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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.06.2016, RV/7102794/2016

Verspätet eingebrachte Beschwerde; telefonische Fristverlängerung nicht zulässig.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Dezember 2012 bis Oktober 2014, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog für ihre Tochter Tijana, geb. 1994, bis Oktober 2014 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Im Rahmen der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ersuchte das Finanzamt (FA) die Bf um Übermittlung einer Schulbesuchsbestätigung sowie um Übermittlung des letzten Zeugnisses.

Da die Bf trotz mehrmaliger Aufforderung die Berufsausbildung ihrer Tochter ab dem Schuljahr 2012/13 nicht nachwies, erließ das FA am den Bescheid über zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Dezember 2012 bis Oktober 2014.

Der Rückforderungsbescheid wurde mit Zustellnachweis durch persönliche Übernahme der Beschwerdeführerin am an die (noch immer aufrechte) Adresse Wien zugestellt.

Die Bf brachte die Beschwerde per eingeschriebenem Brief am ein.

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom zurück und begründete die Zurückweisung damit, dass die Beschwerdefrist gemäß § 245 Bundesabgabenordnung (BAO) bereits abgelaufen sei.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO betrage die Beschwerdefrist einen Monat. Der strittige Bescheid sei der Bf mit Zustellnachweis am zugestellt worden. Demnach hätte die Frist zur Einbringung genau einen Monat nach Zustellung des Bescheides, also am , geendet.

Da die Bf ihre Beschwerde erst am eingebracht habe, sei diese als verspätet zurückzuweisen.

In dem gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führt die Bf aus, dass sie die Zurückweisung ihrer Beschwerde aufgrund verspäteter Berufungsantragstellung nicht nachvollziehen könne, da ausdrücklich eine Woche vor Fristende eine Sachbearbeiterin informiert worden sei, dass ihre Berufung wegen verzögerter Neuausstellung von Schulzeugnissen ihrer Tochter von vergangenen Jahren seitens der Schule eben nicht fristgemäß ausgestellt werden könnten. Durch diese Vorlage der o.a. Schulzeugnissen könne damit gerechnet werden, dass die Rückforderung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag (2012 bis 2014) entsprechend verändert werde, sodass die Rückforderung in der vorgeschriebenen Betragshöhe dann nicht mehr zu halten sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Folgender unbestrittene Sachverhalt steht fest:

Der Rückforderungsbescheid vom  wurde am Donnerstag, dem , an die Bf zugestellt und von dieser persönlich übernommen.

Die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid wurde am eingebracht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Bescheidbeschwerde ist fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht wird. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein.

Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Tage des Postlaufes werden gemäß Abs 4 der vorzitierten Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (nach § 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung.

Im Beschwerdefall wurde der Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung, wonach die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei, von der Bf in keiner Weise entgegen getreten.

Die Bf bringt allerdings vor, sie habe eine Woche vor Fristende eine Sachbearbeiterin des FA informiert, dass ihre "Berufung" wegen verzögerter Neuausstellung von Schulzeugnissen ihrer Tochter von vergangenen Jahren seitens der Schule eben nicht fristgemäß ausgestellt werden könnten. 

Bei einem derartigen Antrag handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1 BAO. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor (vgl Ritz, BAO, 3. Auflage, § 85, Tz 9).

§ 89 BAO legt fest, dass fernmündliche Mitteilungen in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten sind. Die BAO unterscheidet daher zwischen schriftlichen und mündlichen Anbringen sowie telefonischen Mitteilungen.

Telefonische Mitteilungen sind keine "mündlichen" Anbringen (vgl und vom , 2004/15/0089; Ritz, BAO, 3. Auflage, § 85 Tz 9 mwN).

Im Übrigen kann auch nicht von der Richtigkeit des Vorbringens der Bf, sie habe einer Finanzbeamtin telefonisch mitgeteilt, dass sie die Unterlagen nicht zeitgerecht beibringen könne, ausgegangen werden, da darüber weder ein Aktenvermerk angelegt wurde noch die Unterlagen laut Aktenlage bis dato vorgelegt wurden.

In Ansehung des oben Gesagten begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde am zu laufen und endete entsprechend den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen am .

Die am mittels eingeschriebenem Brief eingebrachte Beschwerde wurde demnach verspätet eingebracht.

Gemäß § 260 Abs 1 lit b iVm § 278 BAO ist die Beschwerde mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Verwiesen wird noch darauf, dass es im Falle der verspäteten Einbringung einer Beschwerde dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist keine Revision zulässig, da sich die Beschwerdefrist samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102794.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at