Ortstaxe: Nichtabgabe Steuererklärung, Verkürzung von monatlichen Ortstaxebeträgen; laut VwGH kein Beherbergungsbetrieb gem. § 11 WTFG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn A., p.A. E-GmbH., Wien, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 13 Abs. 1 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung über die Ortstaxe für das Jahr 2014 bzw. den Verkürzungen von Ortstaxe für die Monate Juli bis Dezember 2014 über die Beschwerden des Beschuldigten und der E-GmbH. als Haftungspflichtiger, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michel Steininger, Rathausplatz 13, 3100 St. Pölten, jeweils vom gegen die Erkenntnisse des Magistrat der Stadt Wien Rechnungs- und Abgabenwesen als Abgabenstrafbehörde jeweils vom , Zahlen: MA 6/ARP-S-4176/2015 sowie MA 6/ARP-S- 4541/2015 u.a , zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Erkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien vom , Zahl: MA 6/ARP-S-4176/2015, bzw. Zahl: MA 6/ARP-S-4541/2015 u.a. aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht festgesetzt.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht Parkometerabgabe und Abgabenstrafen vom , Zahl: MA 6/ARP-S-4176/2015, wurde Herr A. (in weiterer Folge: Beschuldigter) für schuldig befunden, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E-GmbH. für den Betrieb in Wien die Steuererklärung über die Ortstaxe für das Jahr 2014, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag nicht eingebracht und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 13 Abs. 1 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes (WTFG) vom , LGBI. für Wien Nr. 13, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 35,00, falls diese uneinbringlich sei, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, gemäß § 20 Abs. 2 WTFG.
Ferner habe er gemäß § 64 VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 45,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die E-GmbH. hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Als Begründung wurde ausgeführt:
"Gemäß § 13 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe die Ortstaxe von den Beherbergten einzuheben und bis zum 15. des der Beherbergung nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten, sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen.
Gemäß § 13 Abs. 2 WTFG ist über jede Beherbergung entweder eine jahrgangsweise fortlaufend nummerierte Rechnung mit einer Gleichschrift auszufertigen, die für Kontrollzwecke des Magistrates aufzubewahren ist, oder eine entsprechende Eintragung in ein vom Magistrate vor Verwendung zu vidierendes, mit fortlaufender Seitenzahl nummeriertes und gut gebundenes Journalbuch zu machen. Die Ortstaxe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung zu entrichten.
Gemäß § 16 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe, abgesehen vom Fall der Pauschalierung der Ortstaxe, die geschäftlichen Aufzeichnungen (§ 13 Abs. 2) derart zu führen, dass alle Beherbergungen sowie das für jede einzelne Beherbergung vereinnahmte Entgelt zuverlässig ersichtlich ist.
Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich sind.
Wie die Aktenlage zeigt, wurde die Jahreserklärung über die Ortstaxe für das Jahr 2014, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag nicht eingereicht.
ln Ihrem Einspruch wurde eingewendet, dass es sich um keinen ortstaxepflichtigen Beherbergungsbetrieb handle, sodass diese Abgabe nicht anfalle, folglich auch keine Jahreserklärung einzureichen sei und wurde auf ein anhängiges Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur Feststellung der Abgabenpflicht verwiesen.
Hiezu wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der Frage der Steuerpflicht wurde im Abgabenfestsetzungsverfahren festgestellt, dass die gegenständlichen Appartements ortstaxepflichtig im Sinne des Wiener Tourismusförderungsgesetzes sind. Im Übrigen wird auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage (selbe Rechtsfrage, Vorzeitraum) im Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission vom , zur Zahl ABK - 152/12, verwiesen. Damit musste Ihnen spätestens seit diesem Zeitpunkt auch klar sein, dass die Abgabenbehörde die Rechtsansicht vertritt, dass die Abgabenpflicht im Anlassfall gegeben ist; folglich wäre die Jahreserklärung über die Ortstaxe einzureichen gewesen. Es wäre Ihnen dabei freigestanden, durch die Anbringung eines Vermerkes, z.B. »vorbehaltlich der Entscheidung des VwGH über die anhängige Revision« darauf hinzuweisen, dass Sie damit lediglich Ihrer Erklärungspflicht nachkommen, um die nunmehr eingetretene Verwaltungsübertretung zu vermeiden. Diese Möglichkeit haben Sie aber nicht wahrgenommen.
