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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.07.2016, RV/7101137/2015

Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch StbGmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , über die Festsetzung einer Zwangsstrafe für 2014 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am richtete das Finanzamt folgende Erinnerung an die Bf., zu Handen ihres steuerlichen Vertreters:
Erinnerung
Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen einzubringenden Erklärungen betreffend
- Umsatzsteuervoranmeldung
Mai 2014
Juni 2014
vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt einzureichen.
Sie werden ersucht, dies bis längstens nachzuholen.
Falls Sie diesem Ersuchen nicht Folge leisten, kann gegen Sie gem. § 111 Bundesabgabenordnung eine Zwangsstrafe festgesetzt werden in Höhe von Euro 1.000,00.
Gegen die Androhung der Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Die zum Finanzamt zurückgelangte Übernahmebestätigung der RSb-Briefsendung weist das Datum: 22092014, das angekreuzte Kästchen Arbeitgeber/Arbeitnehmer und eine unleserliche Paraphe auf.

Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom wurde erlassen wie folgt:
Die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe wegen folgender unterlassener Handlung:
Einreichung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für Mai und Juni 2014 wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 1.000,00 festgesetzt.
Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Hnadlung nachzuholen.
Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.500,00 festgesetzt.
Begründung:
Die Festsetzung der Zwangsstrafe war erforderlich, weil Sie der vorgenannten Aufforderung bisher nicht nachgekommen sind.

Die Beschwerde  gegen diesen Bescheid wurde mit nachstehender Begründung erhoben:
1. Sachverhalt:
Im Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom wird er­wähnt, dass mit Erinnerungsschreiben vom die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für Mai und Juni 2014 eingemahnt worden sind und die Verhängung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO angedroht worden ist. Dieses Erinnerungsschreiben ist uns nicht bekannt. Das Finanzamt wird ersucht uns das entsprechende Schriftstück zu übermitteln und uns den entsprechenden Nach­weis über die erfolgte Zustellung zukommen zu lassen.
2. Rechtliche Würdigung:
a. Die Zwangsstrafe wurde aufgrund der Bestimmungen des § 111 BAO fest­gesetzt. Die Zwangsstrafe hat den Zweck die Erfüllung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung durchzusetzen. Aus diesem Grund ist eine Zwangsstrafe nicht mehr zu verhängen, wenn die Verpflichtung bereits erfüllt wurde. Die Zwangsstrafe wurde mit der Begründung verhängt, dass die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Mai und Juni 2014 trotz Erinne­rungsschreiben nicht eingereicht worden sind. Die Verpflichtung monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen ist in § 21 UStG geregelt. Gem. § 21 Abs. 2 UStG gilt „Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr „100.000" Euro nicht überstiegen haben, ist das Kalendervlerteljahr der Voranmeldungszeltraum;...". Der Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres (= Kalenderjahr 2013) betrug EUR 30.716,36 und liegt demzufolge unter EUR 100.000,--. Es besteht demzufolge keine gesetzliche Verpflichtung monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen ein­zureichen. Wenn keine Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht, ist auch die Verhängung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO denkunmöglich, da es keine abgabenrechtliche Verpflichtung gibt die die Behörde durchzusetzen hat.
b. Gem. § 111 Abs. 2 BAO ist bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt werden kann, die Zwangsstrafe mit einer angemessenen Frist innerhalb derer die Verpflichtung nachgeholt werden kann anzudrohen. Da uns das Erinnerungsschreiben vom nicht bekannt ist und damit auch nicht zugegangen ist, wurde diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:
Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, für Zwecke der Befolgung gesetzlich vorgeschriebener Anordnungen die zu erbringenden Leistungen durch die Verhängung von Zwangsstrafen zu erzwingen. Dazu gehören Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen.
Im konkreten Fall wurde an die antragstellende Partei am [gemeint: 2014] eine Erinnerung zugesandt mit RSb (neben den ohnehin in elektronischer Form ergangenen Erinnerungen) mit dem Ersuchen, die Umsatzsteuervoranmeldungen Mai und Juni 2014 einzubringen.
Gleichzeitig wurde im Falle der Unterlassung der Vorlage der Erklärungen - innerhalb einer festgesetzten Frist - eine Zwangsstrafe von € 1.000,- angedroht.
Mit Bescheid vom [gemeint: 2014] wurde die Zwangsstrafe wegen Nichtvorlage festgesetzt. Erst danach, nämlich am wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 01-03/2014 und 04-06/2014 eingereicht.
Die Ermessensentscheidung ergibt sich daraus, dass der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen nicht nachgekommen wurde. Selbst innerhalb einer festgesetzten Nachfrist wurden keine Handlungen gesetzt, keine maßgeblichen Gründe genannt. Die Rechtswidrigkeit liegt somit nicht im Handeln der Behörde, sondern im Unterlassen des Antragstellers, die geforderte Leistung zu erbringen. Im konkreten Fall war das steuerliche Verhalten ausschlaggebend für die Verhängung der Zwangsstrafe.

Der Vorlageantrag wurde vom steuerlichen Vertreter mit nachstehender Begründung eingebracht:
Aufgrund der Tatsache, dass das Finanzamt von (der Bf.) eine Handlung eingefordert hat, zu der (die Bf.) nicht verpflichtet war, erweist sich der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe als rechtswidrig.

