Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.11.2015, RV/6300020/2011

1. Anordnung und Durchführung einer Hausdurchsuchung bei einem nachweislich im großen Umfang Dieseltreibstoffe unzulässigerweise mit mineralölsteuerbefreitem Kerosin und Basisöl vermischenden Mineralölproduktenhändler; 2. Keine Beschwerdebefugnis der durch die Hausdurchsuchung nicht in ihrem Hausrecht oder in ihrer Gewahrsame der beschlagnahmten Gegenstände betroffenen Personen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6300020/2011-RS1
Beschwerdeberechtigter Betroffener der Anordnung und Durchführung einer Hausdurchsuchung ist derjenige, in dessen Hausrecht oder in dessen zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung ausgeübten Gewahrsame von beschlagnahmten Gegenständen eingegriffen wird.
RV/6300020/2011-RS2
Können im Zuge einer Hausdurchsuchung aufgefundene, relevantes Beweismaterial beinhaltende Datenträger in Anbetracht der gedrängten Zeit und der gebotenen möglichst geringen Störung des Geschäftsbetriebes der in ihrem Hausrecht beeinträchtigten Personen noch nicht bereits vor Ort mit ausreichender Gründlichkeit analysiert und dabei allenfalls nicht relevante Daten ausgesondert werden, ist deren Inhalt vorerst auf geeignete und möglichst schonende Weise mittels Anfertigung einer geeigneten Datenkopie für die Finanzstrafbehörde zu sichern und erst in weiterer Folge auszuwerten.

Entscheidungstext

weitere GZ. RV/6300021/2011
RV/6300022/2011
RV/6300023/2011
RV/6300024/2011
RV/6300025/2011
RV/6300026/2011
RV/6300027/2011
RV/6300028/2011
RV/6300029/2011
RV/6300030/2011
RV/6300010/2015

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Geschäftsführer, whft. XXX, und andere, darunter die C-GmbHi.L., FN1, vormals B-GmbH, YYY, vertreten durch Mag. Wilhelm Deutschmann MBA, Mag. Veronika Feichtinger-Burgstaller, Mag. Florian Traxlmayr, Mag. Walter Scheinecker, Rechtsanwälte, Stelzhamerstraße 12/3, 4020 Linz, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a bzw. § 38 Abs. 1 nF des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Zollamt Salzburg, StrNr. 600/2012/00021-001 u.a. bzw. Landesgericht Ried im Innkreis, 10 Hv 43/13b ua, Amtsbeauftragter Hofrat Mag. Gerald Petritsch, über die Beschwerden von

1.) der C-GmbHi.L., FN1, vormals B-GmbH, vom ,

2.) der D-GmbH-Co, ddd, vom ,

3.) der E-AG, eee, vom ,

4.) der F-GmbH, FN2, fff, vom ,

5.) der G-GmbH, FN3, fff, vom ,

6.) der H-GmbH, FN4, fff, vom ,

7.) der I-GmbH, FN5, YYY, vom ,

8.) der J-GmbH, FN6, YYY, vom

9.) der K-GmbH, FN7, kkk, vom ,

10.) der L-GmbH, FN8, YYY, vom , sowie

11.) der M-GmbH, FN9, als Rechtsnachfolger der N-GmbH, mmm, vom

gegen die am erfolgte Durchsuchung der Wirtschafts-, Gewerbe- bzw. Betriebsräume der B-GmbH in der YYY durch Organe des Zollamtes Salzburg,

bzw. von der genannten C-GmbHi.L. auch gegen die Anordnung dieser Hausdurchsuchung durch den Vorsitzenden des Spruchsenates "für selbständige Berufe" beim Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde vom , AZ 600000/90061/12/2011,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden der C-GmbHi.L. werden als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden der übrigen Einschreiter werden mangels einer Aktivlegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Verfügung vom zu AZ 600000/90061/2011 ordnete der Vorsitzende des für selbständige Berufe zuständigen Spruchsenates beim Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde in der Finanzstrafsache gegen die B-GmbH und andere die Durchsuchung der Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräume des genannten Unternehmens in der YYY, an, wobei erkennbar nach Tatgegenständen und Beweismitteln zur Aufklärung des finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes gesucht werden sollte (Zollstrafakt betreffend die B-GmbH, Band I, Zl 600000/90061/2011, Bl. 267 f).

In der Begründung seiner Anordnung führte der Vorsitzende aus wie folgt:

Aufgrund einer Anzeige beim Zollamt Salzburg vom , wonach durch Entscheidungsträger bzw. Mitarbeiter der B-GmbH dem vertriebenen Dieseltreibstoff nicht steuerbare Mineralöle zugesetzt und deshalb vom besagten Unternehmen die Treibstoffe 20 % unter den handelsüblichen Preisen angeboten werden würden, habe das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde (damals: erster Instanz) Ermittlungen wegen des Verdachtes einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG aufgenommen.

Auch vom Zollamt Linz Wels seien in der Vergangenheit bei der B-GmbH teilweise Unregelmäßigkeiten betreffend "verunreinigtem" bzw. nicht der ÖNORM entsprechendem Dieseltreibstoff festgestellt worden.

Im Zuge der Ermittlungen des Zollamtes Salzburg seien in vier Fällen Proben aus der Dieselladung von Tankfahrzeugen der B-GmbH gezogen und zur Analyse an die Technische Untersuchungsanstalt Wien übermittelt worden. Die Untersuchung habe ergeben, dass in drei Fällen der Schwefelgehalt des Dieseltreibstoffes zu hoch gewesen ist und nicht der ÖNORM entsprochen hat. Dem Treibstoff war verbotenerweise Schmieröl / Schalöl im Ausmaß von 10 bis 20 % beigemischt worden.

Für die Finanzstrafbehörde habe sich solcherart der Verdacht erhärtet, dass die B-GmbH, welche sich unter anderem auch mit der Herstellung verschiedener Schmiermittel beschäftigt, den als Großhändler angekauften Dieseltreibstoff mit anderen - steuerfreien - Mineralölen vermischt, obwohl für das Unternehmen keine verbrauchsteuerrechtliche Bewilligung als Herstellungsbetrieb vorgelegen war.

Es bestehe der Verdacht, dass von der B-GmbH bzw. von noch unbekannten verantwortlichen Personen des Verbandes infolge des unerlaubten Mischens von Dieseltreibstoff mit anderen steuerfreien Mineralölen ohne Bewilligung (des Herstellens) zumindest hinsichtlich der anlässlich der Kontrollen positiv geprüften Dieselmenge von insgesamt 63.193 Liter eine Hinterziehung von Mineralölsteuer in Höhe von € 26.857,02 begangen worden sei.

Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die firmeneigenen Tankfahrzeuge aus einem Großtank (100.000 Liter), der sich auf dem Firmengelände befindet, betankt werden, und auch großteils aus diesem Tank die unmittelbar vor dem Firmengelände befindliche firmeneigene, öffentliche Tankstelle mit zwei unterirdischen Tanks versorgt wird, bestehe der Verdacht, dass sich an der Anschrift noch Tatgegenstände [also derartige verbotenen Mischungen] befänden, die im durchzuführenden Finanzstrafverfahren dem Verfall unterlägen bzw. als Beweismittel in Betracht kämen.

Weiters bestünde der Verdacht, dass sich [in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten] Unterlagen betreffend den [zumindest] seit dem getätigten Dieselein- und -verkäufen bzw. den dortigen Schmiermittelproduktionen befänden, deren Auswertung Indizien dafür bringen könnten, dass verbotenerweise Dieseltreibstoff mit anderen steuerfreien Mineralölen vermischt worden sei, und deswegen als Beweismittel in Betracht kommen.

Dies gelte auch, wenn diese Unterlagen in elektronischer oder digital gespeicherter Form vorlägen, einschließlich jeweils zugehöriger Datenträger und auch räumlich getrennter Speichermedien, falls auf diese von den lokalen Datenträgern aus zugegriffen werden könne.

Aufgrund der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden wurden tatsächlich am  in der Zeit von 08.00 Uhr bis 13.30 Uhr die Betriebsräumlichkeiten der B-GmbH, nunmehr: C-GmbHi.L., (des belangten Verbandes) in der YYY, durch Organe der Zollfahndung Salzburg durchsucht (Protokoll, genannter Zollstrafakt, Band I, Bl. 269 f) und umfangreiche schriftliche Unterlagen beschlagnahmt (wiederum der genannte Zollstrafakt, Bl. 271 f).

Aus dem großen Dieseltank am Firmengelände, den zwei Zapfsäulen der firmeneigenen Tankstelle und - außerhalb der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden, aber gedeckt durch die eigene Kontrollbefugnis - aus vier mit Mineralölprodukten des Unternehmens gefüllten Kesselwaggons am Bahnhof Y wurden Proben gezogen; auf eine Beschlagnahme von Mineralölprodukten der B-GmbH im Zuge der Hausdurchsuchung wurde verzichtet.

Zusätzlich wurde im Zuge der Hausdurchsuchung von der Geschäftsleitung bzw. den Mitarbeitern des Verbandes den Zollorganen der Zugriff auf die betriebliche EDV-Anlage ermöglicht. Dabei wurden von den dem Geschäftsführer A und dem Leiter der Abteilung Treibstoffhandel O (Sachbearbeiter Auftragsentgegennahme und Fuhrparkdisponent) von der B-GmbH zur Verfügung gestellten Personalcomputern und vom firmeneigenen Server Daten gesichert (Zollstrafakt Bl. 270).

Die Datensicherung erfolgte in der Form, dass der Leiter des Abteilung Rechnungswesen des Unternehmens, P, den der Zollfahndung assistierenden EDV-Fachleuten des Teams Internet & Cybercrime, Zollamt Graz, hinsichtlich der Sach-, Debitoren- und Kreditorenkonten und Saldenlisten des Unternehmens für den Zeitraum 2009 bis 2011 Datenexporte aus der Buchhaltung übergab, die Daten aus dem Verkaufsbereich von einem weiteren Mitarbeiter des Unternehmens namens Q aus einer Datenbank exportiert und in Form von Excel-Daten zur Verfügung gestellt wurden und die E-Mail-Daten des A und des O von ihren lokalen betrieblichen PCs kopiert wurden (Stellungnahme Team Internet & Cybercrime vom ).

Die erwähnte Sicherung der Server-Daten sei solcherart erfolgt, dass Q und O einen Rechner zur Verfügung stellten, von welchem der Inhalt der Laufwerke E: und G: durch die genannten EDV-Fachleute der Zollfahndung auf eine mobile Festplatte kopiert wurden. Ein Test ergab, dass die Kopie fehlerfrei ausgeführt wurde. Bei einer Kontrolle der betrieblichen Laufwerke durch Q stellte sich jedoch heraus, dass die die Aufträge abwickelnde Software "Modern Office" nicht mehr funktionierte, weil - so Q - Teile des Programm- und Datenordners nunmehr "verschwunden" gewesen seien. Daraufhin wurden dem Unternehmen von der Zollfahndung die eben gesicherten Daten zur Rücksicherung zur Verfügung gestellt und nun diese wieder vollständig vorhandenen Daten durch den Betreuungsdienst des externen EDV-Lieferanten zur Wiederherstellung des betrieblichen Programmes verwendet. Um ca. 15.00 Uhr meldete Q der Zollfahndung auch tatsächlich das Funktionieren der betrieblichen Software (obgenannte Stellungnahme).

Ein Hinweis der der Sicherung der Server-Daten beigezogenen Mitarbeiter der B-GmbH gegenüber den einschreitenden Beamten, wonach etwa die kopierten Laufwerke auch den Datenbestand anderer Unternehmen enthalten hätte, ist nicht erfolgt (obgenannte Stellungnahme, zitierte Niederschrift über den Ablauf der Hausdurchsuchung).

Gegen die oben beschriebene Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden vom hat die B-GmbH, nunmehr C-GmbHi.L., innerhalb offener Frist an die "zuständige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz" Beschwerde erhoben und beantragt, diese Verfügung für unzulässig zu erklären und ersatzlos aufzuheben (erkennbar also: sie im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG für rechtswidrig zu erklären).

Zur Begründung ihres Antrages führte die Einschreiterin aus, dass der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden eine genaue und detaillierte Begründung fehle. So sei nicht angegeben, welche "nicht steuerbaren Mineralöle" verwendet worden sind bzw. was die Finanzstrafbehörde unter "handelsüblichen Normen" in diesem Zusammenhang verstehe.

Auch der Verweis auf die vom Zollamt Linz Wels festgestellten Unregelmäßigkeiten bzw. nicht der ÖNORM entsprechenden Dieseltreibstoffen sei zu wenig begründet. Es lasse sich nicht entnehmen, wann diese Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und wie sie sich darstellen. Es könne sich nur um eine vage Vermutung der belangten Behörde handeln.

