TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.07.2016, RV/5101257/2015

Fernstudium an einem Abendgymnasium für Berufstätige als Berufsausbildung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/5101257/2015-RS1
Eine allgemein bildende Schulausbildung zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zweifellos" zur Berufsausbildung (). Dies gilt auch dann, wenn diese Berufsausbildung im Rahmen eines Fernstudiums absolviert wird (vgl. ; ).
RV/5101257/2015-RS2
Auch wenn § 30a FLAG den Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe von der Gewährung der Familienbeihilfe bzw. einem Anspruch auf Familienbeihilfe abhängig macht, kann eine im Jahr 2015 erhobene Beschwerde betreffend Schulfahrtbeihilfe nicht formlos als "Nachtrag" zu einer im Jahr 2014 eingebrachten, und dem Bundesfinanzgericht bereits vorgelegten Beschwerde betreffend Familienbeihilfe übermittelt werden. Die Vorlage hat im Rahmen eines (gesonderten) Vorlageberichtes im Sinne des § 265 BAO zu erfolgen. Die Verständigung über die Vorlage ist unter anderem für die in § 8 ZustellG normierte Mitteilungspflicht von Bedeutung (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 265 Tz 4). Darüber hinaus kommt dem Vorlagebericht auch Vorhaltecharakter zu ().

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R

in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch RA,

gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom zu VNR, mit dem für die Zeiträume Jänner 2009 bis Jänner 2010 sowie September 2010 bis Juni 2012 für das Kind K gewährte Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 7.606,70 € zurückgefordert wurden, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

1. Schulischer Werdegang und bisherige Berufsausbildung des Kindes

1.1. Den Anmerkungen des Finanzamtes in der Beihilfendatenbank ist zu entnehmen, dass der am 1990 geborene Sohn des Beschwerdeführers erst am den Besuch der Hauptschule beendet hat. Anschließend ging er in die 5. Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums, die er allerdings laut Zeugnis vom nicht positiv abschließen konnte; es wäre nur eine Wiederholung dieser Klasse möglich gewesen.

1.2. Daraufhin besuchte er ab dem Wintersemester 2007/2008 das Bundesgymnasium für Berufstätige (Abendgymnasium) in Salzburg, übte neben diesem Schulbesuch aber keine Berufstätigkeit aus.

Auf der Homepage des Abendgymnasiums Salzburg ( www.abendgymnasium.salzburg.at) wird im Schulprofil unter anderem darauf hingewiesen, dass diese Einrichtung allen Personen ab 17 Jahren die Möglichkeit bietet, die Reifeprüfung und damit den vollen Universitätszugang zu erlangen, und die Ausbildung eine fundierte Allgemeinbildung (humanistische, naturwissenschaftliche und musische Bereiche) sowie einen modernen Fremdsprachenunterricht umfasst.

Die Ausbildung dauert acht Semester und wird in Form eines Abendstudiums sowie in Form eines Fernstudiums angeboten. Der Unterricht im Abendstudium findet von Montag bis Freitag im Regelfall von 18.45 bis 21.55 Uhr statt. Fernstudierende haben an zwei fixen Wochentagen Unterricht.

Im Abendstudium sind folgende Fächer für alle Zweige vorgeschrieben:

je 8 Module: Deutsch, Englisch, Mathematik; 5 Module: Latein oder Französisch; je 2 Module Geografie und Wirtschaftskunde, Geschichte und Politische Bildung, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Philosophie und Psychologie; ein Modul: Informatik; wenn Religion (5 Module) belegt wird, kann in diesem Fach auch maturiert werden.

Ab dem 7. Semester erfolgt die Wahl zwischen zwei Schulzweigen:

a) Wirtschaftskundlicher Zweig (Schwerpunkt: Informatik und Ökonomie/Ökologie):

Ökologie und Ökonomie (ÖK): 3 Module; Informatik (INF): 2 Module; Bildnerische Erziehung (BE) oder Musikerziehung (ME): 1 Modul; freiwillig kann auch zusätzlich noch ein zweiter Kurs in BE oder ME besucht werden. Dann kann in diesem Gegenstand auch maturiert werden. Die zweite Fremdsprache (L oder F) wird mit dem 5. Modul abgeschlossen.

b) Gymnasialer Zweig (Schwerpunkt: Sprachen und musische Fächer):

Latein oder Französisch: 2 Module; Bildnerische Erziehung (BE) und Musikerziehung (ME): je 1 Modul; BE oder ME: ein zweites Modul (in dem Fach, das zwei Semester besucht wurde, kann auch maturiert werden)

Im Fernstudium werden die gleichen Fächer und Schultypen wie im regulären Abendgymnasium angeboten, der strukturelle Aufbau ist ebenfalls der gleiche, sodass auch die Möglichkeit des Umsteigens jederzeit gegeben ist.

Im Fernstudium wird ein Großteil des Lehrstoffes im Selbststudium daheim anhand von Leitfäden und Skripten, die die LehrerInnen zusammengestellt haben, erarbeitet. Im Rahmen der Schulbuchaktion stehen auch geeignete Schulbücher zur Verfügung. Der Computer ist im Fernstudium ein wesentliches Hilfsmittel. So können etwa Hausübungen per E-Mail gesendet werden; es besteht auch die Möglichkeit, jederzeit mit den Betreuenden und mit Studienkolleginnen und -kollegen in Kontakt zu treten. Mit Hilfe einer Internet-Lernplattform ist außerdem in den meisten Fächern jederzeit Zugriff zu den Unterrichtsmaterialien möglich. Ein eigener Computer und Internetzugang sind also wichtige Voraussetzungen für den Besuch des Fernstudiums.

