Unterhaltsleistungen an mittellose Eltern als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Leodolter in der Beschwerdesache Mag. BF, Adr, vertreten durch Fussenegger und Pucher Steuerberatungs-u. Wirtschaftstreuhand OG, Marc-Aurel-Straße 8/5, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in der Einkommensteuererklärung des Jahres 2010 die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen iHv € 3.600,00.
Dabei handelt es sich um Unterhaltszahlungen an seine in Indien lebenden Eltern, die wie folgt aufgeschlüsselt wurden:
- Hausrenovierungsarbeiten der Eltern iHv INR 90.000,-- (€ 1.470,87)
- Krankheitskosten der Eltern iHv INR 60.000,-- (€ 980,58)
- Betreuung der Eltern iHv INR 5.500,-- pro Monat, d.s. INR 66.000,-- im Jahr (€ 1.078,64)
Der Bf. brachte ergänzend vor, dass er - wie bereits in den Vorjahren dargelegt - verpflichtet sei, diese Unterhaltsleistungen an seine Eltern zu erbringen [Anmerkung: aktenkundig ist ein in den Vorjahren vorgelegtes Dokument eines indischen Gerichtes, demzufolge der Bf. zur Leistung von Unterhaltszahlungen an die Eltern verpflichtet ist].
Vorgelegt wurden ein von der Fa, L, in englischer Sprache ausgestellter Vertrag vom betreffend diverse Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten am Haus der Eltern des Bf. für den Zeitraum bis um den Pauschalbetrag iHv gesamt INR 90.000,--, eine Bestätigung des behandelnden Arztes über die für Medikamente, Behandlungen und Arztkosten jährlich anfallenden Kosten zwischen INR € 50.000,-- und 60.000,-- sowie eine notariell beglaubigte Bestätigung einer Krankenpflegerin über den Erhalt von INR 5.500,-- pro Monat.
Im Einkommensteuerbescheid 2010 anerkannte das Finanzamt die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht. Begründend wurde ausgeführt, dass Unterhaltsleistungen an mittellose Angehörige von der Berücksichtigung nach § 34 EStG ausgenommen seien.
In der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wurde vorgebracht, dass es sich bei den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen um Unterhaltszahlungen handle, zu deren Zahlung der Bf. gerichtlich verpflichtet sei. Die Nichtbezahlung der Unterhaltsleistungen würde in Indien mit Geld- bzw. Gefängnisstrafe geahndet werden. Die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit gem. § 34 Abs. 1 Z 3 EStG liege somit vor.
Weiters wurde eingewendet, dass auch die Voraussetzung gem. § 34 Abs. 7 Z 4 im vorliegenden Fall gegeben sei. Die Unterhaltszahlungen des Bf. an seine Eltern in Indien würden im wesentlichen Medikamente- und Arztkosten sowie Beitragszahlungen zu Reparaturen und Erhaltungsarbeiten am Haus der Eltern betreffen.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Zahlungen des Bf. bei seinen Eltern außergewöhnliche Belastungen darstellten. Die Eltern würden selbst kein reguläres Einkommen beziehen und hätten mangels Krankenversicherung sämtliche Kosten, die neben den täglichen Kosten anfallen, selbst zu übernehmen, was ihnen jedoch auf Grund ihrer finanziellen Lage nicht möglich wäre und nur durch die Unterhaltszahlungen des Bf. erreicht werden könne.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.49.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ Abs. 3 leg. cit.).
Nach Abs. 4 leg.cit. beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 34 Abs. 5 EStG 1988) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300 Euro 6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10%
mehr als 36.400 Euro 12%
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und für jedes Kind (§ 106 EStG 1988).
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für Unterhaltsleistungen Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Anspruch auf diese Beträge hat.
......
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Die vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 7 EStG 1988 gewählte Umschreibung schließt beispielsweise die Anerkennung laufender Unterhaltszahlungen von Kindern an mittellose Eltern und sonstige nahe Angehörige von einer Begünstigung nach § 34 EStG 1988 aus. Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 bleiben Unterhaltsleistungen aber jedenfalls insoweit abziehbar, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dazu zählen vor allem Krankheits- oder Pflegekosten ( unter Hinweis auf die herrschende Literatur).