Ein begründeter Verdacht, dass sich in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin Gegenstände befunden hätten, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen, habe nicht vorgelegen, weshalb der bekämpfte Anordnung nicht ergehen habe dürfen (Zollstrafakt Bl. 349 ff).

Ebenso hat die B-GmbH, nunmehr C-GmbHi.L., solcherart fristgerecht gegen die Durchführung der Hausdurchsuchung am Beschwerde erhoben und beantragt, diese für unzulässig (erkennbar: als rechtswidrig) zu erklären, die (wohl zu ergänzen: sichergestellten) Daten zu vernichten und die sichergestellten Unterlagen der Beschwerdeführerin zurückzustellen.

Begründend wurde ausgeführt:

Bei Eingriffen in das verfassungsrechtlich geschützte Hausrecht gelte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Beim Kopieren der Daten der Beschwerdeführerin vom Server derselben sei es zu einem Ausfall von Programmen gekommen. Der Zugriff auf das Warenwirtschaftsprogramm wäre für die Beschwerdeführerin längere Zeit nicht mehr möglich gewesen. Die Daten, die aufgrund der Hausdurchsuchung kopiert worden sind, seien teilweise sogar ausgeschnitten worden.

Die belangte Behörde hätte bei Würdigung aller Umstände vor der Beschlagnahme allfällige technische Gebrechen berücksichtigen müssen. Da sie dies unterlassen habe, könne man im gegenständlichen Fall nicht vom gelindesten Mittel in der Vorgehensweise sprechen. Die Behörde hätte sich vor Durchführung der Datenkopie mit den Verantwortlichen der Beschwerdeführerin absichern müssen, dass die Vornahme der Kopie keine Schäden hinterlassen werde.

Des weiteren seien im Zuge der Datenkopie Daten von Firmen kopiert worden, die mit dem vorliegenden Verdacht der Abgabenhinterziehung nichts zu tun haben. Die belangte Behörde besitze sohin nun zahlreiche private Daten von Firmen, die mit dem gegenständlichen Vorfall nichts zu tun hätten. Da es sich um private Daten handle, verletze dies datenschutzrechtliche Bestimmungen.

Zusätzlich haben die D-GmbH-Co, die E-AG, die F-GmbH, die G-GmbH, die H-GmbH, die I-GmbH, die J-GmbH, die K-GmbH, die L-GmbH und die N-GmbH, nunmehr M-GmbH, mit jeweils inhaltsgleichem Schriftsätzen ebenfalls Beschwerde an die "zuständige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz" gegen die am 12. Oktober vorgenommene Hausdurchsuchung erhoben und beantragt, eine Beschlagnahme der Server-Daten der jeweiligen Beschwerdeführerin für unzulässig zu erklären, die Verwertung der bei der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der B-GmbH beschlagnahmten Daten betreffend die jeweilige Beschwerdeführerin für unzulässig zu erklären und mit sofortiger Wirkung einzustellen und die Vernichtung der auf Datenträgern gespeicherten Daten bzw. deren Rückstellung anzuordnen.

Zur Begründung wurde jeweils gleichlautend ausgeführt:

"Am wurde die mit Beschluss vom , zugestellt am , gegen die B-GmbH angeordnete Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten der B-GmbH, YYY, vorgenommen. Dabei wurden zahlreiche nicht betroffene Daten, insbesondere geschäftsbezogene Daten von Geschäftspartnern, unter anderem der Beschwerdeführerin, beschlagnahmt.

Gemäß § 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

Im Zuge der Beschlagnahme wurden zahlreiche Server-Daten der Beschwerdeführerin kopiert, die mit dem vorliegenden Verdacht der Abgabenhinterziehung der Firma B-GmbH nichts zu tun haben. Dies, obwohl kein rechtsgültiger Beschluss erlassen wurde, der die gegenständliche Beschlagnahme von Server-Daten der Beschwerdeführerin rechtfertigen würde.

Die belangte Behörde besitzt nun zahlreiche geschäftsinterne Daten der Beschwerdeführerin, die streng vertraulich sind und Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Die Beschwerdeführerin hat demnach ein schutzwürdiges Interesse auf Geheimhaltung ihrer betriebsinternen Daten.

Des weiteren kam es bei der Durchführung der Beschlagnahme bei der Beschwerdeführerin zu einem Ausfall der Serveranlage. Dies deshalb, weil die durchführende Behörde es unterlassen hat, sich vor der Beschlagnahme mit der Beschwerdeführerin über allfällige technische Gegebenheiten abzusprechen. Im gegenständlichen Fall kann man daher nicht von dem gelindesten Mittel, das bei derartigen Hausdurchsuchungen aus verfassungsrechtlicher Sicht angewendet werden muss, sprechen.

Aufgrund der oben genannten Gründe erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Datenschutz und weiters in ihrem Hausrecht verletzt (...)."

Nach Auswertung der sichergestellten Unterlagen durch die Finanzstrafbehörde hat sich der Verdacht umfangreicher schuldhafter Verkürzungen an Mineralölsteuern bestätigt, wobei betraglich eine gerichtliche Zuständigkeit erreicht wurde.

Die anhängigen Finanzstrafverfahren sind zwischenzeitlich abgeschlossen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom , GZ. 10 Hv 43/13b, bestätigt durch das Oberlandesgericht Linz und dadurch in Rechtskraft erwachsen am , GZ. 9 Bs 96/14b, wurde A für schuldig erkannt, weil er im Zeitraum von zumindest September 2009 bis Oktober 2011 als verantwortlicher Geschäftsführer der B-GmbH vorsätzlich und gewerbsmäßig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten andere [Personen] dazu bestimmt hat, Dieseltreibstoff vorschriftswidrig mit unversteuerten Mineralölprodukten, nämlich Kerosin "JET A1" und Basisöl, zu vermischen und das so hergestellte Produkt im Wege der B-GmbH abzugeben, ohne das zuständige Zollamt [Linz Wels] vorher von der Vermischung in Kenntnis zu setzen und ohne die dafür anfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und zu entrichten, wodurch Mineralölsteuer in Höhe von € 7,065.759,07 hinterzogen worden ist, und dadurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG begangen hat, weshalb über ihn gemäß §§ [33 Abs. 5,] 38 Abs. 1 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 3,000.000,00, davon € 1,500.000,00 auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt, und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechzehn Monaten, gemäß §§ [33 Abs. 5,] 38 Abs. 1 iVm § 15 FinStrG eine auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwei Jahren, sowie gemäß §§ [33 Abs. 6,] 38 Abs. 1, 19 [Abs. 1 und 5] FinStrG eine verhältnismäßige Wertersatzstrafe von € 6,000.000,00,  davon € 3,000.000,00 auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt, und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt wurden.

