Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei Überschreitung der gesetzlichen Studiendauer?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend die Abweisung des Antrages vom auf Familienbeihilfe ab Februar 2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird für die Monate Februar 2015 bis September 2015 stattgegeben. Der Bescheid wird hinsichtlich dieser Monate aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf) stellte am einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Februar 2015 für ihre am xx.xx.xxxx geborene Tochter T.
Mit Abweisungsbescheid vom wurde dieser Antrag ab Februar 2015 unter Zitierung des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 abgewiesen.
Mit einem am beim Finanzamt eingebrachten Schriftsatz wurde gegen den Abweisungsbescheid mit folgender Begründung (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde erhoben:
Die Tochter habe mit Februar 2015 den Studienerfolgsnachweis wieder erbracht und die Bf leiste Unterhalt für die Pflege, Erziehung und Berufsausbildung ihrer Tochter sowohl in Geld- aus auch in Sachleistungen. Punkt 22 des Antrags sei wahrscheinlich falsch angekreuzt worden, da die Bf die monatlichen Kosten überwiegend trage. Sie bitte um Beachtung, dass die Tochter ihr Studium mit 19 Jahren begonnen habe und die Studiendauer 10 Semester umfasse, sodass ihr die Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr (falls notwendig) zustehe.
Nach einem Vorhalteverfahren gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom der Beschwerde teilweise, von Februar bis Monat 2015, statt. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Anspruch über das 24. Lebensjahr hinaus bestehe, da die gesetzliche Studiendauer des ersten Abschnitts bereits überschritten und die gesetzliche Bestimmung damit nicht zur Gänze erfüllt worden sei.
Im dagegen eingebrachten, als Vorlageantrag zu wertenden, Einspruch beantragte die Bf die Verlängerung der Bezugsdauer der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Tochter. Sie wendete ein, die Tochter befinde sich noch in einem alten Diplomstudium (Studienbeginn WS 2010), dessen gesetzliche Studiendauer 10 Semester betrage. Sie habe das Studium in jenem Jahr begonnen, in welchem sie ihr 19. Lebensjahr vollendet habe und sie befinde sich im 2. Semester (ab Oktober 2015) des zweiten Studienabschnittes, sodass die gesetzliche Studiendauer noch nicht überschritten worden sei.
Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde, da die Bedingungen des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht erfüllt seien. Unter Verweis auf das Erkenntnis des , wurde ausgeführt, dass der erste Studienabschnitt nicht in der gesetzlichen Studiendauer von sechs Semestern absolviert und das Toleranzsemester bereits in Anspruch genommen worden sei. Die Dauer des im Wintersemester 2010 begonnenen Lehramtsstudiums betrage zehn Semester, sodass die gesetzliche Studiendauer nach dem Sommersemester 2015 überschritten werden würde.
2. Sachverhalt
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, der dem Erkenntnis zugrunde gelegt wird, ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Familienbeihilfenakt und ist unstrittig.
Die am xx.xx.xxxx geborene Tochter der Bf hat im Wintersemester 2010, somit im Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hat, das Diplomstudium Lehramtsstudium begonnen.
Die Mindeststudiendauer beträgt 10 Semester, wobei der erste Studienabschnitt 6 Semester und der zweite Studienabschnitt 4 Semester umfasst.
Die Tochter hat den ersten Studienabschnitt im Februar 2015, somit im neunten Semester, absolviert, wobei für sieben Semester Familienbeihilfe bezogen wurde.
Mit Antrag vom hat die Bf Familienbeihilfe ab Februar 2015 beantragt.
Im Sommersemester 2015 studierte die Tochter im 10. Semester.
Nach Nachweis der (zunächst strittigen) überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten durch die Bf, hat das Finanzamt mit BVE vom Familienbeihilfe für den Zeitraum Februar bis Monat 2015 gewährt. Im Monat 2015 hat die Tochter ihr 24. Lebensjahr vollendet.
Strittig ist noch, ob nach Vollendung des 24. Lebensjahres ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres besteht.
3. Rechtsgrundlagen
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 13 FLAG 1967 ist, insoweit einem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ein Bescheid zu erlassen.
4. Erwägungen
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres im Monat 2015 bestand nach Absolvierung des ersten Studienabschnittes ab Februar 2015 unstrittig Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Mit Vollendung des 24. Lebensjahres hat die Tochter die vom Gesetzgeber eingezogene, allgemeine Altersgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe erreicht.
Ob darüber hinaus ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist im gegenständlichen Fall nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zu beurteilen. Die in den sublit. aa) bis cc) genannten Voraussetzungen sind jeweils durch ein „und“ verbunden, sodass diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um eine Verlängerung des Beihilfenanspruchs über das 24. Lebensjahr hinaus bewirken zu können.
