Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.08.2016, RV/7501017/2016

Parkometerabgabe; Wird die Kurzparkzone durch eine Einfahrt unterbrochen?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Verwaltungsbehörde, vom , GZ. MA 67-PA-....., zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. 

2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,40 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsbarkeitsgesetz (BFGG) der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe (62,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10,00 €) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt zu entrichten.
Der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 84,40 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

3. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom lautet:

"Sie haben am um 14:54 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 03, XXX mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 62,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 72,00. ...

Begründung:
Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, geht hervor, dass das zweispurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am um 14:54 Uhr in Wien 3, XXX, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Die Abstellung ist auch durch ein Foto dokumentiert. In Ihrem Einspruch gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie am kurzfristig ein Versandstück am Haupteingang des Unternehmens M. abzuholen hatten. Um dies rasch auszuführen, stellten Sie Ihr Fahrzeug nicht in einer Parkzone, sondern vor der durch Video und Gittertore geschützten Einfahrt ab. Sie stellten es bewusst für max. zwei Minuten ab, da Sie - wenn überhaupt - nur Ihren Kunden und das in deren Auftrag, behindert hätten. Sie trafen bei Ihrer Rückkehr auf das amtshandelnde Organ, dass jedoch kein Verständnis zeigte und Sie darauf hinwies, dass Sie in einer Kurzparkzone stehen. Da Sie daraufhin wegfuhren, konnte das Organ nicht mehr die Organstrafverfügung anbringen, weshalb Sie eine Anzeige erhielten. Auf Grund der geschilderten Situation hoffen Sie auf Verständnis und ersuchen um eine wohlwollende Bearbeitung.

Beweis wurde neben der Einsichtnahme in die Anzeige samt Foto sowie durch die Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin erhoben, in der Sie als Lenker bekannt gegeben wurden.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 50 VStG kann die Behörde zwar besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen Geldstrafen mit Organstrafverfügung in der Höhe von EUR 36,00 einzuheben. Allerdings hat der Beschuldigte gemäß der geltenden Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 VStG geahndet wird, sondern hiebei handelt es sich um einen Akt des freien Ermessens des Anzeigelegers. Wie Sie selbst vorgebracht haben, fuhren Sie weg, bevor das Organ die Organstrafverfügung anbringen konnte, weshalb es dann eine Anzeige legte.

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet,
wenn an allein Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen „Kurzparkzone Anfang“ (§ 52
lit. a Z. 13d StVO und an alles Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen „Kurzparkzone Ende“ (§ 52 lit. A Z. 13e StVO) angebracht sind.
Eine verordnete Kurzparkzone gilt schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 StVO
für die gesamte Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten
(§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Für eine höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellung ist ein kostenloser
Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten (aktivieren). Die Entwertung des Fünfzehn-Minuten-Parkscheines erfolgt durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute. Bei einstelligen Stunden oder Minutenangaben ist eine Null voran zu setzen (§ 3 Abs. 3 der zitierten Kontrolleinrichtungenverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen
Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv
gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg
vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation
unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe
verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben.

Weiters wurde auf § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verwiesen sowie die Grundlagen für die Bemessung der Strafe sowie das Ziel des Parkometergesetzes näher erläutert.

Da der Beschwerdeführer (Bf.) keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht habe, sei von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen gewesen.

Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz nicht aktenkundig seien.

Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit folgender Begründung fristgerecht Beschwerde:

