Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.07.2016, RV/7102984/2016

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Abschluss der Schulausbildung - keine weitere Berufsausbildung

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A.R.-T., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli 2014 bis Oktober 2014, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt X von der Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, die diese für ihre am xx.1994 geborene Tochter C.T. für die Monate Juli 2014 bis Oktober 2014 bezogen hatte, gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück.

Diese Entscheidung begründete das Finanzamt X damit, die Tochter C. habe im Juni 2014 die Reifeprüfung abgelegt. Die Bf habe bekannt gegeben, dass die Tochter mit einer weiteren Berufsausbildung beginne. Da die Bf trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen (Vorlage eines Nachweises über die weitere Berufsausbildung) nicht beigebracht habe und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 BAO nicht nachgekommen sei, müsse angenommen werden, dass in den genannten Monaten kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schreiben vom (eingebracht per Fax am ) Bescheidbeschwerde.

Darin bringt die Bf vor, sie habe die Unterlagen im Finanzamt Y abgegeben. Sie habe damals persönlich bei einer Frau N. (Tel. yy.) vorgesprochen und ihr alle Unterlagen ausgehändigt. Sie habe diese Dame auch von den geänderten Wohnadressen in Kenntnis gesetzt und ihr den bestehenden Sachverhalt mitgeteilt. Die Unterlagen seien offenbar nie vom Finanzamt Y an das Finanzamt X übergeben worden. Sie versuche gerade ein Duplikat von der UNI zu erhalten. Bedingt durch die derzeitige Sommer(Urlaubs)zeit gestalte sich dies als schwierig. Sie ersuche daher um Fristerstreckung zur Beibringung dieser Unterlagen.

Mit Schreiben vom (eingelangt beim Finanzamt X am ) legte die Bf eine Bestätigung der Pädagogischen-Hochschule-Z, Anschrift, vom vor, wonach sich  C.T. am (gemeint ) vom Studium abgemeldet habe (Beginn des Studienbetriebes war laut PH am ). Dies sei als Verzicht auf den Studienplatz eingetragen worden.
In diesem Schreiben weist die Bf daraufhin, dass die Tochter am bei der G. eine Tätigkeit aufgenommen habe.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt X die Bf zwecks Bearbeitung der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid am persönlich im Amt vorzusprechen und das Studienblatt/Studienbuchblatt und den Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 2014/15 von C. mitzubringen.

Daraufhin teilte die Bf mit Schreiben (eingebracht per Fax am ) mit, sie habe die noch einmal angeforderten Unterlagen (gemeint Bestätigung der PH-Z vom ) mittlerweile per Post dem Finanzamt geschickt (gemeint mit Eingabe vom ). Die Tochter habe im Juli 2014 (richtig Juni 2014) maturiert und sich an der UNI (gemeint Pädagogische Hochschule) beworben. Nach der Aufnahme und Inskription sei ihr mitgeteilt worden, dass sie bis Weihnachten ein Musikinstrument erlernen müsse. Da der Tochter das zeitlich unmöglich erschienen sei, habe sie das Studium sofort beendet. Sie (die Bf) habe die Beendigung dem damals für sie zuständigen Finanzamt Y mitgeteilt und alle Unterlagen übergeben. Die Tochter habe am bei der G. zu arbeiten begonnen. In dem heute mit Frau M. geführten Telefonat habe diese ihr mitgeteilt, dass in der Bestätigung der UNI (gemeint PH) eine falsche Jahreszahl, nämlich 2015, angegeben sei. Richtig sei die Jahreszahl 2014. Die Tochter habe 2015 NIE studiert, es habe nie für diese Zeit ein Studienblatt oder dergleichen gegeben. Sie (die Bf) habe auch für diesen Zeitraum nie Familienbeihilfe erhalten oder beantragt. Nachdem Fr. M. ihr erklärt habe, dass eine persönliche Vorsprache nicht notwendig sei, ersuche sie den Termin zu streichen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt X die Beschwerde als unbegründet ab.

