Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Benennung eines ungarischen Bürgers als Fahrzeuglenker
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen Name-Beschwerdeführer, Adresse-Beschwerdeführer, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67 vom , MA 67-PA-502992/6/8, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
III. Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) vom gegen das Straferkenntnis vom betreffend Verwaltungsübertretung wegen § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Dem gleichzeitig übermittelten Verwaltungsakt der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** war nach den Angaben des Überwachungsorgans der Stadt Wien am um 16:58 Uhr in Wien 14, Keißlergasse gegenüber 18, abgestellt. Es war nicht mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ am eine Strafverfügung wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe und verhängte eine Geldstrafe von 60 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.
Gegen diese Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben. In dem Einspruch wurde ausgeführt, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Bekannter Herr-X den Pkw abgestellt habe.
In der Folge forderte der Magistrat der Stadt Wien den Bf auf, den Fahrzeuglenker bekannt zu geben.
Der Bf teilte fristgerecht mit, dass der von ihm genannte Fahrzeuglenker in Ungarn an der Adresse Adresse-Ungarn ansässig sei. Er sei am geboren.
Der Magistrat Wien richtete ein Schreiben an den bekannt gegebenen Fahrzeuglenker an die bekannt gegebene Adresse in Ungarn. Dieses Schreiben kam an den Magistrat zurück mit dem Postvermerk "Demenagé".
Der Magistrat Wien brachte dies dem Bf mit dem Schreiben vom zur Kenntnis und teilte mit, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Beschuldigte verpflichtet sei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Unterbleibe eine derartige Mitwirkung des Zulassungsbesitzers so könne die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Täter gewesen sei. Der Bf werde daher aufgefordert, durch Vorlage geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen, dass die bekannt gegebene Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt habe.
Der Bf antwortet mit Schreiben vom . In diesem Schreiben führte der Bf aus, dass er sehr überrascht sei zu erfahren, dass Herr-X nicht mehr dort wohnhaft sei. Seines Wissens sei er sehr wohl dort aufhältig. Warum die Post das Schreiben mit "verzogen" retourniere, sei ihm nicht erklärlich. Er sei jederzeit gewillt, an der Mitwirkung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Der Bf ersuche zu präzisieren, was geeignete Beweismittel wären. Der Auskunft über die Lenkererteilung sei er nachgekommen.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Bf ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
"Sie haben am um 16:58 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Keisslergasse ggü 18, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."
Begründend wurde ausgeführt, dass unbestritten geblieben sei, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt gewesen sei. Ein Schreiben der Behörde an den ausländischen Lenker sei mit dem Vermerk "verzogen" retourniert worden. Der Bf sei zum maßgeblichen Zeitpunkt Zulassungsbesitzer gewesen. Die Vertretung sei daher ihm angelastet worden. Es sei ihm aber die Möglichkeit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen sowie die der Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben. Gleichzeitig sei der Bf aufgefordert worden, den Aufenthalt des Herrn Herr-X zum fraglichen Zeitpunkt in Wien sowie das Überlassen des Fahrzeuges durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Herrn Herr-X sei es der Behörde nicht möglich gewesen, den Sachverhalt selbständig zu erheben. Im Zuge des Verfahrens sei vom Bf weder die Existenz des angegebenen Lenkers noch ein Wienaufenthalt oder die Lenkereigenschaft glaubhaft dargelegt worden. Der Bf habe keine konkreten Angaben gemacht, die es der Behörde ermöglicht hätten, das Vorbringen des Bf dahingehend zu überprüfen, ob die genannte Person der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Zusammenfassend gehe die Behörde daher davon aus, dass die Angaben des Bf dazu dienten, seine Täterschaft zu verschleiern. Die Behörde gehe in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf selbst das Fahrzeug gelenkt habe. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit gegeben.