Das Fernstudium teilt sich in Präsenzphasen und Selbststudium:

In den Präsenzphasen (an zwei fixen Abenden pro Woche) werden die Fernstudierenden von ihren Lehrenden in den neuen Lehrstoff eingeführt. Weiters werden in diesen Unterrichtseinheiten Aufgabenstellungen geübt, offene Fragen geklärt und die notwendigen Beurteilungen (Schularbeiten, Tests, Prüfungen etc.) durchgeführt. Im Fernstudium findet nur die Hälfte der im regulären Lehrplan vorgesehenen Stunden (siehe Stundentafeln) als Unterricht statt. Die zweite Hälfte der Unterrichtszeit muss im Selbststudium zu Hause bewältigt werden.

Modulsystem: Die auf den Stundentafeln beschriebene Reihenfolge der zu wählenden Fächer ist ein Vorschlag, der als ein Fahrplan für die "Normalspur" sehr empfohlen wird. Falls es vom Stundenplan her möglich ist, kann der Studienweg auch flexibler gestaltet und eine andere Reihenfolge gewählt werden.

1.3. Laut vorliegenden Bestätigungen des Abendgymnasiums vom hat das Kind des Beschwerdeführers diese Schule in den Jahren 2007 bis 2012 besucht, und dabei den wirtschaftskundlichen Zweig gewählt. Zwei Semester (fünftes und achtes Semester) mussten zwar wiederholt werden, am wurde die Reifeprüfung aber erfolgreich abgelegt. Im Abschluss- und Reifeprüfungszeugnis werden die Leistungen in den Pflichtgegenständen (Notendurchschnitt: 2,6) und die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung (Notendurchschnitt: 2,4) dargestellt. Dabei wurden die Schwerpunktfächer im gewählten wirtschaftskundlichen Zweig mit Gut (Informatik) und Sehr gut (Ökonomie und Ökologie) beurteilt. Mit dieser erfolgreich abgelegten Reifeprüfung hat das Kind des Beschwerdeführers die Berechtigung für Abgänger eines Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige zum Besuch einer Universität gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung erworben, und von dieser Berechtigung in weiterer Folge auch Gebrauch gemacht.

In den Schulbesuchsbestätigungen wird die Absolvierung folgender Module bestätigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Wochenstunden
Semester
 
-
19
1
1 F
-
22
2
2 F
-
23
3
3 F
-
23
4
4 F
-
22
5
5 F
-
19
5
5 K
-
15
6
6 K
-
22
7
7 K
-
22
8
8 K
-
11
8
8 F

1.4. Nach Ablegung der Reifeprüfung wurde ab September 2012 der Grundwehrdienst abgeleistet. Seit dem Wintersemester 2013/2014 studiert das Kind des Beschwerdeführers an der Universität Linz Wirtschaftsinformatik (Bachelorstudium).

2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu GZ. RV/5100652/2011

2.1. Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer für seinen Sohn im Zeitraum Februar 2010 bis August 2010 bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Ausbildung am Bundesgymnasium für Berufstätige in Salzburg nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen habe (Unterricht nur an zwei Wochentagen mit je fünf Unterrichtsstunden).

2.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (damals Berufung) vom wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Fernstudium nicht ausschließlich aus Präsenzphasen (Unterrichtsstunden) samt der in diesem Rahmen aufgetragenen Hausübungen bestehe, sondern auch im durch die Lehrkräfte via Internet geführten selbständigen Erarbeiten des Lehrstoffes bzw. der Erledigung von Hausaufgaben, die Lehrkräften in einzelnen Unterrichtsgegenständen via Internet zur Korrektur (individuelle Lern-und Arbeitsphasen, Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichts) vorzulegen sind. Für seinen Sohn sei auf Grund dieses Schultypes (neben dem Besuch von Unterrichtsstunden und der Erledigung in diesem Rahmen aufgetragener Hausübungen) wöchentlich ein beträchtlicher, zusätzlicher von ihm eingesetzter Lern- und Organisationsaufwand von Nöten.

2.3. Das Bundesfinanzgericht ersuchte das Abendgymnasium um Vorlage einer Bestätigung, dass beim Fernstudium in den (oben unter Punkt 1.3. angeführten) Wochenstunden der einzelnen Module "bereits der Zeitaufwand für die erforderlichen Arbeiten zu Hause (Hausaufgaben, Vorbereitungen, etc.) beinhaltet" sei.

Zu dieser Anfrage teilte das Gymnasium am folgendes mit (Hervorhebungen durch das BFG): "Das Bundesgymnasium für Berufstätige Salzburg bestätigt, dass Herr K unsere Schule vom - im Fernstudium besucht hat. Die Wochenstunden im Fernstudium entsprechen derselben Anzahl wie beim Abendstudium (Zeitaufwand für das Selbststudium ist in den Wochenstunden miteingerechnet)."

