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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2016, RV/5200033/2012

Einreihung eines KFZ als Sammlungsstück

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Zollamtes A. (Mitteilung des Abgabenbetrages nach Art. 221 ZK), CRN: 01, betreffend die Festsetzung von Eingangsabgaben zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Am  beantragte die B. GmbH, Adresse, als Anmelderin in indirekter Vertretung des nunmehrigen Beschwerdeführers (kurz Bf.) als Warenempfänger, beim Zollamt A., Zollstelle C. mit schriftlicher Zollanmeldung CRN: 01 die Abfertigung zum freien Verkehr in der Union durch Verzollung des gebrauchten PKW der Marke Steyr-Puch Haflinger 700 AP, FGNr. 0A unter Einreihung in die Warennummer 9705 0000 90 (U999). Nach Durchführung einer Warenkontrolle änderte das Zollorgan die Warennummer auf 8703 2190 00 ab und vermerkte diesbezüglich im Feld D/J der genannten Anmeldung sinngemäß, dass die von der Anmelderin erklärte Tarifierung unrichtig sei, da ein Gutachten eines Sachverständigen als Voraussetzung für die Einreihung als Oldtimer fehle. Im Sinne dieser Berichtigung wurde die Ware der Anmelderin am überlassen und infolge dieser tarifarischen Abänderung unter Zugrundelegung der Warennummer 8703 2190 00 insgesamt ein Abgabenbetrag in Höhe von 984,80 € (10% Zoll - 304,00 €, EUSt 20% - 680,80 €) festgesetzt.

Dagegen richtet sich die damalige Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) des Warenempfängers und nunmehrigen Bf. vom . Darin bringt dieser im Wesentlichen sinngemäß vor, dass das abgefertigte Fahrzeug bereits über 40 Jahre alt sei (Baujahr 1968) und als Oldtimer in die Warennummer 9705 einzureihen wäre. Zwar sei grundsätzlich der Nachweis für diese Einreihung durch ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigers zu führen, ein solches könne jedoch dann entfallen, wenn die Nämlichkeit des Fahrzeuges an Hand von Lexika, Fachzeitschriften oder Fachbüchern eindeutig feststellbar wäre und dadurch eine Einreihung zweifelsfrei möglich sei. Gerade dies liege im anhängigen Verfahren vor. So scheine das importierte KFZ in der approbierten Liste der historischen Fahrzeuge des BMVIT auf, wobei dieser Eintragungsnachweis durch eine Bestätigung der EurotaxGlass's Österreich GmbH zu erbringen sei. Dieser Vorgang werde der Berufung als Beilage angeschlossen. Daraus ergebe sich unzweifelhaft die Erhaltungswürdigkeit des in Österreich seinerzeit produzierten Fahrzeugs. Auch präsentiere das KFZ einen charakteristischen Entwicklungsschritt im allradbetriebenen Fahrzeugbau. So profitiere noch heute die D. AG bei einer Vielzahl von ihr hergestellter Geländefahrzeuge von der Entwicklung des seinerzeitigen Haflingers (vgl. dazu Artikel des österreichischen Erfinders des Haflingers, Prof. DI Dr. Ledwinka sowie Artikel in der Zeitschrift Classic mit weiteren Literaturhinweisen). Ebenfalls sei das Kriterium der Seltenheit erfüllt, da der Haflinger lediglich bis zum Jahr 1971 produziert worden sei und nur noch vereinzelt Fahrzeuge in privater Hand zu finden wären. Gehandelt würden diese Kraftfahrzeuge heutzutage zwischen 8.000 € und 15.000 €, wodurch auch ein hoher Wert bewiesen sei. Außerdem seien sämtliche Elemente des KFZ im Originalzustand und hätten keine Änderung erfahren. Eine entsprechende Bestätigung würde diesbezüglich noch nachgereicht werden.

Mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) vom , GZ: 02 wies das Zollamt diese Berufung als unbegründet ab. Unter Zitierung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen (insbesondere die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, das Amtsblatt der EU C-272/2009 vom sowie die nationalen Richtlinien vom  zur Einreihung von KFZ von geschichtlichem bzw. völkerkundlichem Wert) führt die Abgabenbehörde in der Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen sinngemäß aus, dass lediglich dann auf ein gerichtlich beeidetes Sachverständigengutachten verzichtet werden könne, wenn alle geforderten Voraussetzungen der im Amtsblatt der EU C-272/2009 genannten Erläuterungsbestimmungen ausreichend nachgewiesen wären. Gerade dies liege im anhängigen Verfahren nicht vor. So sei vom Bf. kein ausreichender Nachweis erbracht worden, dass durch dieses KFZ ein wichtiger Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiert werde bzw. ein Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulicht würde. Außerdem fehle ein Nachweis, dass sich das importierte Fahrzeug im Zeitpunkt der Zollabfertigung in seinem Originalzustand befunden hätte. Weiters fehle ein geeigneter Nachweis hinsichtlich des Seltenheitswertes, somit über welchen Zeitraum dieses Modell mit welcher Stückzahl produziert worden sei und ob zuvor bzw. danach vergleichbare Modelle dieses Typs hergestellt worden wären. Lediglich die Klassifizierung des gegenständlichen PKW als historisches KFZ iS des Kraftfahrgesetzes habe keine Bedeutung für die Einreihung eines Fahrzeugs in die Kombinierte Nomenklatur.

In seiner damaligen - als Beschwerde (nunmehr als Vorlageantrag bezeichnet) zu wertenden - Eingabe vom bringt der Bf. zusammengefasst vor, dass die Vorlage eines gerichtlich beeideten Sachverständigengutachtens aus Kostengründen in keinem Verhältnis zum festgesetzten Abgabenbetrag stünde. Folglich werde neuerlich versucht, den Nachweis für eine Einreihung des gegenständlichen KFZ in die Tarifposition 9705 auf andere Weise zu erbringen. Der Nachweis, dass das gegenständliche KFZ einen wichtigen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiere oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschauliche, ergebe sich aus dem als Beilage angeschlossenen Zeitungsartikel des österreichischen Magazins für Technik-Geschichte. Daraus sei zu entnehmen, dass das Fahrgestell des Haflingers für die damalige Zeit eine Sensation gewesen sei, sowie dadurch die Bedeutung für den österreichischen Fahrzeugbau der Fa. D. AG (nunmehr E.) veranschaulicht werde. Der Originalzustand fände nunmehr durch das ebenfalls der Eingabe angeschlossene Gutachten von Dr. F. (Sachverständiger für Militärfahrzeuge) nach Besichtigung des KFZ Bestätigung. Die Absatzzahlen von 1959 bis 1975 des "Haflinger" hätten sich auf insgesamt 16.522 Stk. belaufen. Ebenfalls sei der bereits vorzitierten Zeitschrift zu entnehmen, dass nach Auslaufen der Haflingerproduktion die österreichische Allradkompetenz durch die Produktion des Pinzgauers fortgeführt worden sei. Abschließend verwies der Bf. in diesem Schriftsatz noch darauf, dass die Klassifizierung iS des KFG nicht zwingend zu einer Tarifierung nach 9705 führen möge, jedoch dies zumindest ein Indiz für die Einstufung als Oldtimer darstelle.  

Vom BFG wurde dem Zollamt A. die Gelegenheit eingeräumt, zu den Einwendungen des Bf. in seinem Schriftsatz vom , sowie zu den dazu angeschlossenen Unterlagen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Gegenäußerung dazu langte beim BFG am ein.

II. Sachverhalt:

Der aus der Schweiz importierte PKW der Marke Steyr-Puch Haflinger 700 AP, FGNr. 0Awurde am beim Zollamt A., Zollstelle C. zur Überführung in den freien Verkehr der Europäischen Union mittels schriftlicher Anmeldung für den Bf. als Warenempfänger zur zollamtlichen Abfertigung angemeldet. Das Zollamt setzte unter Abänderung der zur Abfertigung beantragten Warennummer von 9705 0000 90 (U999) auf 8703 2190 00 in der Folge mit Mitteilung des Abgabenbetrages nach Art. 221 ZK zur Anmeldung Nr. 01 einen Betrag in Höhe von insgesamt 984,80 € (davon 10% Zoll somit 304,00 € und 20% EUSt in Höhe von 680,80 €) fest. Laut vorgelegten Unterlagen wurde der gegenständliche PKW im Jahr 1968 durch die D. AG produziert. Hergestellt wurden vom Steyr-Puch Haflinger insgesamt 16.647 Stück und zwar in den Jahren von 1959 bis 1974. Mit Ende des Jahres 2011 waren in Österreich (lt. Auskunft der Statistik Austria) davon noch 1.513 Stück angemeldet. Der Bf. begehrt im anhängigen Verfahren die Einreihung des KFZ als Sammlungsstück in die Warennummer 9705. Bei dieser Tarifierung ergäbe sich ex lege der Zollsatz "frei" und lediglich eine EUSt in Höhe von 10% der Bemessungsgrundlage.     