1. Kurzparkzone - Einfahrt Betriebsgelände
- mir erschließt sich auch aus Ihren Ausführungen nicht (das amtsführende und die Anzeige erbrachte Organ war zu einer Stellungnahme über eine knappe gezischte Bemerkung "KURZPARKZONE" hinaus nicht in der Lage oder bereit) warum das Organ die gegenständliche Situation nicht pragmatisch erkennen wollte und von einer Organstrafverfügung und in der Folge Anzeige, Abstand genommen hat
- umso weniger, als dem Organ erkennbar gewesen sein muss, dass mein Aufenthalt
von derart geringer Dauer war, das er mit seiner "Amtshandlung" nicht einmal
ansatzweise fertig war
2. Parkometergesetz
- Ihr Hinweis auf das Ziel des Parkometergesetzes, den verfügbaren Parkraum zu rationieren, ist nahezu grotesk, da ich keinem anderen Straßen- bzw. Parkraumnutzer den Parkraum fahrlässig oder willkürlich genommen habe, da es sich ja um eine durch Fahrbahnabschrägung erkennbare Betriebseinfahrt gehandelt hatte
3. Hinterzogene Abgabe
- ihr Hinweis zur Strafbemessung, dass ich durch meine Handlung die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt hatte, ist für mich jedenfalls ein Beleg dafür, dass die behördliche Willkür auch in diesem Fall, walten kann wie es ihr gefällt
- Sie haben darauf hingewiesen, dass ich einen kostenlosen 15-Minuten-Parkschein anbringen hätte können - das hätte wohl das Organ oder auch Sie als die die Anzeige bearbeitende Stelle in Betracht ziehen können und angesichts der äußerst kurzfristigen Abstellen meines Fahrzeuges in der Einfahrt des mich beauftragenden Unternehmens von einer Strafverfügung und in der Folge sogar Anzeige absehen können
- das Hinterziehen von Abgaben oder das fahrlässige Kürzen setzt voraus, dass es eindeutig erkennbar ist, dass durch ein entsprechendes Verhalten, dieser Tatbestand gegeben ist - mir war nicht bewusst, dass die eindeutig erkennbare Einfahrt als Teil der Kurzparkzone zu betrachten ist - andernfalls hätte ich ja wohl den 15-Minuten-Parkschein zum Einsatz gebracht
4. Kurzparkzone = Einfahrt
- der Anzeige und Ihrer Straferkenntnis entnehme ich, dass ich mein Fahrzeug unter Einsatz von Kurzparkscheinen (kostenlose 15 Minuten oder gebührenpflichtige länger gültige Parkscheine) auch vor Einfahrten jeglicher Art abstellen kann
- diese Erkenntnis Ihrer Behörde werde ich mir in Hinkunft zunutze machen und bei
entsprechenden Anzeigen auf Ihr Straferkenntnis verweisen.
Abschließend erlauben Sie mir den Hinweis, dass es ungeheuerlich ist, dass aufgrund der Uneinsichtigkeit Ihrer im Einsatz befindlichen Organe und die Unfähigkeit derselben, Verkehrssituationen pragmatisch und praktisch zu beurteilen, diese Angelegenheit für alle Beteiligten zu unnötigen Aufwändungen und Ärgernissen führt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden unstrittigen Sachverhalt fest:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am um 14:54 Uhr in Wien 3, XXX, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Gesetzliche Bestimmungen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Nach § 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten als auch das Parken im Sinne der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2011).

Gemäß § 2 dieser Verordnung des Wiener Gemeinderats beträgt die Abgabe für jede halbe Sunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 25 Abs. 1 StVO lautet:

§ 25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008 idgF, sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeden Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, Parkscheine zu verwenden und diese richtig zu entwerten und richtig anzubringen. Im vorliegenden Fall hat der Bf. das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne einen Parkschein auszufüllen. Er hat damit das objektive Tatbild des Abstellens des Fahrzeuges ohne die dafür vorgeschriebene Abgabe zu entrichten, erfüllt.

Wenn der Bf. in der Beschwerde angibt, der Aufenthalt an dem genannten Ort, der Einfahrt Betriebsgelände (laut Einspruch gegen die Strafverfügung "vor der Fahrbahnschräge  genau vor der durch Video und Gittertore geschützten Ein-/Ausfahrt"), sei von geringer Dauer gewesen, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem oben zitierten § 2 Parkometerabgabeverordnung ein Abgabenbetrag für eine Abstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten in einer Kurzparkzone nur dann nicht zu entrichten ist, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist. Die Zeitangabe in einer Organstrafverfügung oder in einer Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien bestätigt nur den Zeitpunkt der Beanstandung. Ohne Verwendung eines Parkscheines ist die Dauer der Abstellzeit nicht nachgewiesen. Ein Parkschein hatte aber unstrittig gefehlt.
Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe verkürzt und damit die im Straferkenntnis angeführte Verwaltungsübertretung begangen.

Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Normverstoß hat Indizwirkung für das Vorliegen fahrlässigen Handelns.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006 idF LGBl. Nr. 10/2013, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG 1991 umfasst auch die unbewusste Fahrlässigkeit, also das sorgfaltswidrige Verkennen der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung. Unbewusst fahrlässig handelt, wer näher umschriebene Sorgfaltsanforderungen außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Soweit eine verwaltungsrechtliche (generelle oder individuelle) Norm dem Einzelnen eine Pflicht auferlegt, ist dieser auch dazu verhalten, die entgegenstehenden Hindernisse im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu beseitigen; die Rechtsprechung verlangt insoweit eine durchaus beträchtliche Anspannung der Kräfte.

Unkenntis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nach § 5 Abs. 2 VStG 1991 nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG 1991 führt der unverschuldete Irrtum zur Straflosigkeit des Täters. Diese Bestimmung ist in einem engen Sachzusammenhang mit den Regelungen zur Zurechnungsfähigkeit (§ 3 Abs. 1 VStG 1991), zur Strafunmündigkeit (§ 4 Abs. 1 VStG 1991) und jenen zum entschuldigenden Notstand (§ 6 VStG 1991) zu sehen.

Der verschuldete Irrtum lässt die Strafbarkeit des Täters bestehen.