Dazu wurden Stundentafeln für den Gymnasialzweig und den wirtschaftskundlichen Zweig vorgelegt. Demnach betrug die Anzahl der Wochenstunden pro Semester zwischen 19 und 23 Stunden.

2.4. Das Bundesfinanzgericht brachte dem Beschwerdeführer mit Vorhalt vom die oben unter Punkt 1.3 erwähnten Bestätigungen sowie die Mitteilung des Bundesgymnasiums vom zur Kenntnis, und wies darauf hin, dass der Schulbesuch seines Sohnes in quantitativer Hinsicht nicht dessen volle Zeit in Anspruch genommen habe.

2.5. In einer dazu abgegebenen Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer aus:

"Die Aufstellung It. Schulbesuchsbestätigung für den Zeitraum bis wird außer Streit gestellt, jedoch bildet diese Aufstellung den von K während dieser Zeiträume für die Ausbildung tatsächlich aufgewendeten Zeiten keineswegs im vollen Umfang ab. Von K wurden durchaus über die in der Aufstellung abgebildete zeitliche Belastung Zeiten für die Ausbildung in erheblichem Umfang aufgewendet, sodass seine volle Arbeitskraft gebunden war: Zur Erledigung aufgetragener Hausübungen hat K im Zeitraum Feb. 2010 bis Juli 2010 durchschnittlich 7 Stdn./Woche aufgewendet, dazu kommen durchschnittlich 3 Stdn./Woche für Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsgegenständen, in denen Hausübungen nicht aufgetragen wurden.

Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme von K, Parteieneinvernahme meiner Person.

Darüber hinaus wurde für K ein Nachhilfeunterricht (etwa seit dem 3. Sem.) im Fach Mathematik von Nöten. Dafür bot sich mein Freund, Mag. F in I - Künstler und hervorragender Mathematiker (der schon mehrere Nichten und Neffen sehr erfolgreich durch die Matura gebracht hatte) an.

Die genauen Daten der I-Fahrten sind nicht mehr eruierbar, aber Bezug nehmend auf das Schulgesetz ist nachvollziehbar, dass 2 Mathematikschularbeiten/Sem. stattgefunden haben und daher der zeitliche Aufwand für den Nachhilfeunterricht in erheblichem Maße gegeben war (die I-Fahrten rechtfertigen sich dadurch, dass mir für jeweils 3 Tage Aufenthalt und Nachhilfeunterricht keine Kosten erwachsen sind - der finanzielle Aufwand pro(!) Schularbeit bei einer regionalen Nachhilfelehrkraft hätte rund 450,- Euro betragen).

Reiseaufwand (Zu-und Wegfahrten von den Bahnhöfen V bzw. I nicht einbezogen) 10 Stdn./Sem.

Lernaufwand 6 Tage á (mind.) 6 Stdn./Sem. (= ca. 36 Stdn./Sem.)

Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme von Mag.F, K

Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen in der Berufung vom , die ich vollinhaltlich aufrechterhalte."

Mit Erkenntnis vom wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass von einer vollen Bindung der Arbeitskraft des Kindes wohl nur dann ausgegangen werden könne, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch des Unterrichts, die Vor- und Nachbearbeitungszeiten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspreche. Gehe man nun von den tatsächlichen Unterrichtsstunden im Ausmaß von 10 Stunden wöchentlich aus, so komme man auch bei Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom angeführten zusätzlichen zeitlichen Aufwandes von durchschnittlich 10 Stunden auf die von der Schule bescheinigten Wochenstunden (im Sommersemester 2010: 19 Wochenstunden). Die volle Zeit des Sohnes des Beschwerdeführers würde durch diese Ausbildung in quantitativer Hinsicht auch dann nicht in Anspruch genommen, wenn man die vom Beschwerdeführer angeführten 36 Stunden je Semester für den Nachhilfeunterricht berücksichtigen würde. Der ebenfalls angeführte zeitliche Reiseaufwand von 10 Stunden je Semester könne nicht als Lernaufwand berücksichtigt werden. Insbesondere sei aber jedenfalls auf die Bestätigung der Schule hinzuweisen, wonach der Zeitaufwand für das Selbststudium in den von der Schule genannten Wochenstunden miteingerechnet sei.

3. Gegenständlicher Rückforderungsbescheid vom

3.1. Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes forderte das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Rückforderungsbescheid vom die für die Zeiträume Jänner 2009 bis Jänner 2010 sowie September 2010 bis Juni 2012 für das Kind K gewährten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 7.606,70 € mit folgender Begründung zurück: "In Anlehnung an die Entscheidung des BFG Linz GZ RV/5100652/2011 v. , in der festgestellt wurde, dass die Ausbildung am Abendgymnasium Salzburg in quantitativer Hinsicht nicht ausreicht, um einen Familienbeihilfenanspruch zu erhalten, werden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Sohn K für den o.g. Zeitraum rückgefordert. Des Weitern wurde auch der Vorhalt vom über die Schulausbildung des Sohnes nach dem 15. Lebensjahr nicht beantwortet und somit die Mitwirkungspflicht verletzt."

3.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , in der gemäß § 272 Abs. 2 Zif. 1 BAO eine Entscheidung durch den Senat und gemäß § 274 Abs. 1 Zif. 1 lit. a BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurden.