III. Rechtslage:

Infolge der Novellierung des Art. 129 B-VG trat mit an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates (kurz UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz, das Bundesfinanzgericht. Die am beim UFS noch anhängigen Verfahren sind gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Die maßgeblichen Rechtsbestimmungen zur zolltarifarischen Einreihung von Waren lauten auszugsweise in der anzuwendenden Fassung wie folgt:

Artikel 20 ZK (Zollkodex):

(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Die sonstigen durch besondere Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Maßnahmen im Warenverkehr werden gegebenenfalls auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewendet.

(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst:

a) die Kombinierte Nomenklatur;

b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist;

c) die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar

  • die Zölle und

  • die bei der Einfuhr erhobenen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen eingeführt worden sind;

d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist;

e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind;

f) die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder ausgesetzt werden;

g) die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen.

(4) Unbeschadet der Vorschriften über die Verzollung zum Pauschalsatz sind die in Absatz 3 Buchstaben d) bis f) aufgeführten Maßnahmen auf Antrag des Anmelders anstelle der unter Buchstabe c) genannten Maßnahmen anwendbar, wenn die betreffenden Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der erstgenannten Maßnahmen erfüllen. Der Antrag kann solange nachträglich gestellt werden, wie die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstaben d) bis f) auf ein bestimmtes Einfuhrvolumen beschränkt, so wird sie beendet

a) im Fall von Zollkontingenten bei Erreichen des festgelegten Einfuhrvolumens;

b) im Fall von Zollplafonds durch Verordnung der Kommission.

(6) Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen

a) Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer anderen Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder

b) Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist.

Kombinierte Nomenklatur-Verordnung (KN-VO), VO (EG) 2658/87:

Artikel 1 KN-VO:

(1) Es wird eine Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinesamen Zolltarifs als auch der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft genügt.

(2) Die Kombinierte Nomenklatur umfasst:

a) die Nomenklatur des Harmonisierten Systems;

b) die gemeinschaftlichen Unterteilungen dieser Nomenklatur, genannt "Unterpositionen KN", wenn ihnen ein Zollsatz zugeordnet ist;

c) die Einführenden Vorschriften, die Zusätzlichen Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln und die Fußnoten, die sich auf die Unterpositionen KN beziehen.

(3) Die Kombinierte Nomenklatur ist im Anhang I enthalten.

Die autonomen und vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die statistischen besonderen Maßeinheiten und weitere erforderliche Angaben sind in demselben Anhang festgelegt.

Artikel 2 KN-VO:

Auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur erstellt die Kommission einen Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "Taric" genannt, der folgendes umfasst:

a) die zusätzlichen gemeinschaftlichen Unterteilungen, genannt "Unterpositionen Taric", die zur Bezeichnung der Waren notwendig sind, die den in Anhang II aufgeführten besonderen gemeinschaftlichen Maßnahmen unterliegen;

b) die anwendbaren Zollsätze und anderen anwendbaren Abgaben;

c) die in Artikel 3 Absatz 3 und 4 genannten Codenummern;

d) alle anderen Angaben, die für die Anwendung oder Durchführung der jeweiligen Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich sind.

In Teil I (Einleitende Vorschriften) Titel I des Anhanges I der KN-VO sind die Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur normiert. Diese lauten wie folgt:

Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:

a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.

6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

§ 45 ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz):

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Artikels 20 Abs. 3 ZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 2) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere Regelungen der Union gemäß Artikel 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.

(2) Zollsätze, die ....

...

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Streitgegenstand  des anhängigen Verfahrens bildet somit die tarifarische Einreihung des gegenständlichen KFZ. Während das Zollamt bislang vermeint, dass der abgefertigte gebrauchte PKW der Marke Steyr-Puch Haflinger 700 AP (Baujahr 1968) in die Warennummer 8703 einzureihen sei, vertritt der Bf. sinngemäß die Ansicht, dass dieser ein Sammlungsstück darstelle und demnach nach 9705 tarifieren würde.

In die Warennummer 8703 sind nach dem Wortlaut dieser Tarifposition "Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen" einzureihen. Es besteht demnach kein Zweifel darin, dass sofern die Voraussetzungen für eine Einreihung nach 9705 nicht vorliegen, eine Tarifierung nach 8703 zu erfolgen hat.

