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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.07.2016, RV/5100570/2015

Familienheimfahrten Nachweispflicht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch V, gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 (Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom   zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gebeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für 2013 machte der Bf. u.a. Kosten für Familienheimfahrten im Ausmaß von 3.672,00 € geltend.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. vom Finanzamt hinsichtlich der geltend gemachten Familienheimfahrten aufgefordert, die Anzahl der Fahrten zwischen "Arbeitsort" und "Familienwohnsitz", die Namen ev. mitbeförderter Personen und dafür erhaltene Beträge, bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder sonstiger Mitfahrgelegenheit die Anzahl der Fahrten und die entstandenen Kosten, die Anschrift des Familienwohnsitzes, die Entfernung zur Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort, die Größe der Schlafstelle / Wohnmöglichkeit / Wohnung am Beschäftigungsort sowie die Anzahl der vom Arbeitgeber steuerfrei vergüteten Heimfahrten und die Höhe der dafür erhaltenen Ersätze bekannt zu geben. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht eine Kopie des Zulassungsscheins, einen Einkommensnachweis seiner Gattin, eine Bestätigung des Dienstgebers, für welche Zwecke die steuerfreien Bezüge gem. § 26 lt. Lohnzettel ausbezahlt wurden sowie Nachweise über Reparaturkosten, Servicerechnungen usw. des eigenen PKW vorzulegen.

In der Vorhaltsbeantwortung vom wurde von der steuerlichen Vertretung im Wesentlichen ausgeführt, dass wöchentliche Heimfahrten mit dem eigenen PKW an den Hauptwohnsitz in A, Ungarn unternommen worden seien. Die kürzeste Wegstrecke von S nach A betrage 353 km. Insgesamt seien 42 Fahrten (29.652 Km) nach Ungarn und retour zurückgelegt worden. Das Kilometergeld abzüglich steuerfreier Bezüge für Wochenenden (2.930,40 €) ergäbe Kosten von  9.523,44 €. Die Unterkunft sei vom Arbeitgeber am jeweiligen Einsatzort unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Service- und Reparaturrechnungen könnten nicht vorgelegt werden, da der Beschwerdeführer die erforderlichen Reparaturen selbst durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2013 im Industrieanlagenbau als Schweißer an unterschiedlichen Einsatzorten tätig gewesen und die Gattin des Beschwerdeführers habe Einkünfte in Höhe von 4.181,42 € erzielt, sodass eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar sei. Vorgelegt wurden eine Familienstandsbescheinigung, eine Bestätigung des Dienstgebers betreffend steuerfreie Bezüge, eine Bescheinigung EU/EWR zum Nachweis der Einkünfte der Gattin sowie Zulassungs- und Führerschein. Letztendlich wurde hervorgehoben, dass eine Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort insbesondere bei ständig wechselnder Arbeitsstätte unzumutbar sei und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes auf die Dauer des Aufenthaltes in Österreich ausgelegt sei. 

Am   erging der Einkommensteuerbescheid 2013, wobei die Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift in Höhe von 611,00 € ergab.Die Kosten für Familienheimfahrten wurden unter Hinweis auf § 138 BAO mit der Begründung, dass die geforderten Nachweise nicht erbracht worden seien, nicht berücksichtigt.

In der Beschwerde vom wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass an Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung im Jahr 2013 eine wöchentliche Heimfahrt an den Hauptwohnsitz nach A in Ungarn angefallen sei. Die kürzeste einfache Wegstrecke von S nach A betrage 353 km, sodass im Jahr 2013 insgesamt 29.652 km zurückgelegt worden seien. Die Kosten beliefen sich auf 9.523,44 €  (12.453,84 € Kilometergeld abzüglich 2.930,40 € für steuerfreie Bezüge für Wochenenden). Da die Kosten der Familienheimfahrten mit dem Pendlerpauschale begrenzt wären, seien 3.672,00 € beantragt worden. Die Heimfahrten seien mit dem eigenen PKW unternommen wurden. Service- und Reparaturrechnungen hätten nicht vorgelegt werden können, da der Beschwerdeführer die erforderlichen Reparaturen selbst durchgeführt habe. Es sei weder aus der Judikatur noch aus der Verwaltungspraxis ableitbar, dass das Pendlerpauschale mit Belegen nachgewiesen werden müsse.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von EUR 627,87 berücksichtigt (353 Kilometer x 2 x 12= 8.472 x 0,42 = 3.558,24 abzüglich geleisteter steuerfreier Ersätze iHv 2.930,40). Das Mehrbegehren wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass trotz Aufforderung im Ergänzungsersuchen vom Fahrten zum Familienwohnsitz nicht nachgewiesen wurden, sodass aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens lediglich monatliche Familienheimfahrten gewährt wurden. So sei weder ein Nachweis von Kilometerständen erbracht, weder ein Fahrtenbuch geführt worden noch seien Unterlagen betreffend gesetzliche Fahrzeugüberprüfungen vorgelegt worden.