In der Beschwerde wurde zunächst die Verletzung der Mitwirkungspflicht bestritten, da der Vorhalt des Finanzamtes vom rechtzeitig beantwortet worden sei. Ferner wird auf die oben unter Punkt 1.3. zitierten Schulbesuchsbestätigungen sowie die unter Punkt 2.3. erwähnte Mitteilung des Abendgymnasiums vom Bezug genommen. Sodann wird die Beschwerde wie folgt näher begründet:

"2.2. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an Herrn Richter RI, welches lediglich im Akt des BFG Linz‚ GZ RV/500652/2011 vorliegt, wird ausgeführt, dass das Kind K „durchaus über die in der Aufstellung abgebildete zeitliche Belastung Zeiten für die Ausbildung in erheblichem Umfang aufgewendet“ hat, “sodass seine volle Arbeitskraft gebunden war“. Sodann werden Zeiten für die Erledigung aufgetragener Hausübungen und für Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsgegenständen, in welchen Hausübungen nicht aufgetragen wurden, von zusammen durchschnittlich 10 Stunden pro Woche genannt. Dieser Durchschnittsstundensatz gilt als Mindestzeit für die gesamte Schulzeit im Bundesgymnasium für Berufstätige Salzburg, daher auch in den hier gegenständlichen Zeiträumen. Für das letzte Semester (Februar bis Juni 2012) sind diese Stunden lm Hinblick auf die Lernerfordernisse zur Reifeprüfung sicherlich zu verdoppeln bis zu verdreifachen. Die vorgenannten Zeiten sind daher zu den Modulzeiten - Wochenstunden hinzu zu rechen. Wenn das Bundesgymnasium bestätigt, dass der Zeitaufwand für das Selbststudium in den Wochenstunden miteingerechnet ist, kann als Zeitaufwand nur die neben den Präsenzphasen (gemeinsamer Unterricht) vorgesehene zweite Hälfte der Unterrichtszeit gemeint sein. Dies geht auch daraus hervor, dass von der Schule bestätigt wird, dass die Wochenstunden im Fernstudium jenen wie beim Abendstudium entsprechen. Das heißt, dass zu den eigentlichen Unterrichtsstunden (sowohl in Form des gemeinsamen Unterrichts wie auch in Form des Selbststudiums) sehr wohl noch Lernstunden, Hausaufgabenstunden, Vorbereitungsstunden und Nachbereitungsstunden so wie in jeder Schulausbildung üblich hinzukommen. Es wäre auch nicht möglich, mit generellen Stundenangaben den bei jedem Schüler/jeder Schülerin individuell verschiedenen notwendigen Lernaufwand mitzuteilen. Wenn daher zum Beispiel in dem Zeitraum September 2009 bis Jänner 2010 22 Wochenstunden genannt sind, muss von einer durchschnittlich zumindest bestandenen wöchentlichen Ausbildungsbelastung von 32 Stunden ausgegangen werden. Selbst bei genannten 15 Wochenstunden gelangt man auf Ausbildungsbelastungen von zumindest 25 Wochenstunden. Wenn das letzte Semester vor der Matura (Februar bis Juni 2012) Modulzeiten von 11 Stunden aufweist, gelangt man im Hinblick auf die Lernerfordernisse anlässlich der Vorbereitung auf die Reifeprüfung Ende Juni 2012 sicherlich auf bis zu 35 Wochenstunden und mehr als Belastung durch die Schulausbildung.

2.3. Der ebenfalls in dem Schreiben des Beschwerdeführers vom erwähnte Zeitaufwand für Nachhilfestunden pro Semester (36 Stunden) ergibt, verteilt auf die Monate ca. 7 bis 8 Stunden pro Monat und aufgeteilt auf die Wochen der Schulzeit durchschnittlich ca. 2 Stunden Ausbildungszeitbelastung pro Woche. Diese Stunden müssen zu den in Abs. 2.2. genannten Wochenstunden hinzugerechnet werden.

2.4. ln dem Verfahren des BFG Linz, GZ RV/500652/2011 blieb der zeitliche Aufwand an Reisezeiten des Kindes K gänzlich außer Ansatz. Das ist nicht gerechtfertigt. Das Kind K musste 2 x wöchentlich eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von A nach Salzburg und retour unternehmen. Es benötigte für eine Anreise und Rückreise zusammen zumindest 2 1/2 Stunden, das heißt pro Woche zusammen 5 Stunden. Dazu kommen die Reisezeiten zu den Nachhilfestunden, zumeist ausgehend von Salzburg nach C und retour mit jeweils ca. 5 Stunden, das sind bei zwei Fahrten pro Semester 10 Stunden, umgelegt auf die Monate eines Semesters 2 Stunden und auf die Wochen eine weitere halbe Stunde. Diese Zeiten, insbesondere die An- und Rückreisezeiten von A noch Salzburg und retour, haben die verfügbare Zeit des Kindes in erheblichem Umfang in Anspruch genommen und sind daher den Ausbildungszeiten hinzu zu rechen. Insgesamt belaufen sich daher die durch den Schulbesuch des Kindes an dem Abendgymnasium in Salzburg in den hier gegenständlichen Zeiten veranlassten Belastungszeiten jedenfalls auf über 30 Wochenstunden und überwiegend auf 40 Wochenstunden und mehr.

