Anspruchszinsen bei Wiederaufnahme des Verfahrens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat
durch den Richter A
in der Beschwerdesache
BF, Straße, Ort
gegen
FA
wegen
Bescheid vom , betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) zur Einkommensteuer 2013
zu Recht erkannt:
1. die Beschwerde gegen den Bescheid vom , betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) zur Einkommensteuer 2013 wird abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am erließ das FA einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2013 und nahm damit das Verfahren des mit Bescheid vom abgeschlossenen Verfahrens wieder auf. Mit gleichem Datum erließ das FA einen neuen Einkommensteuerbescheid für 2013 mit dem die Gutschrift an die BF von € 4.905,00 auf € 133,00 vermindert wurde.
Für diesen Differenzbetrag in Höhe von € 4.772,00 schrieb das FA mit Bescheid vom Anspruchszinsen für den Zeitraum vom bis zum in Höhe von € 96,03 vor und begründet dies damit, dass sich der Differenzbetrag aufgrund der Gegenüberstellung der Einkommensteuer laut Bescheid vom mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag ergebe und dieser Differenzbetrag gemäß § 205 BAO mit einem Tageszinssatz von 0,0052% berechnet auf 387 Tage ergebe.
Auch gegen diesen Bescheid erhob die BF binnen offener Frist Beschwerde, beantragte die Nicht-Festsetzung der Anspruchszinsen gemäß § 205 Abs. 6 lit. a) BAO und führte dazu aus, dass diese Zinsen die Zeit vor dem beträfen.
Das FA wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und führte dazu aus, dass Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich nach Gegenüberstellung der bisher festgesetzten Abgabe für den Zeitraum ab dem 01.10. des Jahres, das dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folge bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen sei. Dies betreffe auch die Aufhebung von Bescheiden. Für die Festsetzung der Zinsen sei es ohne Bedeutung aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolge, es sollten lediglich Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgeglichen werden, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergäben.
Darauf beantragte die BF auch gegen die Bescheide betreffend die Anspruchszinsen binnen offener Frist die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Das BFG hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang gibt nicht nur den Verfahrensgang und das Vorbringen der Parteien sondern auch den entscheidungswesentlichen Sachverhalt wieder. Dieser Sachverhalt ist von den Parteien des Verfahrens nicht bestritten. Strittig ist vielmehr, ob nach Veranlagung der Einkommensteuer 2013 am mit einer Gutschrift von € 4.905,00 und Neufestsetzung der Einkommenssteuer 2013 am mit einer Gutschrift von € 133,00 für die Verminderung der Gutschrift um € 4.772,00 Anspruchszinsen vorgeschrieben werden können oder dies gemäß § 205 Abs. 6 lit. a) BAO nicht erfolgen darf, da es sich um Zinsen handle, die die Zeit vor dem beträfen.
Dazu ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen:
Gemäß § 205 Abs. 1 lit. a) BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus der Aufhebung von Abgabenbescheiden,
Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Bei der Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden ergibt, ist bedeutungslos aus welchen Gründen die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war. Auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen kommt es nicht an. (zB ) (Ritz BAO5, § 205 Tz. 4)
Zinsrelevante Nachforderungen oder Gutschriften können sich – bezogen auf die Einkommenssteuer auch aus neuen Sachbescheiden nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergeben. (Ritz BAO5, § 205 Tz. 8)
Gemäß § 205 Abs. 6 lit a) BAO sind Nachforderungszinsen auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen.
Auf diese Bestimmung des § 205 BAO hat die BF ihre Beschwerde gegen die Anspruchszinsen gestützt. Im wiederaufgenommenen Verfahren seien Zinsen (rückwirkend) für Zeiträume vor dem vorgeschrieben worden.
Damit verkennt die BF den Sinn der zur Begründung der Beschwerde angeführten Bestimmung.
Gemäß § 295a Abs. 1 BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Gemäß § 303 Abs. 1 lit b) BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind.
Diese beiden oben zitierten Bestimmungen sind unterschiedliche Rechtsfiguren des Verfahrensrechtes zur Behandlung unterschiedlicher Sachverhalte. Während die Wiederaufnahme des Verfahrens die Erlassung eines neuen Sachbescheides nach Rechtskraft ermöglichen soll, wenn Tatsachen die im abgeschlossenen Verfahren schon vorhanden waren erst nachträglich hervorkommen, soll § 295a BAO den Fall abdecken, bei dem nach Erlassung des Sachbescheides ursprünglich gar nicht vorhandene Tatbestandselemente erst nachträglich (in einem Folgejahr) geschaffen werden. (Ritz SWK 2003, S 880 unter Verweis auf ).
Im gegenständlichen Fall wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens vom FA auf das Hervorkommen neuer Tatsachen durch die nachträgliche Anforderung von Unterlagen, bei der sich eine Änderung des Dienstverhältnisses ab dem Jahr 2013 ergeben habe, gestützt. Dies ist eindeutig ein Sachverhalt, der – bei Vorliegen der weiteren, im Beschwerdeverfahren gegen die Einkommensteuer 2013 zu überprüfenden Voraussetzungen – zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens bestreffend die Einkommensteuer 2013 führen kann, jedoch zu keiner nachträglichen Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 295a BAO. Somit bleibt für Überlegungen zur Nichtfesetzung von Anspruchszinsen nach § 205 Abs. 6 lit. a) BAO kein Raum. Auf die zutreffende Begründung des FA in der Beschwerdevorentscheidung darf verwiesen werden. Da nach sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich nach Gegenüberstellung der bisher festgesetzten Abgabe für den Zeitraum ab dem 01.10. des Jahres, das dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folge bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen. Dies betrifft auch die Aufhebung von Bescheiden. Für die Festsetzung der Zinsen ist es ohne Bedeutung aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolge, es sollten lediglich Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgeglichen werden, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben.
Die Beschwerde gegen die Anspruchszinsen zur Einkommensteuer 2013 war daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren ist eine Revision nicht zulässig, da sich die Vorschreibung der Anspruchszinsen betreffend die Einkommensteuer 2013 für den Zeitraum vom bis zum direkt aus dem Gesetz ergibt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 205 Abs. 6 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Anspruchszinsen Wiederaufnahme des Verfahrens |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100317.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at