Die in sublit. aa) und bb) geforderten Voraussetzungen lagen unstrittig vor. Bei Vollendung ihres 24. Lebensjahres hat die Tochter im zehnten Semester studiert. Damit war die gesetzliche Studiendauer ihres Studiums von 10 Semestern noch nicht überschritten, sodass zu diesem Zeitpunkt auch die in sublit. cc) genannte Voraussetzung erfüllt war und ein Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe bestand, allerdings nicht, wie die Bf meint, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, hat der Gesetzgeber die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe vom 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. In der Begründung der Regierungsvorlage zu den Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (EB XXIV. GP RV 981)wird dazu Folgendes ausgeführt:
„Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Im europäischen Vergleich bleibt damit die Dauer der Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich weiter im Spitzenfeld, denn rund zwei Drittel der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen mit der Altersgrenze unter diesem Wert.
Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen.
Auch nach geltender Rechtslage stimmen der Zeitpunkt, zu dem unterhaltsrechtliche Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wird, und der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, nicht immer überein; dies betrifft etwa über 26-Jährige (sofern auf sie keine der in Z 2 des Gesetzesentwurfes genannten Ausnahmebestimmungen zutrifft) oder auch Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester oder die die vorgesehene Ausbildungszeit um mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten haben (vergleiche § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2).
Diese Differenzierung zwischen der weitaus überwiegenden Zahl von Studierenden, die ihr Studium innerhalb der für sie geltenden Altersgrenze erfolgreich abschließen und einer vergleichsweise geringen Anzahl von „Härtefällen“, denen dies nicht gelingt, scheint demnach den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber in Hinsicht auf das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG zusteht, nicht zu überschreiten, da letztere zu ersteren im „Verhältnis einer Ausnahme zur Regel stehen“ (vgl. zB ).
Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze – analog zur bisherigen Rechtslage – mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.
Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt.
…“
Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist daher zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Erfordernis des im Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG angeführten erstmöglichen Abschlusses des Studiums in Verbindung mit der in sublit. cc) angeführten gesetzlichen Studiendauer genau wie in sublit. bb) als Mindeststudienzeit nach den studienrechtlichen Vorschriften verstanden hat.
§ 2 Abs. 1 lit. j FLAG beschränkt den möglichen Familienbeihilfenbezug somit auf die Mindeststudiendauer.
Die Tochter hat ab Oktober 2015 die Mindeststudiendauer (gesetzliche Studiendauer) ihres Studiums von 10 Semestern überschritten. Daher sind ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe erloschen, obwohl sie noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte.
Die im Vorlagebericht vertretene Auffassung des Finanzamtes, wonach die Bedingungen des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG nicht erfüllt gewesen seien, da der erste Studienabschnitt nicht in der gesetzlichen Studiendauer von sechs Semestern absolviert, das Toleranzsemester in Anspruch genommen worden sei und die gesetzliche Studiendauer nach dem Sommersemester 2015 überschritten werden würde, wird vom BFG nicht geteilt.
S ublit. cc) der Bestimmung bezieht sich nicht auf die gesetzliche Studiendauer einzelner Studienabschnitte, sondern nennt die „gesetzliche Studiendauer dieses Studiums“. Wird diese überschritten, erlöscht der Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Sichtweise des Finanzamtes würde bedeuten, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Vollendung des 24. Lebensjahres nur dann besteht, wenn das Studium auch tatsächlich in der Mindeststudienzeit abgeschlossen, somit auch der weitere Studienabschnitt in der gesetzlichen Studiendauer absolviert wird. Dies wäre nur in einer ex-post-Betrachtung möglich. Die Familienbeihilfe wird jedoch nicht rückwirkend zuerkannt, sondern nach der Bestimmung des § 10 FLAG für den einzelnen Monat bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den jeweiligen Monat.
Im Übrigen besteht – wenn auch nicht im vorliegenden Fall - trotz Überschreitens der für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen Studienzeit die Möglichkeit, das Studium noch in der Mindeststudiendauer (gesetzlichen Studiendauer) zu absolvieren.
Eine andere Rechtsauffassung ist auch dem vom Finanzamt erwähnten Erkenntnis des , nicht zu entnehmen. Das BFG hatte zu entscheiden, ob die Rückforderung von Familienbeihilfe bei Überschreiten der Mindeststudienzeit zwischen dem 24. Und 25. Lebensjahr für den Zeitraum Oktober bis November 2013 zu Recht erfolgte. Das Finanzamt hatte die Meinung vertreten, dass ein Anspruch über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus nur für die gesetzliche Studiendauer (ohne Berücksichtigung von Toleranz- und Verlängerungssemestern), somit bis zum Ende des Sommersemesters 2013, bestanden hätte. Das BFG kam ebenfalls zum Schluss, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe nach Überschreitung der gesetzlichen Studiendauer ab Oktober 2013 weggefallen seien.
Der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG bestand daher bis zum Ende des Sommersemesters 2015, somit für den Zeitraum Monat+1 bis September 2015.
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Anspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. zB ; , 2012/16/0052 ).
Eine Änderung der Sach- und Rechtslage nach Erlassung des angefochtenen Abweisungsbescheides ist dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen. Die Wirkung des Bescheides erstreckt sich daher auf Zeiträume nach seiner Erlassung im März 2015 bis sich die Sach- und Rechtslage geändert hat.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision nicht zulässig, da der Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 in Verbindung mit den erläuternden Bemerkungen lässt erkennen, wie das Gesetz zu verstehen ist. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104221.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at