Das Kapitel 97 der Kombinierten Nomenklatur (KN) umfasst "Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten." In die Position 9705 sind "Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert" einzureihen. Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, welche nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Positionen darstellen, lauten zur Unterposition 9705 0000 auszugsweise:

1. Zu dieser Position gehören Kraftfahrzeuge, die 

  • sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. vorgenommen wurden.

  • mindestens 30 Jahre alt sind und

  • einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

Kraftfahrzeuge gelten jedoch nicht als von geschichtlichem und völkerkundlichem Wert und werden von dieser Position ausgeschlossen, wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass sie keinen wichtigen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können.

Zusätzlich müssen diese Fahrzeuge die für die Aufnahme in eine Sammlung erforderlichen Eigenschaften aufweisen:

  • Sie müssen verhältnismäßig selten sein,

  • sie dürfen normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden,

  • sie müssen Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sein und

  • sie müssen einen hohen Wert haben.

Der Nachweis kann durch geeignete Unterlagen erbracht werden, z.B. durch Lexika oder Fachbücher oder durch Gutachten anerkannter Sachverständiger.

Nationale Erläuterungen:

Zu Position 9705:

Für die Einreihung von Fahrzeugen in die Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur, als Fahrzeug mit geschichtlichem und völkerkundlichem Wert, ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sach­verständigen vorzulegen, aus dem - unter Bedachtnahme auf die im angeschlossenen Darstellungs­vorschlag angeführten Punkte - hervorgeht, welche Beschaffenheit bzw. Merkmale das gegen­ständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Abgabe des Gutachtens aufweist.

Der Nachweis durch ein Gutachten kann unterbleiben, wenn die Nämlichkeit des Fahrzeuges an Hand der in Lexika, Fachzeitschriften oder Fachbüchern (z. B. der approbierten Liste der historischen Fahr­zeuge des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Beirat für historische Fahr­zeuge) enthaltenen Darstellungen eindeutig festgestellt werden kann und eine Einreihung zweifelsfrei möglich ist.

Für eine bundesweit einheitliche Anwendung der Erläuterungsbestimmungen zur Position 9705 des Amtsblattes der Europäischen Union C-272/2009 vom sind die nachstehenden Begriffe wie folg auszulegen:

1. Originalzustand bzw. unwesentliche Änderungen:
Folgende Elemente müssen mindestens im Originalzustand (auch mit Reparaturen unter Verwen­dung von dem Original entsprechenden Ersatzteilen und Zubehör) erhalten sein: Motor und Gemischbildungseinrichtung, Kraftübertragung, Radaufhängungen, Lenkanlagen, Bremssystem, Aufbauten, Fahrgestell. 
Als unwesentliche Änderung gilt der Austausch folgender Elemente durch Nachbildungen (dem Originalzustand entsprechende Ersatzteile): Bereifung, Zündkerzen, elektrische, Glüh- und Entladungslampen,
Verglasung, Ketten und Riemen, Bremsbeläge und  Auspuffanlage.

2. Charakteristischer Entwicklungsschritt im Fahrzeugbau:
Ist jede Veränderung (z. B. Verbesserung, Umbau, Neukonstruktion, neues Design, etc.) im Fahr­zeugbau einer bestimmten Kfz-Marke / Type / Serie und veranschaulicht grundsätzlich einen Ent­wicklungsabschnitt, der für eine bestimmte Epoche repräsentativ ist. Ein derartiger Schritt liegt daher typischerweise bei der jeweils ersten Fahrzeugserie mit z. B. neuer Karosserieform, Motor­variante, Fahrzeuggeometrie, Elektronik, neuen Bremsen o. ä. vor.

3. Seltenheitswert:
Frühere Serienprodukte – nicht mehr hergestellt, von denen gegenwärtig nur noch einige Exemp­lare vorhanden sind und die somit nicht beliebig im Fahrzeughandel beschafft wer­den können. Dazu zählen Fahrzeuge, von denen nicht mehr als 1.000 Stück weltweit erzeugt wurden. Im Zweifelsfall könnte bei großen Serienzahlen an Hand der nationalen Zulassungsstatistik nachge­wiesen werden, dass die Anzahl der derzeit im betroffenen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge wesentlich kleiner ist als die Gesamtanzahl aller je im betroffenen Mitgliedstaat zugelassener KFZ der gleichen (gegenständlichen) Kfz-Marke / Type und die Zahl 300 nicht überschreitet.