Unter Bedachtnahme auf die im Verwaltungsstrafrecht zu beachtenden Fristen erschien ein längeres Zuwarten auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht angebracht. Im Übrigen besteht keine Bindungswirkung, siehe ZI. 89/13/0204: »Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden im Finanzstrafverfahren nicht an die Sachverhaltsannahme oder rechtliche Beurteilung in einem korrespondierenden Abgabenverfahren gebunden (Hinweis ).«
Aufgrund der Aktenlage ist es daher als erwiesen anzusehen, dass Sie Ihrer Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der Ortstaxe-Erklärung für das Jahr 2014 nicht nachgekommen sind. Damit ist der Ihnen zur Last gelegte Tatbestand nach § 20 Abs. 2 WTFG erfüllt.
Gemäß § 20 Abs. 2 WTFG sind Übertretungen der § 13, 15, 16 und 19 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.
Die Strafe nimmt ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd war die nach der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit.
Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
II. Mit weiterem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht Parkometerabgabe und Abgabenstrafen vom , Zahl: MA 6/ARP-S-4541/2015 u.a, wurde der Beschuldigte für schuldig befunden,
"1. Zahl: MA 6/ARP-S-454112015: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E-GmbH. unter Verletzung eines abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht) unterlassen, für den Betrieb in Wien die Ortstaxe für den Monat Juli 2014 in der Höhe von € 1.909,05, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag zu entrichten. Sie haben dadurch die Ortstaxe mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
2. Zahl: MA 6/ARP-S-4542/2015: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E-GmbH. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht) unterlassen, für den Betrieb in Wien die Ortstaxe für den Monat August 2014 in der Höhe von € 1.909,05, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag zu entrichten. Sie haben dadurch die Ortstaxe mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
3. Zahl: MA 6/ARP-S-4543/2015: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E-GmbH. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht) unterlassen, für den Betrieb in Wien die Ortstaxe für den Monat September 2014 in der Höhe von € 1.909,05, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag zu entrichten. Sie haben dadurch die Ortstaxe mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
4. Zahl: MA 6/ARP-S-4544/2015: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E-GmbH. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht) unterlassen, für den Betrieb in Wien die Ortstaxe für den Monat Oktober 2014 in der Höhe von € 1.909,05, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag zu entrichten. Sie haben dadurch die Ortstaxe mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
5. Zahl: MA 6/ARP-S-4545/2015: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E-GmbH. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht) unterlassen, für den Betrieb in Wien die Ortstaxe für den Monat November 2014 in der Höhe von € 1.909,05, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag zu entrichten. Sie haben dadurch die Ortstaxe mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
6. Zahl: MA 6/ARP-S-4546/2015: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E-GmbH. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht) unterlassen, für den Betrieb in Wien die Ortstaxe für den Monat Dezember 2014 in der Höhe von € 1.909,05, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag zu entrichten. Sie haben dadurch die Ortstaxe mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 13 Abs. 1 und 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Ab. 1 des WTFG in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
6 Geldstrafen von je € 950,00, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag, gemäß § 20 Abs. 2 WTFG.
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
Je € 95,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 1.045,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die E-GmbH. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Als Begründung wurde ausgeführt:
Gemäß § 13 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe die Ortstaxe von den Beherbergten einzuheben und bis zum 15. des der Beherbergung nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten, sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen.
Gemäß § 13 Abs. 2 WTFG ist über jede Beherbergung entweder eine jahrgangsweise fortlaufend nummerierte Rechnung mit einer Gleichschrift auszufertigen, die für Kontrollzwecke des Magistrates aufzubewahren ist, oder eine entsprechende Eintragung in ein vom Magistrate vor Verwendung zu vidierendes, mit fortlaufender Seitenzahl nummeriertes und gut gebundenes Journalbuch zu machen. Die Ortstaxe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung zu entrichten.
Gemäß § 16 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe, abgesehen vom Fall der Pauschalierung der Ortstaxe, die geschäftlichen Aufzeichnungen (§ 13 Abs. 2) derart zu führen, dass alle Beherbergungen sowie das für jede einzelne Beherbergung vereinnahmte Entgelt zuverlässig ersichtlich ist.
Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich sind.
Der Sachverhalt der lhnen zur Last gelegten Übertretungen ist durch das Abgabenfestsetzungsverfahren und den Kontostand unbedenklich erwiesen und wurde lhnen vorgehalten; demnach haben Sie es unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht) unterlassen, die Ortstaxe für die Monate Juli 2014 bis Dezember 2014 in der Höhe von monatlich je € 1.909,05 bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit zu entrichten.
Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde eingewendet, dass es sich um keinen ortstaxepflichtigen Beherbergungsbetrieb handle, sodass diese Abgabe nicht anfalle und wurde auf ein anhängiges Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur Feststellung der Abgabenpflicht verwiesen.
