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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.07.2016, RV/7104538/2015

Versorgungsausgleich an geschiedene Ehegattin nicht abzugsfähiger Unterhalt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache Bf., Wohnadresse, gegen die Bescheide des Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 und 2014 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2015 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgeben und die angefochtenen Bescheide abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die errechneten Abgabenbeträge sind den als Anlage beigeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagungen unter anderem die Berücksichtigung von Zahlungen aus einem gerichtlich festgelegten Versorgungsausgleich aus einer Firmenpension seines ehemaligen deutschen Dienstgebers "DG" an seine geschiedene Ehefrau EE im Betrag von 7.982,34 € (2013) bzw. 7.994,08 € (2014) sowie für 2013 zusätzlich die Berücksichtigung eines Kurkostenanteiles für einen Rehabiliationsaufenthalt nach Herzoperation im Betrag von 273,02 €.

In den Arbeitnehmerveranlagungsbescheiden 2013 bzw. 2014 wurde der Versorgungsausgleich an die geschiedene Ehefrau nicht berücksichtigt und begründet, dass diese Zahlungen als Einkommensverwendung nicht abzugsfähig seien.
Der beantragte Kurkostenanteil für Rehabilitationskosten wurde aufgrund der entsprechenden Eintragung in der Steuererklärung wegen Nichtüberschreitens des Selbstbehalts nicht berücksichtigt.

Die Einkommensteuervorauszahlungen ab 2015 wurden in Anlehnung an die errechnete Einkommensteuer 2014 mit 1.869,00 € festgesetzt.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Bf. vor, dass eine andere deutsche Rente ("Berlin"-Rente) bereits durch das auszahlende deutsche Renteninstitut zwischen ihm und seiner geschiedenen Gattin aufgeteilt würde und es mangels Zufluss daher bei ihm zu keiner Besteuerung komme. Dies sei bei der "DG"-Rente nicht möglich, weshalb er die Hälfte der Rente an seine Exfrau überweise. Diese Zahlung stelle keinen Unterhalt sondern einen Rentenanspruch der Exfrau dar.

Die Kurkosten seien als Kosten der Heilbehandlung - Rehabilitationsaufenthalt nach Herzoperation - ohne Selbstbehalt abzugsfähig.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde (FA) die Beschwerde ab, da  kein Zusammenhang mit einer festgestellten Behinderung ersichtlich sei. Hinsichtlich des weitergeleiteten Rentenanteils wird in der BVE unter Hinweis auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Graz (UFSG) ausgeführt, dass diese ungeachtet der deutschen Bestimmungen nicht abzugsfähige Unterhaltszahlungen darstellen würden.

Gleichzeitig mit dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom  legte der Bf. die Bestätigung des Sozialministeriumsservice vor, welche bei einer Gesamtbehinderung von 40% einen 30%igen Grad der Behinderung für eine 4-fachBypass-Operation und arterielle Hypertonie ausweist, die Aufenthaltsbestätigung der Sonderkrankenanstalt XB vom sowie den Zahlungsnachweis über den Rehabiliationskostenanteil des Versicherten an die Pensionsversicherungsanstalt vom vor. Für die Fahrtkosten zur Rehabilitationsanstalt könne er keine Belege vorlegen und ersuche demgemäß um Schätzung der Kosten.

In einem ergänzenden Schreiben vom verweist der Bf. auf den Umstand, dass der den monatlichen Rentenanteil vom 125,00 € aufgrund eines Scheidungsurteils an seine Exfrau zu bezahlen habe.

Mit Nachtrag vom beantragte der Bf. zusätzlich die Berücksichtigung der Einmalzahlungen aus der Rentenweiterleitung wie Weihnachtsgeld von je 230,08 € für 2013 und 2014 sowie den Abzug seiner Beiträge zur österreichischen Krankenversicherung iHv 745,08 € (2013) bzw. 752,24 € (2014).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender aus den Akten und vorgelegten Unterlagen ersichtlicher Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der in NÖ. wohnhafte Bf. erhielt neben seinen progressionserhöhenden ausländischen Pensionsbezügen  ("Berlin-Rente) in Höhe von 14.749,80 € von seinem ehemaligen deutschen Dienstgeber eine Firmenpension in Höhe von 9.402,34 € (2013) bzw. 9.494,08 € (2014). Von der letztgenannten Firmenpension leitete er in Entsprechung eines rechtskräftigen Scheidungsurteils des Amtsgerichtes Deutschland vom unter dem Titel "Versorgungsausgleich" 2013 1.650,08 € und 2014 1.730,08 € an seine geschiedene Ehefrau EE weiter.

