zustellung des zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheides und davon abhängig den Eintritt der Fälligkeit der Einkommensteuer bestritten.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch Dr. Josef Weller, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Mariahilferstraße 140, 1150 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , StNr. 03, betreffend Säumniszuschlag (§ 217 BAO) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit der Beschwerdeführerin bzw. ihres steuerlichen Vertreters sowie auch der Amtspartei zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag von der Einkommensteuer 2011 (€ 4.321,00) in Höhe von € 86,42 mit der Begründung fest, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) die angeführte Abgabenschuld nicht bis zum entrichtet habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung (nunmehr Beschwerde) der Bf. vom , mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, mit Eingabe vom sei innerhalb offener Frist gegen den Einkommensteuerbescheid des oben bezeichneten Finanzamtes das Rechtsmittel der Berufung erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung der strittigen Einkommensteuer 2011 in Höhe von ca. 5.000,00 beantragt worden.
Diesem Aussetzungsantrag sei finanzamtlich entsprochen worden und es sei die strittige Einkommensteuerrestschuld 2011 mit dem Betrag von € 4.321,00 mit auf dem Finanzamtskonto auch tatsächlich zur Einhebung ausgesetzt worden.
Infolge der fristgerechten Stellung des Aussetzungsantrages sei die Verhängung des gegenständlichen Säumniszuschlages im Betrag von € 86,42 als rechtswidrig anzusehen.
Es werde daher beantragt, den gegenständlichen Säumniszuschlagsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Im Falle der Befassung der Abgabenbehörde zweiter Instanz werde bereits jetzt Senatszuständigkeit sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen der Entscheidung durch einen Berufungssenat beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die gegenständliche Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO sei ein erster Säumniszuschlag (SZA) festzusetzen, soweit die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde.
Gemäß § 217 Abs. 4 lit b BAO würden Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht festgesetzt, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO durch einen rechtzeitigen (spätestens am Fälligkeitstag eingebrachten) Antrag auf Aussetzung der Einhebung (AE) gehemmt werde.
Nicht zeitgerechte Anträge auf AE entfalteten keine dem Säumniszuschlag vermeidende Wirkung.
Die Einkommensteuer (ESt) 2011, fällig am , sei nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden. Der mit Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 eingebrachte Aussetzungsantrag sei gemäß Auskunft der betrieblichen Veranlagung (BV 23) erst am eingebracht worden und somit gemäß obiger Ausführungen für die Fälligkeit verspätet gewesen.
Die Festsetzung des SZA i.H.v. € 86,42 für die Einkommensteuer 2011 sei daher zu Recht erfolgt, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Ergänzend wird vorgebracht, erst durch das Herunterladen aus dem Finanz Online am habe der steuerliche Vertreter vom Einkommensteuerbescheid 2011 erstmalig Kenntnis erlangt (siehe hierzu die Ausführungen in der Ergänzung zur Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom )
In dieser Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid bringt der steuerliche Vertreter namens der Bf. vor, mit seien der nunmehr bestellten Sachwalterin diverse Finanzamtsbescheide der Bf. übermittelt worden, wobei jedoch die Seiten 4 und 5 gefehlt hätten. Es habe sich dabei um den Einkommensteuerbescheid 2011 gehandelt, welcher sodann am vom steuerlichen Vertreter aus dem Finanz Online heruntergeladen worden sei und welcher nunmehr mit diesem Datum (=Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme dieses vollständigen Bescheides) als ordnungsgemäß zugestellt angesehen werden könne. Das weitere Vorbringen bezieht sich auf die Unrichtigkeit der im Schätzungswege ermittelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und wird hier nicht wiedergegeben.
Aus diesem Grund sei die Einkommensteuer 2011 nicht bereits mit fällig gewesen, womit auch diesbezüglich keine Säumnis eingetreten sei, da rechtzeitig mit Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich des strittigen Rückstandes von ca. € 5000,00 beantragt worden sei.
Es werde daher beantragt, den berufungsgegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und den rechtswidrig festgesetzten Säumniszuschlag rückzubuchen.
Zu der auf Antrag der Bf. anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am ist die Bf. bzw. ihr steuerlicher Vertreter trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt und die Amtspartei entschuldigt nicht erschienen, sodass gemäß § 274 Abs. 4 BAO in Abwesenheit beider Parteien entschieden werden konnte.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 217 Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 4 sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b)ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c)ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d)ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
Gemäß § 210 Abs. 1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig.
