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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.06.2016, RS/5100008/2016

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde bei zwischenzeitlichem Erlöschen der Entscheidungspflicht

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger über die Säumnisbeschwerde des Bf, Adr, vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Linz betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2014 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom , eingelangt beim BFG am , hat Bf eine Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO im Zusammenhang mit einem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2014 vom August 2015 eingebracht.

Das Finanzamt hat noch vor Weiterleitung der Beschwerde mit Bescheid vom über die Arbeitnehmerveranlagung 2014 abgesprochen, sodass die Pflicht über den eingebrachten Antrag zu entscheiden bereits erloschen ist.

Wenn die Entscheidungspflicht erloschen ist, ist eine diesbezügliche Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (Ritz, BAO, Kommentar, 5. Auflage, § 284 Tz 13).

Zulässigkeit einer Revision

Da eine allfällige Revision gegen diesen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, war diese als unzulässig zu erklären.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RS.5100008.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
IAAAC-11441