Im Jahr 2013 unterzog sich der Bf. einer 4-fach Bypass-Operation und wurde ihm im Anschluss an diese von bis  ein Rehabilitationsaufenthalt in der auf Herz-/Kreislauferkrankungen spezialisierten Sonderkrankenanstalt XB bewilligt. Die Kosten wurden von der Pensionsversicherungsanstalt übernommen und dem Bf. ein Kostenbeitrag von 273,02 € vorgeschrieben, welchen er am an die Pensionsversicherung entrichtete.

Laut Schreiben des Sozialministeriumsservice ist der Bf. entsprechend der Untersuchung vom wegen der 4-fach Bypass-Operation und arterieller Hypertonie zu 30% behindert. Aufgrund einer weiteren bestehenden Erkrankung beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 40%, ist ein Dauerzustand und liegt seit 2013 vor. Der Aufenthalt in der Sonderkrankenanstalt steht in eindeutig erkennbarem Zusammenhang mit der dokumentierten, die Behinderung begründenden Bypass-Operation.

Nachweise für Fahrtkosten wurden nicht vorgelegt, die Kosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel betrugen 2013 laut Auskunft des VOR für Senioren 7,30 € je Richtung sohin insgesamt 14,60 €. 

Eigene Ermittlungen des Gerichts zu den Pflichtversicherungsbeiträgen zur Krankenversicherung bei der NöGKK und der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ergaben, dass einerseits die österreichische Pension des Bf.  nicht zur Auszahlung gelangte, sondern von der PVA im Betrag von 333,24 € (2013) und 338,52 € (2014) mit Ansprüchen der Krankenversicherung gegenverrechnet wurde. Zudem entrichtete der Bf zusätzlich 411,84 € (2013) bzw 413,76 € (2104) an die NöGKK. An Pflichtbeiträgen zur Krankenversicherung (Krankenversicherungsbeitrag Auslandspension). Die Beiträge zur Pflichtversicherung betrugen daher insgesamt für 2013 745,08 € und für 2014 752,28 €.

1. Rentenweiterleitung an die geschiedene Ehegattin:

Nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dürfen freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Das Wesen des § 20 EStG 1988 liegt darin, die Sphäre der Einkommenserzielung von der Sphäre der Einkommensverwendung zu trennen (vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, aaO, § 20 Tz 1). Eine Vielzahl der nichtabzugsfähigen Zuwendungen hat ihre Wurzel in persönlichen oder familiären Verhältnissen (vgl. z.B. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 9, mwN).

In dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kommt dem Umstand somit keine wesentliche Bedeutung zu, dass der Pensionsberechtigte keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung der an die geschiedene Gattin zu entrichtenden Beträge hat. Die in der BRD getroffene Regelung betreffend den "schuldrechtlichen Versorgungsausgleich" - nämlich hier die verpflichtende Überlassung von Pensionszahlungen an die geschiedene Ehegattin - ändert nichts an der Qualifikation im österreichischen Ertragssteuerrecht als Unterhaltszahlungen.

Dem Vorbringen, dass seine geschiedene Gattin die in Rede stehenden Beträge aufgrund des Scheidungsurteiles als Versorgungsausgleich und nicht als Unterhalts zu erhalten habe und somit der Bf. keinen Rechtsanspruch auf die letztlich weitergeleiteten Beträge habe, wird entgegengehalten, dass bei der steuerrechtlichen Beurteilung, wem das Einkommen bzw. Einkünfte oder Einnahmen zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 1 EStG 1988), in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist. Es kommt auf die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge an, zumal die Einkommensteuer in erster Linie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen und nicht rechtliche Gestaltungen erfassen will. Für die Zurechnung der Einkünfte ist somit nicht maßgeblich, aus welchem Rechtsgrund sie der Steuerpflichtige bezieht (vgl. Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, III, Tz 7 zu § 2, sowie Quantschnigg/Schuch, Handbuch zum EStG 1988, Tz 46 zu § 2, jeweils mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH).

Eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung ist nicht von der Freiwilligkeit der Verfügung abhängig. So berührt eine Zwangsverwaltung nicht den Umstand, dass die daraus erzielten Einnahmen dem Verpflichteten zuzurechnen sind; ebenso sind einem Gemeinschuldner auch die Einkünfte aus einem zur Konkursmasse gehörenden Unternehmen zuzurechnen.