Die Beschwerdevorlage des Finanzamtes erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Im konkreten Fall erfolgte seitens der antragstellenden Partei trotz mehrmaliger Erinnerungen (automatisierte Erinnerung und schriftlich - letztmalig am mit Frist bis ; übernommen am , lt. Rsb-Nachweis) keine Abgabe der Steuererklärungen. Die angedrohte Zwangsstrafe wurde mangels erbrachter Leistung am festgesetzt. Erst nach neuerlicher Aufforderung und erst nach Festsetzung ist der Antragsteller am seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen nachgekommen. Der Antrag, die Umsatzsteuervoranmeldungen quartalsmäßig abgeben zu können, erfolgte am .
Die Ermessensentscheidung ergibt sich, dass der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht nachgekommen wurde (es wurden keine maßgeblichen Gründe genannt, weshalb keine Abgabe möglich ist). Die Rechtswidrigkeit liegt nicht im Handeln der Behörde, sondern im Unterlassen des Antragstellers die geforderte Leistung zu erbringen (sie war nicht unzumutbar oder unmöglich). Die Zustellung der Erinnerung erfolgte - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nachweislich mit RSb. Wird die Leistung im Übrigen - wie im konkreten Fall - erst nach erstinstanzlicher Festsetzung erbracht, so steht dieser Umstand einer die Zwangsstrafe bestätigenden Beschwerdevorentscheidung nicht entgegen, auch wenn diese erst nach Erbringung der Leistung ergeht (vgl. Ellinger/ Iro/ Karmer/ Sutter/ Urtz, BAO § 111 Anm. 6; Ritz, BAO § 111 Rz 3).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Gemäß § 111 Abs. 2 leg.cit muss, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen (Abs. 3).

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen () und die Partei, zB einen Abgabepflichtigen, zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten ().

Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden, wie zB. die Einreichung von Abgabenerklärungen (). Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre ().

Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. ; Ryda/Kortus, FJ 1995, 227; ).

Bei der gemäß § 20 BAO vorzunehmenden Ermessensübung sind ua. das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei (zB. -K/07), der Grad des Verschuldens der Partei (zB. ), die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen bei Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärung (zB /W/09), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen sowie die abgabenrechtliche Auswirkung der verlangten Leistung (daher etwa keine Höchststrafe bei Strittigkeit von Kleinbeträgen (Ritz/Rathgeber/Koran, Abgabenordnung neu, 105) zu berücksichtigen.

Im Rechtsmittelverfahren betreffend eine Zwangsstrafe festsetzende Bescheide sind nicht nur jene Umstände zu berücksichtigen, die bei der erstinstanzlichen Festsetzung der Behörde bekannt waren, sondern auch weitere, etwa erst in der Berufung geltend gemachte und von der Behörde in freier Beweiswürdigung als zutreffend beurteilte Umstände ().

Der Umsatzsteuerbescheid 2012 weist folgende Bemessungsgrundlage und Steuer aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich Anzahlungen)
0,00 €
Summe Umsatzsteuer
0,00 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
-2.325,04 €
Gutschrift
-2.325,04 €

Der Umsatzsteuerbescheid 2013 weist folgende Bemessungsgrundlage und Steuer aus:


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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich Anzahlungen)
30.716,36 €
Summe Umsatzsteuer
6.143,27 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
-0,00 €
Zahllast
6.143,27 €
Festgesetzte Umsatzsteuer
6.143,27 €
Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
0,00 €
Abgabennachforderung
6.143,27 €

Der Umsatzsteuerbescheid 2014 weist folgende Bemessungsgrundlage und Steuer aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich Anzahlungen)
100.660,61 €
Summe Umsatzsteuer
20.125,40 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
-3.400,42 €
Zahllast
16.724,98 €
Festgesetzte Umsatzsteuer
16.724,98 €
Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
-16.724,98 €
Abgabengutschrift
0,00 €

Betreffend das Jahr 2014 weisen die Buchungen/Normaldarstellung AIS Folgendes aus:


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Buch.Tag
AA / Zeitraum
FT / ET
Betrag
U 01-03/14
4.199,98 €
U 04-06/14
4.199,98 €
U 07-09/14
4.200,01 €
U 10-12/14
4.125,01 €

Diese vier [Vierteljahres-]Beträge ergeben in Summe € 16.724,98 und entspricht diese Summe der im Umsatzsteuerbescheid 2014 ausgewiesenen Position: "Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer".

Diese Gegenüberstellung zeigt, dass seitens der Bf. abgesehen von diesen vier Beträgen keine weiteren Beträge gemeldet worden sind und geht aus der Abgabeninformationssystemabfrage Gegenteiliges nicht hervor.

§ 21 Abs. 2 UStG 1994 in der anzuwendenden Fassung bestimmt:
Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

Hatten die Umsätze im Jahr 2013 € 30.716,36 betragen, so überstiegen sie im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht und war das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum.

Bieten der vorgelegte Akteninhalt und die Abgabeninformationssystemabfrage Buchungen/Normaldarstellung AIS keinen Anhaltspunkt für eine fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes - also für Jänner 2014 - ist das Beschwerdevorbringen, wonach "keine gesetzliche Verpflichtung monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen (bestand)", zutreffend.

Bestand tatsächlich keine Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, ist der seitens der Bf. angeknüpften Rechtsmeinung zu folgen, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Unterlassen der Einreichung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für Mai und Juni 2014 rechtswidrig ist.

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Die Anordnung des Finanzamtes, Umsatzsteuervoranmeldungen für (die Kalendermonate) Mai 2014 und Juni 2014 einzubringen, entsprach gemäß den obigen Ausführungen nicht gesetzlichen Befugnissen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Erkenntnis werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, da zum einen der vorliegende Fall auf Grund klarer, eindeutiger gesetzlicher Regelungen zu lösen war und zum anderen in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt wird.

Gegen diese Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101137.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at