Mit der fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde vom Bf vorgebracht, dass es nicht richtig sei, dass er das Fahrzeug dort abgestellt habe. Zum fraglichen Zeitpunkt habe er Herr-X den Wagen geborgt. Dies habe er auch bei der Lenkeranfrage beauskunftet. Er sei daher nicht bereit, die Strafe zu bezahlen. Im übrigen sei auch seine Gattin Zulassungsbesitzerin des Pkw. Er werde primär von ihr verwendet. Die Behörde müsse schon Herrn Herr-X fragen, ob er den Pkw dort abgestellt habe. Ihm habe er nichts davon gesagt. Das Vergehen liege nicht in der Verantwortung des Bf. Die Strafe habe Herr-X zu bezahlen. Er war und sei immer bereit, im Rahmen seiner Möglichkeiten am Sachverhalt mitzuwirken. Wie ein Entlastungsbeweis seinerseits auszusehen habe und was geeignete Beweismittel seien, sei ihm nie erklärt worden. Die Behörde habe mehr Möglichkeiten. Falls das Verfahren gegen ihn nicht eingestellt werde, sehe er einer Weiterleitung seines Schreibens an den Verwaltungsgerichtshof entgegen.
Das Bundesfinanzgericht beraumte eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes an und lud den Bf mit der Aufforderung, den Zeugen Herr-X zur Verhandlung mitzubringen und Beweise für den Aufenthalt des Zeugen in Wien in der Verhandlung vorzulegen.
Der Bf antwortete mit Schreiben vom , dass er nicht zur Verhandlung erscheinen werde, da ihm der Aufwand zu groß sei. Er gebe daher eine schriftliche Stellungnahme ab. Er könne Herr-X nicht stellig machen, da er ein freier Mensch sei. Er habe ihm den Sachverhalt ausgerichtet. Wenn er nicht komme, müsse das Gericht eine Vorführung veranlassen. Er habe dem Bf versichert, dass er noch an der bekannt gegebenen Adresse aufhältig sei. Er habe Herr-X den PKW an besagtem Tag nach dem Mittagessen für eine Fahrt nach Wien geborgt, weil er sich kurzfristig mit Freunden habe treffen wollen. Er habe den PKW am Abend zurückgebracht. Der Bf und auch auch der Zeuge hätten daher weder eine Hotelrechnung noch andere Nachweise. Der Bf hoffe, dass ihm nun endlich Glauben geschenkt werde.
Zu der anberaumten Verhandlung ist weder der Bf noch der Zeuge Herr-X erschienen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** am um 16:58 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Keisslergasse ggü 18, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig bzw ergeben sich aus nachstehender Beweiswürdigung:
Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes müssen die von dem erkennenden Gericht im Rahmen der vorgenommenen Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sein, dh den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen.
Der Bf hat zur Klärung des Sachverhaltes in keiner Weise beigetragen. Er hat weder Beweise für sein Vorbringen dem Gericht vorgelegt noch ist er zur mündlichen Verhandlung erschienen. Der Bf hat als Grund für sein Nichterscheinen angegeben, dass ihm der Aufwand zur Verhandlung zu erscheinen zu groß sei. Er hat damit ohne triftigen Grund dem Gericht die Möglichkeit genommen, sich durch einen unmittelbaren Eindruck von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen. Er hat trotz mehrmaliger Aufforderung keine Beweise beigebracht, die sein Vorbringen untermauern würden.
Der Zeuge Herr-X, an den der Bf sein Auto verborgt hatte, ist zur Verhandlung nicht erschienen. Das Gericht konnte sich daher auch durch eine Zeugeneinvernahme keinen persönlichen Eindruck von dem dargestellten Tathergang verschaffen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, verpflichtet die Bezeichnung einer Person als Zeugen, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungstrafrechtliche Verfolgung und auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren erheblich erschwert ist, zu einer verstärkten Mitwirkung (erhöhte Mitwirkungspflicht) des Beschuldigten im Verwaltungsverfahren. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht weiters, wenn ungewöhnliche Verhältnisse behauptet werden, die nur die Partei aufklären kann oder wenn die Behauptungen der Partei mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen.