4. Ursprünglicher Verwendungszweck:
Ist nicht mehr gegeben, wenn die Fahrzeuge auf Grund der ursprünglichen Bauart (z. B. mangels derzeit geltender Sicherheits- Umweltschutz- o. ä.  Standards) den aktuellen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht entsprechen.

5. Hoher Wert:
Ein Wert, der höher ist als das 2-fache des zum maßgeblichen Zeitpunkt erzielbaren Materialwer­tes bzw. Schrottwertes

Hierher gehören auch Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert, wenn sie den Kriterien des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-200/84 entsprechen und somit:

- einen gewissen Seltenheitswert haben;

- normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß genutzt werden;

- Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind;

- einen hohen Wert haben und

- einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften oder einen Abschnitt dieser Entwicklung dokumentieren.

Im Hinblick darauf, dass es sich bei einem Kraftfahrzeug grundsätzlich um einen relativ kurzlebigen Gebrauchsgegenstand handelt, der der ständig fortschreitenden technischen Entwicklung unterliegt, können - soweit nicht offensichtlich Tatsachen dagegen sprechen - die vorstehenden Voraussetzungen des genannten Urteils als gegeben unterstellt werden für:

- Kraftfahrzeuge in ihrem Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestelles, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. -, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen;

- alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden, auch in nicht fahrbereitem Zustand.

Die Einfügung der obigen Erläuterungen waren demnach Ausfluss der Entscheidungen des EuGH, RS C-200/84 und C-259/97.

Der Tenor des Urteiles des EuGH in der Rechtssache C-200/84 lautet:

Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05 des Gebrauchszolltarifes (dies war die vor Einführung der Kombinierten Nomenklatur maßgebliche Tarifnummer mit praktisch dem gleichen Wortlaut wie die nunmehrige Position 9705) sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebarauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.

Von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert im Sinne der Tarifnummer 99.05 des Gebrauchszolltarifes sind solche Sammlungsstücke, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen.

Aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-259/97 ergibt sich Folgendes:

Die Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, dass ein historischer oder völkerkundlicher Wert bei Kraftfahrzeugen vermutet wird, die

- sich im Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. -befinden,

- 30 Jahre oder älter sind und

- einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind jedoch nicht von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, wenn sie keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können. Darüber hinaus müssen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Kriterien in Bezug auf die Eigenschaften erfüllt sein, die für die Aufnahme eines Kraftfahrzeugs in eine Sammlung erforderlich sind (vgl. auch UFS, ZRV/0156-Z2L/08).

Voraussetzung für eine Einreihung eines KFZ in die Warennummer 9705 ist nach den obenstehenden Ausführungen demnach einerseits, dass das Fahrzeug ein Sammlungsstück iS der EuGH-Judikatur darstellt und andererseits dieses zusätzlich einen geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert aufweist. Das Vorliegen der zuletzt genannten historischen Bedeutung kann dabei dann als gegeben unterstellt werden, wenn sich das Fahrzeug in seinem Originalzustand befindet, älter als 30 Jahre ist und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entspricht (siehe wiederum obige Erläuterungen zur KN zur Unterposition 9705 0000 in der hier anzuwendenden Fassung). Zusätzlich muss das KFZ einen wichtigen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen. Von einem Sammlungsstück nach 9705 ist dann auszugehen, wenn das Fahrzeug verhältnismäßig selten ist, es üblicherweise nicht in seinem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden kann, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen ist und es muss einen hohen Wert haben. Die diesbezügliche Nachweispflicht, dass die Voraussetzungen für eine Einreihung als Sammlungsstück nach 9705 vorliegen, obliegt grundsätzlich dem Bf. (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom , 6 K 3072/98 Z). 

