Abgabenhinterziehung; Einstellung; Normverbrauchsabgabe; Kfz-Steuer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Schrattenecker in der Finanzstrafsache gegen XY, E-Dorf, vertreten durch Quintax gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgmbh, Rainbergstraße 3a, 5020 Salzburg, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 2013/00639-001, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XY vom gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten als Finanzstrafbehörde vom wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich des Faktums b) (der Verkürzung von Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2005 bis 2012) ersatzlos aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigte zu diesem Faktum gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Die gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG für das verbleibende Faktum a) (die Einkommensteuer 2008) zu verhängende Geldstrafe wird mit € 500.-- festgesetzt.
Die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 2 (zwei) Tagen festgesetzt.
Die gem. § 185 Abs. 1 FinStrG vorzuschreibenden Kosten des Strafverfahrens werden in Höhe von € 50.—bemessen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom hat das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde die Beschwerdeführerin (Bf.) XY der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000.—verhängt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gem. § 20 FinStrG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 15 Tagen bemessen. Darüber hinaus wurden die Kosten des Strafverfahrens mit € 300.—festgesetzt. Das Finanzamt nahm es als erwiesen an, dass die Bf. a) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008, dadurch dass zu wenig ausländische Kapitalerträge erklärt wurden und somit bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und zwar Einkommensteuer in Höhe von € 2.186,54 verkürzt habe, sowie
b) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Abgabenerklärungen gem. § 11 NoVAG (Anmeldung) für die Zeiträume 03/2005 und 10/2008, indem bei einer Außenprüfung vom festgestellt wurde, dass Fahrzeuge mit ausländischem (deutschen) Kennzeichen vom Typ Audi A3 in Österreich, wo sich auch ihr Hauptwohnsitz befindet, verwendet wurden ohne diesbezügliche Erklärungen bei der Abgabenbehörde zu erstatten bzw. Abgaben, die selbst zu berechnen sind und zwar Normverbrauchsabgabe für 03/2005 iHv. 2.155,45 und für 10/2008 iHv. € 2.160,00 sowie Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 2005 bis 2012 iHv. insgesamt € 5.090,40 , somit einen Gesamtbetrag in Höhe von € 9.405,84 verkürzt habe.
Begründend verwies das Finanzamt auf die Ergebnisse der zu ABNr. 3000636/13 durchgeführten Außenprüfung und auf die Ergebnisse der am durchgeführten mündlichen Verhandlung. In dieser Verhandlung sei auf die Problematik der Selbstanzeige im Zusammenhang mit dem § 30a FinStrG eingegangen worden.
Das angefochtene Erkenntnis setzt sich ausführlich mit der Rechtslage betreffend Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe auseinander und kommt (in Übereinstimmung mit der Abgabenbehörde) zum Schluss, dass die in Rede stehenden Fahrzeuge zu Unrecht im Inland verwendet wurden und die Abgaben daher entstanden seien.
Aus den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen sei kein Antrag bezüglich eines Verkürzungszuschlages erkennbar, auf dem Abgabenkonto sei auch keine Buchung vorhanden. Der Ausdruck einer Zahlungsüberweisung iHv. € 12.764,19 vom lasse auch keine Bezahlung eines Verkürzungszuschlages erkennen.
Zur Selbstanzeige betreffend Einkommensteuer 2008 sei anzuführen, dass erst durch Ermittlungen des Finanzamtes der tatsächlich zugeflossene Kapitalertrag ermittelt werden konnte.
Als mildernde Umstände wertete die Finanzstrafbehörde die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die Schadensgutmachung sowie das Tatsachengeständnis in Form einer Selbstanzeige zu Punkt a), als erschwerend hingegen die Begehung über einen längeren Zeitraum.
Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei die verhängte Geldstrafe von € 3.000.—bei einem Strafrahmen von 23.184,76.—unter Bedachtnahme auf die spezialpräventive Wirkung angemessen.
Gegen dieses Erkenntnis brachte die Beschwerdeführerin am durch ihren ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Diese Beschwerde bekämpft das Erkenntnis vom insoweit, als es die Bf. der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe von zusammen € 9.405,84 schuldig erkennt.
Dazu führt die Beschwerde aus, dass nach Beendigung der Außenprüfung innerhalb der 14-tägigen Frist am 19. bzw. ein Antrag auf Verkürzungszuschlag gem. § 30a FinStrG gestellt worden sei. In der Beilage werde dieser Antrag und der zugehörige Abschnitt des Einschreibens der Post vorgelegt.