Indem der Bf den Einwand, dass er nicht selbst gelenkt habe, vorgebracht hat, und die Angaben zu dem Zeugen darauf hinauslaufen, für das erkennende Gericht die Überprüfbarkeit der Angaben unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren, ist der Bf dieser erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Der Bf gab eine ausländische Adresse des Zeugen bekannt, an der für die Erstbehörde eine Zustellung erfolglos mit dem Vermerk "verzogen" zurückgestellt wurde. Dieser Umstand wurde dem Bf zur Kenntnis gebracht. Der Bf behauptet weiterhin, dass der Zeuge an dieser Adresse wohnhaft sei. Damit ist dem Gericht jedoch eine Ladung des Zeugen zu einer Verhandlung nicht möglich. Der Bf ist auch weitere Beweise für den Tathergang schuldig geblieben. Er hat wohl vorgebracht, dass es keine Hotelrechnung gäbe, weil der Zeuge nicht in Wien genächtigt habe, er hat aber sonst keine Beweise für die Existenz des Zeugen und angeblichen Fahrzeuglenkers als auch dessen Aufenthalt in Wien beigebracht. Der Bf ist auch in dieser Hinsicht seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Wenn die Partei die sie treffende erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt, hat das erkennende Gericht den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen.
Auf Grund der mangelnden Bereitschaft des Bf, das Gericht durch seine persönliche Mitwirkung von dem dargestellten Tathergang zu überzeugen und auf Grund des unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung vermag das Vorbringen des Bf, nicht selbst gelenkt zu haben, die Zweifel des erkennenden Gerichtes in den vom Bf dargestellten Tathergang nicht zu zerstreuen.
Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der Bf sein Fahrzeug selbst gelenkt hat. Der vorgebrachte Einwand, dass der Bf nicht selbst gefahren sei, stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine bloße Schutzbehauptung dar, um die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung abzuwehren.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde rechtlich erwogen:
Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).
Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen wird gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates (Parkometerabgabeverordnung) eine Abgabe vorgeschrieben, welche gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung mit Beginn des Abstellens zu entrichten ist. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung sind Parkscheine zu verwenden (§ 1 Kontrolleinrichtungenverordnung). Den gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, Parkscheine zu verwenden und die für die Dauer des Abstellens entsprechende Gebühr zu entrichten.
Ein Verkehrsteilnehmer, der diesem Gebot nicht entspricht, hat damit die Parkgebühr verkürzt.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass das Fahrzeug des Bf zum angegebenen Zeitpunkt ohne Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein abgestellt war und damit die Parkgebühr verkürzt wurde. Warum das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass der Bf das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt und abgestellt hat, kann der Beweiswürdigung entnommen werden.
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Partei nicht von der Verpflichtung zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Die bloße Behauptung, der von der Behörde angenommene Sachverhalt sei unrichtig, reicht nicht aus, wenn dieser Behauptung nicht entsprechende Beweise für die Überlassung des Fahrzeuges angeboten werden. Fehlt es an solch einem konkreten Vorbringen samt Beweisen, so ist das Gericht nicht gehalten, von Amts wegen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. ; ; 95//04/0117).
Der Bf hat damit das objektive Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs 1 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Veraltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Es wäre daher Sache des Bf gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine allfällige Entlastung gesprochen hätte. Ein derartiges zielführendes Vorbringen hat der Bf jedoch nicht erstattet.
Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Dafür, dass es dem Bf nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zum richtigen Ausfüllen des Parkscheines nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Bf hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG 1991).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung und dem vorgelagert, am richtigen Ausfüllen des Parkscheins besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Mangels Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen.
Vor dem Hintergrund des bis 365 Euro reichenden Strafrahmens erscheint die von der Erstbehörde mit 60 Euro im unteren Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision für die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, sondern der verwirklichte Sachverhalt festzustellen. Hinsichtlich Beweiswürdigung und rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes folgte das Bundesfinanzgericht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 Vwgg kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500595.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at