Hinsichtlich des zweiten Kriteriums, demnach ob das Fahrzeug in tarifarischer Hinsicht ein Sammlungsstück darzustellen vermag, ergibt sich aus den vom Bf. selbst vorgelegten Literaturnachweisen, dass von 1959 bis 1974 insgesamt 16.647 Stück des Fahrzeugmodells "Haflinger" produziert wurden. Dies findet sowohl Bestätigung durch die vom BFG getätigten Internetrecherchen (vgl. auch Webiste aaa.at und Website. bbb,ch) bzw. deckt sich auch in etwa mit der vom Bf. diesbezüglich bekanntgegebenen Gesamtabsatzzahl von 16.522 Stück. Darüber hinaus bringt der Bf. bezüglich des Seltenheitswertes keine aussagekräftigen Erläuterungen vor. Laut Auskunft der Statistik Austria waren Ende 2011 vom Modell Haflinger alleine in Österreich 1.513 Stück zugelassen. Die Angaben des Bf. bezüglich des erfolgten Absatzes des Haflingers decken sich im Wesentlichen mit den Ermittlungsergebnissen des BFG und führen lediglich zu unbedeutenden minimalen Abweichungen. Aus diesen Daten ergibt sich (vgl. auch Website. ccc.com), dass über 80% der seinerzeitigen Gesamtproduktion des "Haflinger" für den Export und für den damaligen Inlandsverkauf lediglich 2.917 Fahrzeuge bestimmt waren. Daraus folgt bei einer verhältnismäßigen Gegenüberstellung dieser Daten, dass von der seinerzeitigen für den österreichischen Markt produzierten Stückanzahl Ende des Jahres 2011 in Österreich noch mehr als 50% des Steyr-Puch Haflingers zugelassen waren. Daraus kann keinesfalls die in tarifarischer Hinsicht für eine Einreihung als Sammlungsstück nach 9705 geforderte “Seltenheit” abgeleitet werden. Vielmehr verlangt diese, dass von Waren die früher in einer Serienproduktion hergestellt wurden, nur noch einige Exemplare vorhanden sind (vgl. wiederum 200/84). Bei einer Zulassungszahl alleine in Österreich von 1.513 Stück kann jedoch nicht mehr davon gesprochen werden, dass nur noch wenige Modelle des hier relevanten Fahrzeugs existieren. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom , Az: 1 K 1170/03 B zu verweisen, in dem es ausführt, dass bei einem aktuellen Fahrzeugbestand in Höhe von etwa 10% der damaligen Gesamtproduktion nicht mehr von einem verhätnismäßig seltenen Fahrzeug gesprochen werden kann. Alleine der noch in Österreich zu Jahresende 2011 zugelassene Fahrzeugbestand an Haflinger erreicht über 9% der damaligen Gesamtproduktion. Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt beim gegenständlichen KFZ kein Seltenheitswert iS der obigen Ausführungen vor. Auch ändert daran  die vom Bf. nachgewiesene Aufnahme in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge nichts, da der Seltenheitswert iS der hier tarifarisch anzuwendenden Bestimmungen und nicht nach den Regelungen einer Erhaltungswürdigkeit iS des KFG und der dazu ergangenen KDV zu beurteilen ist. Im Übrigen verweist der Bf. diesbezüglich sinngemäß in seinem nunmehr als Vorlageantrag zu wertenden Schriftsatz vom zutreffend selbst darauf, dass die Aufnahme in die Liste historischer Kraftfahrzeuge lediglich ein Indiz für das Vorliegen eines Oldtimers bilden könne und dieser Umstand keinesfalls zu einer zwingenden tarifarischen Einreihung nach 9705 führe. Gleiches gilt auch für die, aus der vom Bf. vorgelegten Literatur entnehmbare Aussage, dass der Haflinger in Liebhaberkreisen sehr begehrt sei. Auch daraus kann keine Schlussfolgerung hinsichtlich eines etwaig gegebenen Seltenheitswertes iS der vorstehenden Ausführungen gezogen werden.  

Da demnach der Bf. keinen ausreichenden Nachweis erbringen konnte, dass dem gegenständlichen Fahrzeug ein Seltenheitswert im Sinne einer Tarifierung nach 9705 zukommt, scheidet bereits aus diesem Grund eine Einreihung in das Kapitel 97 der Kombinierten Nomenklatur aus. Es bedarf somit kein weiteres Eingehen, ob die für eine Einreihung nach 9705 geforderten übrigen Voraussetzungen (Gegenstand eines Spezialhandels, eingeschränkte Verwendung zum ursprünglichen Sinn, hoher Wert, geschichtlicher oder völkerkundlicher Wert) beim streitverfangenen Fahrzeug erfüllt wären. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen kann durch das BFG an der, vom Zollamt anlässlich der Abfertigung getätigten Tarifierung nach "8703" keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob ein PKW ein Sammlungsstück im Sinne der anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen darstellt unterliegt einer Einzelfallbeurteilung und ist unter Beachtung der in dieser Entscheidung genannten Judikatur des EuGH, sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bf. und der von ihm vorgelegten Unterlagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung  zu treffen. Insofern liegt keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. auch ). Aus diesem Grund war folglich die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision zu verneinen.  

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 20 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200033.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at