Im vorliegenden Fall kommt der Bf. seinen Ausführungen zufolge zur Gänze für den Lebensunterhalt seiner in Indien lebenden Eltern auf, weil diese weder über ein eigenes Einkommen noch über ein ausreichendes Vermögen verfügen. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Ausgaben betreffen Krankheitskosten (Arztkosten, Medikamente), Aufwendungen für eine Krankenpflegerin sowie Aufwendungen für laufende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten am Haus der Eltern (kleine Reparaturen und Dachreparaturen vor und nach einem Monsun, Außen- und Innenanstrich, Instandhaltung der Wasserleitung, elektrischen Leitungen etc.).
Wie bereits dargelegt, bleiben zwangsläufig erwachsene Unterhaltsleistungen nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur insoweit abziehbar, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Insoweit die vom Bf. geltend gemachten Beträge auf Reparaturen und laufende Instandhaltungsarbeiten am Haus der Eltern entfallen, stellen diese Zahlungen auch bei ihm selbst keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG dar (vgl. Jakom/Baldauf, EStG7, § 34, Rz 90, Stichwort Wohnungseinrichtung/-Instandhaltung). Bei Reparaturaufwendungen fehlt es an der Außergewöhnlichkeit (), ebenso bei Aufwendungen für die Instandhaltung, da die ganz überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu derlei Anschaffungen, die zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten zählen, gezwungen ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Einkommensteur-Kommentar, Tz 52 zu § 34 EStG 1988 Anhang II - ABC). Dass es sich um Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden handelt, wurde vom Bf. weder nachgewiesen noch vorgebracht und ist auch den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Die vom Bf. unter dem Titel Unterhaltsleistungen geltend gemachten Aufwendungen für Hausrenovierungsarbeiten iHv umgerechnet € 1.470,87 können daher nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Hinsichtlich der verbleibenden Krankheitskosten und Aufwendungen für eine Krankenpflegerin ist auszuführen, dass Unterhaltsleistungen an (mittellose) Angehörige nur bei Überschreiten des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) des Unterhaltsverpflichteten dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen und insoweit einkommensreduzierend zum Abzug kommen können (vgl. ; , RV/0916-W/05 und vom , RV/2005-W/03; sowie Doralt, EStG-Kommentar, Band III, zu § 34, Tz 60).
Im beschwerdegegenständlichen Fall ermittelt sich der Selbstbehalt wie folgt:
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Gesamtbetrag der Einkünfte | 31.385,97 € |
Sonstige Bezüge netto | 3.802,62 € |
Summe Einkünfte | 35.188,59 € |
- Sonderausgaben | 470,55 € |
- Kinderfreibetrag | 396,00 € |
Einkommen nach Abs. 5 | 34.322,04 € |
Das Einkommen nach § 34 Abs. 5 EStG 1988 des Bf. beträgt im Kalenderjahr 2010 € 34.322,04, somit beträgt der Prozentsatz, welcher gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 anzuwenden ist 7 % (10% abzüglich 3 Prozentpunkte für 3 Kinder).
Der Selbstbehalt beträgt daher gegenständlich für das Jahr 2010 € 2.402,54
Da die vom Bf. für das Jahr 2010 aus dem Titel Unterhaltsleistungen geltend gemachten Krankheits- und Betreuungskosten im Ausmaß von insgesamt € 2.059,22 (€ 980,58 + € 1.078,64) den errechneten Selbstbehalt nicht übersteigen, ist die Voraussetzung der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht erfülllt und können bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2010 keine Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die gegenständliche Entscheidung der höchstgerichtlichen Judikatur zur steuerlichen Anerkennung von Unterhaltsleistungen gemäß § 34 Abs.7 Z 4 EStG 1988 folgt, war die Revision für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | VwGH, , 2012/15/0117 Hofstätter/Reichel, Einkommensteur-Kommentar, Tz 52 zu § 34 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102222.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at