Laut den Feststellungen des Landesgerichtes Ried im Innkreis hat A im Zeitraum von zumindest September 2009 bis Oktober 2011 Arbeitnehmer des Unternehmens mündlich beauftragt, in einem Hochbehälter am Firmengelände der B-GmbH Dieseltreibstoffanlieferungen jeweils mit ca. 10 % Kerosin "JET A1" und 3 % Basisöl zu vermischen. Ursprünglich hatte der Angeklagte beabsichtigt, dadurch die Qualität des Dieseltreibstoffes zu erhöhen und eine bessere Kundenresonanz zu erzielen, sowie auch die dadurch anfallenden Mineralölsteuern zu erklären und zu entrichten. Doch erkannte er bald, dass derartige Dieselvermischungen ohne Bezahlung der Mineralölsteuer finanziell lukrativ gewesen sind, weshalb er ab September 2009 beschloss, die Vermischungen beizubehalten, ohne aber entsprechende Mineralölsteuern zu erklären oder zu entrichten.

In der Folge erteilte A im genannten Zeitraum an Firmenangestellte Aufträge zur Vermischung immer dann, wenn bei der B-GmbH genügend Kerosin "JET A1" und Basisöl für Vermischungen vorrätig gewesen sind. Die anfallenden monatlichen Mineralölsteuern wurden gegenüber dem zuständigen Zollamt Linz Wels weder erklärt noch entrichtet. Das diesbezüglich benötigte Kerosin "JET A1" hat die B-GmbH für die Herstellung von speziellen Mineralölprodukten aufgrund eines Freischeines mineralölsteuerbefreit in großen Mengen bezogen. Ferner waren auch die Basisöle, welche von der GmbH ebenfalls in großen Mengen für die Herstellung von Schmierstoffen bezogen worden sind, grundsätzlich mineralölsteuerbefreit. Zur Verschleierung der Abgabenhinterziehungen hat der Finanzstraftäter die schriftlichen Verwendungsnachweise gegenüber dem Zollamt Linz Wels manipuliert, um so das "frei" gewordene steuerfreie Kerosin zur Vermischung mit Dieseltreibstoff verwenden zu können.

Auf diese Weise ließ A in der Zeit von September 2009 bis Oktober 2011 insgesamt 17,999.613,24 Liter an Kerosin und Basisöl mit einem Verkehrswert von € 18,179.539,23 widerrechtlich mit Dieseltreibstoff vermischen (Ausführungen im genannten Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis).

Ein Ermittlungsverfahren u.a. auch gegen O wurde durch die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis am gemäß § 190 Z 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt (Zollstrafakt Bl. 975).

Auch das Finanzstrafverfahren gegen die B-GmbH bzw. C-GmbH (in weiterer Folge: C-GmbHi.L.) wurde von der Staatsanwaltschaft durch Zurückziehung der Anklage gemäß § 227 Abs. 1 StPO - erkennbar unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens - beendet, da der Verband aufgelöst worden sei bzw. "nicht mehr existiere" (Zollstrafakt Bl. 983).

Die gegenständlichen Beschwerden der Einschreiter an die "zuständige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz", damals: an den Unabhängigen Finanzsenat, sind gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG durch das Bundesfinanzgericht bzw. durch den nunmehr neu zuständig gewordenen Richter dieses Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG bzw. § 152 Abs. 1 FinStrG zu behandeln.

Dabei waren die Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht in Anbetracht des engen inhaltlichen Zusammenhanges der Verfahrensgegenstände zu verbinden (vgl. analog § 61 Abs. 1 FinStrG).

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

Eine solche war auch von Amts wegen nicht zu veranlassen, da eine Entscheidung auf Basis der Aktenlage und der Einlassungen des Beschwerdeführers getroffen werden konnte und sich die Beschwerde auch nicht gegen ein Erkenntnis richtet (§ 160 Abs. 2 FinStrG). Im Übrigen ist auch die Relevanz der gegenständlichen Nebenverfahren insoweit abgeschwächt, als nunmehr - wie erwähnt - die diesen zuzuordnende Hauptsache (die gerichtlichen Finanzstrafverfahren) gänzlich abgeschlossen ist.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

A. Zur Abweisung der Beschwerden der B-GmbH in Liquidation:

Gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG idFd Art 1 Z 37 lit. a FinStrG-Nov. 2010, BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem , bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung - außer bei Gefahr im Verzug - einer mit Gründen versehenen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses obliegen würde.

Dabei fällt in in diesem Zusammenhang vorerst auf, dass in der gegenständlichen Finanzstrafsache verschiedene Zuständigkeiten zur Anwendung gelangten: So ist die verfahrensgegenständliche Anordnung der Hausdurchsuchung durch den Vorsitzenden des Spruchsenates für selbständige Beschuldigte beim Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde ergangen (Zollstrafakt Bl. 268), wohingegen die Finanzstrafverfahren durch das Landesgericht Ried in Innkreis mit Strafurteil bzw. mit Handeln der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis abgeschlossen worden sind (Urteilsausfertigung bzw. diesbezügliche Verständigungen).

Nachvollziehbar hat sich jedoch die tatsächliche Zuständigkeit des eingeschrittenen Spruchsenatsvorsitzenden aus § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG abgeleitet, wonach - hier relevant - für Finanzvergehen, durch welche Abgabenvorschriften verletzt werden, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt (hier: die Erhebung der Mineralölsteuer beim Herstellungsbetrieb der B-GmbH in der YYY), neben jenem Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen wurden (hier: das Zollamt Linz Wels), auch jenes Zollamt zuständig ist, in dessen Bereich diese Finanzvergehen entdeckt worden sind (hier: das Zollamt Salzburg).