Hiezu wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der Frage der Steuerpflicht wurde im Abgabenfestsetzungsverfahren festgestellt, dass die gegenständlichen Appartements ortstaxepflichtig im Sinne des Wiener Tourismusförderungsgesetzes sind. lm Übrigen wird auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage (selbe Rechtsfrage, Vorzeitraum) im Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission vom , zur Zahl ABK - 152/12, verwiesen. Damit musste Ihnen spätestens seit diesem Zeitpunkt auch klar sein, dass die Abgabenbehörde die Rechtsansicht vertritt, dass die Abgabenpflicht im Anlassfall gegeben ist; die nunmehr eingetretenen Verkürzungen hätten in der Folge leicht vermieden werden können, wenn Sie unter Bestreitung der Steuerpflicht die Bemessungsgrundlagen offengelegt hätten - siehe Erkenntnis des ZI.: 95/17/0109: »Dem Abgabepflichtigen steht es, ohne dass strafrechtliche Folgen eintreten, frei, seine Rechtsansicht in den Abgabenerklärungen zu vertreten, nur muss er den Sachverhalt als solchen wahrheitsgemäß offenlegen. Dem Abgabepflichtigen muss im Übrigen subjektiv das Recht zugebilligt werden, eine Ansicht in seinen Steuererklärungen zu vertreten, ohne dass ihm dies als Verletzung der Offenlegungspflicht angelastet werden könnte. Es darf aber nicht so verstanden werden, dass in den Erklärungen jegliche Art von unrichtigen Angaben gemacht werden darf, wenn sie offen ausgewiesen werden.« Diese Möglichkeit haben Sie nicht wahrgenommen.
Unter Bedachtnahme auf die im Verwaltungsstrafrecht zu beachtenden Fristen erschien ein längeres Zuwarten auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht angebracht. lm Übrigen besteht keine Bindungswirkung, siehe Zl. 89/13/0204: »Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden im Finanzstrafverfahren nicht an die Sachverhaltsannahme oder rechtliche Beurteilung in einem korrespondierenden Abgabenverfahren gebunden (Hinweis E , 88/14/0024).«
Aufgrund der Aktenlage ist es daher als erwiesen anzusehen, dass Sie weder der Verpflichtung zur Zahlung der Ortstaxe fristgerecht nachgekommen sind, noch lhre abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht) wahrgenommen haben. Damit ist der lhnen zur Last gelegte Tatbestand nach § 20 Abs. 1 WTFG erfüllt.
Eine Abgabenverkürzung liegt dann vor, wenn die Steuer infolge von Handlungen oder Unterlassungen, die sich als Verletzung über die Zahlungspflicht hinausgehender abgabenrechtlicher Pflichten darstellen (z.B. Erklärungs-‚ Aufzeichnungs-‚ Offenlegungs- oder Mitwirkungspflichten), nicht zum Fälligkeitstermin entrichtet wird (vgl. Zl. 93/17/0251).
Gemäß § 20 Abs. 1 WTFG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend, wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollen, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).
Die Strafen nehmen ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd die nach der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit.
Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu lhren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.
Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
In den gegen beide Erkenntnisse fristgerecht eingebrachten Beschwerden des Beschuldigten und der Haftungspflichtigen jeweils vom wird Folgendes ausgeführt:
Die in § 11 WTFG genannten Unterkünfte sind
- Beherbergungsbetriebe und
- Privatunterkünfte.
Es hat die E-GmbH. weder einen Beherbergungsbetrieb noch eine Privatunterkunft inne.
ln Ermangelung dieser Voraussetzung ist die E-GmbH. daher auch nicht zur Einhebung und Entrichtung von Ortstaxe gemäß § 13 WTFG verpflichtet.
Es lässt sich dem angefochtenen Straferkenntnis auch mit keinem Wort entnehmen, woraus die Verwaltungsstrafbehörde die Verpflichtung der E-GmbH. zur Entrichtung von Ortstaxe gemäß § 13 WTFG ableitet. Ein bloßer Verweis auf einen drei Jahre alten Bescheid der Abgabenberufungskommission genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit nicht. Dies gilt umso mehr, als nach der im angefochtenen Straferkenntnis zitierten Judikatur die Verwaltungsbehörden im Finanzstrafverfahren nicht an die Sachverhaltsannahme oder rechtliche Beurteilung in einem korrespondierenden Abgabenverfahren gebunden sind. Die belangte Behörde hätte daher den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und darzulegen gehabt, auf Grundlage welcher Tatsachen und darauf bezüglicher rechtlichen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt, dass die E-GmbH. für die gegenständlichen Zeiträume Ortstaxe zu entrichten gehabt hätte.