Bei den meisten Verwaltungsbereichen bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschriften, um das Unrecht der Tat zu erkennen. In einer solchen Konstellation ist dem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der VwGH spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat (zB VwSlg 7528 A/1969). Der VwGH bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend bei der Teilnahme am Straßenverkehr (zB VwSlg 10.262 A/1980). Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine solche Erkundigungspflicht für alle in Betracht kommenden Verhaltensregeln; und daher nicht nur in Bezug auf gesetzliche Regelungen, sondern auch auf Vollzugsakte (also den Inhalt von Bescheiden und/oder Verordnungen, etwa Straßenverkehrsschilder).

Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Irrtum jedenfalls vorwerfbar (vgl. ); er trägt diesfalls „das Risiko des Rechtsirrtums“ (zB ). Der Irrtum ist diesfalls nicht erwiesenermaßen unverschuldet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben sich Fremde – so wie Inländer – über die (für sie jeweils verhaltensbezogenen) einschlägigen Vorschriften zu informieren; und zwar gegebenenfalls bereits vor Einreise nach Österreich (vgl. ); im Zweifel ist bei der Behörde anzufragen. Eine Verletzung dieser Erkundigungspflicht führt zur Vorwerfbarkeit eines etwaigen Irrtums (vgl. ).

Von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer ist zu erwarten, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und dass er fähig ist, eine Vorschrift zwischen den Verkehrszeichen "Anfang" und "Ende" auch dann im Gedächtnis behalten zu können, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich betrifft. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich bei dem Verkehrsteilnehmer um einen ausländischen oder nicht ortskundigen Touristen handelt ().

Ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, dass Haus- und Grundstückseinfahrten von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind und dass der an einer Einfahrt allein Nutzungsberechtigte zwar, ohne die Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. b StVO zu übertreten, in einer solchen sein Kraftfahrzeug abstellen darf; befindet sich die Einfahrt jedoch in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, so hat auch dieser allein Nutzungsberechtigte für den Fall des Abstellens Abgabe nach dem Wr. ParkometerG zu entrichten. Er ist verpflichtet, sein Kraftfahrzeug mittels angebrachten Parkscheines dem Wr. ParkometerG entsprechend zu kennzeichnen (vgl. ; ; ). Die Halte- und Parkverbotszone gilt daher außerhalb der Einfahrt (oder in der Einfahrt für nicht an der Einfahrt allein Nutzungsberechtigte) parallel zur Kurzparkzone (vgl. ).

Der Bf. fährt nach seinen eigenen Angaben zwei bis drei Mal pro Woche dienstlich zu dem Unternehmen M. am Heumarkt. Demgemäß ist davon auszugehen, dass er über die rund um das Unternehmen geltenden Kurzparkzonenbereiche und die zeitliche Geltung der Kurzparkzonen informiert war; seine allfällige Nichtkenntnis fällt ihm zur Last.

Bei seinen Angaben unter Punkt 3 der Beschwerde, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die eindeutig erkennbare Einfahrt als Teil der Kurzparkzone zu betrachten sei, andernfalls hätte er ja wohl den 15-Minuten-Parkschein zum Einsatz gebracht, handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes um eine Zweckbehauptung. Hiezu ist auf die obige Ausführung der parallelen Geltung der Halte- und Parkverbotszone sowie der Kurzparkzone in Einfahrten hinzuweisen. Wie bereits im erstinstanzlichen Erkenntnis zutreffend ausgeführt, gilt eine verordnete Kurzparkzone schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 StVO für die gesamte Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 StVO. Fährt der Bf. tatsächlich zwei bis drei Mal pro Woche dienstlich zu dem genannten Unternehmen und würde er stets die gleiche Vorgangsweise wie im beanstandeten Fall wählen, wären dauernde Beanstandungen die Folge; der Akteninhalt bietet keine in diese Richtung weisende Anhaltspunkte. Fährt der Bf. den in Rede stehenden Ort immer wiederkehrend an, ist er somit auch ortskundig und ist ihm sein Verhalten der Abstellung des Fahrzeuges umso mehr vorzuwerfen.

Da der Bf. somit die Parkometerabgabe aufgrund der Verletzung seiner Erkundigungspflicht und unter Außerachtlassung der gebotenen Aufmerksamkeit fahrlässig verkürzt hat, hat er strafbar gehandelt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Strafbemessung

§ 19 Abs. 1 VStG 1991 lautet:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Einzelnen ist dazu festzuhalten, dass die vorliegende Tat das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung des (ohnehin knappen) innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe schädigte, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering zu werten war.

Das Verschulden des Bf. kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht hat, wurde von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen.

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Bf. wurde bereits vom Magistrat der Stadt Wien berücksichtigt. Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgetreten.

Eine Herabsetzung der Strafe  kommt auf Grund der general- und spezialpräventiven Funktion der Verwaltungsstrafe und des bis 365,00 Euro reichenden Strafsatzes nicht in Betracht. Hingewiesen sei weiters darauf, dass die verhängte Geldstrafe nur etwa ein Sechstel des gesetzlichen Höchstausmaßes erreicht.

Zur Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG, § 25 Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501017.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at