Beweis: wie auch in dem Verfahren BFG Linz GZ RV/500652/2011 beantragt: Einvernahme Mag.Fals Zeuge; Einvernahme K, Student, per Adresse des Beschwerdeführers als Zeuge; Einvernahme des Beschwerdeführers; Informationsblatt des Abendgymnasiums Salzburg aus dem Internet; Schreiben des Beschwerdeführers vom .

3. Im Hinblick auf obige Ausführungen ist eine rechtliche Beurteilung dahingehend, dass der Ausbildung des Kindes K an dem Abendgymnasium in Salzburg in den hier gegenständlichen Zeiträumen das quantitative Element fehlte, nicht haltbar. In dem (auch in der Entscheidung des BFG Linz, GZ RV/500652/2011 mehrfach zitierten) Erkenntnis des wird zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG u.a. ausgeführt: Eine Ausbildung, die nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt den Anspruch auf Familienbeilhilfe, wenn sie die übrigen, von der Rechtsprechung geforderten, oben genannten (hier nicht strittigen) Voraussetzungen erfüllt. In der Entscheidung des BFG Linz, GZ RV/500652/2011 vom wird bei der Erklärung des Begriffs der „Bindung der vollen Arbeitskraft“ von dem Erfordernis gesprochen, dass die Bildungsmaßnahme ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht. In weiteren Erkenntnissen des VwGH wird davon gesprochen, dass das quantitative Element einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss. Bei einem Kind in Ausbildung ist jedoch eine volle zeitliche Inanspruchnahme nicht mit genauen Stundenanforderungen wie sie für Dienstverhältnisse bestehen gleichzusetzen. Schulische Ausbildungen zur Heranführung an die Reifeprüfung, gerade wie die hier gegenständliche des K, nehmen in der Regel die „volle Zeit“ eines Kindes bzw. Jugendlichen in Anspruch, das heißt, dass in diesen Zeiten neben dem Schulbesuch und dem Reifungsprozess des Kindes mit den vielfältigen Anforderungen an das Kindes für ein Arbeitsverhältnis des Kindes in der Regel kein Platz ist. Berücksichtigt man die hier bestandenen besonderen Verhältnisse (auswärtige Abendschule mit Selbststudium, erforderliche Nachhilfestunden, erhebliche Fahrtzeiten, all dies letztlich mit der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung) ist bei einer Beurteilung der Beanspruchungssituation des Kindes K davon auszugehen, dass die gegenständlichen Berufsausbildung die „volle Zeit“ des Kindes beansprucht hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Kindeseigenschaft in § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres umfasst, wenn und solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht (zu der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitszeit siehe OGH Entscheidung vom , 100b52/89). Bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat daher der Beschwerdeführer für die hier gegenständlichen Zeiträume die Familienbeihilfe damit auch die Kinderabsetzbeträge für das Kind K zu Recht bezogen und besteht der Rückforderungsanspruch wie in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt nicht zu Recht. Demgemäß ist der Bescheid zur Gänze ersatzlos aufzuheben."

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass für die Beurteilung der Frage, ob durch die Ausbildung die volle Arbeitskraft des Kindes gebunden werde, die oben zitierten Schulbesuchsbestätigungen heranzuziehen wären. Auffallend sei dabei, dass ab 2009 ein krasser Leistungsabfall zu bemerken sei und der tatsächliche Zeitaufwand nicht die bestätigten Wochenstunden widerspiegeln könne. Im Sommersemester 2010 (welches nicht Gegenstand des Verfahrens ist, sondern im Verfahren zu GZ. RV/5100652/2011 zu beurteilen war) wären nur fünf Fächer beurteilt worden, davon eines mit nicht genügend. Zwei Fächer wären unbeurteilt geblieben. Dennoch wären 19 Wochenstunden von der Schule bestätigt worden. Bestätigt worden sei auch, dass der Zeitaufwand für das Selbststudium in den Wochenstunden miteingerechnet sei. Im Sommersemester 2010 sei das Verhältnis fast 1:4 gewesen. Selbststudium oder Nachhilfe seien somit bereits in den Wochenstunden großzügig mit einbezogen. Der Reiseaufwand nach I sei unbeachtlich. Durch die Konzentration der Ausbildung auf nur einige Fächer pro Semester habe sich die Ausbildung verlängert. Da der Zeitaufwand bei weitem nicht dem eines Vollzeitdienstverhältnisses oder Studiums entspreche, sei das vom VwGH geforderte quantitative Element nicht erfüllt. Verwiesen werde auch auf die Begründung im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom . Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Vorhalt über die Berufsausbildung nach dem 15. Lebensjahr fristgerecht beantwortet worden sei. Diese Angaben hätten aber auf die Entscheidung des Finanzamtes keinen Einfluss gehabt. Man habe nur Information über den Werdegang des Schülers gewollt.

Mit Vorlageantrag vom wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In diesem Vorlagebericht wurde irrtümlich angegeben, dass keine Entscheidung durch den Senat und keine mündliche Verhandlung beantragt worden wären.

In einem Nachtrag vom teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zum Vorlagebericht vom ergänzend und richtigstellend mit: "Die Anträge auf Seite 8 und 9 der Beschwerde wurden übersehen! Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat".