Als derartige Entdeckung (zum Begriff siehe § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG) von Finanzstraftaten ist ein kognitiver Prozess bei einschreitenden Organwaltern der Finanzstrafbehörde dann anzusehen, wenn - bei objektiver vorläufiger Würdigung - der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens wahrscheinlich ist (). In diesem Sinne haben laut Aktenlage Organe des Zollamtes Salzburg, nachdem am ein namentlich bekannter Treibstoffhändler dem genannten Zollamt angezeigt hatte, dass unter anderem die B-GmbH Dieseltreibstoff weit unter dem Marktpreis vermischt mit Grund- oder Basisöl bzw. Schalöl an Abnehmer ausliefere, und dadurch veranlasster Kontrolle eines Tankfahrzeuges der B-GmbH samt Probenziehung am im Amtsgebiet des Zollamtes Salzburg festgestellt, dass sich in zwei Kammern des diesbezüglichen Sattelaufliegers (in der dritten Kammer war Superbenzin befördert worden) Dieseltreibstoff, vermischt mit 17 % bzw. 18 % Schalöl, befunden hatte. Da von der B-GmbH eine derartige Verwendung von von steuerbefreitem (billigem) Schalöl (verwendet als Trennmittel zwischen Bauschalungen und Frischbeton) durch das Unternehmen nicht gemeldet worden war,  erschloss sich für die Beamten, dass diesbezüglich bei Verlassen des Herstellungsbetriebes eine Abgabenverkürzung stattgefunden hatte (Aktenvermerk vom , Zollstrafakt Bl. 12 ff).

Am langte beim Zollamt Salzburg eine (weitere) Anzeige des zitierten Treibstoffgroßhändlers ein, wonach eine am aus einem Tankwagen der B-GmbH gezogene Dieselprobe deutlich überhöhten Schwefelgehalt aufgewiesen hat und deshalb im EU-Gebiet nicht als Kraftstoff in Verkehr gebracht hätte werden dürfen. Offenkundig war dem Produkt "Diesel B7" (Biodiesel) ein Basisöl (für Schleiföl oder Bohröl) beigemischt worden (Zollstrafakt Bl. 89 ff).

Weiters wurden im Amtsbereich des Zollamtes Salzburg entsprechende objektive Verkürzungen an Mineralölsteuer bei der B-GmbH (also begangen im Amtsbereich des Zollamtes Linz Wels bzw. des Landesgerichtes Ried im Innkreis) wie folgt festgestellt:

Eine am aus einem Anhängerzug des genannten Unternehmens gezogene Probe an in seinem Betrieb eingeladenen Dieseltreibstoff enthielt eine Beimischung von ca. 10 % an Schmieröl bzw. Schalöl (Zollstrafakt Bl. 162, 164).

Zwei am aus einem Sattelzug des genannten Unternehmens gezogenen Proben an in seinem Betrieb eingeladenen Dieseltreibstoff enthielten eine Beimischung von ca. 20 % an Schmieröl bzw. Schalöl (Zollstrafakt Bl. 173, 175, 177).

Die Probenziehung am durch Organe des Zollamtes Salzburg aus einem im Oktober 2010 von der B-GmbH befüllten Treibstofftank eines landwirtschaftlichen Anwesens in ca. 5 km Entfernung vom Betriebsgelände des Unternehmens ergab eine Beimischung zum Dieseltreibstoff von ca. 15 % Schmieröl bzw. Schalöl (Zollstrafakt Bl. 178, 180).

Eine diesbezügliche verbrauchsteuerrechtliche Bewilligung der B-GmbH, als Herstellungsbetrieb zu fungieren, hatte, wie erwähnt, nicht vorgelegen.

Die objektiven Tatentdeckungen des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde indizieren im Verhältnis zum Zollamt Linz Wels gemäß § 59 Abs. 3 FinStrG, zweite Variante, dessen damalige örtliche und sachliche Zuständigkeit.

Von Seite des Spruchsenatsvorsitzenden wurde in seiner Durchsuchungsanordnung die Höhe der sicher festgestellten Verkürzungen an Mineralölsteuer auf Basis der Probenziehungen mit € 26.857,02 berechnet, wenngleich von ihm völlig zu Recht auch Überlegungen hinsichtlich einer systematischen, weiter reichenden - und somit wohl die Grenze des § 53 Abs. 1 FinStrG von € 100.000,00 überschreitenden - deliktischen Handlungsweise von Organwaltern der B-GmbH angestellt wurden (Zollstrafakt Bl. 268).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehen bei einer derartigen Konstellation jedoch keine Bedenken, bei noch ungeklärter Gesamthöhe der Verkürzungen vorerst nicht eine landesgerichtliche, sondern eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit anzunehmen (; ).

Die solcherart vorgenommenen Amtshandlungen der Finanzstrafbehörde, beispielsweise eine Hausdurchsuchung, werden auch nicht dadurch rechtswidrig, dass - wie im gegenständlichen Fall - nachträglich eine gesicherte gerichtliche Zuständigkeit eingetreten ist. Vielmehr ist durch die Finanzstrafbehörde nach Eintritt dieses Umstandes lediglich das Finanzstrafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes des FinStrG weiterzuführen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 FinStrG); über allfällige bei einer vorherigen Hausdurchsuchung beschlagnahmte Gegenstände war lediglich der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2 StPO iVm § 54 Abs. 2 FinStrG), welche auch die weiteren Veranlassungen zu verfügen hatte.

Im Ergebnis sind daher der Spruchsenatsvorsitzende bzw. die weiteren Organe des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde im Zuge der Hausdurchsuchung tatsächlich zuständigkeitshalber eingeschritten.

Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält (hier nicht relevant) oder sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen (denkbar im gegenständlichen Fall: weitere Mischungen an Dieseltreibstoff mit bis dato mineralölsteuerfrei bezogenen Basisöl, Kerosinen etc, für welche unter bestimmten Umständen bereits eine Mineralölsteuerpflicht entstanden wäre, sowie gemäß § 33 Abs. 6 FinStrG die für derartige Vermischungen vorgesehenen Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen) oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen (hier beispielshaft denkbar: Buchhaltungsunterlagen und Datenträger des Unternehmens, aus welchen belastende oder entlastende Feststellungen in Bezug auf den gegebenen Verdacht gewonnen hätten werden können).

Ein derartiger Verdacht hat objektivierbar "begründet" zu sein, die bloß subjektive Überzeugung von Organwaltern alleine reicht nicht aus.

Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass laut Aktenlage Verdächtigte oder Beschuldigte (hier: noch namentlich nicht ausdrücklich bestimmte Entscheidungsträger der B-GmbH) als Täter des vorgeworfenen Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen.

Ein Verdacht bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass ein Finanzvergehen begangen wurde oder in Frage kommende Beweismittel sich an einem bestimmten, zu durchsuchenden Ort befinden könnten, geschlossen werden kann (z.B. für viele: ; ; ; ; ; ; etc.).