Im Vorlageantrag vom  wurden keine neuen Gründe vorgebracht.

Beweiswürdigung

Mit Schreiben vom wurde der Bf. vom Verwaltungsgericht aufgefordert, Unterlagen zum Nachweis der wöchentlichen Familienheimfahrten vorzulegen, ansonsten von einer monatlichen Familienheimfahrt auszugehen sei. Da auf den Vorhalt nicht reagiert wurde und keinerlei Beweismittel zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt wurden bzw. Zeugen namhaft gemacht wurden, geht das Gericht in freier Beweiswürdigung von Familienheimfahrten einmal im Monat aus. Dies auch im Hinblick auf die Wegstrecke von insgesamt 706 km, die Dauer von fast 9 Stunden und darauf, dass der in der Beschwerdevorentscheidung angesprochen Möglichkeit von Mitfahrgelegenheiten nicht entgegnet wurde.

Rechtslage

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar § 16, Tz 47).

Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind nicht abzugsfähige Kosten Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits - (Tätigkeits -)Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs -)Tätigkeit bezogen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, wie zB für eine Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind die Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 2006/14/0013 und vom , Zl. 2002/15/0119).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Die berufliche Veranlassung der mit Familienheimfahrten verbundenen Aufwendungen wird aber angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. das Erkenntnis des Zl. 2005/14/0039).

Die Ursache für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist darin gelegen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers 2013 in Ungarn entsprechende Einkünfte bezog (4.181,42 €). Im beschwerdegenständlichen Fall werden daher die Familienheimfahrten von der belangten Behörde dem Grunde nach anerkannt, lediglich die Höhe der daraus resultierenden Fahrtkosten ist strittig.

Zur Nachweispflicht ist festzuhalten:

Gemäß § 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs 2 leg. cit. ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet jedoch dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. das Erkenntnis des Zl. 94/15/0131).

Es liegt somit im Rahmen der Mitwirkungspflicht jene Umstände darzulegen, aus denen die Höhe der geltend gemachten Werbungskosten für Aufwendungen für die unternommenen Familienheimfahrten hervorgeht und als erwiesen anzunehmen ist.

Der amtswegigen Ermittlungspflicht (beherrscht von der Offizialmaxime, gerichtet auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit) steht als Korrelat die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1271).

Gemäß § 119 Abs 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgaberechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen.

Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 88/13/0072, und vom , Zl. 90/16/0231). Durch die Nichtvorlage der entsprechenden Nachweise hat der Bw. diesen Anforderungen nicht entsprochen.

Nach § 138 Abs 1 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung der in § 119 BAO normierten Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen und deren Richtigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Nach Abs 2 leg. cit. sind Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit diese für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

Eine weitere Bedeutung des Auftrages nach § 138 BAO liegt zudem im Folgenden: Das Bewiesensein einer Tatsache besteht darin, dass sich das erkennende Organ von ihrem Vorliegen oder Nichtvorliegen auf Grund seiner Ermittlungen eine Überzeugung bilden kann, sodass mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein bestimmtes Sachgeschehen angenommen werden kann.

Die geltend gemachten Werbungskosten für die vorgenommenen Familienheimfahrten stellen anpruchsmindernde Tatsachen dar, die eine Mitwirkungspflicht begründen und mittels entsprechender Unterlagen nachzuweisen sind. Entsprechende Nachweise sind trotz  Beschwerdevorentscheidung und Ergänzungsersuchen unterblieben.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist gem. Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.

Erwägungen:

In der Beweiswürdigung wurde jene Umstände angeführt, die das Gericht veranlassten lediglich von einer Familienheimfahrt einmal im Monat auszugehen. Letztendlich wurde den diesbezüglichen Vorhaltungen des Finanzamtes sowie des BFG nicht widersprochen. Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben. Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von EUR 627,87 können (so wie in der Beschwerdevorentscheidung) daher berücksichtigt werden (353 Kilometer x 2 x 12= 8.472 x 0,42 = 3.558,24 abzüglich geleisteter steuerfreier Ersätze iHv 2.930,40).

Was den Hinweis in der Beschwerde auf das Pendlerpauschale betrifft, so kann diesem hingegen nicht gefolgt werden, müsste die Fahrtstrecke im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt worden sein.

Bezüglich der Höhe der des Einkommens im Jahr 2013 von 21.328,91 € sowie der Einkommensteuer (-792,00 €) wird  ausdrücklich auf die Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 Abs 1 EStG 1988 bzw. zu § 20 Abs 1 EStG 1988 sowie zu § 115 BAO bzw. zu § 119 BAO ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Letztendlich stand die Klärung des Sachverhaltes im Vordergrund.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100570.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at