In einem weiteren Nachtrag vom zum Vorlagebericht vom führte das Finanzamt aus: "Auf Grund der Rückforderung an Familienbeihilfe wurde auch die Schulfahrtbeihilfe rückgefordert. Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit Senatsentscheidung". Diesem Nachtrag waren Bescheide betreffend Schulfahrtbeihilfe vom und vom sowie ein Rückforderungsbescheid vom angeschlossen. Ferner war eine Beschwerde vom gegen diesen Rückforderungsbescheid beigelegt.

Mit einer am zur Post gegebenen, offenkundig irrtümlich mit "" datierten Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurden die in der gegenständlichen Beschwerde gestellten Anträge auf Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Beweiswürdigung

Das Bundesgymnasium für Berufstätige in Salzburg hat in seiner Stellungnahme vom darauf hingewiesen, dass die Wochenstunden im Fernstudium derselben Anzahl wie beim Abendstudium entsprechen und der Zeitaufwand für das Selbststudium in den Wochenstunden miteingerechnet ist. Diese Angaben finden auch in den oben unter Punkt 1.2. zitierten Angaben dieser Schule auf ihrer Homepage Deckung. Auch dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fernstudium nur die Hälfte der im regulären Lehrplan vorgesehenen Stunden laut Stundentafeln als Präsenzunterricht stattfindet. Die zweite Hälfte der Unterrichtszeit muss im Selbststudium zu Hause bewältigt werden (siehe dazu auch die unten zitierte Bestimmung des § 4 Zif. 4 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige). In der gegenständlichen Beschwerde wird daher zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem in der Stellungnahme vom angesprochenen Zeitaufwand für das Selbststudium nur die neben den Präsenzphasen (gemeinsamer Unterricht) vorgesehene zweite Hälfte der Unterrichtszeit gemeint sein kann. Es trifft damit auch zu, dass zu den eigentlichen Unterrichtsstunden (sowohl in Form des gemeinsamen Unterrichts wie auch in Form des Selbststudiums) sehr wohl noch Lernstunden, Hausaufgabenstunden, Vorbereitungsstunden und Nachbereitungsstunden so wie in jeder Schulausbildung üblich hinzukommen. Die Annahme des Bundesfinanzgerichtes in seiner Entscheidung vom , dass man ausgehend von den tatsächlichen Unterrichtsstunden von 10 Stunden wöchentlich auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom angeführten zusätzlichen Aufwandes von 10 Stunden (für Hausübungen, Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsgegenständen) nur auf die von der Schule bescheinigten Wochenstunden komme, war daher in sachverhaltsmäßiger Hinsicht unzutreffend. Bei dieser Beurteilung wurde unrichtigerweise der Zeitaufwand für das Selbststudium mit dem vom Beschwerdeführer dargestellten zusätzlichen Aufwand gleichgesetzt. Seine Ursache hatte dieses Missverständnis erkennbar darin, dass seinerzeit das Abendgymnasium um schriftliche Bestätigung ersucht worden war, dass beim Fernstudium in den angeführten Wochenstunden der einzelnen Module bereits der "zusätzliche Zeitaufwand für die erforderlichen Arbeiten zu Hause (Hausaufgaben, Vorbereitungen, etc.) beinhaltet" sei. In der daraufhin übermittelten Bestätigung der Schule vom wurde dies aber gerade nicht bestätigt, sondern lediglich ausgeführt, dass der Zeitaufwand für das Selbststudium in den Wochenstunden miteingerechnet sei. Das trifft auch zu, gibt aber über den zusätzlichen Zeitaufwand für Hausaufgaben, Prüfungsvorbereitungen etc. keine Auskunft. Auch insoweit ist das Beschwerdevorbringen zutreffend, wonach es für die Schule gar nicht möglich wäre, mit generellen Stundenangaben den bei jedem Schüler individuell verschiedenen notwendigen Lernaufwand mitzuteilen.

Tatsächlich umfassen daher die vom Abendgymnasium bestätigten Wochenstunden nur den Zeitaufwand für den Unterricht (je zur Hälfte durch Präsenzunterricht und Selbststudium), nicht aber den zusätzlich erforderlichen Zeitaufwand für Lernstunden, Hausaufgabenstunden, Vorbereitungsstunden (insbesondere Prüfungsvorbereitungen) und Nachbereitungsstunden so wie in jeder anderen Schulausbildung auch. Die dafür vom Beschwerdeführer angesetzten zehn Stunden pro Woche, somit zwei Stunden pro Werktag (Montag bis Freitag), sind plausibel und entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung.

Es kann keine Rede davon sein, dass in den oben genannten Unterrichtsstunden auch der Zeitaufwand für Nachhilfestunden "bereits großzügig mit einbezogen" sei, wie dies vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vertreten wurden. Selbstverständlich ist dieser Zeitaufwand zusätzlich zu den Unterrichtsstunden in Ansatz zu bringen. Auch der mit den Nachhilfestunden verbundene Reiseaufwand nach I wird schwerlich als "reines Freizeitvergnügen des Kindes" gewertet werden können, wie dies offenbar vom Finanzamt gesehen wird, wenn derselbe lapidar als "unbeachtlich" qualifiziert wird.