Im gegenständlichen Fall hat nun das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde bzw. der Spruchsenatsvorsitzende aufgrund der wiederholten Feststellungen im Zuge der Probenziehungen, wonach die das Betriebsgelände der B-GmbH verlassenden und unter dem Marktpreis gehandelten Mineralöllieferungen, welche gegenüber den Kunden zwar als Dieseltreibstoffe ausgegeben wurden, tatsächlich aber lediglich unzulässige Vermischungen von Dieseltreibstoff mit mineralölsteuerfreien minderwertigen anderen Mineralölen darstellten, objektiv nachvollziehbar und logisch den Schluss gezogen, dass derartige Vorkommnisse sich nicht zufällig ereignet haben, sondern diesen im Unternehmen Manipulationen bei den gehandelten Mineralölen und bei den die Geschäftsvorgänge abbildenden betrieblichen Aufzeichnungen zugrunde gelegen haben mussten. Die Malversationen im Unternehmen mussten - wie im weiteren Finanzstrafverfahren auch eindrucksvoll bestätigt - von Entscheidungsträgern der B-GmbH geplant und angeordnet worden sein, sodass von einer vorsätzlichen Vorgangsweise auszugehen war.

Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, die Anordnung der Hausdurchsuchung habe sich nur auf vage Vermutungen und bloße Gerüchte gestützt, ist zu entgegnen, dass der Spruchsenatsvorsitzende seine Verfügung eben nicht lediglich auf eine Anzeige (Zollstrafakt Bl. 5) und die erwähnten, vom Zollamt Linz Wels festgestellten Unregelmäßigkeiten, nämlich konkret in der Vergangenheit auch immer wieder festgestellte unzulässige Beimischungen zum von der B-GmbH vertriebenen Dieseltreibstoff (Zollstrafakt Bl. 93 bis 160), gestützt hat, sondern dass der Durchsuchungsanordnung entsprechende zusätzliche Erhebungen des Zollamtes Salzburg vorausgegangen sind, deren Ergebnisse, zumal der Probenziehungen, äußerst konkrete Tatsachen dargestellt haben, welche - siehe oben - bereits objektive Abgabenverkürzungen indizierten und bei lebensnaher Betrachtungsweise auch den Inhalt der erwähnten ursprünglichen Anzeige als wahrheitsgemäß erscheinen haben lassen.

Es war auch äußerst lebensnah, entsprechende Beweismittel zur Klärung der genauen Höhe der begangenen Verkürzungen und zur Feststellung der Identität der Finanzstraftäter, welche diese Verfehlungen zu verantworten hatten, gerade in den Betriebsräumlichkeiten des Unternehmens zu suchen.

Die Durchsuchungsanordnung des Spruchsenatsvorsitzenden erweist sich daher als rechtens.

Soweit die Durchführung der Hausdurchsuchung am bemängelt wird, ist anzumerken:

Gemäß § 94 Abs. 1 FinStrG sind Hausdurchsuchungen mit möglichster Schonung unter Vermeidung unnötigen Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belästigung oder Störung der Betroffenen, also der in ihrem Hausrecht infolge der Durchsuchung beeinträchtigten (natürlichen oder juristischen) Personen, vorzunehmen.

Allgemein führt bereits § 57 Abs. 5 FinStrG dazu aus, dass die Finanzstrafbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse und bei Aufnahme von Beweisen nur soweit in die Rechte von Personen eingreifen darf, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen (hier: der Personen, die in ihrem Hausrecht beeinträchtigt bzw. in der Innehabung der auch nur kurzfristig beschlagnahmten Gegenstände gestört worden sind) am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.

Es ist nun allgemein und auch gerichtsbekannt, dass elektronische Datenverarbeitungssysteme in Anbetracht ihrer Komplexität trotz höchster Sorgfalt der Anwender Störungen unterliegen können. Dieser Umstand kann aber nicht von vornherein dazu führen, dass etwa der Finanzstrafbehörde eine vorübergehende Sicherstellung elektronischer Datenträger zwecks Anfertigung entsprechender Datenkopien grundsätzlich verwehrt wäre. Ein solches behördliches Einschreiten hat derjenige, in dessen Gewahrsame sich der Datenträger befindet, bei Vorliegen der übrigen rechtlichen Voraussetzungen zu erdulden.

Die Behörde hat aber vor ihrem geplanten Handeln dessen jeweilige Verhältnismäßigkeit zu prüfen und - die Verhältnismäßigkeit bejahendenfalls - unter Bedachtnahme auf eine allfällige Gefahrengeneigtheit ihrer Vorgangsweise auch entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass durch diese auf Seite der Betroffenen sich Beeinträchtigungen möglichst in Grenzen halten.

Diese Verhaltensmaßregeln hat nun laut Aktenlage das Zollamt Salzburg auch bei der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Datensicherung eingehalten:

Zum Einen war die Verfügbarmachung der relevanten elektronisch gespeicherten Daten des Unternehmens für die Aufklärung des finanzstrafrechtlich Sachverhaltes unumgänglich. Dazu hat die Finanzstrafbehörde, wie oben ausgeführt, Spezialisten beigezogen, welche den - aus ihrer Sicht vorliegenden Routinefall - abgehandelt haben. Wie bei derartigen Einsätzen üblich, haben diese Spezialisten im Unternehmen  (im gegenständlichen Fall: beim Geschäftsführer A) auch nach dem jeweiligen EDV-Beauftragten oder Systemadministrator gefragt, um diese Person bei ihrem Einsatz beizuziehen. Der Geschäftsführer der B-GmbH beantwortete diese Aufforderung dahingehend, dass diese Agenda im Unternehmen durch eine externe Firma abgedeckt werde. Ein Fachmann dieses Unternehmens wurde aber dann nicht zur Verfügung gestellt (Stellungnahme Team Internet & Cybercrime vom ).

Die einzige Alternative für die Behördenorgane ist es daher gewesen, ihre Sicherungsmaßnahmen eben in Abwesenheit eines entsprechenden firmenseitigen Systembetreuers vorzunehmen. Dabei wurden - wie oben ausgeführt - unter anderem zur Verfügbarmachung der betrieblichen Serverdaten von einem zur Verfügung gestellten Rechner der Inhalt zweier Laufwerke auf eine mobile Festplatte kopiert (obgenannte Stellungnahme).