Das Bundesfinanzgericht geht nach der Aktenlage von folgendem Sachverhalt aus:
Der an die Bf. zu Handen ihrer Sachwalterin gerichtete Einkommensteuerbescheid 2011 vom (Freitag) wurde dieser mit Rückscheinbrief (RSb) laut Übernahmebestätigung am zugestellt. Gemäß § 210 Abs. 1 BAO war daher die Einkommensteuer 2011 in Höhe von € 4.321,00 am fällig und wurde bis zu diesem Termin nicht entrichtet.
Unstrittig hat die Bf. bis zu diesem Tag auch keinen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht.
Die Bf. bringt vor, mit seien der bestellten Sachwalterin diverse Finanzamtsbescheide der Bf. übermittelt worden, wobei jedoch die Seiten 4 und 5 gefehlt hätten. Es habe sich dabei um den Einkommensteuerbescheid 2011 gehandelt, welcher sodann am vom steuerlichen Vertreter über Finanz Online heruntergeladen worden sei und welcher mit diesem Datum (=Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme dieses vollständigen Bescheides) als ordnungsgemäß zugestellt angesehen werden könne, zumal erst durch das Herunterladen aus dem Finanz Online am der steuerliche Vertreter vom Einkommensteuerbescheid 2011 erstmalig Kenntnis erlangt habe. Mit Eingabe vom sei in der Folge innerhalb offener Frist gegen den Einkommensteuerbescheid des oben bezeichneten Finanzamtes das Rechtsmittel der Berufung erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung der strittigen Einkommensteuer 2011 in Höhe von ca. 5.000,00 beantragt worden.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Nachweis über die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2011 an die Sachwalterin der Bf. (Übernahmebestätigung vom ) eine öffentliche Urkunde (vgl. zB VwGH 29.11.2010, 2010/17/0198 ) darstellt, die die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges begründet. Wer behauptet, es lägen Zustellmängel vor, hat diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die genannte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (siehe Ritz, BAO 5. Auflage, § 22 ZustellG, sowie zB VwGH 27.3.1998, 97/02/0426 ; VwGH 24.9.2002, 2001/16/0405 -0408; VwGH 19.3.2003, 2002/08/0061 ; 1VwGH , 2004/08/0282; VwGH 27.1.2005, 2004/16/0197 ).
Der Behauptung des steuerlichen Vertreters, erst am sei eine ordnungsgemäße Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2011 durch das Herunterladen von Finanz Online erfolgt, weil die Seiten 4 und 5 bei der Zustellung an die Sachwalterin am gefehlt hätten, ist nicht geeignet, die durch Empfangsbestätigung nachgewiesene Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2011 an die Sachwalterin zu entkräften und die Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung zu widerlegen. Das Beschwerdevorbringen, der automatisiert über das Bundesrechenzentrum ausgefertigte Einkommensteuerbescheid 2011 wäre der Sachwalterin (Rechtsanwältin) unvollständig zugestellt worden, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Die Verfahrenseinlassung, nur die Seite 6 des Einkommensteuerbescheides 2011 (Anhang zum Einkommensteuerbescheid über den übermittelten Lohnzettel) sei zugestellt worden, hält der erkennende Senat auch deswegen für äußerst unwahrscheinlich, weil eine Rechtsanwältin bzw. der von ihr beauftragte steuerliche Vertreter bei Unvollständigkeit des Bescheides wohl zeitnah, jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist die unvollständige Zustellung urgiert bzw. einen Ausdruck des Bescheides über Finanz-Online veranlasst hätte. Keinesfalls kann durch dieses Vorbringen ein Zustellmangel glaubhaft gemacht und die Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2011 widerlegt werden.
Da somit von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2011 am und daran knüpfend von einer Fälligkeit der Einkommensteuer 2011 in Höhe von € 4.321,00 am auszugehen ist und diese weder rechtzeitig entrichtet, noch bis zum Fälligkeitstag ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt wurde, erweist sich die Vorschreibung des gegenständlichen Säumniszuschlages als rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ist unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmmungen ableitbar. Somit liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102567.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAC-11507