Soweit das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung wiederholt auf das Sommersemester 2010 Bezug nimmt, wird festgestellt, dass dieses nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sondern im Beschwerdeverfahren zu GZ. RV/5100652/2011 zu beurteilen war.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr (bis : das 26. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung. Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (z.B. mwN).

Gerade in eben dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auch festgestellt, dass zur Berufsausbildung (im Sinne des § 2 FLAG) ”zweifellos“ die allgemein bildende Schulausbildung zählt (in diesem Sinne auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 35; schon der UFS vertrat diese Ansicht – soweit ersichtlich – in einhelliger Rechtsprechung). Um eine ”Schulausbildung“ annehmen zu können, müsse es sich nach gewiss zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel um eine Ausbildung im Rahmen einer im weiteren Sinn als Schule ansprechbaren Einrichtung handeln, wozu mindestens die Erteilung von Unterricht an mehrere Schüler gehöre. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dazu auf § 4 Zif. 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.

In § 4 dieses Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige (BGBl I 33/1997 idgF) werden die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffsbestimmungen erläutert. Demnach ist unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichts das selbständige Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame Erarbeiten von Lerninhalten in Sozialphasen zu verstehen (§ 4 Zif. 4 leg. cit.). Mit Modulen sind lehrplanmäßig in einem Semester vorgesehene Unterrichtsgegenstände gemeint.

Ferner regelt dieses Bundesgesetz neben der Aufnahme in eine solche Schule detailliert die Unterrichtsordnung (z.B. Stundenpläne, Pflichtgegenstände, Freigegenstände), die Unterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung, das Aufsteigen, den erfolgreichen Abschluss, das Wiederholen von Modulen, die Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches und die abschließenden Prüfungen.

Ferner verweist § 2 dieses Gesetzes auf die in § 2 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) geregelten Aufgaben der österreichischen Schule, deren Erfüllung das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige dient. Demnach hat die Schule die Aufgabe, die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Klarer und eindeutiger kann wohl nicht mehr zum Ausdruck gebracht werden, dass die Schulausbildung einen elementaren Teil der Berufsausbildung darstellt.

Das vom Bundesgymnasium für Berufstätige in Salzburg angebotene, vom Sohn des Beschwerdeführers besuchte, und oben unter Punkt 1.2. näher beschriebene Fernstudium zählt damit jedenfalls zur allgemeinen Schulausbildung in Österreich und damit nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ”zweifellos“ zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG.

Der Sohn des Beschwerdeführers hat diese Berufsausbildung in einem angemessenen Zeitraum erfolgreich absolviert, am die Reifeprüfung bestanden, und damit die Berechtigung für den Besuch einer Universität erworben. Für die Annahme einer Berufsausbildung genügt es nach der oben dargestellten Rechtsprechung, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist; dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen (stets bzw. immer sofort beim ersten Prüfungsantritt) gelingt. Der Umstand, dass während der Berufsausbildung einzelne Prüfungen bzw. hier das fünfte und das achte Semester wiederholt werden mussten, ändert nichts an der im gegenständlichen Fall evidenten Absicht des Sohnes des Beschwerdeführers, die Prüfungen erfolgreich abzulegen, was ihm letztlich auch unbestritten gelungen ist. Für diese Absicht sprechen im Übrigen gerade auch die in Anspruch genommene Nachhilfe und der damit verbundene (aufgrund der relativ weiten An- und Rückreise erhebliche) Zeitaufwand sowie der letztlich durchaus gute Notendurchschnitt im Abschluss- und Reifeprüfungszeugnis.

Dass die Absolvierung einer allgemeinen Schulausbildung regelmäßig die volle Arbeitskraft des Schülers bindet, wurde vom Verwaltungsgerichtshof – soweit ersichtlich – bislang nie in Zweifel gezogen. Im Hinblick auf die Qalifikation als Berufsausbildung kommt es auch nicht darauf an, ob die schulische Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist. Die zeitliche Gestaltung der Ausbildung einschließlich der dazu erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit und selbst einer allenfalls daneben ausgeübten eingeschränkten Erwerbstätigkeit lassen es durchaus zu, dass eine solche Ausbildung auch außerhalb der als üblich gesehenen Ausbildungszeit absolviert wird (). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist daher eine allgemeine Schulausbildung selbstverständlich auch dann als Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu werten, wenn sie im Rahmen eines Abend- oder Fernstudiums absolviert wird.

Im Hinblick auf den dargestellten (und im Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige detailliert geregelten) Aufbau und Ablauf eines derartigen Fernstudiums hat bereits der Unabhängige Finanzsenat wiederholt ausgesprochen, dass bei einem zielstrebigen Betreiben desselben eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliegt, selbst wenn der Präsenzunterricht – wie auch im vorliegenden Fall - wöchentlich durchschnittlich nur rund 10 Stunden dauert (z.B. ; ; in diesem Sinne auch Lenneis, a.a.O., § 2 Tz 40).