Trotz aller Sorgfalt der einschreitenden Beamten wurde aber nachher hinsichtlich der die Aufträge des Unternehmens abwickelnden Software "Modern Office" eine Betriebsstörung gemeldet, welche in der Folge aber wieder zeitnah noch am selben Tage mittels Fernwartung durch den externen EDV-Lieferanten dieser Software behoben werden konnte, weil die Beamten die erstellte Datenkopie zur Rücksicherung dem Unternehmen zur Verfügung gestellt haben. Wie oben ausgeführt, hat bereits um 15.00 Uhr desselben Tages der Server wieder störungsfrei funktioniert (Stellungnahme).

Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Beamten die von ihnen zu sichernden Daten, statt sie zu kopieren, "ausgeschnitten" hätten, erscheint dies dem Bundesfinanzgericht nicht glaubhaft: Selbst Personen mit nur geringen EDV-Kenntnissen verstehen den Unterschied zwischen dem "Verschieben" bzw. "Ausschneiden" und dem "Kopieren" von Daten, sodass ein solcher Wissensstand auch für die eingeschrittenen Spezialisten des Zollamtes jedenfalls als selbstverständlich anzusehen ist.

Eine von den einschreitenden Beamten zu verantwortende Sorglosigkeit in der Vorbereitung und Durchführung des Einsatzes oder auch allenfalls eine unzulängliche grundsätzliche Fachkunde der handelnden Amtsorgane ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Das Behördenhandeln ist daher insoweit nicht als unverhältnismäßig zu erkennen.

Soweit eingewendet wird, der Kopiervorgang habe "private" Daten von Firmen betroffen, die mit "dem gegenständlichen Vorgang", gemeint wohl: mit den umfangreichen verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen, nichts zu tun hätten, ist anzumerken:

Die Begrifflichkeit der "Privatheit" derartiger Daten bestünde wohl darin, dass bei objektiver Beurteilung aus diesen für die Finanzstrafbehörde keinerlei, auch nicht etwa den Hintergrund der finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalte erhellenden Information gewonnen werden könnte. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei aber wohl den Umfang des finanzstrafbehördlichen Ermittlungsauftrages, welcher sich neben dem konkreten deliktischen Handeln auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der noch festzustellenden deliktisch verantwortlichen Entscheidungsträger und Mitarbeiter bei der B-GmbH sowie auf diese Umstände bei der als belangten Verband nach § 28a FinStrG in Frage gekommenen GmbH selbst bezogen hat. Die Kenntnis dieser persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Detail ist gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG ein wesentliches Element der Bemessung der Strafen bzw. der Verbandsgeldbuße.

War laut Verfügung des Vorsitzenden zu diesem Zeitpunkt der Ermittlungen die Identität derjenigen Personen, welche die Vermischung der Mineralöle bzw. die offenkundigen Verkürzungen an Mineralölsteuer zu verantworten hatten, noch unbekannt und zu ermitteln, waren ebenso auch Informationen zu den verbundenen Firmengruppen bzw. zu Geschäftspartnern zu erforschen, in deren Umfeld in einem deliktischen Beziehungsgeflecht allenfalls auch unter konkreter Einbeziehung derartiger Firmen entsprechende Waren- und Geldströme zwecks Herstellung des strafrelevanten Mineralölgemisches bewegt worden waren. Die Ausleuchtung des persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Umfeldes der Täter ist - wie hier - in Fällen umfangreicher Wirtschaftskriminalität mit bedeutender deliktischer Energie unabdingbar.

Laut Stellungnahme wurde von Seite des Geschäftsführers und der die bezughabenden Laufwerke des Servers den Beamten zur Datenkopie zur Verfügung stellenden Bediensteten der B-GmbH während der Amtshandlungen nicht vorgebracht, dass die erwähnten Laufwerke auch Datenmaterial anderer Firmen enthalten hätten (genannte Stellungnahme).

In diesem Sinne enthält die gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG von A am nach Ende der Amtshandlungen unterfertigte Niederschrift über die durchgeführte Hausdurchsuchung auch folgenden Passus:

"... Bemerkungen zur Durchführung der Hausdurchsuchung:
Die Hausdurchsuchung wurde mit möglichster Schonung unter Vermeidung unnötigen Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belästigung oder Störung der Betroffenen vorgenommen. Es wurde nichts beschädigt.
Die Betroffenen haben sich gegenüber den einschreitenden Organen äußerst kooperativ verhalten. Von Seite der Geschäftsleitung wurde der Zutritt in sämtliche Bereiche des Unternehmens ermöglicht. Von der Geschäftsleitung bzw. den Mitarbeitern des Unternehmens wurden die geforderten Unterlagen übergeben bzw. der Zugriff auf die EDV-Anlage ermöglicht.
Vom PC des Geschäftsführers A, des Leiters Treibstoffhandel, Herrn O, sowie vom firmeneigenen Server wurden Daten gesichert. Eine Aufstellung über die gesicherten Daten wird bei Bedarf nachgereicht. ..." (Zollstrafakt Bl. 270).

Zweck einer Hausdurchsuchung ist es, Gegenstände aufzufinden und zu beschlagnahmen, welche derartige der Beweisführung dienende Informationen beinhalten, wie - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - handschriftliche oder gedruckte Aufzeichnungen, Geschäftsunterlagen jeglicher Art, Geschäftsbücher, Rechenwerke, Lagerbestandslisten, Rechnungen und alle anderen derartigen Belege sowohl in Papierform, aber auch - zumal in Anbetracht einer entsprechenden Datenmenge - in Form einer elektronischen Aufzeichnung auf Datenträgern. Die geforderte Verhältnismäßigkeit des behördlichen Einschreitens gebietet es, bei Vorliegen der technischen und persönlichen Möglichkeiten, statt einer derartigen Beschlagnahme der Datenträger (hier: der Laufwerke des Firmenservers) lediglich eine Kopie des Inhaltes des Datenträgers vorzunehmen.

Soweit mit Sicherheit bereits vor Ort in Anbetracht der gedrängten Zeit erkennbar ist, dass bestimmte Teile der auf einem Dateträger gespeicherten Daten als Beweisgegenstand im gegenständlichen Finanzstrafverfahren nicht von Belang sein können, ist insoweit von der Anfertigung einer Datenkopie Abstand zu nehmen. Soweit eine solche sichere Sortierung der gespeicherten Informationen vor Ort nicht vorgenommen werden kann, weil sie den Geschäftsbetrieb des Unternehmens über Gebühr belasten würde oder den Erfolg der Amtshandlung gefährden würde (weil umfangreiches Datenmaterial nicht ohne zeitaufwendige Gründlichkeit analysiert werden kann) hat sie nachträglich nach erfolgter Hausdurchsuchung stattzufinden. Ergäbe die Sichtung der Informationen, sei es aufgezeichnet in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern, Hinweise auf weitere strafbare Verhaltensweisen derselben oder anderer Personen (Zufallfunde), unterlägen diese Daten auch keinem Verwertungsverbot.