§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG schließt sowohl freiwillige Zuwendungen an Personen ohne gesetzlichen Unterhaltsanspruch als auch Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen vom Abzug aus. Bei beiden Arten trifft dies selbst dann zu, wenn sie auf einer verpflichtenden Vereinbarung oder wie hier einem rechtlich bindenden Scheidungsurteil beruhen (UFS Graz , RV/0483-G/09) . Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen gehören als Unterhaltsleistung zur Einkommensverwendung und sind daher nicht abzugsfähig, gleichgültig auf welchem Rechtstitel die beruhen. Sie dürfen auch nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 20 Abs. 3 leg.cit.).

Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.

2. Rehabilitationskostenbeitrag

Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, welchem aufgrund einer eigenen körperlichen Behinderung von 35% - 44% eine außergewöhnliche Belastung erwächst, ein jährlicher Freibetrag von 99,00 € zu.

Werden die Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 beansprucht, können im Zusammenhang mit der Behinderung zusätzlich die in der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 angeführten Aufwendungen zusätzlich ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Gemäß § 4 der VO BGBl. Nr. 303/1996 sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Als Kosten der Heilbehandlung gelten nach Rz 851 LStR Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Ebenso stellen die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes im Ausmaß der tatsächlichen Kosten (zB Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels oder Taxikosten) oder des amtlichen Kilometergeldes (ohne Zuschlag für mitbeförderte Personen) bei Verwendung des (familien-)eigenen Kraftfahrzeuges Kosten der Heilbehandlung dar.

Wie oben dargestellt ist aus den erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei erkennbar, dass der Rehabilitationsaufenthalt und damit der von der Pensionsversicherungsanstalt vorgeschriebene Kostenbeitrag von 273,02 € unmittelbar auf die Behinderung (4-fach Bypass) zurückzuführen ist. Neben diesem Kostenbeitrag fallen auch die An- und Abreisekosten zur und von der Sonderheilanstalt XB im Gesamtbetrag von 14,60 in den Anwendungsbereich des § 4 der VO.

Da die entsprechenden Unterlagen erst nach Erlassung der BVE vorgelegt wurden, konnte die belangte Behörde diese Beträge im Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigen.

Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben, die zusätzlich zu den bereits ohne Selbstbehalt laut Bescheid 2013 abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen von 264,00 € betragen 2013 287,62 € - insgesamt sind daher 2013 551,62 € ohne Selbstbehalt anzugsfähig.

3. Krankenversicherungsbeiträge NÖGKK

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG stellen Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung abzugsfähige Werbungskosten dar. Die Werbungskosten nach Z 4 sind gemäß § 16 Abs. 3 ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen.  

Gemäß § 73a ASVG unterliegen mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten in Österreich der Pflichtversicherung zur Krankenversicherung. Diese Beiträge sind in Fällen in jenen neben der ausländischen Rente keine (oder keine für den Abzug der Beiträge ausreichende) inländische Pension bezogen wird, gemäß § 73 Abs. 5 ASVG vom Krankenversicherungsträger an den Versicherten vorzuschreiben. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden. 

Die vom Bf. tatsächlich in den Jahren 2013 und 2014 an die NÖGKK entrichteten Krankenversicherungsbeiträge von 2013 745,08 € und 2014 752,28 € stellen daher Werbungskosten iSd. § 16 Abs. 1 Z 4 dar. Das Beschwerdebegehren ist daher in diesem Punkt berechtigt.

Die Berücksichtigung dieser Beträge im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war wegen Nichtgeltendmachung ausgeschlossen.

4. Einkommensteuervorauszahlungen

Gemäß § 45 Abs. 1 EStG berechnen sich die Einkommensteuervorauszahlungen dergestalt, dass die Einkommensteuerschuld des letztveranlagten Jahres (hier 2014) für das Folgejahr um 4% erhöht wird. Abweichend von § 45 Abs. 1 EStG 1988 kann das Finanzamt nach § 45 Abs. 4 EStG 1988 die Vorauszahlungen der Einkommensteuer an jene Steuer anpassen, die sich für das laufende Jahr voraussichtlich ergeben wird. Der Aufwertungsfaktor im Pensionsrecht wurde für 2015 lediglich um 1,3% erhöht. Da das Einkommen des ausschließlich aus Pensionseinkünften besteht ist mit einer Einkommenssteigerung von mehr als 1,3% nicht zu rechnen, weshalb dieser Prozentsatz bei der Berechnung der Einkommensteuervorauszahlung angesetzt werden kann.

Unter Zugrundlegung der geänderten Berechnungsbasis war das Beschwerdebegehren daher teilweise berechtigt.  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104538.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at