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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.07.2016, RV/7500933/2016

Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung - Einwendungen gegen den Titelbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf., vom  gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 Rechnungs- und Abgabenwesen, vom , Zahlungsreferenz 836025043099, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ MA 67-PA-557768/6/3, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung schuldig erkannt und wurde über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden festgesetzt.

Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am wirksam zugestellt, ein rechtzeitiger Einspruch dagegen erfolgte nicht.

Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , Zahlungsreferenz 836025043099, wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von 110 Euro gemäß § 3 und § 10 VVG verfügt.

Gegen diese Vollstreckungsverfügung hat der Bf. am rechtzeitig Beschwerde erhoben und vorgebracht:

"Ich beziehe mich auf die zwischen Hr.X und Ihnen geführten Telefonate vom um 11.05 und 11.20 Uhr und erlaube mir, betreffend die Vollstreckungsverfügung, datiert mit , zur Strafverfügung GZ MA 67-PA-557768/6/3 vom ü/Eur 110,-- folgendes mitzuteilen:

Ich habe gegen die o.a. Strafverfügung, zugestellt durch Hinterlegung am PA 1080 Wien (übrigens trotz meiner Anwesenheit in meiner Wohnung=Zustelladresse) am , innert offener Frist mit Schreiben vom EINSPRUCH erhoben und diesen per EINSCHREIBEN "RM 726800550AT" am an die MA 67, 1200 Wien, Dresdnerstraße 81-85, abgesandt.

Ich habe in diesem Schreiben den Einspruch wie folgt begründet:

Das betroffene Fahrzeug ist auf mich, Bf., geboren am 00.00.000, wohnhaft in Adresse zugelassen und war zum angegebenen Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe der Wohnung an der Adresse X abgestellt.

Ich bin Inhaber eines "Parkausweises für Behinderte", welchen ich der ggstdl email als attachment beischließe.

Demzufolge verfügt das Fahrzeug auch über kein "Parkpickerl".

Es ist möglich, dass der wie immer üblicherweise am Armaturenbrett abgelegte Ausweis beim Austeigen heruntergerutscht ist, für welches Versehen ich mich diesfalls höflich entschuldigen möchte.

Beim nächsten Kontakt zum Fahrzeug wurde unter dem Scheibenwischer ein "Strafmandat" vorgefunden.

Eine sofortige telefonische Rücksprache bei der für die Parkraumüberwachung zuständigen Dienststelle führte zur Auskunft, dass ich das Strafmandat und auch die Anonymverfügung in diesem Fall nicht einzahlen, sondern die Strafverfügung abwarten sollte, um erst dagegen Einspruch zu erheben - was ich auch fristgerecht getan habe.

Das Vergehen, das Fahrzeug ohne Kurzparkschein abgestellt und damit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben, habe ich in der zur Last gelegten Art und Weise NICHT begangen, weshalb ich höflich um Einstellung des Verfahrens ersuche.

Sollte eine Einstellung des Verfahrens ikW nicht möglich sein, so ersuche ich das ggstdl. Schreiben als "Beschwerde an das Verwaltungsgericht" zu werten.

Dessen Einbringung hat gemäß Rechtsmittelbelehrung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung zu erfolgen, was hiemit innert offener Frist geschehen ist."

B) Zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde:

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen.

Im gegenständlichen Fall verfügte die Magistratsabteilung 6 – Rechnungs- und Abgabenwesen, mit Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 836025043099, über den Bf. gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, die Zwangsvollstreckung über den Gesamtbetrag von 110 Euro, da die rechtskräftige Strafe zu der GZ MA 67-PA-557768/6/3 vom wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz nicht bezahlt wurde.

Der Bf. wendet in seiner Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung zwar ein, gegen die Strafverfügung vom , GZ MA 67-PA-557768/6/3, fristgerecht Einspruch erhoben zu haben, doch langte ein solcher Einspruch nicht bei der Behörde ein. Einen entsprechenden Nachweis für die fristgerechte Einbringung (vgl. ; , 2001/02/0001) seines Einspruches hat der Bf. nicht erbracht.

Auch mit dem weiteren Vorbringen in seiner Beschwerde, wonach der Bf. im Besitz eines gültigen § 29 b-Parkausweises für Behinderte sei, der wie immer üblicherweise am Armaturenbrett abgelegt gewesen und möglicherweise beim Aussteigen heruntergerutscht sei, ist für die Beschwerde nichts gewonnen, da der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom der rechtskräftige Bescheid der Magistratsabteilung 67 vom zur oben genannten Geschäftszahl zugrunde liegt und die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann.

Mangels (fristgerechter) Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Titelbescheid ist dieser in Rechtskraft erwachsen und bildet somit die Grundlage für die angefochtene Vollstreckungsverfügung. Da darüber hinaus weder ein Zustellmangel geltend gemacht wurde, noch ein solcher aus der Aktenlage ersichtlich ist, steht fest, dass die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gegenüber dem Bf. rechtswirksam geworden ist und der Bf. innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, weswegen sich die Vollstreckung der mit der Strafverfügung verhängten Geldstrafe als zulässig erweist.

Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung war daher als unbegründet abzuweisen.

C) Zum Ausspruch, dass die Revision unzulässig ist:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zu § 3 VVG
ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß
§ 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500933.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at