In der Begründung dieses Bescheides führt das Finanzamt aus, für volljährige Kinder stehe Familienbeihilfe nur unter bestimmten, in § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend werde Folgendes bestimmt:

- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Die Tochter C. habe im Juni 2014 die Reifeprüfung abgelegt und sich für die Aufnahmeprüfung an der Universität (gemeint Pädagogische Hochschule) für das WS 2014/15 beworben. Da ihr das Erlernen eines Musikinstrumentes bis Weihnachten als zeitlich unmöglich erschienen sei, habe sie das Studium im Wintersemester 2014/15 nicht aufgenommen. Sie habe mit November 2014 eine Beschäftigung angetreten. Da keine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe für die Monate Juli bis Oktober 2014 vorgelegen sei, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

Mit Schreiben vom (eingelangt beim Finanzamt X am ) beantragte die Bf die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Mit Ausfertigungsdatum erließ das Finanzamt X einen Mängelbehebungsauftrag, den eingebrachten Vorlageantrag betreffend.

Nach erfolgter Fristerstreckung über Ersuchen der Bf vom sprach die Bf am im Finanzamt vor. Anlässlich dieser Vorsprache nahm die Bf auf die erlassene Beschwerdevorentscheidung vom Bezug, verwies auf das von ihr per Fax am eingebrachte Schreiben und legte einen Nachweis über die Änderung ihres Familiennamens von “ T.“ auf “ R.-T.“ vor.

Nach elektronischer Vorlage der Beschwerde samt Akt an das Bundesfinanzgericht richtete dieses am ein Schreiben an das Finanzamt X, das die Klärung des Sachverhaltes zum Gegenstand hatte.

Laut Antwortschreiben des Finanzamtes vom stellt sich das dem Rückforderungsbescheid vorangegangene Verwaltungsgeschehen wie folgt dar:

Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Anspruches der Bf auf Familienbeihilfe für ihre Tochter C.T. ersuchte das Finanzamt Y die Bf mit Schreiben vom das Reifeprüfungszeugnis bzw. Schulabschlusszeugnis der Tochter vorzulegen und deren weitere Tätigkeit (Studium, Beschäftigung etc.) bekanntzugeben.

In Beantwortung dieses Ersuchens am legte die Bf die beiden Semesterzeugnisse des Schuljahres 2013/14 sowie das Reifeprüfungszeugnis der Tochter vom vor und gab bekannt, dass am 04.09. und die Aufnahmeprüfung an der PH (gemeint Pädagogische Hochschule) stattfinde.

Daraufhin teilte das Finanzamt Y der Bf mit Schreiben vom mit, dass ihr für die Tochter C. bis Oktober 2014 Familienbeihilfe gewährt werde.

Mit Auskunftsersuchen vom samt nachfolgender Erinnerung forderte das Finanzamt Y die Bf auf, eine “Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung von C. für WS 2014/15“ vorzulegen.

In der Folge sprach die Bf beim Finanzamt Y persönlich vor, händigte die entsprechenden Unterlagen (gemeint ganz offenbar eine Bestätigung der Pädagogischen Hochschule Z) aus und teilte in diesem Zusammenhang mit, dass die Tochter C. ab eine Stelle bei der G. angetreten habe. Weiters informierte sie das Finanzamt über die Änderung ihrer Wohnadresse.

Die von der Bf dem Finanzamt Y übergebenen Unterlagen wurden nicht eingescannt und zum Familienbeihilfenakt genommen, sondern der Akt ohne diese Unterlagen am aufgrund des Wohnsitzwechsels der Bf an das Finanzamt X abgetreten.

Das Finanzamt X setzte die Bearbeitung der unerledigten Überprüfungsangelegenheit (Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe) fort und erließ den Rückforderungsbescheid vom (weiterer Verfahrensgang wie oben dargestellt).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Entscheidung wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Tochter der Bf, C.T., geb. am xx.1994, legte am die Reifeprüfung ab.