Es werde beantragt deshalb das Straferkenntnis antragsgemäß abzuändern und die festgesetzte Geldstrafe von € 3.000.—sowie die Kosten des Strafverfahrens bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (Bescheid) abzuändern oder aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Daraus folgt, dass für die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich ist (, vom , 2000/14/0109, und vom , 2002/16/0301).
Im vorliegenden Beschwerdefall hat sich nun der zugrunde liegende Sachverhalt seit der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses entscheidend geändert.
Die Beschwerdeführerin ist nämlich mit ihren Rechtsmitteln gegen die Abgabenbescheide vom (mit denen die in Rede stehenden Beträge an Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 2005 bis 2012 festgesetzt wurden), vollinhaltlich durchgedrungen. Das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg, hat mit Erkenntnissen vom und vom (GZ. RV/6100762/2014 und GZ. RV/6100765/2014) die angefochtenen Bescheide gemäß § 279 Abs. 1 BAO zur Gänze aufgehoben. Das BFG hält neben umfassenden rechtlichen Ausführungen zu KFG, KfzStG und NoVAG sowie zu verfahrensrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Festsetzungsbescheiden nach § 201 BAO auch fest, dass es keinen Hinweis auf die Erhebungen des Finanzamtes und keine Beweisergebnisse gäbe, die eine taugliche Grundlage für die Festsetzung der Abgaben bilden könnten. Der entscheidende Richter weist auch darauf hin, dass auch aus dem eingesehenen Strafakt keine Erhebungen und Beweisergebnisse ersichtlich seien, dass die Fahrzeuge vorsätzlich zu Unrecht im Inland verwendet wurden. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die in Hinterziehungsfällen verlängerte Verjährungsfrist anwendbar ist, führt das Bundesfinanzgericht aus, dass sich in den zu überprüfenden Bescheiden keinerlei Begründung finde, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt sei. Festzuhalten sei, dass sich auch in den Unterlagen des zugrundeliegenden Abgabenverfahrens keinerlei Ermittlungsschritte und keine Beweisergebnisse dazu finden, warum eine Abgabenhinterziehung angenommen werde.
Die Bf. habe im Abgabenverfahren als auch im Finanzstrafverfahren wiederholt darauf verwiesen, dass sie zwar ihren Hauptwohnsitz in Österreich habe, aber aufgrund privater Umstände (Pflege der Mutter) mehrmals wöchentlich zwischen ihrem österreichischen Wohnsitz und Deutschland hin und her pendle. Es gebe keine Ermittlungsergebnisse, dass diese Ausführungen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Es gebe nach der Aktenlage keinen Hinweis darauf, dass die Bf. subjektiv den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht hätte.
Damit ist auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren entschieden. Wenn die Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer einem Beschuldigten eine Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG zur Last gelegt wurde, weggefallen sind, kann der Beschwerde nur Folge gegeben werden und ist das Finanzstrafverfahren in diesem Punkt gem. § 136 FinStrG einzustellen.
Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, dass aufgrund eines rechtzeitig gestellten Antrages gem. § 30a FinStrG die Bestrafung unzulässig gewesen sei, kann bei dieser Sachlage unterbleiben.
Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Bestrafung betreffend Verkürzung von NoVA und Kfz-Steuer richtet, ist das Faktum a) des angefochtenen Erkenntnisses, d.h. die Verkürzung der Einkommensteuer 2008 im Ausmaß von € 2.186,54 in Rechtskraft erwachsen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Faktum.
Der Umstand des Wegfalles des wesentlichen Teiles des strafbestimmenden Wertbetrages ist jedoch zwingend bei der Bemessung der verhängten Strafen zu berücksichtigen.
Das Finanzamt hat die Milderungs- und Erschwernisgründe zutreffend gewürdigt, der Erschwerungsgrund der Begehung der Tat durch einen langen Zeitraum fällt nunmehr weg, weil sich dieser auf die Normverbrauchsabgabe und die Kfz-Steuer bezogen hat.
Bei einem Verkürzungsbetrag von € 2.186,54 und einem Strafrahmen von € 4.373,08 erscheint die nunmehr ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von € 500.—als schuldangemessen. Die verhängte Geldstrafe nimmt auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entsprechend Bedacht.
Die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe war auf 2 (zwei) Tage herabzusetzen.
Schließlich waren die gem. § 185 Abs. 1 FinStrG vorzuschreibenden Kosten des Strafverfahrens mit € 50.—festzusetzen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.6300002.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at