Das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde hat bei der von ihm am vorgenommenen Hausdurchsuchung in den dem Hausrecht der B-GmbH unterliegenden Räumlichkeiten diese oben aufgezeigten Handlungsparameter laut Aktenlage nicht überschritten und insoweit nicht rechtswidrig gehandelt.

Die im Zuge der Amtshandlung solcherart sichergestellten Informationen unterliegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltung, soweit diese nicht für abgabenrechtliche, finanzstrafrechtliche oder strafrechtliche Zwecke zu durchbrechen war.

Sichergestellte Daten, welche im Zuge der nachträglichen Sichtung solcherart trotz des weitreichenden Inforamtionsbedarfes - siehe oben - allenfalls als tatsächlich ohne Relevanz für das Finanzstrafverfahren bzw. für das damit im Zusammenhang stehende Abgabenverfahren gewesen wären, waren von Amts wegen entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu löschen (§ 6 Abs. 1 Z 5 Datenschutzgesetz 2000). Ob eine derartige Löschung von Daten in weiterer Folge stattgefunden hat, hat keinen Einfluss auf den Verfahrensgegenstand, nämlich auf die Frage, ob die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung frei von Rechtswidrigkeit gewesen ist.

Die verfahrensgegenständlichen Beschwerden der B-GmbH bzw. der C-GmbHi.L. gegen die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung erweisen sich daher als unbegründet.

Eine - nunmehr entsprechend der gegebenen verfahrensrechtlichen Situation lediglich auf Abweisung lautende (vgl. ) - Entscheidung über den gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wäre gemäß § 152 Abs. 2 letzter Halbsatz FinStrG in die Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden gefallen.

B. Zur Zurückweisung der übrigen Beschwerden:

Gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG in der nunmehr relevanten Fassung ist jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist (hier: die B-GmbH), berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchung derartiger, vom Hausrecht (§ 1 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes, RGBl 1862/88) geschützten Räumlichkeiten Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (nunmehr: an das Bundesfinanzgericht) zu erheben (zur Änderung der Rechtslage bereits ausführlich z.B. -G/11; zur nunmehrigen Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde lediglich gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung siehe Tannert, FinStrG9 MTK [2014] Anm 1 zu § 93).

§ 93 Abs. 2 FinStrG formuliert - wie oben bereits ausgeführt - in diesem Zusammenhang, dass als Hausdurchsuchungen Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen anzusehen sind.

Der Begriff der "sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten" ist zwar im weitesten Sinne auszulegen, weshalb z.B. auch die Privatordination eines Arztes, Geschäftsräume, Betriebsräume, ein nicht der Wohnung angeschlossenes Kellerabteil und ein Personenkraftwagen dazugehören; letzterer allerdings nur, wenn er seiner Bestimmung nach einer Räumlichkeit gleich verwendet wird (). Durch das obzitierte Hausrechtsgesetz soll ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden. Es bezweckt somit offenkundig den Schutz der Intimsphäre des Inhabers jeder Räumlichkeit, die einer Wohnung vergleichbar ist ().

Beschwerdeberechtigt ist somit lediglich der Inhaber einer durchsuchten Wohnung bzw. jeder Räumlichkeit, die einer Wohnung vergleichbar ist.

Laut den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführer ist jedoch Inhaber der am durchsuchten Räumlichkeiten die B-GmbH (und nicht die im Spruch unter Pkt. 2. bis 11. angeführten Einschreiter) gewesen.

Auch der Umstand, dass Informationen über die Beschwerdeführer in Papierform in Dokumenten oder in elektronischer Form auf Datenträgen festgehalten wären, machte diese Gegenstände für sich noch nicht zu Wohnungen vergleichbaren Räumlichkeiten, die von denjenigen, über welche Informationen festgehalten sind, "innegehabt" worden wären: Niemand wohnt in einem Buch oder in einer Datenfestplatte; zusätzlich waren die Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht über derartige verfahrensgegenständliche Gegenstände verfügungsberechtigt bzw. befanden sich diese nicht in ihrer Gewahrsame, sondern in der der B-GmbH.

Haben laut Aktenlage sich also diese Gegenstände nicht in ihrer Gewahrsame, sondern - befindlich in den Räumlichkeiten der B-GmbH - im Gewahrsame letzterer befunden, kommt für die Einschreiter auch nicht hilfsweise eine Beschwerde gegen deren Beschlagnahme nach § 89 Abs. 1 iVm § 152 Abs. 1 FinStrG in Betracht: Im Zuge einer Beschlagnahme hat sich die Behörde nach ständiger Judikatur nur mit denjenigen auseinander zu setzen, in dessen Gewahrsame die Sache vorgefunden wurde (vgl für viele Fellner, FinStrG, Rz 3a zu §§ 89-92; ; ; ; ).

Den weiteren Beschwerdeführern neben der B-GmbH (der C-GmbHi.L.) kommt daher ein Recht, sich gegen die am bei der B-GmbH erfolgten Hausdurchsuchung nach den Bestimmungen des FinStrG zu beschweren, nicht zu.

Dessen ungeachtet hat die Finanzstrafbehörde im Falle der automationsunterstützten Verarbeitung der sichergestellten, auf die Einschreiter bezogenen Daten entsprechend dem gesetzlichen Rahmen des Datenschutzes zu handeln und beispielsweise für Zwecke der Abgabenerhebung nicht benötigte oder nach Sichtung als nicht im Zusammenhang mit dem strafrelevanten Geschehen stehende Daten von Amts wegen zu löschen gehabt(siehe wiederum § 6 Abs. 1 Z 5 Datenschutzgesetz 2000).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Entscheidungsrelevant war im Wesentlichen die Würdigung der gegebenen Aktenlage; hinsichtlich der angesprochenen Rechtsfragen liegt eine gesicherte einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vor.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 93 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 57 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 94 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Hausrechtsgesetz, Gesetz zum Schutze des Hausrechtes, RGBl. Nr. 88/1862
§ 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Hinterziehung von Mineralölsteuer
Hausdurchsuchung
Datensicherung
Hausrecht
Verhältnismäßigkeit
vorschriftswidrige Zumischung von steuerfreien Mineralölen
vorläufige verwaltungsbehördliche Zuständigkeit
Verdacht
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6300020.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at