Andererseits kommt mit dem angefochtenen Straferkenntnis zum Ausdruck, dass die belangte Behörde der Ansicht ist, die E-GmbH. sei mit nicht näher bezeichneten „gegenständlichen“ Appartments ortstaxepflichtig. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass diese Ansicht unrichtig ist, wie sich einerseits in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof zu ZI. 2013/17/0609 anhängigen Verfahren und auch in gegenständlichem Beschwerdeverfahren herausstellen wird.
Da eine Verpflichtung zur Einhebung und Entrichtung von Ortstaxe nicht bestand und nicht besteht, konnte die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen werden.
Sohin wird gestellt der Antrag,
- über gegenständliche Beschwerde durch den Senat zu entscheiden,
- eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben und
- das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Rechtslage:
§ 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die (öffentliche mündliche) Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
§ 11 WTFG: Wer im Gebiet der Stadt Wien in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nimmt (Beherbergung), hat die Ortstaxe zu entrichten. Minderjährige, die sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen aufhalten, Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen und Personen, die in einer Privatunterkunft länger als drei Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen, sind von der Entrichtung der Ortstaxe befreit.
Gemäß § 15 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe die Eröffnung eines solchen Betriebes innerhalb einer Woche nach Tätigkeitsbeginn dem Magistrate anzuzeigen.
Gemäß § 13 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe die Ortstaxe von den Beherbergten einzuheben und bis zum 15. des der Beherbergung nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten, sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen.
Gemäß § 13 Abs. 2 WTFG ist über jede Beherbergung entweder eine jahrgangsweise fortlaufend nummerierte Rechnung mit einer Gleichschrift auszufertigen, die für Kontrollzwecke des Magistrates aufzubewahren ist, oder eine entsprechende Eintragung in ein vom Magistrate vor Verwendung zu vidierendes, mit fortlaufender Seitenzahl nummeriertes und gut gebundenes Journalbuch zu machen. Die Ortstaxe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung zu entrichten.
Gemäß § 16 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe, abgesehen vom Fall der Pauschalierung der Ortstaxe, die geschäftlichen Aufzeichnungen (§ 13 Abs. 2) derart zu führen, dass alle Beherbergungen sowie das für jede einzelne Beherbergung vereinnahmte Entgelt zuverlässig ersichtlich ist.
Gemäß § 20 Abs. 1 WTFG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Gemäß § 20 Abs. 2 WTFG sind Übertretungen der §§ 13, 15, 16 und 19 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.
Objektive Tatseite:
Zunächst ist zum objektiven Tatbestand festzuhalten, dass zwischenzeitig der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2013/17/0609, aufgrund der Beschwerde der Haftungspflichtigen gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , ABK - 152/12, betreffend Ortstaxe, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat.
Dem Erkenntnis ist zu entnehmen, dass " ein Beherbergungsbetrieb nicht vorliegt, da im Beschwerdefall keinerlei laufende Betreuungsleistungen durch den Vermieter erbracht wurden. Dass hingegen eine gewerbliche Vermietung im Sinne der von der belangten Behörde zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/15/0060, und vom , 2000/13/0202, vorliegt, ist unbestritten, aber für die Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe nach dem WTFG irrelevant.
Im Übrigen sprechen auch die von der belangten Behörde festgestellten Verweildauern von in der Regel einem bis zu mehreren Monaten gegen einen Beherbergungsbetrieb.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - davon auszugehen, dass im Beschwerdefall kein Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 11 WTFG gegeben ist."
Laut Aussagen des zitierten VwGH-Erkenntnisses steht fest, dass bei der Haftungspflichtigen als Vermieterin ein Beherbergungsbetrieb , der Voraussetzung für das Vorliegen einer Ortstaxepflicht gemäß § 11 WTFG ist (wobei der Vollständigkeit halber nie von einer Privatunterkunft gesprochen wurde), nicht vorliegt. In den vorliegenden Fällen ist somit schon die objektive Tatseite einer Verkürzung der Ortstaxe oder einer Verpflichtung zur Einreichung einer Jahressteuererklärung zur Ortstaxe gemäß § 13 Abs. 1 WTFG nicht gegeben, sodass die angefochtenen Erkenntnisse aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen waren.
Nachdem schon aus dem Akteninhalt erkennbar war, dass den Beschwerden stattzugeben sein wird, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
Da den Beschwerden stattgegeben wurde, waren gemäß § 52 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR keine Kosten der Beschwerdeverfahren festzusetzen.
Abschließend darf zum Antrag auf Senat festgehalten werden, dass eine Senatsentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision (§ 28 Abs.1 VwGG) nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 13 Abs. 1 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955 § 13 Abs. 2 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955 § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 11 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500837.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at