Im gegenständlichen Fall bestehen keine Zweifel, dass das erfolgreich absolvierte Fernstudium die volle Arbeitskraft des Kindes gebunden hat. Dazu ist zunächst einmal grundsätzlich festzustellen, dass eben diese ”volle Arbeitskraft des Kindes“ in zeitlicher Hinsicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – soweit ersichtlich – bisher noch nie mit dem zeitlichen Ausmaß eines Vollzeitdienstverhältnisses (40-Stundenwoche) gleichgesetzt bzw. ”annähernd“ verglichen wurde. Ein solcher Vergleich würde im Ergebnis zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Gleichsetzung der Arbeitskraft des Kindes mit der eines Berufstätigen führen. Darüber hinaus wäre eine solche starre Betrachtung schon aufgrund der gerade auch in zeitlicher Hinsicht unterschiedlichen Unterrichtsordnungen der in Österreich zahlreich angebotenen Formen der Schulausbildung verfehlt. Auch in dieser Hinsicht ist daher das Beschwerdevorbringen zutreffend, dass bei einem Kind in Ausbildung die volle zeitliche Inanspruchnahme nicht mit genauen Stundenanforderungen wie sie für Dienstverhältnisse bestehen gleichgesetzt werden kann. Die überwiegende Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates hat daher als Richtschnur für die Annahme der vollen zeitlichen Inanspruchnahme des Kindes die Stundenplänen der Allgemeinbildenden bzw. Berufsbildenden Höheren Schulen (AHS und BHS) herangezogen, und eine Berufsausbildung angenommen, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben bzw. von 30 Stunden für Kurse einschließlich Vorbereitungszeit vorlag (siehe neuerlich Lenneis, a.a.O., § 2 Tz 40). Dieses zeitliche Ausmaß nahm aber auch die Schulausbildung des Kindes des Beschwerdeführers in Anspruch. Bereits oben wurde im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend dargestellt, dass in den vom Bundesgymnasium für Berufstätige in Salzburg bestätigten Wochenstunden die vom Beschwerdeführer dargestellten Zeiten für Hausaufgaben, Prüfungsvorbereitung, Nachhilfe etc. eben nicht enthalten sind, sondern zu diesen hinzugerechnet werden müssen. In diesem Fall wird aber ein mit der Schulausbildung verbundener wöchentlicher Zeitaufwand erreicht, der einer vollen zeitlichen Inanspruchnahme des Kindes im dargestellten Sinn entspricht. Es sollte auch keiner näheren Erörterung bedürfen, dass gerade die Vorbereitung auf die Reifeprüfung erfahrungsgemäß oft ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das jedenfalls das Ausmaß eines Vollzeitdienstverhältnisses erreicht bzw. oft über dieses hinausgeht, insbesondere dann, wenn ein Kind zum Erlernen des Stoffes aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten eben ”länger braucht“ (vgl. dazu den dargestellten schulischen Werdegang des Kindes) und dafür auch Nachhilfe in Anspruch nehmen muss. Es ist damit auch für das wiederholte achte Semester gerade wegen der mit demselben unmittelbar verbundenen Vorbereitung auf die Reifeprüfung davon auszugehen, dass die volle Arbeitskraft des Kindes gebunden war. Dafür spricht letztlich auch der gute Notendurchschnitt im Abschluss- und Reifeprüfungszeugnis bzw. die erzielte Beurteilung in den Schwerpunktfächern des gewählten wirtschaftskundlichen Zweiges.

Insgesamt gesehen lag daher im vorliegenden Fall in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen eine Berufungsausbildung des Kindes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vor, weshalb sich der angefochtene Rückforderungsbescheid als rechtswidrig erweist und damit spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die gegenständliche Entscheidung nicht von der oben dargestellten Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG abweicht, sondern insbesondere jener Rechtsprechung folgt, wonach zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG ”zweifellos“ die allgemein bildende Schulausbildung zählt (), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Hinweis zur Beschwerde betreffend Schulfahrtbeihilfe

§ 265 BAO normiert:

(1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.

(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

Der im gegenständlichen Fall erfolgte ”Nachtrag“ vom zum verfahrensgegenständlichen Vorlagebericht vom genügt den Anforderungen des § 265 BAO nicht. Abgesehen davon, dass er keine Darstellung des Sachverhaltes, keine Nennung der Beweismittel und keine Stellungnahme der Abgabenbehörde enthält, wurde er – soweit ersichtlich – dem Beschwerdeführer auch nicht zur Kenntnis gebracht (§ 265 Abs. 4 BAO). Dieser Verständigung kommt aber in mehrfacher Hinsicht Bedeutung zu. Zum einen ist der Zeitpunkt der Verständigung unter anderem für § 8 ZustG bedeutsam. Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht gegenüber „der Behörde“, das ist nach dem Normzweck die Abgabenbehörde bzw. ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 265 Tz 4). Zum anderen kommt dem Vorlagebericht auch Vorhaltecharakter zu ().

Schließlich käme eine Entscheidung über die ”nachgereichte“ Beschwerde betreffend Schulfahrtbeihilfe durch das Bundesfinanzgericht derzeit schon deswegen nicht in Betracht, weil in diesem Verfahren vom Finanzamt bisher keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde. Die in § 262 BAO genannten Gründe für das Unterbleiben einer solchen liegen gegenständlich nicht vor. Das Bundesfinanzgericht hätte daher (selbst im Falle einer wirksamen Beschwerdevorlage) beschlussmäßig nur seine derzeitige Unzuständigkeit zur Erledigung dieser Beschwerde aussprechen können (; ).

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 SchOG, Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101257.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at