Sie beabsichtigte im Anschluss daran, beginnend mit dem Wintersemester 2014/15, ein Studium an der Pädagogischen-Hochschule-Z, Anschrift, aufzunehmen. Sie bewarb sich um einen Studienplatz und erhielt auch einen solchen.

Zu Beginn des Studiums (Beginn des Studienbetriebes war der ) wurde der Tochter mitgeteilt, dass das Erlernen eines Musikinstrumentes bis Weihnachten 2014 gefordert wird.

Da der Tochter dies zeitlich nicht realisierbar erschien, meldete sie sich am vom Studium wieder ab. Dies wurde von Seiten der Pädagogischen Hochschule als Verzicht auf den Studienplatz gewertet.

Am nahm die Tochter eine Beschäftigung bei der G. an.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben der Bf und die von ihr vorgelegten Unterlagen.

Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu […] Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I Nr. 111/2010) neu gefasst.

Wie die Erläuternden Bemerkungen dazu ausführen, wird die Familienbeihilfe grundsätzlich bis zum Abschluss der Berufsausbildung gewährt. Bisher wurde auch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung soll diese Leistungsgewährung entfallen. Damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entsteht, ist eine ergänzende Regelung im FLAG 1967 aufzunehmen. Durch diese Regelung soll insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig sind (GP XXIV RV 981).

§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 sieht die Zuerkennung von Familienbeihilfe für die Zeit nach dem Abschluss der Schulausbildung vor, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine weitere Berufsausbildungfolgt.

Der Begriff “Berufsausbildung“ wird im Gesetz nicht näher definiert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat (vgl. , , , ).

Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , ).

Im vorliegenden Fall hat die Tochter der Bf mit Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2014 ihre Schulausbildung abgeschlossen. In der Folge absolvierte sie das Aufnahmeverfahren für ein Studium an der Pädagogischen-Hochschule-Z und erhielt auch einen Studienplatz zugeteilt.

Der Besuch dieser Bildungseinrichtung – Beginn des Studienbetriebes war der - erstreckte sich allerdings nur über wenige Tage. Am meldete sich die Tochter vom Studium wieder ab.

Der Besuch einer Pädagogischen Hochschule, der - wie im gegenständlichen Fall - nur wenige Tage dauert, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des VwGH angesehen werden.

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 sind nicht erfüllt, sodass für die Monate Juli 1914 bis Oktober 2014 ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht besteht. Die Abgabenbehörde hat daher zu Recht die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die genannten Monate zurückgefordert.

Dem Umstand, dass die Tochter das Studium wenige Tage nach Beginn des Studienbetriebes wieder beendet hat, weil sie sich außerstande sah, bis Weihnachten 2014 ein Musikinstrument zu erlernen, kommt keine Bedeutung zu.

Aus welchen Gründen ein Studierender ein Studium kurze Zeit nach Studienbeginn wieder beendet, ob er eine sich ihm aktuell bietende berufliche Chance ergreift oder sich plötzlich für eine Auszeit entscheidet oder nach Bekanntgabe der Anforderungen des Studiums glaubt, diesen nicht gewachsen zu sein und das Studium deshalb beendet, ist unerheblich.

Unerheblich ist im gegenständlichen Fall auch, dass die Bf die Beendigung des Studiums und den Beginn der Berufstätigkeit der Tochter dem für sie seinerzeit noch zuständigen Finanzamt Y gemeldet hat, das diese Informationen ganz offenkundig an das nunmehr rückfordernde Finanzamt nicht weitergeleitet hat.

Es kommt einzig und allein darauf an, ob einer der im Gesetz genannten Tatbestände, an den das Gesetz die Zuerkennung von Familienbeihilfe knüpft, gegeben ist.

Liegt ein solcher nicht vor, so gilt eine gewährte Familienbeihilfe als zu Unrecht bezogen und ist gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen. Eine derartige Rückzahlungspflicht besteht gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für einen zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten (wie z.B. Verschulden, Gutgläubigkeit etc.) unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (z.B. , , u.a.).

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgt das Gericht einer existierenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.  

Salzburg-Aigen, am

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